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title: "Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht"
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# Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.

## Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung {#art_2}

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1

## Art. 3 Gebührenansätze {#art_3}

1 Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
Verfügung, Dienstleistung
Gebühren in Franken
a. Übernahme der Stiftungsaufsicht
1000– 5 000
b. Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation
1000– 5 000
c. Vorprüfung der Stiftungsurkunde sowie Vorprüfung oder Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde
700– 3 000
d. Vorprüfung oder Genehmigung eines Reglements und
von dessen Änderungen
500– 1 500
e. Prüfung der jährlichen Berichterstattungeinfache jährliche Berichterstattung
jährliche Berichterstattung mittlerer Komplexität
komplexe jährliche Berichterstattung
750
1 300
2 000
f. Aufsichtsmassnahme
500–50 000
g. Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der Befreiung
600– 1 500
h. Fusion/Vermögensübertragung
2000–20 000
i. Fristverlängerungen
Maximal 50
2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 150 Franken erhoben.
3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können Gebühren erhoben werden, die höher ausfallen als die Höchstgebühren nach Absatz 1, jedoch höchstens doppelt so hoch wie die ordentlichen Gebühren.
5 Die Gebühr für die Prüfung der jährlichen Berichterstattung wird um 50 Franken erhöht, wenn die Stiftung nicht während der ganzen Dauer des betreffenden Kalenderjahres den vollelektronischen Zugang nutzt.

## Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand {#art_4}

Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–250 Franken.

## Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_5}

Die Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben.
[AS 2014 4449]

## Art. 6 Inkrafttreten {#art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
