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title: "Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St.Gallen zum Kanton Thurgau"
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provisions: 7
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# Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St.Gallen zum Kanton Thurgau

## Art. 1 vereinbaren:1 {#art_1}

Zuteilung
1 Für die Belange der Volksschule werden zugeteilt:
a) die Einwohner von Ernstel und Buomberg (politische Gemeinde Kirchberg)
der thurgauischen Schulgemeinde Fischingen;
b) die Einwohner von Unterschönau, Oberschönau und Gruebhalden (politische
Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Dussnang-Oberwangen;
c) die Einwohner von Enge, Ober- und Unterbraunberg, Fetzhof, Kohlberg, Rütihof, Sedelhof, Stelz und Sommerau (politische Gemeinde Kirchberg) der
thurgauischen Schulgemeinde Rickenbach;
d) die Einwohner des oberen Sorentals östlich der Bahnlinie Hauptwil-Bischofszell (politische Gemeinden Waldkirch und Niederbüren) der thurgauischen
Schulgemeinde Hauptwil;
e) die Einwohner von Oberegg, Unteregg und Rotzenwil (politische Gemeinde
Muolen) der thurgauischen Schulgemeinde Blidegg;
f) die Einwohner von Pfin, Chatzensteig, Grüenholz, Blasenberg, Sibenhusen,
Holzbifang, Hueb, Teilen von Sonnental (Häuser westlich der Staatsstrasse Hagenwil-Muolen) und Haspel (politische Gemeinde Muolen) der thurgauischen
Schulgemeinde Amriswil;
g) die Einwohner von Raach (politische Gemeinde Häggenschwil) der thurgauischen Schulgemeinde Hegi-Winden.
1 In Vollzug für die Gebiete Unterschönau, Oberschönau, Gruebhalden und Raach ab 1. Januar
1988, für die übrigen Gebiete ab Beginn des Schuljahres 1987/88.
nGS 22–67
213.352.6

## Art. 2 {#art_2}

Rechte und Pflichten
a) Schulbereich
1 Die Einwohner der st.gallischen Gebiete nach Art. 1 dieser Vereinbarung (nachstehend st.gallische Gebiete genannt) haben in den Belangen der Volksschule die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner der thurgauischen Schulgemeinden.
2 Die Schüler der st.gallischen Gebiete unterstehen dem thurgauischen Schulrecht.

## Art. 3 {#art_3}

b) Steuerbereich
1 Die st.gallischen Gebiete unterstehen der Steuerhoheit des Kantons St.Gallen.
2 Thurgauische Schulgemeinden, denen st.gallische Gebiete zugeteilt sind, erhalten:
a) von den st.gallischen politischen Gemeinden, denen die st.gallischen Gebiete
zugehören, den Betrag, der sich bei Erhebung der Schulsteuern auf Einkommen und Vermögen von den in den st.gallischen Gebieten steuerpflichtigen
natürlichen Personen nach thurgauischem Recht ergäbe;
b) vom Kanton St.Gallen die Schulgemeindeanteile an den festen Zuschlägen zu
den Grundstückgewinn- sowie den Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die
von natürlichen und juristischen Personen in den st.gallischen Gebieten nach
st.gallischem Recht erhoben werden.
3 Die thurgauische Schulgemeinde Rickenbach erhält vom Kanton St.Gallen 50
Prozent der Schulgemeindeanteile nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung.
4 Die st.gallischen politischen Gemeinden erteilen den zuständigen thurgauischen
Behörden die für die Berechnung der thurgauischen Schulsteuern nach Abs. 2 lit. a
dieser Bestimmung erforderlichen Auskünfte.

## Art. 4 {#art_4}

Schulaufsicht
1 Die thurgauischen Schulbehörden beaufsichtigen die Schulen der thurgauischen
Schulgemeinden.
2 Die zuständigen st.gallischen Schulbehörden können die Schulen besuchen, denen Schüler der st.gallischen Gebiete zugeteilt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung legen gemeinsam bei:
a) in den Belangen der Volksschule die Erziehungsdepartemente der Kantone
Thurgau und St.Gallen;
b) in den Steuerbelangen die Finanzdepartemente der Kantone Thurgau und
St.Gallen.
213.352.6
2 Kommt keine Einigung zwischen den Departementen zustande, so entscheiden
die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen gemeinsam.
3 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung2 dem Bundesgericht unterbreitet.

## Art. 6 {#art_6}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf Ende
eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1995/96.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
2 Sie wird für die Gebiete Unterschönau, Oberschönau, Gruebhalden und Raach ab
1. Januar 1988, für die übrigen Gebiete rückwirkend ab Beginn des Schuljahres
1987/88 angewendet.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
213.352.6
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 22–67 01.09.1987 01.09.1987
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.09.1987 01.09.1987 Erlass Grunderlass 22–67
