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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz"
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provisions: 10
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz

## § 1 {#par_1}

Abtrennung vom landwirtschaftlichen Grundstück
1 Abtrennungen von Flächen mit nicht mehr landwirtschaftlich benötigten
Wohnhäusern, die gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB2) aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden, dürfen höchstens 800 m²
betragen. Die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Nebenbauten ist dabei miteingeschlossen.
2 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und
Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als
800 m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB3) entlassen werden.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1. Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht als kantonale Bewilligungsbehörde die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht.
1) NG 825.1
2) SR 211.412.11
3) SR 211.412.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
825.11
2 Es ist zuständig für:
1. die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB)4);
2. den Entscheid über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und
die Verweigerung der Bewilligung gemäss Art. 61–64 BGBB;
3. den Entscheid über die Bewilligung des Erwerbs durch das
Gemeinwesen oder dessen Anstalten gemäss Art. 65 BGBB;
4. die Erteilung von Bewilligung nach Art. 76 Abs. 2 BGBB für Darlehen, mit denen die Belastungsgrenze überschritten werden darf;
5. den Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 BGBB;
6. die Anmeldung von Anmerkungen gemäss Art. 86 BGBB im
Grundbuch;
7. alle weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde
übertragen sind.

## § 3 {#par_3}

2. Steueramt
a) Schätzungen
1 Das kantonale Steueramt nimmt die Schätzung des Ertragswertes gemäss Art. 87 BGBB5) und aller weiteren durch die Bundesgesetzgebung
vorgesehenen Werte landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke
vor.
2 Es kann auf Kosten der gesuchstellenden Person Expertinnen und Experten zuziehen, wobei deren Schätzungen nur verbindlich sind, sofern
sie vom kantonalen Steueramt genehmigt werden; das Schätzungsverfahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche
Bodenrecht6).

## § 4 {#par_4}

b) Erwerbspreise
1 Das Steueramt kann von der Bewilligungsbehörde zwecks Feststellung des höchstzulässigen Erwerbspreises beauftragt werden, die Preise vergleichbarer landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke zu ermitteln.
4) SR 211.412.11
5) SR 211.412.11
6) SR 211.412.11
825.11

## § 5 {#par_5}

3. Justiz- und Sicherheitsdirektion
1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 83 Abs. 3 BGBB7).

## § 6 {#par_6}

Verfahren
1. Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder der Erlass einer Feststellungsverfügung ist mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich und
begründet beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
2 Das Gesuch hat insbesondere den Grundstückbeschrieb, das Flächenmass, den Erwerbspreis, die Art der Bewirtschaftung, die nach dem
Bundesgesetz Berechtigten wie Verwandte, Pächterinnen und Pächter
sowie diejenigen Personen, die ihre Zustimmung zum Rechtsgeschäft
erteilen müssen, zu enthalten.
3 Erfolgt ein separates Gesuch um Schätzung des Ertragswertes, ist dieses mit den erforderlichen Unterlagen direkt beim kantonalen Steueramt
einzureichen.
4 Das Verfahren richtet sich bis zum Erlass eines Entscheides nach
Art. 80 ff. BGBB8).

## § 7 {#par_7}

2. Stellungnahme
1 Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme von Behörden und
Amtsstellen einholen.
2 Die gesuchstellende Person erhält Gelegenheit, sich vor Erlass des
Entscheides nochmals zu äussern.
2 Landwirtschaftliche Pacht

## § 8 {#par_8}

Zuständigkeit
1 Das Amt für Landwirtschaft ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes sowie für alle in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht einer
andern Instanz zugewiesen werden.
7) SR 211.412.11
8) SR 211.412.11
825.11
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. Bewilligungen der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Pachtdauer gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die
landwirtschaftliche Pacht (LPG)9);
2. Bewilligungen der Vereinbarung einer Fortsetzung der Pacht auf
kürzere Zeit als vom Bundesgesetz vorgesehen (Art. 8 LPG);
3. Bewilligungen der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe (Art. 30 ff. LPG);
4. Bewilligungen des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe
(Art. 42 LPG);
5. Entscheide über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 44 LPG);
6. Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG.

## § 9 {#par_9}

Einsprachelegitimation
1 Der Gemeinderat ist legitimiert, gegen den vereinbarten Pachtzins für
einzelne Grundstücke Einsprache gemäss Art. 43 LPG10) zu erheben.
3 Schlussbestimmung

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
2 Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
9) SR 221.213.2
10) SR 221.213.2
825.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2017 01.02.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 2135
825.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2017 01.02.2018 Erstfassung A 2017, 2135
