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title: "Musikschulverordnung"
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# Musikschulverordnung

## § 1 Vollzug {#par_1}

Das Volksschulamt (Amt) vollzieht diese Verordnung, soweit
nicht Dritte zuständig sind.

## § 2 Zuständigkeit {#par_2}

Die Aufgaben der Gemeinden gemäss dem Musikschulgesetz
vom 11. November 2019 (MuSG)3 werden von der Wohngemeinde der
Schülerin oder des Schülers wahrgenommen.

## § 3 Angebot {#par_3}

1 Die Angebote der Musikschulen gemäss § 3 Abs. 2 lit. a, b, d
und e MuSG bilden das Grundangebot.
2 Die Musikschulen stellen sicher, dass besonders talentierte Schülerinnen und Schüler Zugang zu einem Förderprogramm und zu einer
Studiumsvorbereitung erhalten.
B. Anforderungen an die Musikschulen
Musikalisches

## § 4 Mindestangebot {#par_4}

1 Die Musikschulen gewährleisten im Grundangebot ein musikalisches Mindestangebot für Kinder ab dem Volksschulalter.
2 Dieses umfasst
a. Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht sowie
bei Bedarf als Unterricht zu zweit und als Gruppenunterricht von
drei bis sechs Schülerinnen und Schülern mit einer wöchentlichen
Unterrichtszeit von in der Regel mindestens
1. 30 Minuten im Einzelunterricht,
2. 40 Minuten im Unterricht zu zweit,
3. 45 Minuten im Gruppenunterricht,
b. Ensembleunterricht,
c. mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr,
d. Stufentests,
410.61 Musikschulverordnung (MuSV)
e. regelmässige Informationen über Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am regionalen Musikleben,
f. die im Auftrag der Gemeinde gemäss § 77 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG)4 durchgeführte musikalische Grundbildung.
3 Die Musikschulen können den Zugang zu einzelnen Angeboten
gemäss Abs. 2 lit. a–e vom Alter oder der musikalischen Entwicklung
der Schülerin oder des Schülers abhängig machen.
4 Die Angebote gemäss Abs. 2 lit. a–e gehören zum Mindestangebot, wenn der Unterricht nach Abs. 2 lit. a kantonsweit von durchschnittlich mindestens 50 Schülerinnen und Schülern pro Schuljahr belegt wird.
5 Das Amt erlässt Richtlinien.
Förderprogramm und

## § 5 Studiumsvorbereitung {#par_5}

1 Der Zugang zu einem Förderprogramm und zur Studiumsvorbereitung setzt das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Promotion im Förderprogramm und Verbleib in der Studiumsvorbereitung
hängen von den Leistungen ab.
2 Musikschulen mit Förderprogramm und Studiumsvorbereitung
legen nachvollziehbare und vergleichbare Kriterien für die Eignungsprüfung und die Promotion fest.
3 Können sich die beteiligten Musikschulen nicht einigen, legt das
Amt die Kriterien fest.
4 Musikschulen mit Förderprogramm und Studiumsvorbereitung
ergänzen ihr Angebot gemäss § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit weiteren
Angeboten im Rahmen der kantonalen Begabtenförderung gemäss
Art. 4 Bst. a der Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»5. Sie setzen
dafür die Finanzhilfen des Bundes ein.

## § 6 b. Förderprogramm {#par_6}

1 Das Förderprogramm umfasst insbesondere
a. Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in zeitlich erweitertem Umfang,
b. Ensembleunterricht,
c. mehrere öffentliche Auftritte pro Schuljahr in unterschiedlichen
Kontexten,
d. Kurse in Musiktheorie und Gehörbildung,
e. Mentoring,
f. Stufentests.
2 Die Angebote bestehen insbesondere für die Musikrichtungen
Klassik und Pop/Rock/Jazz.
a. gemeinsame
Bestimmungen
Musikschulverordnung (MuSV) 410.61
3 Sie werden in der Regel in drei Förderstufen geführt, die aufeinander aufbauen. Der Umfang des Angebots nimmt mit jeder Förderstufe zu. Die höchste Förderstufe bereitet in geeigneter Weise auf die
Studiumsvorbereitung vor.

## § 7 c. Studiumsvorbereitung {#par_7}

1 Das Angebot einer Musikschule mit Studiumsvorbereitung
umfasst
a. Unterricht in den Gesangsrichtungen und auf den Instrumenten,
die im Musikstudium der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK)
angeboten werden,
b. wöchentlichen Unterricht in Form von Einzelunterricht mit einer
Dauer von in der Regel
1. 90 Minuten im Hauptfach,
2. 40 Minuten im Nebenfach,
c. Ensembleunterricht,
d. mehrere öffentliche Auftritte,
e. Theoriekurse sowie weitere Kurse, die auf die Aufnahmeprüfung und
das Musikstudium vorbereiten,
f. Mentoring.
2 In Ausnahmefällen kann der Unterricht gemäss Abs. 1 lit. b in einer
anderen Form als Einzelunterricht stattfinden.
3 Die Studiumsvorbereitung dauert in der Regel ein Jahr.

## § 8 Qualitätsstandards {#par_8}

1 Lehrpersonen an einer Musikschule sorgen für einen methodisch-didaktisch hochwertigen Unterricht.
2 Dies umfasst insbesondere
a. die sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,
b. die notwendigen Absprachen mit weiteren Lehrpersonen,
c. den Austausch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
3 Der Unterricht ist so zu gestalten, dass er
a. sich im Grundangebot nach dem Lerntempo der Schülerinnen und
Schüler und ihren musikalischen Interessen richtet,
b. die Schülerinnen und Schüler im Förderprogramm ihrem Potenzial
entsprechend systematisch und vielseitig fördert,
c. die Schülerinnen und Schüler in der Studiumsvorbereitung auf die
Aufnahmeprüfung an der Musikhochschule und das Musikstudium
vorbereitet und sich dabei an den Anforderungen der Aufnahmeprüfung der ZHdK orientiert,
d. die Schülerinnen und Schüler befähigt, in der Regel im Abstand
von ein bis zwei Jahren den nächsthöheren Stufentest zu bestehen.
a. Unterricht
410.61 Musikschulverordnung (MuSV)
4 Die Lehrpersonen
a. pflegen miteinander den fachlichen und pädagogischen Austausch
insbesondere durch Sitzungen von Fachschaften und gegenseitige
Unterrichtsbesuche,
b. nehmen die mit dem Unterricht verbundenen organisatorischen Aufgaben wahr,
c. arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote soweit
erforderlich zusammen.
b. personelle

## § 9 Führung {#par_9}

1 Die Musikschulen sorgen dafür, dass
a. mit den Lehrpersonen regelmässig Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen stattfinden,
b. die Lehrpersonen mindestens einmal pro Schuljahr im Unterricht
besucht werden,
c. die Lehrpersonen sich regelmässig weiterbilden,
d. die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen in den Bereichen
Unterricht, schulische Zusammenarbeit und Weiterbildung festgelegt werden,
e. mindestens einmal pro Schuljahr ein Konvent mit allen regelmässig
unterrichtenden Lehrpersonen stattfindet.
2 Die Schulleitung erfüllt die Aufgaben gemäss Abs. 1. Verfügt eine
Musikschule nicht über eine Schulleitung, bestimmt die Trägerschaft
eine Person mit dem nötigen Fachwissen, welche die Aufgaben erfüllt.

## § 10 c. Organisation {#par_10}

1 Die Trägerschaft erlässt
a. eine Schulordnung,
b. ein Schulgeldreglement gemäss § 9 MuSG,
c. ein Anstellungsreglement.
2 Die Gemeinden sind in der Trägerschaft privater Musikschulen
vertreten und üben die Aufsicht über deren Betrieb und Finanzen aus.
3 Das Angebot der Studiumsvorbereitung setzt voraus, dass mindestens zehn Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen.
d. Qualitätssicherung und

## § 11 -entwicklung {#par_11}

1 Die Musikschulen sorgen für Qualitätssicherung und -entwicklung. Sie wenden professionelle Qualitätsinstrumente an. Stellen
sie Qualitätsmängel fest, treffen sie Massnahmen zur Behebung.
2 Im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung bezeichnen
sie in regelmässigen Abständen neue Entwicklungsschwerpunkte. Sie
setzen dabei Ziele und überprüfen, ob diese erreicht wurden. Sie beteiligen die Lehrpersonen soweit erforderlich an der Qualitätssicherung
und -entwicklung.
Musikschulverordnung (MuSV) 410.61
Infrastruktur

## § 12 und Instrumente {#par_12}

1 Die Musikschulen stellen in Zusammenarbeit mit ihren
Trägerschaften für den Unterricht geeignete Räume zur Verfügung.
2 Der Unterricht findet auf den persönlichen Instrumenten der
Schülerinnen und Schüler statt.
3 Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Verfügung, wenn die Mitnahme des eigenen Instruments für die Schülerin
oder den Schüler nicht zumutbar ist.
4 Sie ist für den Unterhalt ihrer Instrumente verantwortlich.
C. Anerkennung und Finanzierung

## § 13 Anerkennung {#par_13}

1 Das Amt anerkennt Musikschulen auf den Beginn eines
Schuljahres. Es erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen
und Angaben.
2 Die Musikschulen reichen das vollständige Gesuch um Anerkennung bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres ein.
3 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens besucht das Amt die
Musikschule.
4 Das Amt kann eine externe Stelle mit der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und dem Besuch der Musikschule beauftragen.
5 Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf,
dass die Musikschule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur
teilweise erfüllt, kann das Amt eine ausserordentliche Überprüfung
anordnen.
Beiträge des

## § 14 Kantons {#par_14}

1 Die Beiträge des Kantons gemäss § 8 MuSG werden den
anerkannten Musikschulen in Form einer Pauschale pro Schülerin und
Schüler oder einer Pauschale pro Schülergruppe ausgerichtet.
2 Für Kurse werden Pauschalen ausgerichtet, wenn sie eine Mindestdauer von acht Stunden pro Semester aufweisen (Semesterkurse).
3 Der Kanton entrichtet Pauschalen für das Grundangebot und das
Förderprogramm an die Musikschule, die gemäss der Wohngemeinde
der Schülerin oder des Schülers für das Grundangebot zuständig ist.
Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbereitung
wird der durchführenden Musikschule entrichtet.
4 Die Musikschulen sorgen dafür, dass die Pauschalen pro Schülergruppe für die musikalische Grundbildung den auftraggebenden Gemeinden gemäss § 77 VSG zukommen.
a. Grundsätze
410.61 Musikschulverordnung (MuSV)

## § 15 b. Berechnungsgrundlagen {#par_15}

1 Die Beiträge berechnen sich aufgrund
a. der Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler der beitragsberechtigten Angebotskategorien gemäss § 16 Abs. 1 im vorangegangenen Schuljahr,
b. der Anzahl der beitragsberechtigten Angebote gemäss § 16 Abs. 2
im vorangegangenen Schuljahr.
2 Massgebend ist der Durchschnitt des ersten und des zweiten Schulhalbjahres.
3 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbereitung deckt die gesamten auf die Studiumsvorbereitung entfallenden
und nach Abzug der Elternbeiträge sowie Drittmittel verbleibenden
anrechenbaren Betriebskosten im Sinne von § 8 Abs. 3 MuSG ab.
4 Als Raumkosten im Sinne von § 8 Abs. 4 MuSG gelten insbesondere Kosten für Erwerb, Miete, Investitionen, Abschreibungen, Amortisationen, Unterhalt und Versicherung.

## § 16 c. Pauschalen {#par_16}

1 Die Pauschalen pro Schülerin und Schüler betragen pro
Schuljahr
a. Fr. 376 im Einzelunterricht im Grundangebot,
b. Fr. 210 im Unterricht zu zweit im Grundangebot,
c. Fr. 566 für das gesamte Angebot im Förderprogramm,
d. Fr. 12 666 für das gesamte Angebot in der Studiumsvorbereitung.
2 Die Pauschalen pro Schülergruppe im Grundangebot betragen pro
Schuljahr
a. Fr. 475 für den Gruppenunterricht, Ensembles und Semesterkurse
von 3 bis 6 Schülerinnen und Schülern,
b. Fr. 661 für Ensembles und Semesterkurse von 7 bis 15 Schülerinnen
und Schülern,
c. Fr. 1309 für Ensembles und Semesterkurse von 16 und mehr Schülerinnen und Schülern,
d. Fr. 609 pro Jahreslektion für die musikalische Grundbildung.
3 Das Amt überprüft die Pauschalen regelmässig.

## § 17 d. Beitragsgesuche {#par_17}

1 Die Musikschulen reichen die Beitragsgesuche bis zum
30. September des laufenden Jahres beim Verband Zürcher Musikschulen (VZM) ein. Das Amt kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.
2 Die Musikschulen verwenden dabei die vom Amt zur Verfügung
gestellten Formulare.
Musikschulverordnung (MuSV) 410.61
3 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. Jahresrechnung,
b. Jahresbericht,
c. Revisionsbericht,
d. Berichterstattungsformular.
4 Die Musikschulen weisen die nicht anrechenbaren Betriebskosten gemäss § 8 MuSG gesondert aus.
5 Der VZM prüft die Gesuche und übermittelt sie mit einer Stellungnahme dem Amt.
e. Leistungen

## § 18 des VZM {#par_18}

1 Das Amt und der VZM regeln dessen Leistungen in einer
Vereinbarung.
2 Die Leistungen umfassen insbesondere
a. die fachliche Beratung des Amtes,
b. die Beratung der Musikschulen,
c. die Vorprüfung der von den Musikschulen eingereichten Staatsbeitragsgesuche,
d. die jährliche Zusammenstellung statistischer Kennzahlen der Musikschulen.
3 Der Kanton entschädigt den VZM jährlich mit Fr. 3.50 pro Pauschale, die gemäss § 16 Abs. 1 lit. a und b ausgerichtet wird.
Beiträge der

## § 19 Gemeinden {#par_19}

1 Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der Musikschulen nach Abzug der Beiträge gemäss § 7 lit. a und c–e MuSG.
2 Im Rahmen der Festsetzung des Individuellen Sonderlastenausgleichs werden höchstens 50% der anrechenbaren Kosten der Musikschulen, vermindert um den Beitrag des Kantons, als Gemeindeanteil
berücksichtigt.

## § 20 D. Übergangsbestimmung {#par_20}

1 Nach bisherigem Recht beitragsberechtigte Musikschulen
behalten ihre Beitragsberechtigung bis zur Anerkennung gemäss § 13,
längstens aber bis Ende Schuljahr 2026/2027.
410.61 Musikschulverordnung (MuSV)
2 Mit der rechtskräftigen Verweigerung der Anerkennung fällt die
Beitragsberechtigung dahin.
1 OS 77, 538; Begründung siehe ABl 2022-10-14.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 LS 410.6.
4 LS 412.100.
5 SR 442.133.
