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title: "Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten"
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provisions: 36
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# Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeindeversammlung.

## § 2 {#par_2}

Begriff
1 Abstimmungen im Sinne dieser Verordnung sind sowohl Wahlen als
auch Entscheide über Sachgeschäfte.

## § 3 {#par_3}

Unterschriftensammlung
1 Die Stimmberechtigten können bereits vor der Veröffentlichung der
Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung mit der Unterschriftensammlung gemäss Art. 21–29 des Gemeindegesetzes2) für die
Durchführung einer Urnenabstimmung beginnen.
1) NG 171.1
2) NG 171.1

## § 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_4}

Stimmregister
1. für die politischen Gemeinden
1 Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis
jener Personen, die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt
sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. *
2 Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage
vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind.
3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
§ 5 2. für die Schul-, Kirch- und Kapellgemeinden
1 Die politischen Gemeinden stellen den übrigen Gemeinden ihre
Stimmregister sowie auf Grund der Einwohnerregister die weiteren erforderlichen Angaben zur Verfügung.
2 Sie können jenen Gemeinden ihre Kosten in Rechnung stellen.

## § 6 {#par_6}

Urnen
1 Für die Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden.
2 Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert werden können.

## § 7 {#par_7}

Ermittlung der Abstimmungsergebnisse
1 Für die Urnen von Nebenlokalen, das kommunale Abstimmungsbüro
und die vorgängigen Feststellungen gelten die Art. 25–28 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte3).
2 Die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse richtet sich bei Sachvorlagen nach Art. 49 und bei Wahlen sinngemäss nach den Art. 71–73 des
Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG)4).

## § 8 {#par_8}

Abstimmungsprotokoll
1 Das Abstimmungsprotokoll ist nach den Vorgaben von Art. 31 Abs. 1
und 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte5) zu erstellen.
3) NG 131.1
4) NG 132.2
5) NG 131.1

## § 9 {#par_9}

Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse
1 Das Abstimmungsbüro beziehungsweise die oder der Vorsitzende der
Gemeindeversammlung veröffentlicht unmittelbar nach Beendigung der
Auszählung die Abstimmungsergebnisse.
2 Bei Wahlen ist die Stimmenzahl aller Kandidierenden anzugeben.

## § 10 {#par_10}

Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen
1 Die eingegangenen Abstimmungsunterlagen sind nach der Erstellung
des Abstimmungsprotokolls zu verpacken, zuzukleben und mit einer
den Inhalt bezeichnenden Aufschrift zu versehen.
2 Bei mehreren Abstimmungen werden die eingegangenen Stimmzettel
getrennt aufbewahrt.
3 Die Abstimmungsunterlagen sind bis zur Erledigung eingereichter Abstimmungsbeschwerden aufzubewahren.
2 Urnenabstimmungen ausserhalb der Gemeindeversammlung
2.1 Organisation

## § 11 {#par_11}

Abstimmungsbüro, Abstimmungslokal
1 Die Vorschriften über das Abstimmungsbüro und das Abstimmungslokal richten sich nach den Art. 5, 9 und 10 des Einführungsgesetzes zur
Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte6).

## § 12 {#par_12}

Abstimmungszeit
1 Am Abstimmungstag sind die Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen
jeweils von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr geöffnet.
6) NG 131.1
2.2 Verfahren

## § 13 {#par_13}

Abstimmungsanordnung
1. Inhalt
1 Die Abstimmungsanordnung des administrativen Rates hat zu enthalten:
1. den Gegenstand der Abstimmung;
2. die Art des Verfahrens;
3. den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit;
4. den Hinweis auf die Auflage der Abstimmungsunterlagen;
5. den letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen;
6. den Tag eines allfälligen zweiten Wahlganges.

## § 14 {#par_14}

2. Veröffentlichung
1 Die Abstimmungsanordnung ist spätestens wie folgt im Amtsblatt zu
veröffentlichen:
1. bei Wahlen in der siebten Woche vor dem Abstimmungstag;
2. bei Sachabstimmungen in der dritten Woche vor dem Abstimmungstag.

## § 15 {#par_15}

Zustellung des Stimmmaterials
1 Das Stimmmaterial ist den Stimmberechtigten spätestens sieben Tage
vor dem Abstimmungstag gemäss Art. 40 WAG7) zuzustellen.

## § 16 {#par_16}

Abstimmungshandlungen
1 Die Eröffnung des Urnenganges darf nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgen.
2 Im Übrigen richtet sich die Stimmabgabe nach den Art. 16–21 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte8).

## § 17 {#par_17}

Schliessung der Urne
1 Die Abstimmungslokale sind zur festgesetzten Zeit zu schliessen.
2 Die im Abstimmungslokal anwesenden Stimmberechtigten können ihr
Stimmrecht noch ausüben.
7) NG 132.2
8) NG 131.1
3 Nach Schluss der Abstimmung dürfen keine Stimmkuverts mehr angenommen werden.
2.3 Wahlen

## § 18 {#par_18}

Grundsatz
1 Das Verfahren betreffend Wahlvorschläge, Wahlzettel und Ausübung
des Wahlrechts richtet sich nach den Art. 60–70 WAG9) mit folgenden
Vorbehalten:
1. das kommunale Abstimmungsbüro vollzieht alle dem kantonalen
Abstimmungsbüro zugewiesenen Aufgaben (Art. 62 Abs. 1, Art.
63, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 WAG);
2. die öffentliche Auflage der Wahlvorschläge erfolgt auf der Verwaltung der politischen Gemeinde (Art. 65 WAG);
3. * der administrative Rat vollzieht die dem Regierungsrat zugewiesenen Aufgaben (Art. 68 und Art. 69 Abs. 2 WAG);
4. der zweite Wahlgang erfolgt frühestens zwei Wochen nach dem
ersten Wahlgang (Art. 70 Abs. 1 WAG).
2 … *

## § 19 {#par_19}

Wahlen von Präsidium und Vizepräsidium
1 Wenn neben den Mitgliedern einer Behörde gleichzeitig auch das Präsidium oder das Vizepräsidium zu wählen sind:
a. sind für diese Wahlen jeweils eigene Stimmzettel zu verwenden;
b. können Stimmberechtigte einer vorgeschlagenen Person als Präsidentin beziehungsweise Präsident oder als Vizepräsidentin beziehungsweise Vizepräsident die Stimme geben, ohne für sie
oder ihn auch als Mitglied zu stimmen.
2 Das massgebende Stimmenmehr wird für die Mitgliedschaft und das
einzelne Amt getrennt nach der Zahl der in Betracht fallenden Stimmen
ermittelt. *
3 Als Präsidentin beziehungsweise Präsident oder Vizepräsidentin beziehungsweise Vizepräsident kann nur gewählt erklärt werden, wer zugleich auch als Mitglied der Behörde gewählt ist; wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, muss die Wahl neu angeordnet werden.
9) NG 132.2
3 Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung
3.1 Organisation

## § 20 {#par_20}

Abstimmungsbüro
1 Der administrative Rat wählt ein Abstimmungsbüro von mindestens
drei Mitgliedern sowie dessen Präsidium.

## § 21 {#par_21}

Abstimmungslokal
1 Die Urnenabstimmung ist innerhalb des Lokals durchzuführen, in welchem die Gemeindeversammlung stattfindet.
2 Die Urnen sind so aufzustellen, dass jeder stimmberechtigten Person
ungehindert die Möglichkeit offen steht, ihre Stimme abzugeben.

## § 22 {#par_22}

Abstimmungszeit
1 Die Abstimmungszeit beschränkt sich auf den Zeitraum, während welchem die Verhandlung der Gemeindeversammlung für die Durchführung
der Urnenabstimmung unterbrochen wird.
2 Die Verhandlungsleitung hat, bevor sie den Urnengang für beendet erklärt, festzustellen, dass keine Stimmberechtigten mehr ihre Stimme abgeben wollen.
3.2 Verfahren

## § 23 {#par_23}

Abstimmungsanordnung
1 Sind Abstimmungen an der Urne durchzuführen, hat der administrative
Rat dies bei der erstmaligen Veröffentlichung der Geschäftsordnung für
die Gemeindeversammlung hinter jedem einzelnen Geschäft mit dem
Zusatz «Urnenabstimmung» öffentlich bekanntzugeben.
2 Sofern das Begehren auf Durchführung der Urnenabstimmung gemäss
§ 3 nach der Veröffentlichung der Geschäftsordnung eingereicht wird,
erfolgt die Bekanntmachung an der Gemeindeversammlung bei der Bereinigung der Geschäftsordnung.

## § 24 {#par_24}

Abgabe des Stimmmaterials
1 Das Stimmmaterial wird den Stimmberechtigten in der Regel beim Zutritt zum Versammlungslokal abgegeben. Das Stimmmaterial kann
Stimmberechtigten auch noch vor der Eröffnung des Urnenganges abgegeben werden, soweit sie noch nicht darüber verfügen.
2 Das Stimmmaterial besteht aus dem amtlichen Stimmkuvert und dem
amtlichen Stimmzettel.
3 Bestehen über die Stimmberechtigung einer Person Zweifel, hat sich
diese auszuweisen.

## § 25 {#par_25}

Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich.
2 Sobald die Verhandlungsleitung den Urnengang als eröffnet erklärt,
können die Stimmberechtigten den handschriftlich ausgefüllten
Stimmzettel gefaltet oder im unverschlossenen Stimmkuvert in die Urne
legen. *
3 Wenn die Verhandlungsleitung den Urnengang für beendet erklärt hat,
dürfen keine Stimmkuverts mehr angenommen werden.

## § 26 {#par_26}

Abstimmungsbüro
1 Das Abstimmungsbüro hat während des Urnengangs bei den Urnen
anwesend zu sein und für eine vorschriftsgemässe Durchführung der
Abstimmung zu sorgen.
3.3 Wahlen

## § 27 {#par_27}

Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge können die an der Gemeindeversammlung teilnehmenden, stimmberechtigten Personen vorbringen.
2 Hat die Verhandlungsleitung die Wahlumfrage als geschlossen erklärt,
können keine weiteren Wahlvorschläge mehr vorgebracht werden.

## § 28 {#par_28}

Kandidatenliste
1 Die Wahlvorschläge sind für alle sichtbar aufzuschreiben.
2 Werden bei Erneuerungswahlen von Behörden bisherige Mitglieder
vorgeschlagen, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die
Spitze der Kandidatenliste zu setzen.
3 Im Übrigen sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs
aufzuführen.

## § 29 {#par_29}

Ausübung des Wahlrechts
1. Grundsatz
1 Stimmen dürfen nur für Kandidatinnen und Kandidaten auf der Kandidatenliste abgegeben werden.

## § 30 {#par_30}

2. Bereinigung
1 Die Wahlzettel sind inhaltlich zu bereinigen.
2 Zu diesem Zweck sind zu streichen:
1. die mehr als einmal aufgeschriebenen Namen der Kandidatinnen
und Kandidaten;
2. Namen, die auf keiner Liste aufgeführt sind;
3. unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidatinnen
und Kandidaten;
4. auf Wahlzetteln mit mehr Namen als Sitze zu vergeben sind: die
letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.
3 Die Streichungen sind vom Abstimmungsbüro deutlich zu kennzeichnen.
§ 31 3. stille Wahl
1 Überschreitet die Gesamtzahl der Kandidatinnen und Kandidaten auf
der Kandidatenliste die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, erklärt die
Verhandlungsleitung die Vorgeschlagenen ohne Wahlgang als gewählt.
§ 32 4. erster und zweiter Wahlgang
1 Das Verfahren richtet sich nach den Art. 69–73 WAG10) mit folgenden
Vorbehalten:
1. wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden können, kann für die bei der stillen Wahl unbesetzt gebliebenen Sitze
für beliebige wahlfähige Personen die Stimme abgegeben werden
(Art. 69 Abs. 2 WAG);
2. der zweite Wahlgang erfolgt im Anschluss an den ersten Wahlgang (Art. 70 Abs. 1 WAG);
10) NG 132.2
3. der administrative Rat bereinigt die Kandidatenliste für den zweiten Wahlgang; auf diese hat er alle Vorgeschlagenen zu setzen,
die im ersten Wahlgang nicht gewählt worden sind (Art. 70 Abs.
2–4 WAG).
4 Aufsicht, Rechtspflege

## § 33 {#par_33}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Durchführung von Urnenabstimmungen obliegt
dem Regierungsrat.
2 Wird eine Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.
3 Er kann insbesondere die Abstimmung neu ansetzen und einen oder
mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung
der Abstimmung beauftragen.

## § 34 {#par_34}

Abstimmungsbeschwerde
1 In Abstimmungsangelegenheiten kann nach Art. 69 der Kantonsverfassung und den Art. 219–222 des Gemeindegesetzes11) Beschwerde beim
Regierungsrat erhoben werden. *
2 Mit der Beschwerde können alle Verfahrensmängel bei der Vorbereitung und der Durchführung von Abstimmungen gerügt werden.
3 Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurzgefasste Darstellung
des beanstandeten Sachverhalts zu enthalten.

## § 35 {#par_35}

Anordnungen vor der Abstimmung
1 Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen
Verfahrensmängel bei der Anordnung oder Vorbereitung einer Abstimmung fest, sorgt er nach Möglichkeit vor dem Abstimmungstag für die
Behebung der Mängel.
2 Er kann die angeordnete Abstimmung absagen oder verschieben.

## § 36 {#par_36}

Berichtigung
1 Unrichtig festgestellte Abstimmungsergebnisse werden im Beschwerdeentscheid richtiggestellt.
11) NG 171.1

## § 37 {#par_37}

Aufhebung
1 Die Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Verfahrensmängel festgestellt sind, welche
das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben könnten und
deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen.
2 Bei Aufhebung einer Abstimmung trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.
5 Schlussbestimmungen

## § 38 {#par_38}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Weisungen vom 15. Februar 1982 über die Urnenabstimmungen in
den Gemeinden12) werden aufgehoben.

## § 39 {#par_39}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
12) NG 133.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 2183
03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert A 2015, 1771
04.07.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert A 2017, 1264
04.07.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 1, 3. geändert A 2017, 1264
04.07.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 2 aufgehoben A 2017, 1264
04.07.2017 01.08.2017 § 19 Abs. 2 geändert A 2017, 1264
02.12.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert 2025-054
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 2183
Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1 04.07.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 1264
§ 18 Abs. 1, 3. 04.07.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 1264
§ 18 Abs. 2 04.07.2017 01.08.2017 aufgehoben A 2017, 1264
§ 19 Abs. 2 04.07.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 1264
§ 25 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054
§ 34 Abs. 1 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
