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title: "Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer"
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provisions: 9
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# Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

## Artikel 1 {#art_1}

Ausstellung, Unterzeichnung
1 Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt
eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
2 Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

## Artikel 2 {#art_2}

Formulare
1 Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese
den Zivilstandsämtern ab.

## Artikel 3 {#art_3}

Kraftloserklärung
1 Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
2 Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
3 Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.4215 Kanton Uri
2 Wohnsitzbescheinigung

## Artikel 4 {#art_4}

Ausstellung
1 Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.

## Artikel 5 {#art_5}

Befristung
1 Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
2 Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung
kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.
3 Meldepflicht

## Artikel 6 {#art_6}

Anmeldung
1 Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
a) Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden
b) Konfessionszugehörigkeit
c) Adresse
d) Beruf und Arbeitgeber
e) Zuzugsdatum
f) bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort
g) AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist
2 Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.
4 Gebühren

## Artikel 7 {#art_7}

1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Ausstellung eine Heimatscheines: 16 Franken
b) für die Kraftloserklärung eines Heimatscheines: 20 Franken–200
Franken
c) für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung: 8 Franken
Kanton Uri 1.4215
d) für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung: 4 Franken
e) für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises: 3 Franken
f) für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises: 3 Franken
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 8 {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.

## Artikel 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.
1.4215 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.02.1986 01.04.1986 Erlass Erstfassung AB 28.02.1986
Kanton Uri 1.4215
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.02.1986 01.04.1986 Erstfassung AB 28.02.1986
