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title: "Verordnung über das kantonale Bezugssystem von Daten von Personen, von Organisationen und von Verzeichnissen (Pilotprojekt)"
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provisions: 14
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# Verordnung über das kantonale Bezugssystem von Daten von Personen, von Organisationen und von Verzeichnissen (Pilotprojekt)

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 In dieser Verordnung werden die Umsetzung und der Betrieb eines kantonalen Bezugssystems von Daten von Personen, von Organisationen und von
Verzeichnissen (kantonales Bezugssystem) während einer befristeten Pilotphase geregelt.
2 Es besteht aus einem Set von Daten, die aus mehreren Anwendungen oder
Informationssystemen stammen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck des kantonalen Bezugssystems
1 Das kantonale Bezugssystem ist eine digitale Infrastruktur, die mit einer
zentralen Governance ausgestattet ist. Es bietet ein Verzeichnis von Daten,
das Referenzdaten von Personen und Organisationen, die mit einem Organ
des Staats interagieren oder in Verbindung stehen, enthält; diese Daten können geteilt werden.
2 Es steht den Organen der Gemeinwesen und den Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben erledigen, zur Verfügung.
3 Es unterstützt die Digitalisierung der Prozesse sämtlicher Organe des Staats
auf eine bereichsübergreifende Art und Weise. Es zielt darauf ab, dass die
neuen Regeln und die neue Bearbeitung verbunden mit der Identifizierung,
der Verfügbarkeit, der Qualität, der Übereinstimmung, der Sicherheit der Daten und der Zugang zu diesen einheitlich angewendet werden.

## Art. 3 {#art_3}

Daten des kantonalen Bezugssystems
1 Das kantonale Bezugssystem bearbeitet hauptsächlich Referenzdaten, die
Personen und Organisationen betreffen. Unter Referenzdaten sind Daten zu
verstehen, die dazu dienen, die Person oder die Organisation zu identifizieren, zu erfassen, aufzufinden, zu kontaktieren oder zu vertreten.
2 Das kantonale Bezugssystem kann weitere Daten aufnehmen, welche die
betroffene Person oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter gemäss Artikel 7
freiwillig bekanntgegeben hat.
3 Das kantonale Bezugssystem enthält ausserdem unpersönliche Sachdaten,
die von allgemeinem Nutzen sind, wie Informationen über die Organe der
Gemeinwesen (Namen und Adressen der Gemeinden und der Verwaltungseinheiten usw.), Postadressen, die Länderliste und standardisierte Verzeichnisse (Anreden, Geschlechter, Staatsangehörigkeiten, Arten von juristischen
Personen usw.).
4 Die Quellen, der Umfang und der Katalog der Daten des kantonalen Bezugssystems werden in einem separaten Dokument, das auf der Website des
Staats veröffentlicht wird, beschrieben. Sie werden während der Pilotphase,
abhängig von neuen Bedürfnissen und Prioritäten, angepasst und aktualisiert.

## Art. 4 {#art_4}

Governance der Daten des kantonalen Bezugssystems
1 Folgende Organe, die gemeinsam die gute Governance der Referenzdaten
des kantonalen Bezugssystems sicherstellen, überwachen während der Pilotphase die Bewirtschaftung und die Regulierung der Prozesse zur Umsetzung
und zum Betrieb des kantonalen Bezugssystems:
a) die Kommission für die Governance der Referenzdaten (die Kommission);
b) der Ausschuss für die Qualität der Referenzdaten (der Ausschuss für die
Datenqualität);
c) der Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Referenzdaten (der Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der
Daten).
2 Das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) stellt die notwendigen Ressourcen für die technische Umsetzung und den Betrieb des kantonalen Bezugssystems zur Verfügung. Es gewährleistet die technische Sicherheit
des Informationssystems.
3 Die Rollen und Zuständigkeiten der Governance-Organe werden in Anhang 1 dieser Verordnung beschrieben.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation und datenliefernde Organe
1 Das kantonale Bezugssystem kann mit Referenzdaten, die von Informationssystemen von kantonalen und kommunalen Organen stammen, und, innerhalb der Grenzen des Bundesrechts, mit den Referenzdaten aus den offiziellen Registern des Bundes gespiesen werden.
2 Eine Vereinbarung zwischen dem datenliefernden Organ und der Kommission regelt die Rechte und Pflichten der jeweiligen Partei. Die Vereinbarung
kann an neue Bedürfnisse und Prioritäten angepasst werden.
3 Die Organe, die dem kantonalen Bezugssystem Daten liefern, und eine Aufzählung der wichtigsten Anforderungen an deren Organisation befinden sich
in Anhang 2 dieser Verordnung.

## Art. 6 {#art_6}

Datenvorverarbeitung
1 Für die Umsetzung und den Betrieb des kantonalen Bezugssystems bewilligt diese Verordnung:
a) die systematische Zuweisung einer eindeutigen User-ID im Sinne von
Artikel 18 E-GovG an jede Person oder Organisation, die mit einem Organ des Staats interagiert oder in Verbindung steht;
b) die systematische Verknüpfung von Referenzdaten, die von Informationssystemen eines datenliefernden Organs im Sinne von Artikel 5
Abs. 1 stammen.
2 Die Umsetzungsmodalitäten der Vorverarbeitungsprozesse werden in Anhang 3 dieser Verordnung dargestellt.

## Art. 7 {#art_7}

Beteiligung der betroffenen Person
1 Die betroffene Person, oder die Person, die sie vertritt, kann für bestimmte
Zwecke zusätzliche Daten über sich zur Verfügung stellen und die Löschung
und Berichtigung fehlerhafter Personendaten beantragen.
2 Das Hinzufügen von Personendaten in das kantonale Bezugssystem verlangt
die freie und aufgeklärte Einwilligung der betroffenen Person; zudem muss
für die Verwaltung ein Bedürfnis an diesen Daten bestehen, und sie muss jedes Mal den Zweck der Daten präzisieren.
3 Die betroffene Person hat das Recht, ihre Zustimmung jederzeit zu widerrufen und zu verlangen, dass die Daten, die sie übermittelt hat, innert angemessener Frist aus den Daten des kantonalen Bezugssystems gelöscht werden.
4 Das Hinzufügen von Daten und die Lösch- oder Berichtigungsanträge werden gratis und nach einem automatisierten Verfahren behandelt. Die betroffene Person wird über die ergriffenen Massnahmen informiert.

## Art. 8 {#art_8}

Inbetriebnahme des kantonalen Bezugssystems und Datenzugang
1 Wenn das kantonale Bezugssystem in Betrieb genommen wird, werden die
datenliefernden Organe und die vorgeschlagenen Funktionen schrittweise integriert. Die Organisierung der Datengovernance wird so bald wie möglich
eingeführt.
2 Der Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems wird auf der
Grundlage einer Vereinbarung, die mit der Kommission gemäss der Spezialgesetzgebung geschlossen wird, gewährt.
3 Die Zugangsmodalitäten zu den Daten des kantonalen Bezugssystems und
die Regeln über deren Nutzung werden in Anhang 4 dieser Verordnung erläutert.

## Art. 9 {#art_9}

Verbot von Profilerstellung und Datenverknüpfung
1 Unter Vorbehalt der Fälle nach Anhang 3 dieser Verordnung ist es jeder
Person oder Applikation, welche die eindeutige kantonale User-ID oder das
kantonale Bezugssystem verwendet, strikt verboten, diese Instrumente für die
Profilerstellung und die Datenverknüpfung zu verwenden.

## Art. 10 {#art_10}

Sicherheit, Datenschutz und Aufsicht
1 Die Personendaten sind vor jeglichen Angriffen auf ihre Vertraulichkeit und
vor unerlaubten Bearbeitungen zu schützen. Der Schutz ist in jeder Phase der
Datenbearbeitung gewährleistet; er gilt gegenüber jeder Person, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Verwaltung.
2 Während der Pilotphase wird die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) regelmässig angehört, um zu sehen, wie
sich die Umsetzung und der Betrieb des kantonalen Bezugssystems entwickelt. Sie kann zudem jederzeit eingreifen, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu fordern.
3 Die Regeln zur Sicherheit und zum Schutz der Daten und zur Aufsicht
durch die ÖDSMB werden in Anhang 5 dieser Verordnung erläutert.

## Art. 11 {#art_11}

Gebühren
1 Für die Berichtigung von Daten in den Informationssystemen der datenliefernden Organen werden keine Gebühren erhoben, wenn diese Berichtigungsanfragen vom Ausschuss für die Datenqualität stammen und im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung vorgebracht werden.
2 Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

Aktualisierung der Anhänge
1 Die Anhänge dieser Verordnung werden, sooft es aufgrund der Fortschritte
und Entwicklungen bei der Umsetzung des kantonalen Bezugssystems und
aufgrund der neuen Bedürfnisse und Prioritäten nötig ist, aktualisiert.
2 Die ÖDSMB muss bei neuen Aktualisierungen angehört werden.

## Art. 13 {#art_13}

Regelmässige Auswertung
1 Während der Pilotphase werden die Risiken und die Auswahl an Massnahmen zur Datenqualität und zur Wahrung der Datenschutzanforderungen regelmässig ausgewertet.

## Art. 14 {#art_14}

Abschliessender Auswertungsbericht
1 Am Schluss der Pilotphase stellt die Kommission dem Staatsrat einen abschliessenden Auswertungsbericht über den Verlauf dieser Experimentalphase vor.
A1 ANHANG 1 – Governance (Art. 4)
Art. A1-1 Kommission für die Governance der Referenzdaten
1 Während der Pilotphase übernimmt die Kommission die Verantwortung für
die Umsetzung und den Betrieb des kantonalen Bezugssystems. Sie erfüllt
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie führt eine kantonale Governance über die vom kantonalen Bezugssystem geteilten Daten ein.
b) Sie prüft die Bedürfnisse und Einschränkungen im Zusammenhang mit
dem Datenaustausch, welche die datenliefernden und datennutzenden
Organe ausdrücken, sowie die Möglichkeiten zur Umsetzung.
c) Sie ernennt die Mitglieder des Ausschusses für die Datenqualität und
des Ausschusses für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten
und beaufsichtigt deren Arbeit.
d) Sie übernimmt die verschiedenen Verpflichtungen der oder des Verantwortlichen für die Datensammlung gemäss dem Gesetz über den Datenschutz.
e) Sie erarbeitet die Nutzungsreglemente, um die Sicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten, stellt sicher, dass diese Reglemente verabschiedet werden, und vereinbart mit den datenliefernden Organen den
Zweck und die Art und Weise ihres Eingriffs.
f) Sie schliesst mit den datennutzenden Organen eine Vereinbarung über
den Zweck und die Bedingungen des Zugangs zu den Daten des kantonalen Bezugssystems ab.
g) Sie legt die Quellen, den Umfang und den Katalog der Daten im kantonalen Bezugssystem und die Art und Weise, wie sie geteilt werden, im
Einvernehmen mit dem Ausschuss für die Datenqualität und dem Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten fest.
h) Sie achtet darauf, dass die Governance-Organe, die datenliefernden Organe und die anderen Einheiten, die für die Datenqualität verantwortlich sind, gut zusammenarbeiten, und vermittelt, falls nötig, bei möglichen Konflikten.
i) Sie verlangt Berichte oder Beurteilungen und lässt Prüfungen durchführen, um festzustellen, ob die Risiken gedeckt sind und ob die Daten bei
der Umsetzung und dem Betrieb des kantonalen Bezugssystems effizient und korrekt bearbeitet werden.
j) Sie veröffentlicht die Informationen zur Umsetzung des kantonalen Bezugssystems.
2 Die Zusammensetzung der Kommission kann sich, je nach neuen Bedürfnissen und Prioritäten, verändern. Die Kommission zählt mindestens drei
Mitglieder und wird von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler präsidiert. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen, die das Sekretariat
gewährleistet.
3 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der Kommission.
4 Die oder der Datenschutzbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre oder seine Unabhängigkeit ist gewährleistet.
Art. A1-2 Ausschuss für die Qualität der Referenzdaten
1 Während der Pilotphase legt der Ausschuss für die Datenqualität die Prinzipien zur Sicherstellung der Standardisierung der Daten und eines möglichst
hohen Grades an Genauigkeit dieser Daten fest.
2 Er beaufsichtigt die Tätigkeiten des Netzwerks der Datenqualitätsverantwortlichen.
3 Er erklärt die Regeln über die Integration der Quellen und die verschiedenen
Hierarchien, die eingesetzt werden müssen, für gültig. Er stellt sicher, dass
die Abläufe und die Bearbeitung der zugehörigen Daten fortlaufend verbessert werden.
4 Der Ausschuss für die Datenqualität setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, darunter die oder der Datenqualitätsverantwortliche des
kantonalen Bezugssystems, die oder der in Artikel A2-3 erwähnt wird. Er
wird von der Person, die für die Registerdaten und speziellen Projekte im
Amt für Statistik und Daten (das Amt) verantwortlich ist, präsidiert.
Art. A1-3 Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Referenzdaten
1 Während der Pilotphase hat der Ausschuss für die bestimmungsgemässe
Verwendung der Daten dafür zu sorgen, dass die Bearbeitung und die Nutzung der Daten sowie die Gewährung des Datenzugriffs gemäss den Prinzipien der Best Practice und den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denjenigen des Datenschutzes, abläuft.
2 Der Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten wird
bei der Erarbeitung von definitiven Gesetzesbestimmungen über das kantonale Bezugssystem hinzugezogen.
3 Er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, darunter die oder
der Datenschutzbeauftragte. Er wird von der Person, die für die Referenzdatengovernance der Staatskanzlei verantwortlich ist, präsidiert.
A2 ANHANG 2 – Organisation (Art. 5)
Art. A2-1 Organe, die Daten liefern
1 Das kantonale Bezugssystem kann mit Referenzdaten, die aus folgenden Informationssystemen von kantonalen Partnern stammen, gespiesen werden:
a) die Pilotpartner des kantonalen Bezugssystems mit umfangreichen Verpflichtungen:
1. die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV);
2. die Finanzverwaltung (FinV);
3. das kantonale Sekretariat für E-Government der Staatskanzlei;
4. die Fachstelle Fritic;
b) die Partner mit eingeschränkten Verpflichtungen:
1. das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA);
2. die Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
3. das Amt für Personal und Organisation (POA);
4. das Handelsregisteramt (HRA);
5. das Generalsekretariat der Direktion der Institutionen und der
Land- und Forstwirtschaft (GS-ILFD).
2 Mit den angemessenen Bewilligungen und in einem erlaubten Umfang darf
das kantonale Bezugssystem mit Referenzdaten, die aus Informationssystemen des Bundes stammen, gespiesen werden; diese Systeme sind insbesondere:
a) das elektronische Zivilstandsregister (Infostar);
b) das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);
c) das zentrale Versichertenregister (UPI);
d) das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
e) das Informationssystem der Nationalen Adressdienste (NAD);
f) das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR);
g) das UID-Register der Schweizer Unternehmen.
Art. A2-2 Aufgaben und Verantwortung der Partner des kantonalen Bezugssystems
1 Jeder Partner des kantonalen Bezugssystems gemäss Artikel A2-1 Abs. 1
setzt alles daran, um die Qualität und die Richtigkeit der geteilten Daten, die
sich in seinen eigenen Informationssystemen oder in den Systemen, für die er
eine gesetzliche Verantwortung trägt, befinden, sicherzustellen.
2 Die spezifischen Rechte und Pflichten der Partner werden jeweils in einer
Vereinbarung, die jeder Partner mit der Kommission abschliesst, definiert.
Diese enthält mindestens:
a) den Umfang und den Katalog der geteilten Daten;
b) eine Beschreibung der Personen, der Prozesse und der Applikationen,
denen die Bearbeitung der Daten erlaubt ist;
c) eine Beschreibung der Personen oder der Funktionen, die an den Datengovernance-Tätigkeiten beteiligt sind;
d) die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen, die zu befolgen sind.
3 Die Vereinbarung, die zwischen der Kommission und dem datenliefernden
Organ geschlossen wird, hält die Bestimmungen des Bundesrechts ein, wenn
diese anwendbar sind.
4 Die Pilotpartner mit umfangreichen Verpflichtungen sind zudem an die
Pflichten gemäss Artikel A2-4 bis A2-6 gebunden.
Art. A2-3 Datenqualitätsverantwortliche oder Datenqualitätsverantwortlicher des kantonalen Bezugssystems
1 Die oder der Datenqualitätsverantwortliche des kantonalen Bezugssystems
stellt gemeinsam mit den fachlichen Datenqualitätsverantwortlichen die
zentrale Bewirtschaftung der Daten des kantonalen Bezugssystems sicher.
Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) das Organisieren und Überwachen der Datenverknüpfungsvorgänge, die
notwendig sind, damit das kantonale Bezugssystem umgesetzt und
betrieben werden kann;
b) das Erarbeiten von fachlichen Regeln, die es erlauben, die Hierarchien
zwischen den Datenquellen anzupassen und bei Divergenzen zur Identität, zum Umfang oder zu den Attributen der Personen zu vermitteln;
c) die Verbindung vom Netzwerk der Datenqualitätsverantwortlichen zu
den Governance-Organen und zum ITA sicherstellen.
2 Die oder der Datenqualitätsverantwortliche des kantonalen Bezugssystems
ist hierarchisch dem Amt zugewiesen. Sie oder er schickt dem Ausschuss für
die Datenqualität regelmässig einen bewertenden Bericht über den Fortschritt
ihrer oder seiner Arbeiten und derjenigen des Netzwerks der Datenqualitätsverantwortlichen.
Art. A2-4 Netzwerk der Datenqualitätsverantwortlichen
1 Jeder Pilotpartner ernennt innerhalb seines Fachbereichs eine Datenqualitätsverantwortliche oder einen Datenqualitätsverantwortlichen. Die fachlichen Datenqualitätsverantwortlichen haben namentlich die Aufgabe:
a) für die Qualität der geteilten Daten und der Verarbeitungsvorgänge in
ihren spezifischen Domänen zu sorgen;
b) mit den anderen Datenqualitätsverantwortlichen zusammenzuarbeiten,
um eine gute Koordination der Verarbeitungsvorgänge, die in Verbindung mit der Verwirklichung und der Nutzung des kantonalen Bezugssystems stehen, sicherzustellen.
2 Die fachlichen Datenqualitätsverantwortlichen bilden gemeinsam ein Netzwerk der Datenqualitätsverantwortlichen, das für die betriebliche Bewirtschaftung der Konsistenz und Harmonisierung der Daten des kantonalen Bezugssystems und der sektoriellen Register zuständig ist.
3 Das Netzwerk der Datenqualitätsverantwortlichen wird von der oder dem
Datenqualitätsverantwortlichen des kantonalen Bezugssystems präsidiert. Er
oder sie hat die Befugnis, den fachlichen Datenqualitätsverantwortlichen Anweisungen in Verbindung mit dem kantonalen Bezugssystem zu geben.
4 Wenn das Netzwerk der Datenqualitätsverantwortlichen Thematiken, die
auch die Partner mit eingeschränkten Verpflichtungen betreffen, behandelt,
können letztere an den Diskussionen teilnehmen und Vorschläge unterbreiten.
Art. A2-5 Bestimmungsgemässe Verwendung der Daten
1 Die Pilotpartner ernennen eine oder einen Referenzdatenschutzdelegierte/n
innerhalb ihres Fachbereichs. Die Referenzdatenschutzdelegierten haben insbesondere die Aufgabe:
a) dafür zu sorgen, dass die Bearbeitungen in Übereinstimmung mit den
datenschutzrechtlichen Anforderungen und den in ihrem Fachbereich
festgelegten Vereinbarungen geschehen;
b) bei der Festlegung der Vereinbarungen über den Zugang zu den Referenzdaten mitzuarbeiten;
c) bei der Ausarbeitung von Richtlinien, Vereinbarungen und Nutzungsreglementen über die Funktionsweise und die Nutzung des kantonalen
Bezugssystems mitzuarbeiten;
d) bei der Ausarbeitung der definitiven gesetzlichen Bestimmungen über
die Funktionsweise und den Betrieb des kantonalen Bezugssystems mitzuarbeiten;
e) dem Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten
spezifische Schwierigkeiten, welche die Datenbearbeitung innerhalb ihres Fachbereichs betreffen, zu melden;
f) der Kommission sowie der ÖDSMB die Protokolle zu Vorfällen und
Verletzungen der Verpflichtungen in Verbindung mit der Sicherheit
und dem Schutz der Daten innerhalb ihres Fachbereichs zu übermitteln.
2 Der Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten organisiert die Grundausbildung, damit die Referenzdatenschutzdelegierten ihre
Aufgaben erfüllen können.
Art. A2-6 Vertretung der Fachbereiche und Lösung von Konflikten
1 Jeder Pilotpartner ernennt eine verantwortliche Referentin oder einen verantwortlichen Referenten für technische und organisatorische Belange innerhalb seines Fachbereichs. Die verantwortlichen Referentinnen und Referenten für technische und organisatorische Belange haben namentlich die Aufgaben:
a) an der Festlegung der Anforderungen und Ziele im Zusammenhang mit
der Umsetzung und dem Betrieb des kantonalen Bezugssystems mitzuarbeiten und die Nutzerinnen und Nutzer des Fachbereichs während der
Pilotphase zu vertreten;
b) allfällige interne Konflikte bei der Bewirtschaftung und der Nutzung
der Referenzdaten zu lösen;
c) intern die Veränderungen zu verwalten und Ausbildungsbedürfnisse zu
erkennen.
2 Die verantwortlichen Referentinnen und Referenten für technische und organisatorische Belange können ungelöste Probleme den Ausschüssen zur Datengovernance unterbreiten, wenn das Risiko besteht, dass diese einen
gewichtigen negativen Einfluss auf die interne Organisation des Fachbereichs
haben können.
Art. A2-7 Beteiligung der Gemeinden
1 Die Gemeinden können während der Phasen der Umsetzung und des
Betriebs des kantonalen Bezugssystems miteinbezogen werden.
2 Sie können zudem den Governance-Organen Themen und Probleme in Verbindung mit dem kantonalen Bezugssystem, die sie direkt betreffen, unterbreiten. In diesem Rahmen können sie dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Governance-Organe teilzunehmen.
A3 ANHANG 3 – Datenvorverarbeitung (Art. 6)
Art. A3-1 Zuweisung und Nutzung einer eindeutigen kantonalen User-ID
1 Den Personen und Organisationen, die in einem der Informationssysteme eines datenliefernden Organs nach Artikel A2-1 aufgeführt sind, wird eine eindeutige kantonale User-ID zugewiesen. Ausnahmen sind möglich, namentlich für gewisse Bevölkerungsgruppen, zu denen die Verwaltung keinen, nur
schwachen oder keinen Kontakt mehr hat, der die Zuweisung einer kantonalen User-ID rechtfertigt.
2 Die eindeutige kantonale User-ID wird verwendet, um die Interoperabilität
und die bewilligte Kopplung zwischen den Systemen sicherzustellen.
3 Die datenliefernden Organe nach Artikel A2-1 Abs. 1 haben, je nachdem,
ob sie ihre Datensammlungen bei der ÖDSMB deklariert haben, die Berechtigung:
a) die eindeutige kantonale User-ID in ihre eigenen Datenbanken zu integrieren und diese bei der Führung und Verwaltung ihrer Datenbanken
und ihrem Austausch mit dem kantonalen Bezugssystem zu verwenden;
b) sektorielle User-IDs von Personen und Organisationen aus ihren Fachdatenbaken und die Metadaten zur Herkunft auf das kantonale Bezugssystem zu laden. Das System kann sie einzig dazu nutzen, um zur Identifizierung und automatischen Nachführung der Daten und zur Lösung
von Konflikten bei widersprüchlichen Informationen in diesen Daten
Übereinstimmungen zwischen den Fachdaten und denjenigen des
kantonalen Bezugssystems sicherzustellen.
4 Die eindeutige kantonale User-ID, die sektoriellen User-IDs und die AHV-
Nummer, die von einem öffentlichen Organ auf das kantonale Bezugssystem
geladen werden, dürfen weder an ein anderes öffentliches Organ noch an
andere unberechtigte Dritte übermittelt werden.
Art. A3-2 Eindeutige User-ID
1 Das kantonale Bezugssystem stellt die eindeutige Identifizierung der erfassten Personen und Organisationen sicher. Es führt die dafür nötigen Arbeiten
durch.
Art. A3-3 Nutzung der AHV-Nummer
1 Die Organe die berechtigt sind, die AHV-Nummer zu nutzen, dürfen sie
beim Austausch mit dem kantonalen Bezugssystem nur soweit verwenden,
wie es das Bundesrecht erlaubt.
2 Die AHV-Nummer darf unter denselben Voraussetzungen zu Identifikationszwecken verwendet werden.
Art. A3-4 Datenverknüpfungen zur Sicherstellung der Governance
1 Die Referenzdaten, die von datenliefernden Organen nach Artikel A2-1
stammen und für die eine Teilungsvereinbarung abgeschlossen wurde, werden systematisch untereinander verknüpft.
2 Die Datenverknüpfungsvorgänge dienen einzig dazu:
a) die reale Beschaffenheit der teilbaren Daten in den Informationssystemen der datenliefernden Organen zu überwachen;
b) abzuschätzen, welchen Governance-Reifegrad die Daten, die von den
datenliefernden Organen stammen, haben;
c) Divergenzen und Inkohärenzen der Referenzdaten sichtbar zu machen,
indem die Quellen der verschiedenen Informationssysteme verglichen
werden, um anschliessend die widersprüchlichen Daten zu bereinigen;
d) die Risiken einer Verwechslung zwischen erfassten Personen oder Organisationen zwecks ihrer Bearbeitung sichtbarer machen.
3 Die Resultate der durchgeführten Verknüpfungen können auch verwendet
werden, um die Daten des kantonalen Bezugssystems oder eines der Informationssysteme eines datenliefernden Organs – unter der Voraussetzung,
dass dieses ermächtigt ist, die betreffenden Daten gesetzeskonform zu bearbeiten – zu sichern, zu ergänzen und zu aktualisieren.
Art. A3-5 Ausführung und Überwachung der Verknüpfungsvorgänge
1 Grundsätzlich werden die Verknüpfungsvorgänge automatisch, gemäss den
Regeln und Prozessen, welche die oder der Datenqualitätsverantwortliche des
kantonalen Bezugssystems festgelegt hat, durchgeführt. Die Vorgehensweisen werden in einem Nutzungsreglement festgelegt.
2 In Einzelfällen kann die oder der Datenqualitätsverantwortliche des kantonalen Bezugssystems Verknüpfungsvorgänge manuell durchführen. Wenn
die Kommission und die oder der Vorgesetzte es erlauben, kann die oder der
Datenqualitätsverantwortliche andere Personen bestimmen, die diese Vorgänge durchführen können.
3 Jede Person, die Teil der Verknüpfungsvorgänge ist, muss über einen
einwandfreien Leumund verfügen, es dürfen gegen sie keine Verlustscheine
ausgestellt worden sein, und sie darf nicht strafrechtlich für eine Tat, die mit
dieser Aufgabe unvereinbar ist, verurteilt worden sein. Sie muss zudem über
die nötigen Kenntnisse verfügen, die garantieren, dass sie die Daten in technischer und methodischer Hinsicht korrekt behandeln wird.
4 Die oder der Datenqualitätsverantwortliche des kantonalen Bezugssystems
und jede andere Person, die an den Verknüpfungsvorgängen beteiligt ist,
muss die Regeln des Datenschutzes strikt einhalten und über alles, worüber
sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt, Geheimhaltung wahren.
A4 ANHANG 4 – Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems
und Nutzung (Art. 8)
Art. A4-1 Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems
1 Einzig die zugelassenen Personen, Applikationen oder Prozesse haben Zugang zu den Daten, die für sie bestimmt sind. Der Zugang wird individuell
gewährt und kann weder geteilt noch ausgetauscht werden.
2 Der Umfang und der Katalog der Daten werden gemäss den Anforderungen
der Datenschutzgesetzgebung festgelegt.
3 Der Zugang zu den Daten, die aus Bundesregistern stammen, geschieht gemäss den gesetzlichen Grundlagen des Bundes.
Art. A4-2 Vereinbarung über den Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems
1 Der Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems wird auf der
Grundlage einer Vereinbarung, die zwischen dem öffentlichen Organ und der
Kommission abgeschlossen wird, gewährt. Der Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten wird, falls nötig, angehört.
2 Die Vereinbarung weisst mindestens hin auf:
a) die Art von bewilligten Daten;
b) den Umfang der bewilligten Daten;
c) den Katalog der bewilligten Daten;
d) eine Beschreibung der Personen, der Applikationen und der Prozesse,
die Zugriffsrecht auf die Daten haben;
e) den Zweck des Zugangs;
f) die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen, die zu befolgen sind.
3 Die Zugangsvereinbarung ist bis zum Ende der Pilotphase gültig. Sie kann
bei deren Abschluss erneuert werden, entsprechend eines speziell im Gesetz
festgelegten Verfahrens.
Art. A4-3 Zugang zu den Daten, die freiwillig von der betroffenen Person
zur Verfügung gestellt werden
1 Das öffentliche Organ, das Zugang zu Personendaten, die gemäss Artikel 7
Abs. 2 der Verordnung auf das kantonale Bezugssystem geladen wurden, erhalten möchte, kann eine Anfrage an die betroffene Person richten, damit ihm
diese den Zugang und die Verwendung auf der Basis ihrer freien und aufgeklärten Einwilligung erlaubt. Grundsätzlich wird das Verfahren vom E-
Governmentschalter durchgeführt.
Art. A4-4 Authentifizierung und Zugangskontrolle
1 Der Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems wird mit einer
Reihe von Massnahmen geschützt, namentlich:
a) einem Authentifizierungsverfahren, das an die Standards und die Best
Practice angepasst ist und mindestens aus einer Authentifizierung mit
einem Benutzernamen und einem Passwort besteht;
b) einem individuellen Zugangskontrollsystem.
2 Die individuellen Zugangsbewilligungen werden gemäss den Rollen und
Aufgaben, welche die Systeme und die Nutzerinnen und Nutzer ausüben
müssen, gewährt.
Art. A4-5 Rechte der Nutzerinnen und Nutzer des kantonalen Bezugssystems
1 Die Organe, die eine Vereinbarung über den Zugang zu den Daten des
kantonalen Bezugssystems abgeschlossen haben, verfügen für ihre eigenen
Datenbanken über dieselben Rechte, die in Artikel A3-1 dieser Verordnung
beschrieben werden, sofern sie ihre Datensammlungen entsprechend dem Gesetz über den Datenschutz gemeldet haben.
Art. A4-6 Zugangsrechtematrix zu den Daten des kantonalen Bezugssystems
1 Das kantonale Bezugssystem stellt die Liste der Genehmigungen, die es
über die von ihm geteilten Daten vergibt, zusammen und aktualisiert diese
automatisch.
Art. A4-7 Bearbeitung der Daten zu Zwecken, die nicht personengebunden
sind
1 Auf Entscheid des Staatsrats oder einer Direktion kann das Amt die Daten
des kantonalen Bezugssystems gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung
über die Statistik und über den Datenschutz für statistische, Planungs- oder
wissenschaftliche Forschungszwecke bearbeiten.
A5 ANHANG 5 – Sicherheit, Datenschutz und Aufsicht (Art. 10)
Art. A5-1 Allgemeine Bestimmungen
1 Der Schutz der Daten des kantonalen Bezugssystems wird mit den Massnahmen für die Sicherstellung der allgemeinen Informationssicherheit harmonisiert. Die Massnahmen für die Sicherheit der Informatikmittel werden vom
ITA, entsprechend den existierenden Risiken und Technologien, beantragt
und umgesetzt.
Art. A5-2 Protokollierung und Nachprüfbarkeit der Verarbeitungsvorgänge
1 Die Verarbeitungsvorgänge der Daten des kantonalen Bezugssystems sind
Teil eines Protokollierungsverfahrens, das erlaubt, die Datenzugänge zu analysieren, Funktionsstörungen aufzuzeigen und auf Überwachungsbedürfnisse
einzugehen.
Art. A5-3 Eingreifen und Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
1 Die ÖDSMB hat jederzeit Zugang zu sämtlichen Informationen über die
Umsetzung, den Betrieb und die Wartung des kantonalen Bezugssystems, die
sie verlangt. Sie kann Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Datenschutzes eingehalten werden.
2 Die ÖDSMB wird zudem eingeladen, ihre Stellungnahme bei jeder Schlüsseletappe der Pilotphase abzugeben. Schlüsseletappen sind namentlich:
a) das Verfassen von Nutzungsreglementen;
b) die Ausarbeitung von Vereinbarungsprojekten zwischen der Kommission und einem datenliefernden oder datennutzenden Organ;
c) jede Entscheidung mit gewisser Bedeutung, die den Verlauf und die Organisation der Pilotphase entscheidend beeinflusst.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.06.2019 Erlass Grunderlass 01.08.2019 2019_053
09.02.2021 Ingress geändert 01.03.2021 2021_017
09.02.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert 01.03.2021 2021_017
31.01.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. A2-5 Abs. 1, f) geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. A3-1 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. A5-3 Titel geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. A5-3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. A5-3 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010
06.07.2023 Art. A5-1 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_062
05.11.2024 Art. A2-1 Abs. 1, b),
5.
geändert 01.12.2024 2024_087
07.01.2025 Art. A1-2 Abs. 4 geändert 01.02.2025 2025_003
07.01.2025 Art. A2-3 Abs. 2 geändert 01.02.2025 2025_003
07.01.2025 Art. A4-7 Abs. 1 geändert 01.02.2025 2025_003
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.06.2019 01.08.2019 2019_053
Ingress geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 6 Abs. 1, a) geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 10 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 10 Abs. 3 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 12 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. A1-2 Abs. 4 geändert 07.01.2025 01.02.2025 2025_003
Art. A2-1 Abs. 1, b),
5.
geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. A2-3 Abs. 2 geändert 07.01.2025 01.02.2025 2025_003
Art. A2-5 Abs. 1, f) geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. A3-1 Abs. 3 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. A4-7 Abs. 1 geändert 07.01.2025 01.02.2025 2025_003
Art. A5-1 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. A5-3 Titel geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. A5-3 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. A5-3 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
