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title: "Beschluss über das Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen"
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provisions: 7
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# Beschluss über das Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieser Erlass regelt die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie
F1 (nachfolgend: Feuerwerkskörper) gemäss der Bundesgesetzgebung in
Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder Personen beherbergen, wie Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Geschäfte, Einkaufszentren, Einrichtungen und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens,
Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport usw.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
540.103

## Art. 2 {#art_2}

Verbot
1 Die Verwendung von Feuerwerkskörpern zu Unterhaltungszwecken ist im
gesamten Kantonsgebiet in Einrichtungen, die Publikum empfangen oder
beherbergen, verboten.

## Art. 4 Art. 3 * … {#art_4}

Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden koordinieren ihre
Massnahmen im Rahmen der Anwendung dieses Beschlusses.

## Art. 5 {#art_5}

Interventionen
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden führen Kontrollen
durch, wenn ihnen Hinweise oder Anzeigen vorliegen oder wenn ihnen ein
Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung von Feuerwerkskörpern in
Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen, zur Kenntnis gebracht wird.
2 Sie können eingreifen, wenn sie selbst eine Situation feststellen, die die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden könnte.
3 Das kantonale Amt für Feuerwesen handelt in Zusammenarbeit mit der
Kantonspolizei und gegebenenfalls mit den zuständigen Gemeindebehörden.

## Art. 6 {#art_6}

Massnahmen
1 Bei Verstössen gegen diesen Erlass können die zuständigen kantonalen
und kommunalen Behörden unverzüglich alle Massnahmen anordnen, die
zur Wiederherstellung der Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich
sind, insbesondere die sofortige Einstellung der Verwendung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.
540.103

## Art. 7 {#art_7}

Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Verantwortlichen von
Einrichtungen
1 Die Betreiber, Organisatoren und Verantwortlichen von Einrichtungen, die
Publikum empfangen oder beherbergen, sind verpflichtet:
a) sich an die Entscheidungen und Massnahmen der für die Verwendung
von Feuerwerkskörpern zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden zu halten;
b) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von
Personen und Sachen zu gewährleisten.

## Art. 8 {#art_8}

Verstösse
1 Verstösse gegen diesen Erlass werden gemäss Artikel 28 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und
zur Sprengstoffverordnung geahndet.
540.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.04.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-054
19.08.2026 01.08.2026 Art. 3 aufgehoben RO/AGS 2026-106
540.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.04.2026 01.04.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-054
Art. 3 19.08.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-106
