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title: "Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte"
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provisions: 28
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# Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte

## Art. 1 {#art_1}

Ausübung des Stimmrechts
1 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen übt der Bürger sein
Stimmrecht aus, indem er seinen Stimmzettel persönlich in die Urne legt,

## Art. 2 oder brieflich oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde stimmt. * {#art_2}

Briefliche Stimmabgabe
1 Anstatt seinen Stimmzettel persönlich in die Urne zu legen, kann der
Stimmbürger ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich oder durch Hinterlegung
auf der Gemeinde stimmen. *
2 Die Modalitäten der brieflichen Stimmabgabe und die Stimmabgabe durch
Hinterlegung auf der Gemeinde werden durch die kantonale Gesetzgebung
geregelt. *
3 … *

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Stimmabgabe Invalider
1 Der invalide Stimmberechtigte kann sich bei der Ausübung seiner politischen Rechte durch eine Person seiner Wahl verbeiständen lassen.
2 Er kann sich namentlich von dieser Person bis in die Stimmkabine begleiten lassen.
Art. 3a * Stimmabgabe der Auslandschweizer
1 Die nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigten Auslandschweizer üben ihre politischen Rechte bei der kantonalen Zentralverwaltung aus,
welche sämtliche Aufgaben wahrnimmt, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte den Gemeinden übertragen sind. Der Kanton
kann jedoch eine oder mehrere Aufgaben mit dessen Einverständnis an den
Kantonshauptort delegieren.
2 Der Kanton ist namentlich mit der Erfüllung folgender Aufgaben betraut:
a) er erstellt das zentrale Stimmregister der Auslandschweizer und hält
dieses auf dem neuesten Stand;
b) er stellt den Auslandschweizern das Stimmmaterial persönlich zu;
c) er beschliesst die Modalitäten, die es den Auslandschweizern erlauben, ihr Stimmrecht in der Schweiz auszuüben;
d) er nimmt die Auszählung der Stimmen der Auslandschweizer vor.
2 Organisation des Urnenganges

## Art. 4 {#art_4}

Versand der Stimmzettel und der Abstimmungsvorlagen
1 Die Gemeinden lassen jedem Stimmbürger der Gemeinde frühestens vier
Wochen vor dem Abstimmungstag, spätestens aber drei Wochen vor diesem Tag die Dokumente, die es ihm erlauben, sein Stimmrecht gültig auszuüben (ein Stimmzettel; ein Übermittlungsumschlag und ein Rücksendungsblatt; ein Stimmkuvert; gegebenenfalls den Stimmausweis) sowie die Abstimmungsunterlagen und die dazugehörigen Erläuterungen zukommen. *
2 … *

## Art. 5 {#art_5}

Öffnung der Büros
1 Der Gemeinderat kann die Stimmbüros am Samstag vor dem Urnengang
öffnen. *
2 Am Abstimmungssonntag sind die Stimmbüros während mindestens einer
Stunde geöffnet. *
3 Am Sonntag wird der Urnengang spätestens um 12 Uhr geschlossen. *
4 Die Gesamtöffnungszeit des Hauptbüros beträgt in den Gemeinden mit
mehr als 4'000 Stimmbürgern mindestens zwei Stunden. *
5 Die Anzeige der Einberufung des Stimmvolks erwähnt die Tage und die

## Art. 6 Öffnungszeiten der Stimmbüros. * {#art_6}

Weiterleitung der Ergebnisse
1 Sobald die Stimmauszählung beendet ist, müssen die Gemeinden unverzüglich die Ergebnisse nach den Weisungen des zuständigen Departements
dem Kanton melden. *
3 Wahl des Nationalrats

## Art. 7 {#art_7}

Zahl der Sitze
1 Die Zahl der den Kantonen zugeteilten Sitze wird gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes ermittelt (Art. 16 und 17).
2 Die Sitzzahl wird der Bevölkerung mittels Veröffentlichung des Bundesratsentscheids, nach dessen Zustellung an die zuständigen kantonalen Instanzen, im Amtsblatt zur Kenntnis gebracht.

## Art. 8 {#art_8}

Losentscheid
1 Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies durch Anordnung des
Staatsratspräsidenten.

## Art. 9 {#art_9}

Hinterlegung der Listen
1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am zweiten Montag im August
des Wahljahres um 12 Uhr auf der Staatskanzlei gegen Empfangsbescheinigung hinterlegt werden. *
2 An den Kandidatenlisten kann nach dem ersten Montag nach dem festgelegten Datum der Hinterlegung der Kandidatenlisten keine Änderung mehr

## Art. 10 vorgenommen werden. * {#art_10}

Einsichtnahme in die Listen
1 Die Stimmberechtigten können die hinterlegten Listen (Kandidaten und Unterzeichner) vom folgenden Tag ihrer Hinterlegung an bei der Staatskanzlei
einsehen.

## Art. 11 {#art_11}

Bereinigung der Listen und Ungültig- erklärung von Kandidaturen *
1 Der Staatsrat ist zuständig:
a) von der Liste den Namen jener Kandidaten zu streichen, die nicht vor
Wahlanmeldeschluss schriftlich bestätigt haben, dass sie den Wahlvorschlag annehmen;
b) * den Namen eines Kandidaten, der auf mehr als einer Liste des
Kantons steht, zu streichen;
c) die Bereinigung der hinterlegten Listen vorzunehmen und diese mit einer Ordnungsnummer nach der Reihenfolge ihrer Hinterlegung zu versehen.
2 Wird nach der Bereinigung der Listen eine Mehrfachkandidatur entdeckt,
so wird die betreffende Kandidatur auf allen betroffenen Listen für ungültig
erklärt: *
a) vom Kanton, wenn derselbe Kandidat auf mehr als einer Liste des
Kantons steht;
b) von der Bundeskanzlei, wenn derselbe Kandidat auf Listen mehrerer
Kantone steht.

## Art. 12 {#art_12}

Stille Wahl
1 Der Staatsrat erklärt die Kandidaten als gewählt, sofern deren Zahl diejenige der zu vergebenden Sitze nicht übersteigt.

## Art. 13 {#art_13}

Listenverbindung
1 Die Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen der
Staatskanzlei bis spätestens am dritten Montag im August um 12 Uhr abgegeben werden. *

## Art. 14 {#art_14}

Bekanntmachung
1 Die nummerierten Listen sowie die Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen werden im Amtsblatt der vierten Woche im August veröffentlicht. *

## Art. 15 {#art_15}

Druck der Wahlzettel *
1 Die Kantonsverwaltung lässt die Wahlzettel der gültig hinterlegten Kandidatenlisten sowie Listen ohne Bezeichnung drucken.
2 Die Unterzeichner der Listen können bei der Staatskanzlei für ihren Gebrauch gedruckte Wahlzettel zum Selbstkostenpreis beziehen.
3 Die Bestellungen müssen bis spätestens am dritten Montag im August um
12 Uhr bei der Staatskanzlei aufgegeben werden. *

## Art. 16 {#art_16}

Versand der Wahlzettel
1 Spätestens im Verlaufe der fünften Woche vor dem Wahlsonntag übermittelt die Kantonsverwaltung den Gemeinden sämtliche Wahlzettel. *
2 Die Gemeindeverwaltung stellt jedem Stimmberechtigten der Gemeinde
frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Wahlsonntag einen
vollständigen Satz aller Wahlzettel sowie die kurze Wahlanleitung der Bundeskanzlei zu. *
3 Sie muss dem Stimmberechtigten zudem in jeder Stimmkabine sämtliche

## Art. 17 Wahlzettel zur Auswahl zur Verfügung stellen. * {#art_17}

Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Der Staatsrat lässt die Ergebnisse nach deren Kontrolle im Amtsblatt veröffentlichen.
2 Diese Veröffentlichung muss spätestens innert acht Tagen nach dem
Wahlsonntag erfolgen.

## Art. 18 {#art_18}

Wahlanzeige
1 Der Staatsrat teilt den gewählten Kandidaten ihre Wahl schriftlich mit.

## Art. 19 {#art_19}

Ersatz- und Ergänzungswahlen
1 Der Staatsrat ist für die Festsetzung des Datums der Ersatz- und Ergänzungswahlen zuständig. *
2 Diese finden spätestens innerhalb der drei Monate, die der Feststellung der
Vakanz folgen, statt.

## Art. 20 {#art_20}

Ersatzwahl
1 Im Falle einer Vakanz während der Amtsdauer erklärt der Staatsrat durch
Beschluss den ersten Nichtgewählten von der gleichen Liste als gewählt.
2 Ist kein Nichtgewählter vorhanden, so räumt der Staatsrat den Unterzeichnern eine 30tägige Frist ein, von der Feststellung der Vakanz an gerechnet,
um eine neue Kandidatur vorzuschlagen.
3 Diese muss der Staatskanzlei spätestens am letzten Tag der Frist um 12
Uhr eingereicht werden. *
4 Im Falle einer Ergänzungswahl zur Wiederbesetzung eines einzigen vakanten Sitzes wird, wenn die Staatskanzlei bis zum dreissigsten Tag vor der
Wahl nur eine einzige gültige Kandidatur erhalten hat, der Kandidat von der
Kantonsregierung als gewählt erklärt.
4 Initiative und Referendum

## Art. 21 {#art_21}

Bescheinigung
1 Der Gemeinderat ist für die Erteilung der Bescheinigung bezüglich der von
den Stimmbürgern auf den Initiativ- und Referendums-Formularen angebrachten Unterschriften verantwortlich. *
2 Für die Auslandschweizer werden diese Bescheinigungen vom Departement ausgestellt, welches das zentrale Stimmregister der Auslandschweizer
führt. *
5 Beschwerden

## Art. 22 {#art_22}

Fristen
1 Die Beschlüsse des Gemeinderates können mit Beschwerde an den
Staatsrat innert drei Tagen, die dem Zeitpunkt der Entdeckung des Beschwerdegrundes folgen, jedoch spätestens am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, angefochten werden.

## Art. 23 {#art_23}

Kosten
1 Die vom Staatsrat im Rahmen der Bundesgesetzgebung und des vorliegenden Gesetzes gefällten Entscheide sind unentgeltlich, unter Vorbehalt
trölerischer oder gegen den guten Glauben verstossender Beschwerden.
6 Wahl der eidgenössischen Geschworenen

## Art. 24 {#art_24}

Eidgenössische Geschworene
1 Der Grosse Rat wählt die eidgenössischen Geschworenen.
2 Das Wahlverfahren wird durch die Bestimmungen seines Wahlreglementes
festgesetzt.
3 Er ist zuständig, um in letzter Instanz über die Fälle von Nichtwählbarkeit
und über die Zulässigkeit von Ablehnungen zu entscheiden.
7 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Kantonales Recht
1 Für alle im Bundesgesetz und in seinen Vollziehungsbestimmungen sowie
in diesem Gesetz nicht vorgesehenen Fälle gilt die kantonale Gesetzgebung.

## Art. 26 {#art_26}

Neue Auszählmethode
1 Ohne die Zustimmung des Staatsrates, der die Bewilligung des Bundesrates einholen wird, dürfen keine neuen Methoden der Stimmenauszählung
eingeführt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Referendum und Genehmigung durch den Bundesrat
1 Das vorliegende Gesetz wurde zum Vollzug des Bundesrechts erlassen
und unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
3 Es hebt das Dekret vom 10. Mai 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 auf.

## Art. 28 {#art_28}

Veröffentlichung
1 Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und
seiner Anwendung beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.02.1995 24.02.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 28 | d 30
28.03.1996 01.10.1996 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.02.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.02.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.05.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2004, 52/2004
13.11.2009 01.03.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2011
13.11.2009 01.03.2011 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2011
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 11 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 11 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 11 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 15 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 15 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 20 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.02.1995 24.02.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 28 | d 30
Art. 1 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011
Art. 2 Abs. 1 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 2 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011
Art. 2 Abs. 2 13.02.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 2 Abs. 2 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011
Art. 2 Abs. 3 13.02.2004 01.01.2005 aufgehoben BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 3a 13.11.2009 01.03.2011 eingefügt BO/Abl. 7/2011
Art. 4 Abs. 1 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 4 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011
Art. 4 Abs. 2 28.03.1996 01.10.1996 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 4 Abs. 2 13.05.2004 01.01.2005 aufgehoben BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 5 Abs. 1 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 5 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 5 Abs. 2 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 5 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 5 Abs. 3 13.05.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 5 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 5 Abs. 4 13.05.2004 01.01.2005 eingefügt BO/Abl. 29/2004, 52/2004
Art. 5 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 5 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 6 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011
Art. 9 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 9 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 11 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 11 Abs. 1, b) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 11 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 13 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 14 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 15 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 15 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 16 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 16 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 16 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 19 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 20 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Art. 21 Abs. 1 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011
Art. 21 Abs. 2 13.11.2009 01.03.2011 geändert BO/Abl. 7/2011
