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title: "Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht"
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provisions: 6
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# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht

## Art. 1 {#art_1}

Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.

## Art. 2 {#art_2}

Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.

## Art. 3 {#art_3}

Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt nach Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung zu beschaffen.

## Art. 4 {#art_4}

Die Staatsbürger eines der beiden vertragschliessenden Teile sind im anderen Staat den für Ausländer geltenden Vorschriften über den Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterstellt.

## Art. 5 {#art_5}

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.

## Art. 6 {#art_6}

Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
O. Seifert
Für die
Österreichische Bundesregierung:
Gruber
