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title: "Reglement über die amtliche Publikation"
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provisions: 9
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# Reglement über die amtliche Publikation

## Artikel 1 {#art_1}

Ordentliche Veröffentlichung

## Artikel 2 {#art_2}

Publikationsgesetz ordentlich in ihrem Wortlaut
veröffentlicht.
2 Vorbehalten bleiben die begründeten Ausnahmefälle der Veröffentlichung
durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz in Verbindung mit Artikel 2
sowie der ausserordentlichen Veröffentlichung nach Artikel 10 Publikationsgesetz.
Artikel 2 Veröffentlichung durch Verweis
1 Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn eine besondere Vorschrift dies anordnet oder sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung aufgrund des
besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung nicht eignet,
insbesondere wenn die Texte:
a) nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen
b) technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten
c) in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.1311 Kanton Uri
2 Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle
oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte:
a) durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher
oder elektronischer Form veröffentlicht werden
b) in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan
veröffentlicht werden

## Artikel 3 c) von untergeordneter Bedeutung sind {#art_3}

Kosten und Gebühren
1 Der Einzelverkaufs- und Abonnementspreis sowie die Tarife für die amtlichen Anzeigen und Inserate des Amtsblatts werden vom Landammannamt
festgelegt.
2 Rechtsbuch

## Artikel 4 {#art_4}

Begriffe
1 Für die Erlasse der zur Rechtsetzung befugten Instanzen werden
grundsätzlich folgende Begriffe verwendet:
a) «Gesetz» als Erlass des Volks
b) «Verordnung» als Erlass des Landrats
c) «Reglement» als Erlass des Regierungsrats, der Direktionen, des Erziehungsrats, des Mittelschulrats und der Gerichte
2 Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen
wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.

## Artikel 5 {#art_5}

Aufnahme
1 In das Rechtsbuch sind grundsätzlich alle Erlasse nach Artikel 7 Publikationsgesetz aufzunehmen.

## Artikel 6 {#art_6}

Für die Veröffentlichung durch Verweis ist Artikel 2 sinngemäss anwendbar.
Kanton Uri 3.1311
Artikel 6 Nichtaufnahme
1 In das Rechtsbuch nicht aufzunehmen sind:
a) Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne
rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter
b) verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung
c) Beschlüsse über das Budget und die Jahresrechnung
d) Kreditbeschlüsse einschliesslich Rahmenkredit- und Globalkreditbeschlüsse
e) Konzessionen
3 Schlussbestimmungen

## Artikel 7 {#art_7}

Vollzug
1 Das Landammannamt vollzieht dieses Reglement.

## Artikel 8 {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 20. Juni 1983 über das Amtsblatt und das Rechtsbuch
wird aufgehoben.

## Artikel 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3.1311 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
19.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung AB 05.11.2021
Kanton Uri 3.1311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 19.10.2021 01.01.2022 Erstfassung AB 05.11.2021
