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title: "Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr"
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# Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt vor
Feuer, Rauch und Explosionen zu schützen.
2 Es stellt den Einsatz der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen, Unfällen mit Verkehrsmitteln und bei der Freisetzung
schädlicher und gefährlicher Stoffe sicher.
2. Vorbeugender Brandschutz

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
1 Vorbeugender Brandschutz umfasst alle präventiven Massnahmen zum
Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen.

## Art. 3 {#art_3}

Brandschutzvorschriften
1 Die Brandschutzvorschriften legen die beim Bau und Betrieb von Bauten
und Anlagen zu beachtenden Sicherheitsstandards fest.
1) GDB 101.0
OGS 2008, 80
2 Als kantonale Brandschutzvorschriften gelten die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)2).
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen;
er kann andere Vorschriften von Fachinstanzen für verbindlich erklären
oder eigene erlassen.

## Art. 4 {#art_4}

Baulicher Brandschutz
a. Bewilligungspflicht
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unterstehen der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht:
a. Neubauten;
b. wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen an bestehenden
Bauten und Anlagen.

## Art. 5b {#art_5b}

Zuständigkeit
1 Die Einwohnergemeinde erteilt die feuerpolizeiliche Bewilligung für Bauten und Anlagen mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personengefährdung.
2 Der Kanton erteilt die feuerpolizeiliche Bewilligung für alle Bauten und
Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung
sowie für alle gewerblichen oder industriellen Bauten und Anlagen. Er
kann von der Bauherrschaft die Erarbeitung eines Brandschutzkonzeptes
verlangen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen die Bauten
und Anlagen mit normalem bzw. erhöhtem Brandrisiko und geringer bzw.
grosser Personengefährdung.

## Art. 6c {#art_6c}

Periodische Kontrollen
1 Die Einwohnergemeinde kann die Bauten und Anlagen gemäss Art. 5
Abs. 1 dieses Gesetzes kontrollieren.
2 Der Kanton kontrolliert alle übrigen Bauten und Anlagen. Er kann von
der Eigentümer- oder Nutzerschaft die Erstellung fachtechnischer Gutachten verlangen.
2) www.vkf.ch

## Art. 7 {#art_7}

Unterhaltspflicht
1 Die Eigentümer- oder die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen muss
die Feuerungsanlagen sowie die Einrichtungen des technischen Brandschutzes (insbesondere Brandmelde- und Löscheinrichtungen) sachgerecht unterhalten und dies belegen können.

## Art. 8 {#art_8}

Kaminfegerdienst
a. Kontroll- und Reinigungspflicht
1 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet,
Feuerungsanlagen periodisch von einer Kaminfegerin oder einem Kaminfeger, die bzw. der im Kanton zugelassen ist, kontrollieren und soweit notwendig reinigen zu lassen.
2 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer muss die
Kontrolle und Reinigung belegen können.
3 Im Unterlassungsfall ordnet der Kanton Kontrolle und Reinigung an.
4 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trägt die
Kosten.

## Art. 9b {#art_9b}

Zulassung
1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbstständigen Berufsausübung einer kantonalen Zulassung (Bewilligung). Die Zulassung kann
mit Auflagen verbunden werden.
2 Die Zulassung wird erteilt, wenn:
a. die gesuchstellende Person über das Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegerverbandes verfügt oder den Nachweis einer
gleichwertigen Ausbildung erbringt;
b. bei ausserkantonalen Gesuchstellenden der betreffende Kanton Gegenrecht hält.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, das Zulassungsverfahren sowie die Pflichten und Rechte der Kaminfegerinnen und Kaminfeger, insbesondere Tarifvorschriften, die Reinigungspflicht im ganzen Kantonsgebiet
und das Vorgehen bei Mängeln, in Ausführungsbestimmungen.

## Art. 10 {#art_10}

Gefährliche Stoffe und Waren
1 Der Kanton kontrolliert die gewerblichen und industriellen Betriebe, welche feuergefährliche Stoffe und Waren herstellen, verarbeiten, lagern
oder mit ihnen handeln.
2 Er kann Massnahmen anordnen, wenn die Gefährdung dies erfordert.

## Art. 11 {#art_11}

Mitwirkungspflicht
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Nutzerin oder der Nutzer sind verpflichtet, den Kontrollorganen Zutritt zu gewähren.

## Art. 12 {#art_12}

Mängel
1 Werden Mängel festgestellt, so ordnet die zuständige Stelle unter Ansetzung einer Frist deren Behebung an.
2 Werden die Mängel innert der angesetzten Frist nicht behoben, so kann
die zuständige Behörde die Ersatzvornahme anordnen oder die Benützung der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen.
3 Bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr ordnet die zuständige
Stelle Sofortmassnahmen an.
4 Die Kosten sind von der Person zu tragen, welche für die Mängel verantwortlich ist.

## Art. 13 {#art_13}

Erhöhte Brandgefahr
1 Besteht bei Trockenheit oder Wasserknappheit bzw. bei Veranstaltungen oder Anlässen eine erhöhte Brandgefahr oder ist eine solche zu befürchten, so hat die Einwohnergemeinde Massnahmen anzuordnen.
2 Betrifft die Brandgefahr mehrere Gemeinden, so ordnet der Kanton
Massnahmen an.
3. Feuerwehr

## Art. 14 {#art_14}

Begriff
1 Die Feuerwehr umfasst:
a. die Gemeindefeuerwehr;
b. die Gemeindefeuerwehr mit Stützpunktaufgaben;
c. die Betriebsfeuerwehr;
d. die Löschgruppe.

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben des Kantons
a. im Allgemeinen
1 Der Kanton:
a. koordiniert, regelt und überwacht die Organisation, die Ausrüstung,
die Ausbildung und den Einsatz der Gemeindefeuerwehr;
b. ist für die Erfüllung der Stützpunktaufgaben verantwortlich.

## Art. 16b {#art_16b}

Stützpunktaufgaben
1 Stützpunktaufgaben umfassen insbesondere:
a. die Hilfeleistung bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;
b. die Unterstützung der Gemeindefeuerwehr:
1. bei Verschmutzung durch Mineralölprodukte,
2. mit schweren Rettungs- und Spezialgeräten.
2 Der Regierungsrat:
a. überträgt Stützpunktaufgaben an eine oder mehrere Gemeindefeuerwehren in Absprache mit dem zuständigen Einwohnergemeinderat. Er regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung sowie
die Kostenbeteiligung des Kantons;
b. kann die Erfüllung von Stützpunktaufgaben mit interkantonalen Vereinbarungen sicherstellen.

## Art. 17 {#art_17}

Aufgaben der Einwohnergemeinden
a. im Allgemeinen
1 Jede Einwohnergemeinde bildet und unterhält eine Gemeindefeuerwehr.
2 Sie trägt deren Kosten, soweit diese nicht durch Dritte finanziert werden.

## Art. 18b {#art_18b}

Gemeindefeuerwehr
1 Der Leistungsauftrag der Gemeindefeuerwehr umfasst folgende Elemente:
a. Kernauftrag:
1. sie rettet bei Bränden, Explosionen sowie bei Ereignissen, welche durch schädliche Stoffe verursacht werden, Personen und
Tiere und schützt bedrohte Personen, Tiere, Sachen und die
Umwelt,
2. sie rettet bei Elementarereignissen (Naturkatastrophen) Personen und Tiere und trägt zur Schadenminderung in der Akutphase bei;
b. Hilfeleistungen:
1. sie trifft Sofortmassnahmen bei Verschmutzung durch Mineralölprodukte und bei Wasseraustritt,
2. sie kann für technische Hilfeleistungen beigezogen werden;
c. Dienstleistungen: Sie kann durch die Einwohnergemeinde bei
Dienstleistungen eingesetzt werden, sofern ein Einsatz gemäss
Buchstabe a oder b nicht beeinträchtigt wird;
d. Hilfe in Notlagen: Sie kann durch die Einwohnergemeinde in Notlagen, die nicht unter Buchstabe a fallen, eingesetzt werden;
e. Nachbarhilfe: Sie hat auf Verlangen Nachbarhilfe bei Einsätzen nach
Buchstabe a und b zu leisten.
2 Bei Hilfeleistung einer Nachbargemeinde hat die unterstützte Gemeinde
zu vergüten:
a. die Kosten für Verbrauchs- und beschädigtes Material;
b. die zusätzlichen Kosten, verursacht durch länger dauernde Einsätze;
c. den Sold für Angehörige der Stützpunktdetachemente gemäss dem
Ansatz der hilfeleistenden Feuerwehr.

## Art. 19 {#art_19}

Betriebsfeuerwehr, Löschgruppe
1 Wenn die Brandgefahr, die Personenbelegung oder der Standort dies
erfordern, können:
a. industrielle und gewerbliche Betriebe durch die Einwohnergemeinde
verpflichtet werden, eine Löschgruppe zu bilden;
b. grössere Betriebe durch den Kanton verpflichtet werden, eine
Betriebsfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten.
2 Der Betrieb trägt die Kosten. Der Kanton kann sich daran beteiligen.
3 Der Kanton regelt die Zusammenarbeit der Betriebsfeuerwehr mit der
Gemeindefeuerwehr.

## Art. 20 {#art_20}

Löschmittel, Löscheinrichtungen
1 Die Einwohnergemeinden haben für genügend Löschwasser, Löscheinrichtungen und andere Löschmittel zu sorgen.
2 Erfordern Bauten und Anlagen die Bereitstellung besonders kostspieliger Spezialgeräte und Löschmittel, so kann die Einwohnergemeinde von
der Eigentümerin oder vom Eigentümer angemessene Beiträge erheben.

## Art. 21 {#art_21}

Ausbildung
1 Der Kanton:
a. führt die Grund- und Wiederholungskurse für die Feuerwehrkader
und die Spezialistinnen oder Spezialisten durch;
b. ernennt Instruktorinnen und Instruktoren;
c. trägt die aus der Erfüllung der Aufgaben nach Buchstabe a und b
entstehenden Kosten.

## Art. 22 {#art_22}

Alarmierung
1 Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über eine zentrale Anlage.
2 Der Regierungsrat legt die von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge
an die Kosten der Anlage fest.

## Art. 23 {#art_23}

Pflichten und Rechte Dritter
1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr zugänglich sein.
2 Die Feuerwehr kann im Ernstfall oder bei Übungen vorübergehend Liegenschaften, Gebäude, Lokale, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter beanspruchen.
3 Die Betroffenen sind zu informieren. Bei Übungen hat dies rechtzeitig
vorgängig zu geschehen.
4 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat Anspruch auf Schaden- oder
Realersatz.
5 Über eine Entschädigung und deren Höhe entscheidet die zuständige
Behörde.

## Art. 24 {#art_24}

Feuerwehrpflicht
1 Die Feuerwehrpflicht wird durch Dienstleistung oder Ersatzabgabe erfüllt.
2 Feuerwehrpflichtig sind Frauen und Männer vom 1. Januar in dem sie
das 20. Altersjahr erreichen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie
48-jährig werden.
3 Menschen mit Behinderungen, welche eine Invalidenrente beziehen,
werden auf Antrag hin von der Feuerwehrpflicht befreit.
4 Der Feuerwehrdienst ist grundsätzlich in der Wohnsitzgemeinde zu leisten. Diese kann Ausnahmen bewilligen.

## Art. 25 {#art_25}

Feuerwehrdienst
1 Eine kommunale Kommission bestimmt, wer von den Feuerwehrpflichtigen Dienst zu leisten hat.
2 Sie befindet über die Aufnahme von Freiwilligen und entscheidet über
die Einteilung, Versetzung und Entlassung von Dienstleistenden.
3 Alle Dienstpflichtigen haben den Dienst persönlich zu leisten und die
notwendigen Ausbildungsdienste zu bestehen. Sie können zum Besuch
von Kader- und Spezialistenkursen sowie zur Übernahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden.

## Art. 26 {#art_26}

Ersatzabgabe
1 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt 1,4 Prozent des ordentlichen Staats-
und Gemeindesteuerbetrags, sie wird zusammen mit den Staats- und
Gemeindesteuern durch die hierfür zuständigen Behörden veranlagt und
in Rechnung gestellt. Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden, wird die Ersatzabgabe je auf dem hälftigen Steuerbetrag berechnet.
2 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt je Abgabepflichtige oder je Abgabepflichtigen mindestens Fr. 25.– und höchstens Fr. 350.–.
3 Der Ertrag der Ersatzabgabe fällt der Einwohnergemeinde zu und ist
ausschliesslich für die Feuerwehr zu verwenden.
4. Beiträge, Kostenersatz, Gebühren

## Art. 27 {#art_27}

Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften
1 Die privaten Versicherungsgesellschaften leisten einen jährlichen Beitrag an den Kanton nach Massgabe der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme ergibt sich aus den im Kanton auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungen von Gebäuden und
Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschäden.
2 Die Versicherungsgesellschaften haben:
a. die Gesamthöhe der Versicherungssumme unentgeltlich und unaufgefordert dem Kanton zu melden;
b. ihre Beiträge bis Ende des ersten Quartals dem Kanton zu überweisen.
3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz und die Mindestleistung fest.
4 Die Beiträge werden als Spezialfinanzierung3) für die Feuerwehr und den
vorbeugenden Brandschutz verwaltet und verwendet.

## Art. 28 {#art_28}

Beiträge des Kantons aus der Spezialfinanzierung
a. jährlicher Pauschalbeitrag
1 Jeder Einwohnergemeinde wird jährlich ein Pauschalbeitrag ausgerichtet.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe des Gesamtbetrags fest und verteilt
diesen auf die Gemeinden nach folgendem Schlüssel:
a. 25 Prozent nach der Anzahl der aktiven Angehörigen der Feuerwehr;
b. 50 Prozent nach der Einwohnerzahl;
c. 25 Prozent nach der Gemeindefläche.
Art. 29 b. ausserordentliche Beiträge
1 Den Einwohnergemeinden bzw. den Wasserversorgungsgenossenschaften werden Beiträge ausgerichtet an:
a. Neu- und Erweiterungsbauten sowie Renovationen von Feuerwehrlokalen;
b. die Anschaffung von Schlauchwasch- und Trocknungsanlagen;
3) Art. 19 Finanzhaushaltsverordnung (GDB 610.11)
c. die Anschaffung von Feuerwehrmotorfahrzeugen und von Lösch-
und Rettungsgerätschaften, sofern die Nettokosten im Einzelfall
Fr. 50 000.– übersteigen;
d. die Erstellung von Löschwasserreservoirs und Wasserbezugsstellen
für Motorspritzen.
2 Privaten Betrieben sowie Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern können Beiträge ausgerichtet werden an:
a. die Neuerstellung und den Ersatz von Hydranten, ohne Schieber
und Zuleitungen;
b. die Erstellung von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen;
beitragsberechtigt sind jedoch nur die Apparate und die Grundausrüstung;
c. die Erstellung von ständigen Löscheinrichtungen, wie Sprinkler- und
Berieselungsanlagen; beitragsberechtigt sind jedoch nur die Apparate, ohne Hauptleitungen des Wassers;
d. die Anschaffung von persönlichen Ausrüstungen für Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen.
3 Der Einwohnergemeinde können Beiträge gewährt werden, wenn ihr bei
einem Elementarereignis ausserordentlich hohe Kosten aus dem Einsatz
der Feuerwehr erwachsen.
4 Massgebend für die Beitragsleistung sind die Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter.
5 Der Regierungsrat legt die Beitragsbedingungen und den Kostenanteil
fest, bezeichnet die zur Beitragsbewilligung zuständigen Instanzen und
regelt das Verfahren.

## Art. 30 {#art_30}

Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
1 Einsätze für Kernaufgaben nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes
erfolgen unentgeltlich, soweit das Ereignis nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.
2 Kosten für Hilfeleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes
werden der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden.
3 Kosten für Dienstleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes
werden der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4 Die übrigen Kosten der Feuerwehr werden überbunden:
a. bei einem Fehlalarm der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage;
b. bei einem Einsatz bei Unfällen mit Verkehrsmitteln der Verursacherin oder dem Verursacher. Ein Verschulden ist nicht nachzuweisen;
c. bei einem Einsatz wegen eines Fahrzeugbrandes der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger.
5 Die zuständige Behörde verfügt den Kostenersatz. In begründeten Fällen kann sie die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

## Art. 31 {#art_31}

Gebühren
1 Die Kontrollen sind gebührenfrei.
2 Kanton und Einwohnergemeinden erheben für Nachkontrollen Gebühren
bis Fr. 2 000.–. Bei einem ausserordentlichen Aufwand kann die Gebühr
angemessen erhöht werden, jedoch höchstens bis zum Doppelten des
Höchstansatzes.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
5. Haftung und Versicherung

## Art. 32 {#art_32}

Haftung
1 Die Einwohnergemeinde haftet bei Einsätzen der Gemeindefeuerwehr
und der Kanton bei Stützpunkteinsätzen für Schäden, welche:
a. Feuerwehrpflichtige in Ausübung ihrer Dienstpflicht und Zivilpersonen, die zur Hilfeleistung beigezogen wurden, erleiden;
b. die Feuerwehr Dritten gegenüber verursacht.
2 Die Haftung entfällt, wenn von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder
die Geschädigte bzw. der Geschädigte das Ereignis vorsätzlich verursacht hat. Hat die geschädigte Person das Ereignis fahrlässig herbeigeführt, wird die Haftung dem Grad des Verschuldens entsprechend vermindert.

## Art. 33 {#art_33}

Rückgriff
1 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche
oder fahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Einsatzkosten ganz oder teilweise Rückgriff genommen werden.

## Art. 34 {#art_34}

Versicherung
1 Die Einwohnergemeinden haben die Angehörigen der Feuerwehr, die
übrigen Brandschutzorgane und ihnen helfende Privatpersonen gegen
Unfall und Haftpflicht, die als Folge von Ausbildung und Einsatz auftreten,
ausreichend zu versichern. In den Versicherungsschutz sind auch Privatfahrzeuge einzubeziehen, deren Benützung angeordnet worden ist.
6. Rechtspflege

## Art. 35 {#art_35}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der kommunalen Kommission für Dienstpflichtentscheide kann innert 20 Tagen beim Einwohnergemeinderat schriftlich Beschwerde geführt werden.
2 Beschwerden gegen Anordnungen bei erhöhter Brandgefahr (Art. 13
dieses Gesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 36 {#art_36}

Straf- und Disziplinarbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassene Vorschriften, Anordnungen oder Weisungen verletzt, insbesondere:
a. die Brandschutzvorschriften missachtet;
b. die Kontroll- bzw. Reinigungspflicht missachtet;
c. Mängel nicht bzw. nicht fristgerecht behebt;
d. die Feuerwehrpflicht verletzt;
e. Anordnungen bei erhöhter Brandgefahr missachtet.
2 Dienstpflichtverletzungen können durch die Kommandantin oder den
Kommandanten disziplinarisch oder mit einer Busse bis zu Fr. 300.– bestraft werden.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 37 {#art_37}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Zuständigkeiten sowie die übrigen zum Vollzug nötigen Einzelheiten.

## Art. 38 {#art_38}

Übergangsrecht
1 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen
die bei ihnen hängigen Verfahren oder Geschäfte.
2 Die nach bisherigem Recht im Kanton tätigen Kreiskaminfeger erhalten
ohne Gesuch eine Zulassung. Rechte und Pflichten richten sich nach die -
sem Gesetz.
3 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass
Gesuchstellenden aus dem Kanton Nidwalden die Zulassung zur Berufsausübung gemäss Art. 9 dieses Gesetzes in der Gemeinde Engelberg
gewährt wird, auch wenn der Kanton Nidwalden nicht Gegenrecht hält.

## Art. 39 {#art_39}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...4)

## Art. 40 {#art_40}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November 19805);
b. die Verordnung über die Feuerwehr vom 19. Dezember 19806);
c. die Feuerpolizei-Verordnung vom 30. Oktober 19707);
d. die Verordnung betreffend die Beitragspflicht der Feuerversicherungsgesellschaften vom 25. Februar 19158).

## Art. 41 {#art_41}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.9) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
4) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2008, 80 konsultiert werden
5) OGS 1980, 63, OGS 2003, 59, OGS 2005, 61
6) OGS 1980, 64, OGS 2003, 60
7) OGS 1971, 92, OGS 1976, 46, OGS 1980, 5, OGS 1993, 92, OGS 2003, 61, OGS
2006, 23
8) OGS 1922, 46, OGS 1932, 80, OGS 1943, 22
9) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 80 und 102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 80
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 80
