---
title: "Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft"
id: 40efd44c-f462-4258-b68d-bc06d7a35efe
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "311"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/311/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/40efd44c-f462-4258-b68d-bc06d7a35efe
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3811/de
read_on: 2026-10-23
sha256: acd3dff5e837e04a2940cd7b661456658c2b4900376f6508620b4ac39419e25e
provisions: 32
---

# Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die Finanzkontrolle erbringt für den Kanton unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern.
2 Im Rahmen der Abschlussrevision gibt die Finanzkontrolle ein gesichertes
und vertrauenswürdiges Urteil über die aus der Buchführung entwickelte finanzielle Rechenschaftsablage ab.

## § 2 {#par_2}

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist Kontrollorgan und oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig.
3 Der Landrat, der Regierungsrat, die Landeskanzlei, die Ombudsperson, die
Datenschutz-Aufsichtsstelle, das Kantonsgericht, die verwaltungsexternen Organisationen und die Finanzkontrolle sorgen dafür, dass alles unterlassen wird,
was die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle gefährden könnte. *
4 Niemand ist befugt, der Finanzkontrolle in ihrem Aufsichtsbereich Revisionen
zu untersagen.

## § 3 {#par_3}

Organisatorische Zuordnung
1 Die Finanzkontrolle ist organisatorisch dem Landrat, vertreten durch den Begleitausschuss Finanzkontrolle, zugeordnet.
2 Der Begleitausschuss besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. Februar 2009.
2 311
3 Die Finanzkommission wählt 2 bis 4 Mitglieder aus ihrer Mitte. Zudem gehört
die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion dem Begleitausschuss an.
4 Die Finanzkommission erlässt ein Pflichtenheft für den Begleitausschuss.
5 Der Begleitausschuss konstituiert sich selbst.

## § 4 {#par_4}

Leitung
1 Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichts- und Revisionsfragen
ausgewiesenen Fachperson geleitet.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher wird durch den Landrat auf Vorschlag der
Finanzkommission auf eine Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Eine vorzeitige Amtsenthebung durch den Landrat nach den Bestimmungen
des Personalrechts bleibt vorbehalten.

## § 5 {#par_5}

Personal
1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Vorsteherin oder den Vorsteher
sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen dieses Gesetzes oder Spezialbestimmungen in anderen Gesetzen.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin ist im Rahmen des vom Landrat beschlossenen Budgetkredits für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig,
insbesondere für Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen. *
3 Personalgeschäfte betreffend die stellvertretende Vorsteherin oder den stellvertretenden Vorsteher, welche Anstellung, Kündigung oder wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrags beinhalten, müssen vom Begleitausschuss genehmigt werden.

## § 6 {#par_6}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besonderes Expertenwissen erfordert oder mit dem eigenen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung ihrer Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Fachorganisationen zusammenarbeiten.

## § 7 {#par_7}

Haushaltführung
1 Für die Haushaltführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin: *
a. * verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;
3 311
b. * beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;
c. * bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat
zuständig ist;
d. * sorgt für ein zweckmässiges Controlling.
3 Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle werden dem Landrat unverändert unterbreitet. *
4 Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren der Finanzkontrolle stellen. *

## § 8 {#par_8}

Aufgaben- und Finanzplan *
1 Die Finanzkontrolle erstellt ihren eigenen Aufgaben- und Finanzplan. *
2 Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Finanzkontrolle unverändert in denjenigen des Kantons. *
3 Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans

## § 9 der Finanzkontrolle stellen. * {#par_9}

Rechnungsstellung von Leistungen
1 Führt die Finanzkontrolle Leistungen im Sinne von § 15 Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 4 durch, kann sie diese in Rechnung stellen.
2 Sofern eine Arbeitsteilung mit der Revisionsstelle einer anderen verwaltungsexternen Organisation erfolgt, wird der Aufwand der Finanzkontrolle in der Regel der Organisation in Rechnung gestellt.

## § 10 {#par_10}

Revisionsstelle der Finanzkontrolle
1 Die Finanzkommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle sowie mit einer periodischen
Beurteilung ihrer Arbeitsqualität und -leistung.

## § 11 {#par_11}

Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Finanzaufsicht
unterstehen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle lädt die Mitglieder des
Regierungsrates periodisch und das Kantonsgericht bei Bedarf zu Gesprächen
ein.

## § 12 {#par_12}

Orientierung des Landrates
1 Einsicht in die Revisionsberichte der Finanzkontrolle erhalten:
a. die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Landrates;
b. die jeweils zuständigen landrätlichen Kommissionen;
4 311
c. weitere landrätliche Kommissionen, falls der Bericht ihre Geschäftsbereiche betrifft;
d. die kantonalen Mitglieder der interparlamentarischen Kommissionen, falls
der Bericht ihre Geschäftsbereiche betrifft.
2 Die landrätlichen Kommissionen orientieren die Finanzkommission, das Büro
des Landrates und den Regierungsrat resp. das Kantonsgericht über die der
Finanzkontrolle erteilten Aufträge und die behandelten Geschäfte.
3 Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission über die wesentlichen Erkenntnisse aus den durchgeführten Prüfungen sowie über unzureichende Bemühungen um die Behebung von beanstandeten wesentlichen Mängeln.
4 Die Einsichtsrechte gemäss Absatz 1 und die Orientierungspflicht gemäss
Absatz 3 gelten nicht für Revisionsberichte, die auf einem Mandat bei einer
verwaltungsexternen Organisation beruhen. *
5 Ist eine landrätliche Kommission Auftraggeberin, kann sie verlangen, dass die
Einsicht gemäss Absatz 1 und die Orientierung gemäss Absatz 3 erst erfolgt,
nachdem sie den Revisionsbericht beraten hat, längstens jedoch 3 Monate
nach dem Zeitpunkt des Berichtsversands. *
§ 12a * Einschränkung der Einsicht in Berichte und der Orientierungspflicht
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann, sofern überwiegende öffentliche Interessen bestehen, die Einsichtsrechte in Berichte und Orientierungspflichten der Finanzkontrolle einschränken.
2 In solchen Fällen konsultiert die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle vor seinem Entscheid den Begleitausschuss.
3 Nicht eingeschränkt werden dürfen die Einsichtsrechte der Präsidentinnen
oder Präsidenten der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission sowie
der Mitglieder des Regierungsrates.
2 Aufgaben

## § 13 {#par_13}

Inhalt der Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Sparsamkeit der Haushaltführung, der
Wirtschaftlichkeit sowie der Zweckmässigkeit der angewandten Methoden bei
Wirkungsrechnungen.
2 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
3 Die Finanzkontrolle darf keine Vollzugsaufgaben übernehmen.
5 311

## § 14 {#par_14}

Finanzaufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich Spezialbestimmungen in anderen Gesetzen:
a. das Rechnungswesen des Landrates;
b. * die Ombudsperson;
c. die Datenschutz-Aufsichtsstelle;
d. die Landeskanzlei;
e. die Direktionen und deren Dienststellen;
f. die richterlichen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden;
g. die Organisationen jeglicher Rechtsform und Personen ausserhalb der
Kantonsverwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt, an
denen er sich massgeblich beteiligt oder für welche er eine Staatsgarantie abgibt;
h. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen.
2 Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufgaben
erfüllt, und die Basellandschaftliche Kantonalbank unterliegen nicht der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle. Vorbehalten sind Aufträge, die kantonale Organe
in Ausübung ihrer Oberaufsicht erteilen.
3 Die Gemeinden sind der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle nicht unterstellt.

## § 15 {#par_15}

Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle unterstützt:
a. den Landrat und seine Kommissionen bei der Ausübung der Oberaufsicht
über die Verwaltung, die Rechtspflege und die verwaltungsexternen Organisationen;
b. den Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und das Kantonsgericht bei der Ausübung bei der Dienstaufsicht.
2 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes insbesondere für:
a. die Prüfung der Staatsrechnung, der Fonds und Stiftungen (Zweckvermögen) und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des
Kantons;
b. die Prüfung des internen Kontrollsystems;
c. Managementprüfungen und Projektprüfungen;
d. Prüfungen der Wirtschaftlichkeitsrechnungen und der Methode bei Wirkungsrechnungen;
e. Prüfungen im Auftrage des Bundes;
f. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches
Interesse besteht.
6 311
3 Die Finanzkontrolle ist befugt, sämtliche Beschlüsse und Verfügungen der
richterlichen Behörden und der Strafverfolgungsbehörden, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, zu überprüfen. Sie hat dabei die verfassungsmässige richterliche Unabhängigkeit zu beachten.
4 Die Finanzkontrolle kann Dienstleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe
c für verwaltungsexterne Organisationen durchführen, wenn sie von diesen beauftragt wird.

## § 16 {#par_16}

Koordination der Prüfungen
1 Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
2 Die Prüftätigkeit bei Empfängerinnen und Empfängern von Abgeltungen und
Finanzhilfen erfolgt in Koordination mit der für die Überwachung dieser Leistungen zuständigen Direktion.

## § 17 {#par_17}

Aufträge und Beratung
1 Der Landrat und seine Kommissionen, der Regierungsrat, die Direktionsvorstehenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber und das Kantonsgerichtspräsidium können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ beiziehen.
2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden.
3 Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen kann sie nicht
ablehnen.

## § 18 {#par_18}

Vergabe von Revisionsmandaten
1 Die Finanzkontrolle ist bei der Vergabe von Revisionsmandaten für verwaltungsexterne Organisationen beratend beizuziehen. Die Basellandschaftliche
Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt vergeben ihre Revisionsmandate ohne Konsultation der Finanzkontrolle.
2 Sie kann Revisionsmandate verwaltungsexterner Organisationen selbst übernehmen, an denen ein kantonales öffentliches Interesse besteht.

## § 19 {#par_19}

Prüfungsprogramm und Geschäftsbericht
1 Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfungsprogramm fest und bringt dieses
der Finanzkommission des Landrates, der Geschäftsprüfungskommission des
Landrates, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht zur Kenntnis.
2 Die Finanzkontrolle erstattet dem Landrat, dem Regierungsrat und dem
Kantonsgericht jährlich einen Geschäftsbericht, in dem sie über den Umfang
und die Schwerpunkte ihrer Prüfungstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.
7 311
3 Prüfungsverfahren und Berichterstattung

## § 20 {#par_20}

Prüfungsverfahren
1 Bevor die Finanzkontrolle einen Prüfungsbefund verabschiedet:
a. gibt sie der geprüften Einheit die Möglichkeit zur Stellungnahme;
b. findet in der Regel eine Schlussbesprechung statt, zu welcher die geprüfte Einheit, die vorgesetzte Stelle sowie die zuständige Direktion, das
Kantonsgericht oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation eingeladen wird.
2 Die Finanzkontrolle teilt ihren Prüfungsbefund der geprüften Einheit, deren
vorgesetzter Stelle, der Auftrag gebenden Stelle, den Regierungsratmitgliedern
oder dem Kantonsgericht schriftlich mit.

## § 21 {#par_21}

Andere Beanstandungen
1 Nimmt die Finanzkontrolle grundsätzliche Probleme im Finanzgebaren oder
generelle Mängel in der Organisation, der Verwaltungsführung, in der Aufgabenerfüllung, im Gesetzesvollzug oder in der Gesetzgebung wahr, bringt sie ihre Feststellungen der geprüften Einheit und der zuständigen Direktion, der
Landeskanzlei, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamtleitung der
verwaltungsexternen Organisation zur Kenntnis.

## § 22 {#par_22}

Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle kann Empfehlungen abgeben und Fristen setzen.
2 Die geprüfte Einheit erstattet der Finanzkontrolle Bericht über die getroffenen
Massnahmen.
3 Werden keine, unzureichende oder bei wesentlichen Mängeln nicht fristgerechte Massnahmen eingeleitet, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat beziehungsweise das Kantonsgericht, die Landeskanzlei oder die operative
Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation.
4 Stellt die Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von erheblicher finanzieller Bedeutung fest, orientiert sie umgehend die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher beziehungsweise
die Landschreiberin oder den Landschreiber, das Kantonsgerichtspräsidium
oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation sowie
zusätzlich die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.
8 311
4 Weitere Verfahrensbestimmungen

## § 23 {#par_23}

Strafbare Handlungen
1 Entdeckt die Finanzkontrolle eine möglicherweise strafbare Handlung, meldet
sie dies dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation, die für die gebotenen Massnahmen sorgen.
2 Betrifft die möglicherweise strafbare Handlung eine verwaltungsexterne Organisation, meldet die Finanzkontrolle dies auch dem Regierungsrat.

## § 24 {#par_24}

Laufende Verfahren
1 Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Prüfung
der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Regierungsrates resp. des Kantonsgerichts weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, welche Gegenstand des Verfahrens
bilden.

## § 25 {#par_25}

Dokumentation
1 Beschlüsse und Verfügungen des Landrats, des Regierungsrats, der Direktionen, der Landeskanzlei, der Ombudsperson und der Datenschutz-Aufsichtsstelle, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle
und der Finanz- und Kirchendirektion unaufgefordert und ohne Verzug zuzustellen. Die Finanzkontrolle kann Ausnahmen zulassen. *
2 Die Landeskanzlei stellt alle Beschlüsse des Regierungsrates und des Landrates, die den Finanzhaushalt betreffen, der Finanzkontrolle und der Finanz-
und Kirchendirektion zu.
3 Die obersten Organe der verwaltungsexternen Organisationen, mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufgaben erfüllt, und der Basellandschaftliche Kantonalbank, stellen der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion ihre Revisionsberichte zu.

## § 26 {#par_26}

Datenzugriff
1 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich der Personendaten aus den Datensammlungen der Direktionen und der Landeskanzlei abzurufen.
2 Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten.
3 Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern.
9 311
4 Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

## § 27 {#par_27}

Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht
1 Wer der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie
bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
2 Auf Verlangen der Finanzkontrolle hat die geprüfte Stelle die Vollständigkeit
der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in
einer von der Finanzkontrolle formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

## § 28 {#par_28}

Meldung besonderer Vorkommnisse und Mängel
1 Besondere Vorkommnisse und Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.

## § 29 {#par_29}

Öffentlichkeit der Akten
1 Von den Akten der Finanzkontrolle sind einzig der Bestätigungsbericht zur
Staatsrechnung und der Geschäftsbericht der Finanzkontrolle öffentlich.
5 Schlussbestimmungen

## § 30 {#par_30}

Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes
1 Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 19873) wird wie folgt geändert: ...4)

## § 31 {#par_31}

Änderung des Landratsgesetzes
1 Das Gesetz vom 21. November 19945) über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert: ...6)

## § 32 {#par_32}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes7).
3) GS 29.492, SGS 310
4) GS 36.1124
5) GS 32.58, SGS 131
6) GS 36.1124
7) Vom Regierungsrat am 9. Juni 2009 auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.
10 311
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.12.2008 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1117
11.12.2013 01.04.2014 § 12 Abs. 4 eingefügt GS 2014.024
11.12.2013 01.04.2014 § 12 Abs. 5 eingefügt GS 2014.024
11.12.2013 01.04.2014 § 12a eingefügt GS 2014.024
01.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 8 Titel geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.063
13.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 3 geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 14 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 25 Abs. 1 geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.043
11 311
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.12.2008 01.07.2009 Erstfassung GS 36.1117
§ 2 Abs. 3 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 5 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 7 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, Bst. a. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, Bst. b. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, Bst. c. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, Bst. d. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 3 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 4 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 8 01.06.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 1 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 3 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 12 Abs. 4 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 12 Abs. 5 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 12a 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 14 Abs. 1, Bst. b. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 25 Abs. 1 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
Anhang 1 01.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.063
Anhang 1 13.01.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.043
Vademecum SGS 311
1/1
Erlasstitel Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft
SGS-Nr. 311
GS-Nr. 36.1117
Erlassdatum 10.12.2008 (2008/052, Erlass Finanzkontrollgesetz)
In Kraft seit 01.07.2009
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
13.01.2022 2022.043 01.04.2022 2018/158, Einführung des Jobsharing-Modells
Ombudsperson
01.06.2017 2017.063 01.01.2018 2015/435, Stärkung der finanziellen Steuerung
11.12.2013 2014.024 01.04.2014 2012/232, externe Revisionsmandate etc.
