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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## Art. 1 Vom 22. November 1973 {#art_1}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen
Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Salzregal
Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und
Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent
oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen
Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im folgenden Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## Art. 4 {#art_4}

Preise
Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen
einheitlich gestaltet werden.
In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Einnahmen
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Organe
Die Organe dieser Vereinbarung sind:
− der Verwaltungsrat,
− die Geschäftsleitung,
− die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat
Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in
den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben :
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a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der
den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
Bei Geschäften nach Absatz 2 Buchstaben a-d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung
angeschlossenen Kantone sind.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die
nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der
Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der
Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen
Instanzen;
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der
Regalgebühren;
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick
auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren,
entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung
findet.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. 5 Streitigkeiten zwischen
den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen
und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bundesgericht entschieden.
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## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Beitritt
Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt
haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu
setzen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu
richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

## Art. 12 {#art_12}

Austritt
Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist
von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 4. Dezember 1974 genehmigt
Inkrafttreten am 1. Oktober 1975
