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title: "Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse sowie die Vermietung und Verwaltung von Personalwohnungen"
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provisions: 13
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# Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse sowie die Vermietung und Verwaltung von Personalwohnungen

## Art. 1 I. Personalwohnungsbegriff {#art_1}

Personalwohnungen sind Wohnungen, die von der Verwaltung auf Grund eines dienstlichen Interesses an Angehörige
des städtischen Personals oder Lehrer vermietet werden, für die
aber kein Bezugszwang besteht.

## Art. 2 ll. Mietzinse {#art_2}

Für die Höhe der Mietzinse sind massgebend:
a. Bei Neubauwohnungen in realisierbaren Liegenschaften:
Die vom Büro für Wohnbauförderung ermittelten Kapital-
und Betriebskosten.
b. Bei den vor dem Jahr 1963 erstellten Wohnungen und Wohnungen in nichtrealisierbaren Liegenschaften:
Ein Quadratmeterpreis von Fr. 53.–2, berechnet auf die
ganze Wohnfläche, sowie eine vom Finanzvorstand genehmigte Wegleitung über die Berücksichtigung der besondern
Vor- und Nachteile.
c. Bei Wohnungen in Liegenschaften Dritter:
Der von der Stadt zu erbringende Mietzins, soweit der
Stadtrat nicht in besonderen Fällen eine Mietzinsreduktion
beschliesst.
Die Bestimmungen der Mietzinsüberwachung und allfällige
Subventionsbestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Für Personalwohnungen, die erstmals bezogen werden,
sowie bei wesentlichen baulichen Veränderungen gelten die
neuen Mietzinsvorschriften mit sofortiger Wirkung.
Im Übrigen sind allfällige Aufschläge stufenweise, mit jährlich
höchstens 10 % des jeweiligen Mietzinses, zu vollziehen.
1 BS 2, 69.
2 Ansatz gemäss STRB vom 28. September 1973 (AS 35, 687).
2Richtlinien für die Festsetzung der
Mietzinse sowie die Vermietung und
Verwaltung von Personalwohnungen
847.100

## Art. 4 {#art_4}

Die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung usw. sind den Mietern anteilmässig zu verrechnen.
Bei Wohnungen in nichtrealisierbaren Liegenschaften, die über
keine separate Heizung oder Warmwasser-Aufbereitungsanlage
verfügen, findet Stadtratsbeschluss Nr. 724/19483 Anwendung.

## Art. 5 III. Verfahren {#art_5}

Die Bezeichnung oder Aufhebung einzelner Wohnungen als Personalwohnungen sowie deren Zuteilung an Dienstabteilungen erfolgt durch den Stadtrat.

## Art. 6 {#art_6}

Die Bezeichnung der Mieter erfolgt durch die Dienstabteilungen, denen die betreffenden Personalwohnungen zugeteilt
sind.

## Art. 7 {#art_7}

Die Mietzinse der Personalwohnungen werden auf den
Antrag der für die Vermietung zuständigen Dienstabteilung durch
den Stadtrat festgesetzt.

## Art. 8 {#art_8}

Die Dienstabteilungen sind gehalten, Wohnungen, die
erstmals bezogen werden oder die aus anderen Gründen der
Neuschätzung bedürfen, laufend der Liegenschaftenverwaltung
zu melden.

## Art. 9 {#art_9}

Für die Verwaltung und Vermietung von Personalwohnungen sind zuständig:
bei realisierbaren Liegenschaften:
die Liegenschaftenverwaltung
bei nichtrealisierbaren Liegenschaften sowie bei Mietobjekten,
die der allgemeinen Verwaltung dienen:
das Hochbauinspektorat
bei Liegenschaften der besonderen Unternehmungen und
Dienstabteilungen mit Spezialrechnungen:

## Art. 10 die betreffende Dienstabteilung {#art_10}

Die Dienstabteilungen sind gehalten, mit den Personalwohnungsinhabern Mietverträge abzuschliessen. In alle
Mietverträge sind Kündigungsklauseln mit der Möglichkeit zur
Vertragsauflösung auf die ortsüblichen Termine, unter Wahrung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist, aufzunehmen. Die Verträge sollen den Hinweis enthalten, dass die Beendigung des
Dienstverhältnisses die Auflösung des Mietvertrages auf den
nächsten möglichen Kündigungstermin nach sich zieht. Bei Pensionierung ist nach Möglichkeit umzusiedeln.
3 STRB über die Vergütungen für Heizung, Brennmaterial und Warmwasser in
Dienstwohnungen vom 9. April 1948 (nicht in BS).
3Richtlinien für die Festsetzung der
Mietzinse sowie die Vermietung und
Verwaltung von Personalwohnungen
847.100

## Art. 11 {#art_11}

Die Mietzinse sowie die Kosten für Nebenleistungen
sind den Personalwohnungsinhabern durch die zuständigen
Dienstabteilungen monatlich in Rechnung zu stellen.

## Art. 12 IV. Untermiete und Haltung von Kostgängern {#art_12}

Den Personalwohnungsinhabern ist die Untervermietung und das Halten von Kostgängern nur mit Bewilligung der
für die Vermietung zuständigen Abteilungsvorstände erlaubt.
Die Personalwohnungsinhaber dürfen aus der Untervermietung
keine unangemessenen Gewinne erzielen.

## Art. 13 V. Inkrafttreten {#art_13}

Die neuen Richtlinien treten am 1. Januar 1969 in Kraft.
