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title: "Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen"
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provisions: 5
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# Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

## § 1 {#par_1}

Zuständige Stelle
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit der Abteilung Vollzugs-
und Bewährungsdienst zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen
der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst handelt
in diesem Zuständigkeitsbereich im Namen und nach Weisung der Dienststelle.
2 Die Dienststelle kann mit privaten Einrichtungen, welche die elektronische Überwachung nach den Bestimmungen des Justizvollzugsrechts durchführen, Leistungsvereinbarungen im Sinn des § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom 13. September 20103 abschliessen und ihnen den Vollzug übertragen.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben und Verfahren
1 Die zuständige Stelle gemäss § 1 prüft auf Anfrage des Zivilgerichtes die Vollziehbarkeit der elektronischen Überwachung.
1 SRL Nr. 200
2 SR 210
3 SRL Nr. 600
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2021-080
2 Nr. 203a
2 Nach Vorliegen der gerichtlichen Anordnung sorgt die zuständige Stelle bei der vom
Gericht bezeichneten Person für das Einrichten und Anbringen der elektronischen Vorrichtungen, die deren Aufenthaltsort ermitteln und aufzeichnen, und sie instruiert diese
Person über die Handhabung der Geräte.
3 Dem Gericht ist unverzüglich Mitteilung zu geben, wenn die elektronischen Vorrichtungen nicht eingerichtet werden können.
4 Die zuständige Stelle meldet dem Gericht die festgestellten Unregelmässigkeiten und
Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am nachfolgenden Arbeitstag.
5 Nach Ablauf der gerichtlichen Überwachungsfrist erstattet sie dem Gericht Bericht und
stellt ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung.

## § 3 {#par_3}

Beizug der Polizei
1 Soweit erforderlich, kann die Polizei beigezogen werden.

## § 4 {#par_4}

Datenschutz
1 Die bei der elektronischen Überwachung aufgezeichneten Daten dürfen nur für die
Weiterleitung an die Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden verwendet werden.
2 Die zuständige Stelle gemäss § 1 löscht die aufgezeichneten Daten spätestens ein Jahr
nach Abschluss der Überwachung, soweit diese nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren beigezogen wurden.

## § 5 {#par_5}

Kosten
1 Die zuständige Stelle gemäss § 1 stellt die Aufwendungen für die elektronische Überwachung dem Zivilgericht in Rechnung.
Nr. 203a 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.11.2021 01.01.2022 Erstfassung G 2021-080
4 Nr. 203a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-080
