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title: "Beschluss betreffend die Kollekten"
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# Beschluss betreffend die Kollekten

## Art. 1 {#art_1}

Begriff
1 Kollekten jeder Art, seien es Geld- oder Naturalsammlungen zugunsten von
wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sind bewilligungspflichtig.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahmen
1 Sind nicht als Kollekten im Sinne dieses Beschlusses zu betrachten:
a) der Einzug von Mitgliederbeiträgen, der Aufruf um Geldbeträge und
andere ähnliche Handlungen seitens ordnungsgemäss konstituierter
Vereine gegenüber ihren Mitgliedern;
b) Kollekten in Kultusgebäuden;
c) Kollekten von ordnungsgemäss konstituierten Vereinen während oder
am Schlusse eigener Veranstaltungen, im Zusammenhang mit dem
Hauptzweck der betreffenden Veranstaltungen des Vereins.

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligung
1 Niemand darf im Kanton eine Kollekte vorbereiten oder durchführen, ohne
zuvor die Bewilligung des Amts für Gewerbepolizei (das Amt) eingeholt zu
haben. Es können nur Kollekten für eine wohltätigen oder gemeinnützigen
Zweck bewilligt werden.
Kollekten – B 940.72
2 Findet die Kollekte innerhalb einer einzigen Gemeinde statt, so wird die Bewilligung durch den Gemeinderat, der die Vorschriften dieses Beschlusses
befolgt, erteilt.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuche
1 Jedes Gesuch ist wenigstens einen Monat vor Beginn der Kollekte mit dem
Vorbericht des Gemeinderates und des Oberamtes an das Amt zu richten. Es
hat folgendes zu erwähnen:
a) das Werk, um das es sich handelt, das seit mindestens zwei Jahren im
Kanton niedergelassen sein muss;
b) den Namen einer als verantwortlich bezeichneten natürlichen Person,
die seit mindestens zwei Jahren im Kanton ihren tatsächlichen und ordentlichen Wohnsitz hat;
c) den Zweck der Kollekte;
d) den Namen und den Wohnsitz des verantwortlichen Veranstalters;
e) die Namen sämtlicher Einsammler;
f) den Kreis der Personen, an die die Kollekte sich richtet, und das Gebiet,
auf das sie beschränkt ist;
g) die Dauer und den vorgesehenen Zeitpunkt;
h) den Plan der Kollekte, den Voranschlag und den Verteilungsplan des
Ertrages;
i) die Rechnung des Werkes für das Vorjahr, mit Einzelheiten über Einnahmen und Ausgaben.
2 Das Gesuch ist vom Nutzniesser und vom Veranstalter zu unterzeichnen.
3 Das Amt kann weitere nützliche Auskünfte einfordern.

## Art. 5 {#art_5}

Verweigerung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird verweigert:
a) wenn der wohltätige und gemeinnützige Zweck nicht eindeutig hervorgehen;
b) wenn bezüglich des genussberechtigten Werkes oder bezüglich der Verwendung der eingesammelten Beträge Zweifel oder Verwechslungen
bestehen;
c) wenn im selben Jahre bereits eine Kollekte zugunsten desselben Werkes
bewilligt wurde;
Kollekten – B 940.72
d) wenn das genussberechtigte Werk oder die als verantwortlich bezeichneten Personen auf Grund ihrer Vergangenheit nicht genügend Gewähr
bieten, namentlich in finanzieller Hinsicht, oder wenn anlässlich einer
früheren Kollekte die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten wurden;
e) wenn die in Aussicht genommenen Massnahmen oder die Honorierung
der Veranstalter oder seiner Hilfskräfte in keinem Verhältnis stehen zur
Bedeutung der Kollekte;
f) wenn es angesichts der herrschenden Verhältnisse nicht angezeigt erscheint, die Zahl der Kollekten zu vermehren.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die festgesetzten Bedingungen nicht
eingehalten werden oder wenn Tatsachen auftreten oder nachträglich bekannt
werden, deren Kenntnis die Verweigerung der Bewilligung zur Folge gehabt
hätte.

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligung
1 Das Amt erteilt die Bewilligung und setzt die Bedingungen nach freiem Ermessen des vom Nutzniesser der Kollekte verfolgten Zweckes fest.
2 Die Dauer einer Kollekte beträgt in der Regel 15 Tage; sie darf einen Monat
nicht übersteigen.
3 Die Kollekten dürfen nur werktags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr
stattfinden.
4 Jeder Einsammler hat das vom Amt ausgestellte amtliche Sammelheft zu
führen.

## Art. 7 {#art_7}

Rechnungsablage
1 Der Veranstalter einer Kollekte hat die Sammelhefte innert der vom Amt
festgesetzten Frist zur Kontrolle vorzulegen.
2 Es kann die Vorweisung weiterer Belege verlangt werden.
3 Die Veranstalter der Kollekte haben zu entrichten:
a) eine Gebühr von 2 Franken pro Sammelheft, Stempelgebühr inbegriffen;
b) eine Sammelgebühr von 1 % des Ertrages der Kollekte.

## Art. 8 {#art_8}

Blumenverkauf
1 Für das Anbieten von kleinen Blumen oder ähnlichen Gegenständen auf öffentlichen Strassen oder in den Häusern ist vorgängig eine Bewilligung des
Amts einzuholen.
Kollekten – B 940.72
2 Die Vorschriften des Artikels 4 (mit Ausnahme des Buchstabens e), 5, 7
und 10 sind anwendbar.

## Art. 9 {#art_9}

Bewilligung
1 Das Amt erteilt die Bewilligung und setzt die Bedingungen nach freiem Ermessen des von den Nutzniessern verfolgten Zweckes fest.
2 In der Regel wird diese Bewilligung auf zwei Tage beschränkt.

## Art. 10 {#art_10}

Veranstalter
1 Wer sich gewerbsmässig, gegen Entschädigung und im Dienste Dritter mit
der Veranstaltung von Kollekten befassen will, hat zunächst die Bewilligung
des Amts einzuholen.
2 Die Bewilligung wird volljährigen, im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte stehenden Personen, die aufgrund vorgewiesener Schriftstücke gut beleumdet sind und hinreichende finanzielle Gewähr bieten, erteilt.
3 Kantonsfremde haben seit mindestens zwei Jahren im Genusse einer Niederlassungsbewilligung auf freiburgischem Kantonsgebiet zu sein.
4 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
5 Sie kann entzogen werden, wenn nachträglich Tatsachen zum Vorschein
kommen, die die Erteilung der Bewilligung verhindert hätten, wenn der Veranstalter bei der Durchführung einer Kollekte zu Klagen Anlass gegeben oder
wenn er die festgesetzten Bedingungen nicht einhält.

## Art. 11 {#art_11}

Einsammler
1 Wer als Einsammler angestellt zu werden wünscht, hat im Genusse einer
Bewilligung des Amts zu stehen.
2 Die Bewilligung wird im Kanton wohnhaften Personen, die gut beleumdet
sind, erteilt.
3 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar; sie ist auf jede Aufforderung hin vorzuweisen.
4 Sie kann jederzeit entzogen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Kinder
1 Wer zum Verkauf von kleinen Blumen oder ähnlichen Gegenständen schulpflichtige Kinder heranzieht, hat bei der Direktion für Bildung und kulturelle
Angelegenheiten eine Bewilligung einzuholen. Die Mitwirkung von Mädchen unter 12 Jahren ist nicht erlaubt.
2 Findet der Verkauf nur in der Gemeinde statt, so hat die Schulkommission
ihr Einverständnis zu erklären.
Kollekten – B 940.72
3 Es ist untersagt, sich zwecks Erfassung von jugendlichen Verkäufern direkt
an die Lehrerschaft zu wenden.
4 Die Veranstalter haben sich zu verpflichten, die jugendlichen Verkäufer zu
überwachen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder weder
Privathäuser noch Wirtshäuser aufsuchen.
5 Schulpflichtige Kinder können sich nicht während der Schulstunden an derartigen Verkäufen beteiligen.
6 Widerhandlungen gegen diese Vorschrift haben für die Veranstalter, unbeschadet der Strafmassnahmen des Artikels 14, das Verbot des Aufrufes an die
Mitwirkung von Kindern bei einem späteren Verkauf zur Folge.

## Art. 13 {#art_13}

Beschwerde
1 Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

## Art. 14 {#art_14}

Strafen
1 Unbeschadet der in diesem Beschluss vorgesehenen administrativen Strafmassnahmen, haben Widerhandelnde die im Strafgesetzbuch und dessen
kantonalem Einführungsgesetz vorgesehenen Strafen zu gewärtigen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen,
in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Kollekten – B 940.72
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.09.1946 Erlass Grunderlass 20.09.1946 BL/AGS 1946 f 59 / d 60
03.12.1991 Art. 13 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 7 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 10 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 11 geändert 01.01.2003 2003_054
18.12.2012 Art. 10 geändert 01.01.2013 2012_129
08.04.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.09.1946 20.09.1946 BL/AGS 1946 f 59 / d 60
Art. 3 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 4 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 6 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 7 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 8 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 9 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 10 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 10 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 11 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 13 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
