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title: "Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule (BiRegl LT)"
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provisions: 13
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# Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule (BiRegl LT)

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement gilt für alle Bildungsmassnahmen des
der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT) unterstehenden
Personals, einschliesslich der nach kantonalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen, mit
Ausnahme der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen
Schulsports.
2 Für die nach kantonalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen
und Schulleiter sowie Lehrpersonen bleiben abweichende Bestimmungen des kantonalen Lehrpersonalrechts vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und
Sportdepartements kann im Rahmen dieses Reglements ausführende Bestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an die
Anstellungsinstanzen delegieren.
2 Die Anstellungsinstanzen oder die von ihnen bezeichneten
Stellen sind zuständig für die Bewilligung von Bildungsmassnahmen.
3 Die Zuständigkeit des Volksschulamts für die Bewilligung bezahlter Urlaube von mehr als einer Woche für nach kantonalem
Recht beschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen bleibt vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Bildungsmassnahmen werden je nach ihrem Nutzen für
die Arbeitgeberin und die Mitarbeitenden in vier Typen unterteilt:
a. Typ A, betrieblich angeordnet: von entscheidender Bedeutung für die aktuelle Funktion, ohne Wahlfreiheit für die Mitarbeitenden;
1 AS 177.500
2 Begründung siehe STRB Nr. 1010 vom 13. November 2019.
Geltungsbereich
Zuständigkeiten
Typen
2Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule
(BiRegl LT)
177.505
b. Typ B, überwiegend betriebliches Interesse: von grosser
Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig
mögliche Funktion;
c. Typ C, überwiegend persönliches Interesse: von geringer
Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig
mögliche Funktion;
d. Typ D, kein betriebliches Interesse: keine Bedeutung für die
aktuelle oder eine zukünftige Funktion.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der finanzielle Aufwand umfasst grundsätzlich den gesamten im Voraus absehbaren Aufwand der Mitarbeitenden und
der Arbeitgeberin in Geld, der notwendig ist, um eine Bildungsmassnahme abzuschliessen.
2 Der finanzielle Aufwand wird für jede Bildungsmassnahme einzeln berechnet.

## Art. 5 {#art_5}

1 In den finanziellen Aufwand vollumfänglich eingerechnet
werden:
a. Kursgelder, Anmelde- und Prüfungsgebühren sowie Auslagen für Lehrmittel;
b. Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, soweit sie erheblich über den üblicherweise im Arbeitsalltag anfallenden
Kosten liegen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die finanzielle Beteiligung der Stadt an Bildungsmassnahmen ist abhängig vom gemäss Art. 4 und 5 berechneten
finanziellen Aufwand und dem Typ der Bildungsmassnahme gemäss Art. 3.
2 Die Beteiligung beträgt für:
a. Typ A: 100 Prozent;
b. Typ B: 50 bis 100 Prozent;
c. Typ C: 0 bis 50 Prozent;
d. Typ D: 0 Prozent.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Stadt beteiligt sich am zeitlichen Aufwand für die
Teilnahme an Präsenzveranstaltungen. Vorbereitungsarbeiten,
Selbststudium, das Verfassen von Arbeiten usw. werden in der
Regel ausserhalb der Arbeitszeit geleistet.
2 Der Umfang der Beteiligung richtet sich nach Art. 6 Abs. 2. Er
wird an die Arbeitszeit für den Tätigkeitsbereich Weiterbildung
gemäss Berufsauftrag angerechnet.
Finanzieller
Aufwand
a. Grundsatz
b. Berechnung
c. Beteiligung
Zeitlicher
Aufwand
3Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule
(BiRegl LT)
177.505
3 Werden aufgrund einer Bildungsmassnahme vorhergesehene
Unterrichtslektionen nicht erteilt, erfolgt für jede nicht erteilte
Lektion im Umfang von 1,5 Arbeitsstunden keine Anrechnung
an die Arbeitszeit gemäss Abs. 2 Satz 2.
4 Die ausnahmsweise Gewährung von bezahltem Urlaub gemäss § 27 Abs. 1 Lehrpersonalverordnung3 bleibt vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

1 Eine Rückzahlung bleibt vorbehalten bei Bildungsmassnahmen des Typs B oder C, wenn die finanzielle Beteiligung an
der Bildungsmassnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 Fr. 5000.– übersteigt und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an dieser ein
erhebliches privates Interesse hat. Die Höhe des Rückzahlungsvorbehalts ergibt sich aus der finanziellen Beteiligung der Stadt
gemäss Art. 4, 5 und 6, abzüglich Fr. 5000.–.
2 Der Rückzahlungsvorbehalt wird mit dem Abschluss der Bildungsvereinbarung wirksam und dauert ab Ende der Bildungsmassnahme mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre. Bei
unbezahlten Urlauben von mehr als sechs Monaten während
laufender Dauer des Rückzahlungsvorbehalts ist eine Verlängerung möglich.
3 Der Rückzahlungsvorbehalt reduziert sich ab dem Ende der
Bildungsmassnahme pro Monat anteilmässig.

## Art. 9 {#art_9}

1 Eine Rückzahlungspflicht in Höhe des Rückzahlungsvorbehalts besteht:
a. bei einer freiwilligen oder selbstverschuldeten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses;
b. bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Abbruch
einer Bildungsmassnahme.
2 In Härtefällen kann die Anstellungsinstanz Ausnahmen von der
Rückzahlungspflicht bewilligen.
3 Die Rückzahlungsforderung beschränkt sich auf den zum Zeitpunkt der Rückzahlung effektiv aufgelaufenen Aufwand einschliesslich zukünftiger bindender Verpflichtungen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Bildungsmassnahmen mit einem Rückzahlungsvorbehalt müssen mit einer Bildungsvereinbarung schriftlich vereinbart werden.
2 Die Bildungsvereinbarung muss mindestens die folgenden
Punkte enthalten:
a. Bezeichnung, Inhalt, Beginn und Ende der Bildungsmassnahme;
3 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311.
Rückzahlungsvorbehalt
Rückzahlungspflicht
Bildungsvereinbarung
4Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule
(BiRegl LT)
177.505
b. Aufwand gemäss Art. 4, 5 und 7 Abs. 1;
c. Typ gemäss Art. 3;
d. finanzielle Beteiligung seitens der Stadt und der oder des
Mitarbeitenden am Aufwand in Prozent und mit Frankenbetrag;
e. Anrechnung des zeitlichen Aufwands an die Arbeitszeit gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2;
f. Höhe und Dauer des Rückzahlungsvorbehalts.
3 Die Bildungsvereinbarung kann weitere Punkte enthalten, insbesondere:
a. Ziele der Bildungsmassnahme;
b. Wissenstransfer in die betriebliche Organisation;
c. Folgen, falls eine Prüfung nicht bestanden wird.

## Art. 11 {#art_11}

Die Kosten für laufende Bildungsmassnahmen oder
Rückzahlungspflichten bei Mitarbeitenden, die neu in die Dienste
der Stadt eintreten, können nach bestandener Probezeit ganz
oder anteilmässig übernommen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Reglement gilt nicht für Bildungsmassnahmen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt oder angeordnet wurden.

## Art. 13 {#art_13}

Dieses Reglement tritt auf den Zeitpunkt, den der Stadtrat mit separatem Beschluss festlegt, in Kraft.4
4 Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166 vom 18. Dezember 2019).
Neue
Mitarbeitende
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
