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title: "ADR – Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können"
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# ADR – Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

## Langtitel {#§ 0}

(Übersetzung)
VEREINBARUNG M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können
StF: BGBl. III Nr. 14/1999
*Belgien III 25/1999 *Dänemark III 92/2000 *Deutschland III 68/1999 *Finnland III 14/1999 *Frankreich III 14/1999 *Italien III 129/1999 *Liechtenstein III 173/1999 *Luxemburg III 118/2002 *Niederlande III 25/1999 *Norwegen III 173/1999 *Portugal III 129/1999 *Schweden III 153/1999 *Schweiz III 79/1999 *Slowakei III 68/1999 *Spanien III 137/2002 *Tschechische R III 68/1999 *Ungarn III 7/2003 *Vereinigtes Königreich III 68/1999
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. Dezember 1998 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Finnland 7. Dezember 1998
Frankreich 12. November 1998

## Art. 1 {#Art. 1}

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3320 bis 3324 des ADR wird folgendes vereinbart:
1.1 Nur jene Stoffe sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3325 zuzuordnen, für die entsprechende Daten (zB im Rahmen der Einstufungsprogramme der Europäischen Kommission) veröffentlicht wurden.
1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, deren Daten veröffentlicht wurden (siehe 1.1 oben) und die Kriterien der Rn. 3325 erfüllen, sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe in der Lösung oder Mischung mindestens 25 Masse-% beträgt.
2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
