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title: "Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis"
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provisions: 21
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# Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet die interne Organisation der Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis, die interne Aufsicht, die Vorkontrolle von Einstellungs-,
Nichtanhandnahme-, Sistierungsverfügungen und von Strafbefehlen, die Mitteilungen, die Beziehung zu den Medien und die Archivierung.
2 Es gilt für alle Ämter der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis.
3 Vorrangiges Recht des Bundes oder des Kantons sowie Einzelanweisungen des Generalstaatsanwalts bleiben jeweils vorbehalten.
4 Soweit das vorliegende Reglement für die Stellung der Staatsanwälte keine
Regelung enthält, sind sinngemäss die für das Staatspersonal in der Staatsverwaltung geltenden Vorschriften anwendbar.

## Art. 2 {#art_2}

Terminologie
1 In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Soweit nicht anders bestimmt, ist mit der Bezeichnung Staatsanwalt der
Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, der Oberstaatsanwalt, der Staatsanwalt, der Staatsanwalt-Stellvertreter und der ausserordentliche Staatsanwalt gemeint.
3 Soweit nicht anders bestimmt, sind mit der Bezeichnung Amt oder Staatsanwaltschaft die Zentrale Staatsanwaltschaft und die Regionalen Staatsanwaltschaften gemeint.
4 Soweit nicht anders bestimmt, sind mit der Bezeichnung Amtsleitung der
Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter für alle Ämter des Kantons und
der Oberstaatsanwalt für das betreffende Regionale Amt gemeint.
Art. 2a * Ernennungen
1 Alle Ernennungen, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten bleiben,
werden durch das Büro der Staatsanwaltschaft vorgenommen.
2 Grundsätzlich schreibt das Büro freie Stellen im Amtsblatt aus. Ausserdem
kann die Ausschreibung auf anderen Wegen wie der Publikation in der Tagespresse erfolgen. Befriedigt das Ausschreibungsergebnis nicht, kann von
einer Ernennung Umgang genommen, der Posten auf dem Berufungsweg
besetzt oder nochmals ausgeschrieben werden.
3 Bei Veränderung des Beschäftigungsgrades oder für Anstellungen von kurzer Dauer kann von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.
4 Die Ernennung von Staatsanwälten, ausserordentlichen Staatsanwälten
und Substituten sowie der Weibel wird im Amtsblatt publiziert.
Art. 2b * Wiederernennungen
1 Sofern keine Gründe für eine Nichtwiederernennung vorliegen, werden alle
ernannten Staatsanwälte, ausserordentliche Staatsanwälte und Substitute
jeweils auf den 1. Januar, welcher der Wiederwahl des Büros der Staatsanwaltschaft folgt, für die Dauer von vier Jahren wieder ernannt.
2 Nichtwiederernennungen werden der betroffenen Person sechs Monate im
Voraus schriftlich und begründet eröffnet. Sie muss vorgängig die Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Art. 2c * Vereidigung und Amtsgeheimnis
1 Das Büro der Staatsanwaltschaft vereidigt alle Staatsanwälte, ausserordentliche Staatsanwälte und Substituten sowie die Weibel nach ihrer Ernennung sowie nach jeder Wiederernennung.
2 Die Amtsleitung informiert das administrative Personal und die Praktikanten bei Amtsantritt über ihre Geheimhaltungspflicht.
Art. 2d * Demission von Magistraten
1 Die Staatsanwälte und Substituten können jederzeit bei der Ernennungsbehörde ihre Kündigung einreichen. Sie haben dabei eine Frist von 6 Monaten
auf Ende jedes Monats zu beachten. *
2 Die Ernennungsbehörde kann diese Frist verkürzen.
2 Interne Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit des Zentralen Amtes
1 Als Fälle von besonderer Bedeutung gelten ausser den in Artikel 7 EGSt-
PO genannten Fällen insbesondere auch:
a) Serienstraftaten, die einer einheitlichen Behandlung bedürfen;
b) Straftaten, die spezialisierten Staatsanwälten oder Mitarbeitern bei der
Zentralen Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind;
c) Straftaten im Zusammenhang mit Grossereignissen;
d) Straftaten, in die Magistraten oder Mitglieder der Walliser Kantonspolizei involviert sind.

## Art. 4 {#art_4}

Arbeitsaufteilung unter den Staatsanwälten
1 Über die Fallzuteilung entscheidet die Amtsleitung nach allgemeinen oder
besonderen Weisungen des Generalstaatsanwalts und nach Weisungen der
Oberstaatsanwälte für das unter ihre Zuständigkeit fallende Amt.
2 Die Staatsanwälte übernehmen entsprechend ihren Sprachkenntnissen
grundsätzlich Fälle aus dem gesamten Zuständigkeitsbereich ihres Amtes.

## Art. 5 {#art_5}

Spezialisierung
1 Der Generalstaatsanwalt kann innerhalb der zentralen Staatsanwaltschaft
spezialisierte Staatsanwälte bezeichnen.
2 Die Amtsleitung kann bestimmte Bereiche des Strafrechts prioritär spezialisierten Staatsanwälten zuweisen.
3 Der Generalstaatsanwalt kann für spezialisierte Bereiche einen kantonalen
Koordinator einsetzen.
4 Das Büro der Staatsanwaltschaft bezeichnet die Staatsanwälte, welche die
Aufgaben der Jugendstaatsanwaltschaft wahrnehmen (Art. 21 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung und 26b Abs. 2 RPflG). *

## Art. 6 {#art_6}

Stellvertretungen
1 Die Staatsanwälte können sich in Verhinderungsfällen für einzelne Prozesshandlungen vertreten.
2 Die Amtsleitung kann ein Dossier aus Gründen der Sprachkenntnisse oder
der besseren Arbeitsaufteilung vorübergehend oder zur Vornahme bestimmter Prozesshandlungen einem Stellvertreter übertragen.
3 Der Oberstaatsanwalt bestimmt, welcher Staatsanwalt seines Amtes ihn im
Verhinderungsfalle vertritt. Ist nichts anderes bestimmt, ist der Staatsanwalt
mit der höchsten Amtsdauer sein Stellvertreter.

## Art. 7 {#art_7}

Vertretung der Institution nach aussen
1 Die Staatsanwaltschaft wird nach aussen, insbesondere gegenüber dem
Grossen Rat, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, durch den Generalstaatsanwalt vertreten.
2 Bei Fragen von allgemeiner Bedeutung kann der Generalstaatsanwalt die
Meinung der Staatsanwälte einholen.

## Art. 8 {#art_8}

Interne Organisation und Ausübung des Staatsanwaltsamtes
1 Der Generalstaatsanwalt erlässt Weisungen über die interne Organisation
der Ämter und die Ausübung des Staatsanwaltsamtes, insbesondere über
die Abklärung der Zuständigkeiten, die Verfahrenseröffnung und den Verfahrensabschluss, die Strafuntersuchung generell und in Sonderfällen, Meldepflichten und Mitteilungen, Rechtshilfe, Einvernahmen, Zwangsmassnahmen
und den Beizug von Gutachtern.
2 Die Amtsleitung organisiert nach Bedarf regelmässig Besprechungen unter
den Staatsanwälten, an denen namentlich über Fragen der Organisation,
Praxis und Zuteilung der Fälle beraten wird.
3 Der Generalstaatsanwalt versammelt mindestens ein Mal im Jahr unter seiner Leitung alle Staatsanwälte.

## Art. 9 {#art_9}

Zusammenarbeit mit der Polizei
1 Der Generalstaatsanwalt regelt die Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit
der Polizei in den Weisungen näher.

## Art. 10 {#art_10}

Bereitschaftsdienst (Pikett-Dienst) *
1 Die Staatsanwälte der regionalen Ämter leisten nach einem Turnus Bereitschaftsdienst. Der Generalstaatsanwalt kann einen Bereitschaftsdienst auch
für die Zentrale Staatsanwaltschaft vorsehen.
2 Der Bereitschaftsdienst wird durch eine allgemeine Weisung des Generalstaatsanwalts sowie erforderlichenfalls durch Weisungen der Oberstaatsanwälte näher geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Internationale Rechtshilfe
1 Der Generalstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Anforderungen an
Rechtshilfeersuchen in Fällen internationaler Rechtshilfe (Art. 16 EGStPO

## Art. 12 und 54 ff. StPO). * {#art_12}

Nationale Rechtshilfe
1 Nationale Rechtshilfebegehren werden grundsätzlich im direkten Geschäftsverkehr zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften ausgeführt
(Art. 15 Abs. 1 EGStPO und Art. 46 StPO). *
2 Der Generalstaatsanwalt erlässt diesbezüglich nähere Weisungen.

## Art. 13 {#art_13}

Konflikte über die Zuständigkeit und den Gerichtsstand
1 Der Generalstaatsanwalt erlässt spezielle Weisungen über die Behandlung von Konflikten über die Zuständigkeit und den Gerichtsstand.
2 Er entscheidet in innerkantonalen Konflikten über den Gerichtsstand zwischen den regionalen Ämtern (Art. 40 Abs. 1 StPO und Art. 7 Bst. c EGSt-
PO).

## Art. 14 {#art_14}

Dossierverwaltung, Dossierführung und Buchhaltung
1 Der Generalstaatsanwalt bestimmt in den Weisungen, wie die Dossiers zu
verwalten und zu führen sind. Er erlässt Weisungen für die Buchhaltung in
den Ämtern.

## Art. 15 {#art_15}

Inspektion und Rechenschaftsablegung
1 Der Generalstaatsanwalt führt bei jedem Amt und bei jedem Staatsanwalt
im Hinblick auf die Erstattung des Berichtes über die Amtsführung der
Staatsanwaltschaft jährlich eine Inspektion durch.
2 Der inspizierte Staatsanwalt hat dabei über seine Amtsführung (Behandlung und Erledigung der Fälle, Dossierführung, interne Zusammenarbeit,
Führung des Amtes usw.) umfassend Rechenschaft abzulegen.
3 Der Generalstaatsanwalt kann weitere allgemeine oder punktuelle Kontrollen durchführen oder anordnen.

## Art. 16 {#art_16}

Arbeitszeit und Ferien
1 Die Amtsleitung ist verantwortlich für die Ferienregelung und den Ausgleich
der Überzeit. Sie achtet darauf, dass der ordentliche Gang der Geschäfte
des Amtes gewährleistet ist.
2 Der Generalstaatsanwalt kann für das administrative Personal die Einführung einer Arbeitszeitkontrolle mittels Stempeluhren anordnen.
3 Für Überzeiten des administrativen Personals werden die in der kantonalen
Gesetzgebung vorgesehenen Kompensationen gewährt.

## Art. 17 {#art_17}

Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit
1 Die Staatsanwälte unterlassen alles, was ihre Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen kann.
2 Sie vermeiden jeden Missbrauch ihrer Stellung für eigene oder für Interessen von ihnen nahestehenden Personen.
3 Sie dürfen insbesondere in ihrer Funktion keine nicht gebührenden Vorteile
für sich oder ihnen nahestehende Personen annehmen.

## Art. 18 {#art_18}

Nebenbeschäftigungen
1 Die Staatsanwälte widmen ihre ganze Arbeitszeit der Tätigkeit für die
Staatsanwaltschaft.
2 Nebenerwerbstätigkeiten, wie die Übernahme eines Mandates als Schiedsrichter oder Gutachter, Berater- oder Lehrtätigkeit und dergleichen, bedürfen
der Bewilligung des Büros der Staatsanwaltschaft.
3 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Tätigkeit das Ansehen der Institution beeinträchtigt wird.
4 Ein Mandat für eine ständige Beratung von öffentlichen Körperschaften,
privaten Unternehmungen oder Privatpersonen darf nicht bewilligt werden.
5 Eine Bewilligung darf namentlich erteilt werden für die Arbeit an wissenschaftlichen Projekten, die nebenerwerbsweise Arbeit für öffentliche Körperschaften, die Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen oder für besondere Untersuchungen im Interesse der Allgemeinheit, wie die Ausübung des Amtes
eines ausserordentlichen Staatsanwalts in einem anderen Kanton oder im
Bund, wenn dadurch die Arbeitsleistung für das Amt nicht leidet.
6 Die Bewilligung für grössere oder länger dauernde Arbeiten kann jedoch
von einer Reduktion der Arbeitszeit, von einer Beurlaubung oder von einer
anderweitigen einvernehmlichen Lösung der Besoldungsfrage abhängig gemacht werden.
7 Keiner Bewilligung bedürfen die Publikation von wissenschaftlichen Werken, die Beteiligung an wissenschaftlichen Projekten, die Referententätigkeit
an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Mitarbeit in wissenschaftlichen
Kommissionen oder an Konferenzen und die Rechtsberatung im Familienkreis oder von Privatpersonen aus Gefälligkeit sowie private künstlerische
oder wissenschaftliche Tätigkeiten; durch solche Tätigkeiten darf die Arbeitsleistung für das Amt aber nicht leiden.
8 Übersteigt die jährliche Nettoentschädigung für die Nebenbeschäftigungen
20 Prozent des jährlichen Nettobesoldungsbetrages, so ist der Mehrbetrag
der Staatskasse abzuliefern. Diese Ablieferungspflicht gilt nicht für die Entschädigung von Arbeiten, die bei Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung in
der Freizeit geleistet werden, oder für Urheberrechte und Lizenzgebühren
aus privater künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit. *
Art. 18a * Register der Interessenverbindungen *
1 Das Register der Interessenverbindungen der Magistraten der Staatsanwaltschaft umfasst: *
a) seine Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und
des öffentlichen Rechts;
b) die Funktionen, die er in Kommissionen oder anderen Organen der
Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinde ausübt;
c) die Nebenbeschäftigungen.
2 Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben.
3 Mit der Unterschrift auf dem Formular der Interessenverbindungen bestätigen die Magistraten alle ihre Interssenverbindungen bekannt gegeben zu
haben. Das Büro der Staatsanwaltschaft entscheidet in Zweifelsfällen über
die gemeldeten Interessenverbindungen.
4 Das Register wird auf der offiziellen Seite der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis publiziert.
Art. 19 Kleidung
1 Bei Verfahrenshandlungen tragen die Staatsanwälte einen Strassenanzug,
die Robe oder eine andere den Umständen angepasste Kleidung.
2 Die Bestimmungen der Gerichtsbehörden über die Kleidung bleiben vorbehalten.
Art. 20 Administratives Personal - Sekretariat
1 Jedes Amt verfügt über ein dem Publikum zugängliches Sekretariat, deren
Führung der Amtsleitung obliegt.
2 Das administrative Personal erledigt die administrativen Arbeiten des
Amtes, die Führung, die Klassierung, die Überbringung, den Versand, die
Buchhaltung und die Archivierung der Dossiers, die Protokollierung der Verfahrenshandlungen sowie die weiteren ihm von der Amtsleitung zugewiesenen Aufgaben. Der Anstellungsgrad beträgt in der Regel mindestens 40 Prozent.
3 Das Sekretariat der Zentralen Staatsanwaltschaft unterstützt den Generalstaatsanwalt in den Bereichen allgemeine Verwaltung, Personal, Räumlichkeiten, Ausrüstung, Informatik, Buchführung und Budgetplanung.
4 Die Protokollierung der Verfahrenshandlungen wird unter der Verantwortung des Staatsanwalts grundsätzlich vom Sekretariatspersonal vorgenommen.
5 Der Staatsanwalt kann für die Protokollierung unmittelbar die sachbearbeitenden Polizisten beiziehen.
6 Die Amtsleitung kann ein Mitglied des administrativen Personals mit der
Leitung des Sekretariats betrauen und dem administrativen Personal besondere Aufgaben übertragen (wie Empfangsdienst, Buchhaltung, Zahlungswesen, Statistik, Informatik, Protokollierung, Archivierung, Weibeldienst, Logistik usw.).
7 Das Büro der Staatsanwaltschaft kann im Rahmen der bewilligten Stellen
über die Anstellung von spezialisiertem Personal entscheiden (wie in den
Bereichen Informatik, Hausdienst oder Buchprüfung).
8 Für dringende Einsätze (Pikett-Einsätze) kann das administrative Personal
jederzeit zur Arbeit aufgeboten werden.
9 Für das administrative Personal gelten die kantonalen Bestimmungen über
die Beamten und Angestellten des Staates Wallis.
Art. 20a * Schutz gegen Drohungen und Angriffe sowie Rechtsschutz
1 Das Büro der Staatsanwaltschaft trifft alle notwendigen Massnahmen zum
Schutz von Magistraten und Mitarbeitern, die aufgrund vorschriftsmässiger
Ausübung ihrer Funktion Drohungen oder Angriffen ausgesetzt sind.
2 Auf Antrag können die Verfahrenskosten und Anwaltshonorare, die einem
Magistraten oder einem Mitarbeiter aufgrund eines zivil-, straf-, verwaltungs-
oder disziplinarrechtlichen Verfahrens entstehen, das von Dritten gegen ihn
wegen Tatsachen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit eingeleitet wurde, von der Staatsanwaltschaft übernommen werden. Dasselbe gilt,
wenn die angemessene Verteidigung der Interessen eines Magistraten oder
Mitarbeiters, der bedroht oder angegriffen wurde, die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfordert.
3 Der Magistrat oder Mitarbeiter richtet sein Gesuch um Kostenübernahme
an das Büro der Staatsanwaltschaft. Das Gesuch enthält insbesondere eine
detaillierte Beschreibung des Sachverhalts sowie sämtliche zweckdienlichen
Unterlagen, andernfalls tritt das Büro der Staatsanwaltschaft darauf nicht
ein. Die Übernahme der Verfahrenskosten und Anwaltshonorare erfolgt in
der Regel in Form von Vorschüssen während des Verfahrens gestützt auf
einen Entscheid des Büros der Staatsanwaltschaft. Die Magistraten oder
Mitarbeiter informieren das Büro der Staatsanwaltschaft über den Verlauf
des Verfahrens und übermitteln ihm alle Verfügungen, Urteile oder Entscheide, die im Verfahren ergangen sind, für das die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten und Anwaltshonorare übernimmt.
4 Die Kosten dieses Rechtsschutzes werden dem Magistraten oder Mitarbeiter ganz oder teilweise auferlegt, wenn er seine Amtspflichten vorsätzlich
oder grobfahrlässig verletzt hat.
3 Aufsicht und einheitliche Kriminalitätsbekämpfung
Art. 21 Vorkontrolle von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen sowie von Strafbefehlen
1 Die Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen sowie von Strafbefehlen durch die Amtsleitung (Art. 36 EGSt-
PO) hat innert zehn Tagen zu erfolgen.
2 Die Genehmigung ist ins Aktendossier aufzunehmen.
3 Die Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen sowie
die Strafbefehle dürfen erst eröffnet werden, wenn die Genehmigung erteilt
ist.
Art. 22 Strafmasse und Verfolgungsprioritäten
1 Der Generalstaatsanwalt erlässt zur Gewährleistung einer einheitlichen Kriminalitätsbekämpfung (Art. 6 Abs. 1 EGStPO) Empfehlungen für Strafmasse
bei Massendelikten (wie Strassenverkehr, Betäubungsmittel, Ausländerrecht, Internet-Pornographie usw.).
2 Er folgt dabei den Strafmassempfehlungen nationaler Institutionen, namentlich der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) oder der
Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren
(KKJPD). *
3 Der Generalstaatsanwalt kann allgemeine Verfolgungsprioritäten festlegen.
4 Akteneinsicht, Mitteilungen an Aufsichtsbehörden und
Beziehung zu den Medien
Art. 23 Akteneinsicht, Mitteilungen gegenüber Aufsichtsbehörden über
Aufsichtstatbestände
1 Die Staatsanwaltschaft kann Behörden, die Strafakten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht benötigen, auf das behördliche Akteneinsichtsrecht nach Artikel 101 Absatz 2 StPO hinweisen.
2 Der Entscheid über die Akteneinsicht (Art. 102 und 108 StPO) oder über
die Mitteilung an eine andere Behörde (Art. 75 StPO und 22 Abs. 3 Gesetz
betreffend die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung; GIDA) ergeht in der Regel in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (Art. 80 und 393 StPO). *
Art. 24 Orientierung der Öffentlichkeit
1 Die Orientierung der Öffentlichkeit richtet sich unter Vorbehalt der Geheimhaltungspflicht von Art. 73 StPO nach Art. 74 StPO und ergänzend nach der
kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Für die Orientierung von Teilen der
Öffentlichkeit oder bestimmter Dritter gelten die gleichen Grundsätze.
2 Die Orientierung erfolgt in der Regel durch die öffentliche Gerichtsverhandlung und die öffentliche Urteilverkündung. Wenn es das öffentliche Interesse
in besonderen Fällen verlangt, kann eine Mitteilung an die Medien gemacht
werden.
3 Die Orientierung der Öffentlichkeit liegt in der alleinigen Zuständigkeit des
Generalstaatsanwalts. Er kann sie einem Oberstaatsanwalt oder dem verfahrensleitenden Staatsanwalt delegieren.
4 Ist ein Fall dem Strafgericht überwiesen oder bei der Beschwerdeinstanz
oder dem Zwangsmassnahmegericht hängig, geht die Informationshoheit
auf das Gericht über.
5 Erweist es sich als erforderlich, dass über die Überweisung eines Falles an
das Gericht (Art. 327 StPO) orientiert wird, ist hiefür in der Regel die Staatsanwaltschaft zuständig. Diese übermittelt die Medienmitteilung auch dem
angerufenen Gericht.
6 Der Generalstaatsanwalt erlässt über die Orientierung der Öffentlichkeit
nähere Richtlinien.
5 Archivierung
Art. 25 Organisation der Archive
1 Die Ämter der Staatsanwaltschaft archivieren die Dossiers der abgeschlossenen Strafverfahren sowie die Verwaltungsakten, die für die Geschichte der
Staatsanwaltschaft von Nutzen sind und von dieser nicht mehr dauernd benötigt werden.
2 Die reglementarischen Bestimmungen des Kantonsgerichts über die Archivierung der an die Gerichte überwiesenen Fälle bleiben vorbehalten.
3 Die auf elektronischen Datenträgern erfassten Daten werden durch das
Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 geregelt.
4 Die Amtsleitung weist die Archivierung der abgeschlossenen Dossiers dem
administrativen Personal zu. Der dossierführende Staatsanwalt überwacht
die Archivierung.
5 Der Generalstaatsanwalt:
a) kontrolliert die Anwendung der Vorschriften über die Archivierung;
b) erlässt die zur Vollziehung der Archivierungsvorschriften erforderlichen
Weisungen und Massnahmen;
c) * konsultiert soweit erforderlich das Staatsarchiv des Kantons Wallis als
spezialisiertes Organ.
Art. 26 Aufbewahrungsdauer *
1 Grundsätzlich werden die Akten mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufbewahrt (Art. 103 Abs. 1 StPO). *
a) * …
b) * …
c) * …
2 Folgende Strafakten sind auf jeden Fall in den Archiven der Staatsanwaltschaft während 20 Jahren ab dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
zu hinterlegen: *
a) * die Akten der Verfahren, welche mit Nichtanhandnahme, Einstellung
oder Strafbefehl abgeschlossenen wurden und die nicht an die Parteien zurückgesandt wurden (Art. 103 Abs. 2 StPO);
b) * die Akten der Verfahren, welche mit selbständigen nachträglichen Entscheiden abgeschlossen wurden (Art. 363 Abs. 2 StPO);
c) * Akten in Verfahren zur Abgrenzung der Zuständigkeit und zur Festsetzung des Gerichtsstandes sowie in Rechtshilfeverfahren erstellt worden sind.
3 Falls die Akten archivwürdig sind, sind diejenigen Strafverfahren während
30 Jahren zu archivieren, welche einen historischen oder wissenschaftlichen
Wert haben. Einen solchen Wert haben Akten, welche Morde betreffen sowie sämtliche Verfahren, welche eine Verjährung von 30 Jahren haben. *
4 Unverjährbare Verfahren haben eine eigene archivarische Behandlung. Sie
haben eine unbegrenzte Aufbewahrungsdauer, damit eine jederzeitige Wiederaufnahme möglich ist. *
5 Für die Geschichte und Entwicklung der Staatsanwaltschaft wichtige
administrative Akten werden dann archiviert, wenn sie archivwürdig sind. *
Art. 27 Vernichtung oder Überführung ins Kantonsarchiv *
1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäss Artikel 26 des vorliegenden
Reglements sind diejenigen Akten, welche nicht ans Staatsarchiv übermittelt
werden müssen zu vernichten. *
2 Ausser die durch Strafbefehl erledigten Verfahren, sind archivwürde Verfahren, nach einer Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren dem Staatsarchiv zu
übermitteln (Art. 42 GIDA). *
3 Verfahren, welche durch Strafbefehl erledigt wurden, sind nach einer Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren für ordentliche Verfahren und nach 30
Jahren bei archivwürdigen Verfahren zu vernichten. *
4 Die Vernichtung sämtlicher Verfahrensakten unterliegen der Bewilligung
durch das Staatsarchiv Wallis. *
5 Aus historischen Gründen, wird eine Auswahl von Verfahrensakten ins
Staatsarchiv Wallis nach der Aufbewahrungsdauer, gemäss Artikel 26 des
vorliegenden Reglements. Es handelt sich dabei um die ersten 5 Verfahrensakten von jedem Monat von jedem Amt unabhängig von der Art des
Verfahrens. Die an die Gerichte übermittelten Verfahren sind in dieser Auswahl nicht enthalten. *
Art. 28 Einsichtnahme in die archivierten Akten
1 Für die Einsicht in die Akten der laufenden Verfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
2 Für die Einsichtnahme in die archivierten Akten gelten die Bestimmungen
der Artikel 369 StGB und Artikel 103 StPO sowie des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9.
Oktober 2008.
6 Entrée en vigueur
Art. 29 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt am 3. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.01.2011 03.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2011
01.06.2017 01.06.2017 Art. 2a eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.06.2017 01.06.2017 Art. 2b eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.06.2017 01.06.2017 Art. 2c eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.06.2017 01.06.2017 Art. 2d eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.06.2017 01.06.2017 Art. 18a eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.09.2021 01.09.2021 Art. 2d Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 18 Abs. 8 geändert RO/AGS 2021-154

## Art. 18a {#art_18a}

Titel geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 18a Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 25 Abs. 5, c) geändert RO/AGS 2021-154

## Art. 26 {#art_26}

Titel geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-154

## Art. 27 {#art_27}

Titel geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.12.2022 01.12.2022 Art. 20a eingefügt RO/AGS 2022-096
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.01.2011 03.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 2/2011
Art. 2a 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017
Art. 2b 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017
Art. 2c 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017
Art. 2d 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017
Art. 2d Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 5 Abs. 4 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 10 01.09.2021 01.09.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-154
Art. 11 Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 12 Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 18 Abs. 8 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 18a 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017
Art. 18a 01.09.2021 01.09.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-154
Art. 18a Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 20a 01.12.2022 01.12.2022 eingefügt RO/AGS 2022-096
Art. 22 Abs. 2 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 23 Abs. 2 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 25 Abs. 5, c) 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 26 01.09.2021 01.09.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-154
Art. 26 Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
Art. 26 Abs. 1, a) 01.09.2021 01.09.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-154
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Art. 26 Abs. 1, c) 01.09.2021 01.09.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-154
Art. 26 Abs. 2 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154
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