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title: "Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes"
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# Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert die Tierzucht, die arbeitsteilige Jungviehaufzucht und
den Schlachtviehabsatz durch die Gewährung von Kantonsbeiträgen.

## Art. 2 {#art_2}

Auslagerung von Vollzugsaufgaben
1 Das Volkswirtschaftsdepartement überträgt die Durchführung der Massnahmen zur Förderung der Tierzucht und des Schlachtviehabsatzes
durch Leistungsvereinbarungen an Dritte.
2 Den Dritten obliegen insbesondere:
a. die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen für
Gross- und Kleinvieh sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung der Tierzucht;
b. die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie
allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes;
c. die Ausrichtung bzw. Rückforderung der Kantonsbeiträge gemäss
Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen.
1) GDB 921.1
OGS 2008, 24
921.111
2. Tierzucht und Arbeitsteilung Jungviehaufzucht

## Art. 3 {#art_3}

Förderung der Tierzucht für Gross- und Kleinvieh
1 Der Kantonsbeitrag wird einerseits als Grundbeitrag für die Organisation
und Durchführung der Viehausstellungen und anderseits als tierbezogener Beitrag ausgerichtet.
2 Der Umfang des Grundbeitrags und die Kriterien für die Berechnung der
tierbezogenen Beiträge sowie die Auflagen und Bedingungen zur Beitragsgewährung werden nach Anhörung der Landwirtschaftskommission
in der Leistungsvereinbarung durch das Volkswirtschaftsdepartement
festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Arbeitsteilige Jungviehaufzucht
a. Förderung
1 Der Kanton richtet an direktzahlungsberechtigte Verkehrsmilchproduzenten und -produzentinnen im Kanton einen Beitrag je Aufzuchttier aus,
welches von einem direktzahlungsberechtigten Aufzuchtbetrieb im Kanton
übernommen wird und folgende Auflagen erfüllt:
a. das Aufzuchtrind wurde mindestens 18 Monate ununterbrochen auf
dem Aufzuchtbetrieb oder auf einer von ihm bestossenen Alp gehalten und ist bei der Übernahme höchstens 36 Monate alt;
b. es liegt ein vollständiger, gegenseitig unterzeichneter Aufzucht- und
Rückkaufsvertrag der Agridea Lindau oder ein gleichwertiger schriftlicher Vertrag vor;
c. das Aufzuchtrind wird nach der Übernahme mindestens vier Monate
lang ununterbrochen auf dem Betrieb des Gesuchstellers oder der
Gesuchstellerin gehalten.
2 Die Gesuchseingabe an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt hat innerhalb von fünf Monaten nach dem Übernahmedatum mit den notwendigen Unterlagen (Aufzucht-, Rückkaufsvertrag) zu erfolgen. *

## Art. 5b {#art_5b}

Beitrag
1 Der Beitrag je Aufzuchtrind beträgt Fr. 250.–. *
2 Aufzuchtrinder von Betrieben, die innerhalb der letzten drei Jahre Beiträge nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bezogen haben, sind
nicht beitragsberechtigt.
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3. Viehabsatz

## Art. 6 {#art_6}

Förderung des Viehabsatzes
1 Der Kantonsbeitrag wird einerseits als Grundbeitrag für die Organisation
und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie als Distanzbeitrag als
Ausgleich des Standortnachteils ausgerichtet.
2 Die Festlegung des Grundbeitrags und des Distanzbeitrags sowie die
Auflagen und Bedingungen zur Beitragsgewährung werden nach Anhörung der Landwirtschaftskommission in der Leistungsvereinbarung durch
das Volkswirtschaftsdepartement geregelt.
4. Verfahren

## Art. 7 {#art_7}

Rückerstattung von Beiträgen
1 Zu Unrecht bezogene oder am Ende des Jahres nicht aufgebrauchte
Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen und Entscheide Dritter kann innert 20 Tagen bei
der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid des Dritten kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt weitergezogen werden.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsregelung
1 Für die Anrechenbarkeit der Haltedauer gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und
c dieser Ausführungsbestimmungen kann im Jahr 2008 für die Beitragsberechtigung die Zeitspanne vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen berücksichtigt werden.
2 Beitragsgesuche für die arbeitsteilige Jungviehaufzucht gemäss Art. 4
dieser Ausführungsbestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des Nachtrags vom 16. Januar 2018 eingereicht wurden, werden nach bisherigem
Recht beurteilt. *
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## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht und
des Viehabsatzes vom 13. Februar 20012) werden aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März
2008 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 24
geändert durch
- Nachtrag vom 27. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (OGS 2010, 26),
- Nachtrag vom 16. Januar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (OGS 2018,
1)
2) OGS 2001, 15, OGS 2005, 7, OGS 2007, 26
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.03.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 24
27.04.2010 01.05.2010 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2010, 26
16.01.2018 01.03.2018 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2018, 1
16.01.2018 01.03.2018 Art. 9 Abs. 2 eingefügt OGS 2018, 1
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.03.2008 01.03.2008 Erstfassung OGS 2008, 24
Art. 4 Abs. 2 27.04.2010 01.05.2010 geändert OGS 2010, 26
Art. 5 Abs. 1 16.01.2018 01.03.2018 geändert OGS 2018, 1
Art. 9 Abs. 2 16.01.2018 01.03.2018 eingefügt OGS 2018, 1
