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title: "Verordnung über die Vergabe und Benützung von Sportanlagen und Schulräumen der Gemeinde Cham"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Vergabe und Benützung von Sportanlagen und Schulräumen der Gemeinde Cham

## § 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt die ausserschulische Benützung und Vergabe der Anlagen der Gemeinde Cham.
2
Als Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten Sportanlagen und Schulräume der Gemeinde Cham inklusive deren Aussenanlagen und Nebenräume (Garderobe, Geräteräume Aulen, Schulküchen), ausgenommen das Schulhaus Eichmatt.

## § 2 Vergabe {#art_2}

1
Sämtliche Anlagen dienen in erster Linie dem Schul- und Musikschulunterricht.
2
Soweit die Anlagen nicht von den Schulen beansprucht werden, stehen sie Vereinen und Organisationen, insbesondere ortsansässigen Institutionen, zur Verfügung. Einzelnen Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern ist die Benützung der Sportanlagen mit einer Ausnahmebewilligung möglich, die durch den Schulleiter/die Schulleiterin vor Ort erteilt werden kann. Schriftliche Gesuche sind an die Schuladministration zu richten. Alle übrigen Bestimmungen müssen eingehalten werden. *
3
Die Nutzerin/der Nutzer anerkennt die Verordnung über die Benützung und Vergabe von Sportanlagen und Schulräumen der Gemeinde Cham und die Hausordnung der Schulen Cham und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Auflagen der Feuerpolizei sind einzuhalten.
4
Die Nutzerin/der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für die Durchführung der Veranstaltung getroffen werden.
5
Die Nutzerin/der Nutzer hat für einen reibungslosen Ablauf des Anlasses zu sorgen.
6
Die Anlagen dürfen nur von Personen, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, gemietet werden. Die Benützung der Anlagen erfordert die Anwesenheit von mindestens einer verantwortlichen, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben muss.

## § 3 Organe und Zuständigkeiten {#art_3}

1
Die Schuladministration stellt den Ablauf der Raumvergabe organisatorisch sicher, erlässt die Hausordnung und passt diese bei Bedarf an.
2
Die Schuladministration entscheidet über die Vergabe im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
3
Der Sportanlagenwart / Hauswart stellt die Wartung und Bereitstellung der Sportanlagen / Schulräume sowie die Einhaltung der geltenden Bestimmungen sicher.

## § 4 Festlegung {#art_4}

1
Die Benützung der Anlagen ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Bei Nutzern im kulturellen oder sozialen Bereich, kann die Benützungsgebühr herabgesetzt bzw. auf die Benützungsgebühr verzichtet werden. Gesuche um Erlass bzw. Herabsetzung der Gebühren sind bei der Schuladministration einzureichen. Kommerzielle Veranstaltungen sind gebührenpflichtig.
2
Der Gemeinderat legt die Benützungsgebühren in einem separaten Beschluss fest. Dieser Beschluss wird als Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.

## § 5 Verunreinigungen, Schäden {#art_5}

1
Die Aufwendungen zur Behebung von übermässigen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen werden der Nutzerin/dem Nutzer gemäss Gebührenordnung in Rechnung gestellt.

## § 6 Bewilligungen {#art_6}

1
Die Einholung kantonaler und kommunaler Bewilligungen ist Sache der Nutzerin/des Nutzers. Die Kosten werden ihr/ihm belastet.

## § 7 Nutzungsvereinbarung {#art_7}

1
Die Schuladministration schliesst mit der Nutzerin/dem Nutzer für die Benützung von Anlagen oder Teilen davon grundsätzlich eine Benützungsvereinbarung ab. Diese regelt die Rechte und Pflichten der Nutzerin/des Nutzers sowie die Einzelheiten der Anlagenbenützung.
2
Spezielle, unvorhergesehene von der Schuladministration bewilligte schulische oder gemeindliche Anlässe haben aber Priorität.
3
Kann eine Anlage infolge eines anderen Anlasses nicht benützt werden, besteht kein Anspruch auf Ersatz. Nach Möglichkeit wird ein anderer Raum zur Verfügung gestellt. Die Nutzerin/der Nutzer kann sich bei der Schuladministration nach Änderungen im Benutzungsplan erkundigen.
4
Die Benützungsvereinbarungen über die Benützung der Sportanlagen und Schulräume der Schulen Cham haben Gültigkeit, sofern die polizeilichen Bewilligungen (Alkoholausschank, Tombola, Ausnahme Lärmverordnung, Parkplatzbedarf) eingeholt wurden. Die Formulare sind über den Onlineschalter der Gemeinde auf www.cham.ch erhältlich.
5
Sofern die Nutzerin/der Nutzer die Benützung der Anlagen vorübergehend einstellen will oder die Benützungszeiten ausfallen lässt, ist die Schuladministration schriftlich zu informieren. Eine direkte Untervermietung ist nicht gestattet.
6
Absagen müssen der Schuladministration oder dem zuständigen Hauswart / Sportanlagenwart persönlich oder per E-Mail, während den geltenden Bürozeiten mitgeteilt werden. Erfolgt keine rechtzeitige oder gar keine Absage, wird eine Umtriebsgebühr gemäss Gebührenordnung erhoben.

## § 8 Vergabe-Prioritäten {#art_8}

1
Schulräume:
a)
Einwohnergemeinde Cham, insbesondere die Schulen der Gemeinde Cham
b)
Veranstaltungen Einwohnergemeinde Cham
c)
Andere Veranstaltungen
2
Sportanlagen:
a)
Einwohnergemeinde Cham, insbesondere die Schulen der Gemeinde Cham
b)
Chamer Vereine, gemeinnützige Institutionen
c)
Auswärtige Vereine
d)
Weitere

## § 9 Zuteilung {#art_9}

1
Über die Zuteilung entscheidet die Schuladministration.

## § 10 Wochenendbelegungen und Grossanlässe {#art_10}

1
Für Wochenendbelegungen müssen die Gesuche frühestens ein Jahr im Voraus und mindestens acht Wochen vor Benützung bei der Schuladministration eingereicht werden.
2
Grossanlässe, die eine langfristige Planung erfordern, werden ausschliesslich vom Gemeinderat bewilligt.

## § 11 Fristen für Halbjahres- und Jahresnutzer {#art_11}

1
Freie Belegungszeiten werden den ortsansässigen Vereinen und Organisationen auf schriftliches Gesuch hin und nach Möglichkeit zugeteilt.
2
Ortsansässige Vereine und Organisationen, welche das ganze Jahr Anlagen mieten und die keine Änderungen wünschen, werden ohne schriftlichen Gegenbericht ins neue Schuljahr übernommen. Belegungsänderungen oder neu gegründete Vereine teilen ihre Wünsche jeweils schriftlich bis Ende März der Schuladministration mit.
3
Vereine melden ihre Bedürfnisse für das Wintertraining ebenfalls schriftlich bis spätestens Ende September bei der Schuladministration an.
4
Die Fristen für das Training während den Schulferien und Feiertagen (Herbst-, Sport-, Fasnachts- und Frühlingsferien, Auffahrt Freitag, Fronleichnam Freitag) werden jeweils anfangs Schuljahr von der Schuladministration mit separatem Ferienbelegungsformular mitgeteilt.
5
Für Sportanlässe, Meisterschaftsspiele oder Kurse, welche während der ordentlichen Trainingszeit stattfinden, ist vorgängig eine separate Vereinbarung einzuholen.
6
In Ausnahmefällen kann die Schuladministration spezielle Anlässe bewilligen, welche die ordentlichen Trainingszeiten der Vereine beeinträchtigen können. In diesen Fällen ist eine frühzeitige Orientierung der Vereine sicherzustellen.

## § 12 Entzug der Vergabe {#art_12}

1
Die Vergabe kann nach schriftlicher Mahnung zurückgezogen werden, wenn:
a)
allfällige Gebühren oder evtl. Schadenersatzforderungen nicht bezahlt werden
b)
die reservierten Räume regelmässig über die eingeräumte Zeit hinaus benützt werden
c)
länger als ein halbes Jahr weniger als acht aktive Mitglieder an den ordentlichen Belegungszeiten teilnehmen
d)
gegen die Hausordnung, Anweisungen des Schulhauspersonals oder des Werkhofs verstossen wird
e)
keine Person für das Training oder die Veranstaltung verantwortlich ist
f)
die Räumlichkeiten und Anlagen nicht sauber und aufgeräumt hinterlassen werden
g)
das Training während der Schulzeit nicht regelmässig jede Woche stattfindet

## § 13 Haftung {#art_13}

1
Die Nutzerin/der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, welche sie/er an Einrichtungen, Mobiliar, Gebäuden und Anlagen, absichtlich oder fahrlässig verursacht.
2
Das Benützen der Anlagen erfolgt auf eigenes Risiko. Für Schäden, Unfälle und Diebstähle, welche durch das Verhalten von Dritten verursacht worden sind, lehnt die Einwohnergemeinde Cham jede Haftung ab. Es ist Sache der Nutzerin/des Nutzers, die erforderlichen Unfall- und Haftpflichtversicherungen abzuschliessen.

## § 14 Beschwerden {#art_14}

1
Gegen Anordnungen oder Verfügungen sind Einsprachen innert 20 Tagen an die Leitung Bildung der Schulen Cham zu richten.
2
Gegen Einspracheentscheide der Leitung Bildung kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
