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title: "Verordnung über die Vernetzungsbeiträge"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Vernetzungsbeiträge

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert die Vernetzung und angepasste Bewirtschaftung von
Biodiversitätsförderflächen im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten mit Beiträgen.

## Art. 2 {#art_2}

Beitragsberechtigte Flächen und Bäume
1 Unterstützt werden Biodiversitätsförderflächen und Bäume, für die Vernetzungsbeiträge des Bundes beansprucht werden können, mit Ausnahme von
artenreichen Grün- und Streuflächen im Sömmerungsgebiet.

## Art. 3 {#art_3}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die
bundesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich im Rahmen
von regionalen Vernetzungsprojekten vertraglich zu Massnahmen verpflichten.
1) Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1)
2) Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13)
3) Landwirtschaftsgesetz (bGS 920.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1329 / 2016, S. 1650 1
920.18 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

Kantonale Mindestanforderungen
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt kantonale Mindestanforderungen an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und reicht sie
der zuständigen Bundesstelle zur Genehmigung ein.

## Art. 5 {#art_5}

Regionale Vernetzungsprojekte
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet regionale Vernetzungsprojekte.
2 Träger von regionalen Vernetzungsprojekten können auch einzelne oder
mehrere Gemeinden, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Organisationen sein. Die entsprechenden Vernetzungsprojekte bedürfen der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.

## Art. 6 {#art_6}

Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum gewährt. Die Höhe des
Beitrags entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den maximalen Bundesbeitrag auszulösen.
2 Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen sind mit den Vernetzungsbeiträgen zu koordinieren.
3 Durch Bund und Kanton nicht gedeckte Kosten von Vernetzungsmassnahmen stehen der Finanzierung durch Dritte offen.

## Art. 7 {#art_7}

Bewirtschaftungsverträge
1 Das Amt für Landwirtschaft schliesst nach Anhörung der Fachstelle Natur
und Landschaft die erforderlichen Bewirtschaftungsverträge mit den beitragsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ab.
2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Flächen
und Bäume bis zum Ablauf der Projektdauer nach Massgabe des Bewirtschaftungsvertrages zu bewirtschaften. Das Amt für Landwirtschaft beaufsichtigt die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.
3 Kontroll- und Kartierungskosten gehen zu Lasten der Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter.

## Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.18 {#art_8}

Weitere Beitragsregeln
1 Für die kantonalen Beiträge gelten im Übrigen sinngemäss die gleichen
Regeln wie für die Bundesbeiträge.
