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title: "Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

## § 1 im Jugendstrafverfahren {#par_1}

Die Oberjugendanwaltschaft betreibt die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren im Sinne von § 156 GOG3.

## § 2 Mediator {#par_2}

1 Als Mediatorinnen oder Mediatoren dürfen nur Personen
tätig sein, die über die für die Durchführung einer Strafmediation
erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
2 Sie müssen insbesondere:
a. eine von Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlossen haben,
b. Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht sowie insbesondere im
Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrecht aufweisen,
c. über einen guten Leumund verfügen.

## § 3 b. Verschwiegenheit {#par_3}

Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der anordnenden
Behörde und der Parteien keine aus dem Mediationsverfahren erhaltenen Informationen oder Akten weiter.

## § 4 c. Unabhängigkeit {#par_4}

Die Mediatorinnen und Mediatoren sind von den anordnenden Behörden unabhängig und unparteilich. Sie üben keinen Druck
auf die Parteien aus, um eine Einigung zu erreichen. Für sie gelten die
Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO5.
a. Fähigkeiten
321.6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
B. Anordnung einer Mediation

## § 5 Auftrag {#par_5}

1 Die anordnende Behörde erteilt der Stelle für Mediation im
Jugendstrafverfahren oder einer Organisation oder Person nach § 156
Abs. 1 Satz 2 GOG3 einen schriftlichen Auftrag und setzt eine Frist an,
innert der das Mediationsverfahren abgeschlossen werden muss. Die
Frist beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann auf begründetes Gesuch der Mediatorin oder des Mediators auf längstens sechs Monate
verlängert werden.
2 Die Behörde übermittelt der Mediatorin oder dem Mediator die
Akten des Strafverfahrens, ermahnt sie oder ihn zur gewissenhaften
Auftragserfüllung und weist auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.
3 Sie kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens
informieren.
C. Mediationsverfahren

## § 6 Vorprüfung {#par_6}

1 Die Mediatorin oder der Mediator prüft, ob sich die Mediation für die Parteien und die Art des Konfliktes eignet. Sie oder er
kann hierzu ein Vorgespräch mit den Parteien führen.
2 Gelangt die Mediatorin oder der Mediator zum Schluss, dass der
Fall für die Mediation nicht geeignet ist, informiert sie oder er die
Behörde. Diese führt das Strafverfahren weiter.
3 Besteht Aussicht auf eine Lösung des Konfliktes, orientiert die
Mediatorin oder der Mediator die Parteien über die Ziele, die Rahmenbedingungen und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Sie oder
er weist die Parteien auf ihre Rechte und Pflichten hin.

## § 7 Mediation {#par_7}

1 Die Mediatorin oder der Mediator arbeitet auf eine zwischen den Parteien frei verhandelte Vereinbarung hin. Nötigenfalls
wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen.
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mediatorin oder der
Mediator kann den Parteien gestatten, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Zulassung der Vertrauensperson der beschuldigten Person richtet sich nach
Art. 13 JStPO6.
3 Die Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens
nicht auf Äusserungen berufen, die im Mediationsverfahren gemacht
worden sind.
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren 321.6
Abschluss des

## § 8 Verfahrens {#par_8}

Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer
schriftlichen Vereinbarung festgehalten und durch die Parteien unterzeichnet. Die Vereinbarung soll einen Antrag zu den prozessualen
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen enthalten.

## § 9 b. Scheitern {#par_9}

1 Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin oder der Mediator das Scheitern fest.
2 Eine Mediation gilt namentlich auch dann als gescheitert, wenn
a. eine Partei das Einverständnis zur Durchführung der Mediation
schriftlich zurückzieht,
b. eine Partei unentschuldigt am Verfahren nicht teilnimmt,
c. eine Mediation aufgrund des Verhaltens der angeschuldigten Person nicht mehr sinnvoll erscheint,
d. keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht,
e. sie innert der angesetzten Frist zu keinem Ergebnis geführt hat.
Mitteilung des

## § 10 Ergebnisses {#par_10}

1 Die Mediatorin oder der Mediator teilt der anordnenden
Behörde das Ergebnis der Mediation mit und reicht im Falle der Einigung die abgeschlossene Vereinbarung ein.
2 Die Mitteilung enthält Angaben über den Zeitaufwand und die
Auslagen im Mediationsverfahren.
Vollzug der

## § 11 Vereinbarung {#par_11}

Die Parteien tragen die Verantwortung für den Vollzug der
abgeschlossenen Vereinbarung. Die Mediatorin oder der Mediator
kann sich bei den Parteien erkundigen, ob die Vereinbarung eingehalten wurde.

## § 12 D. Übergangsbestimmung {#par_12}

Für Mediationsaufträge in Erwachsenenstrafverfahren, die
vor dem 1. Januar 2011 erteilt worden sind, kommt das bisherige Recht
zur Anwendung.
1 OS 65, 763; Begründung siehe ABl 2010, 2429.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 211.1.
4 SR 311.1.
5 SR 312.0.
6 SR 312.1.
a. Einigung
