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title: "Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern"
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# Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern

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633.150
Gegenrechtserklärungen
der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus
betreffend Befreiung von den Erbschafts- und
Schenkungssteuern
Vom 21. November/31. Dezember 1930
Der Regierungsrat des Kantons Aargau an
den Regierungsrat des Kantons Glarus in Glarus.
Getreue, liebe Eidgenossen!
Wir beehren uns, Euch mitzuteilen, dass wir nach Prüfung Eurer Zuschrift
vom 6. November 1930 betr. die neue Bestimmung (§ 19 lit. c) im Gesetz
über das Landessteuerwesen beschlossen haben, Euch hierüber folgende
Erklärung abzugeben:
Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zugesichert:
a) Gänzliche Steuerfreiheit für Zuwendungen
1. an den Kanton Glarus,
2. an die glarnerischen Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden, soweit es sich um allgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- und
Kultuszwecke handelt,
3. an die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten mit Sitz im
Kanton Glarus.
b) Steuerfreiheit für einen Betrag von Fr. 10'000.–, wobei mehrfache
Zuwendungen des gleichen Erblassers oder Schenkers zusammengerechnet werden, bei Zuwendungen an
1. die glarnerischen Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden,
soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht,
2. die staatlich anerkannten Landeskirchen des Kantons Glarus,
3. gemeinnützige und wohltätige Institutionen mit Sitz im Kanton
Glarus.
AGS 1996 S. 223
633.150 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wir ersuchen Euch, uns mitzuteilen, ob Ihr bereit seid, dieser Erklärung
zuzustimmen.
Wir benützen den Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns
dem Machtschutze Gottes zu empfehlen.
Aarau, den 21. November 1930 Im Namen des Regierungsrates,
Der Landammann:
STUDLER
Der Staatsschreiber:
HEUBERGER
Der Regierungsrat des Kantons Glarus
an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Aarau.
Glarus, den 31. Dezember 1930
Getreue, liebe Eidgenossen!
Mit Zuschrift vom 21. November 1930 sichert Ihr uns die Befreiung von
der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu, wobei Ihr unterscheidet zwischen gänzlicher und teilweiser Steuerbefreiung.
Wir sichern Euch hiemit Gegenrecht zu und erklären uns bereit, dieselben
Grundsätze für Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunsten aargauischer
Körperschaften und wohltätiger Anstalten anzuwenden, wie Ihr sie für
Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunsten glarnerischer Körperschaften
und wohltätiger Anstalten beobachten werdet.
Mit dem Text Eurer Gegenrechtserklärung gehen wir einig und danken
Euch für Euer Entgegenkommen.
Wir empfehlen Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem
Machtschutze Gottes.
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 633.150
Namens des Regierungsrates,
Der Ratsschreiber:
DR. TRÜMPY
Der Landammann:
E. HAUSER
