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title: "Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven"
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provisions: 12
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# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

## § 1 {#par_1}

1. Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung
steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 1) Reserven ausscheiden,
Steuervergünstigungen.
2 Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

## § 2 {#par_2}

2. Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

## § 3 {#par_3}

3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht
dieser Anteil nicht Fr. 10'000.-, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

## § 4 {#par_4}

4. Bemessung der Steuervergünstigung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus
versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

## § 5 {#par_5}

5. Nachträgliche Besteuerung
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b) die Betriebstätigkeit einstellt;
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag die Steuer
zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

## § 6 {#par_6}

6. Anwendung des Steuergesetzes
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

## § 7 {#par_7}

7. Strafbestimmungen
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des
Steuergesetzes.
1) SR 823.33.

## § 8 Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz 819.410 {#par_8}

8. Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

## § 9 {#par_9}

9. Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.

## § 10 {#par_10}

10. Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven
(Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) vom 29. Mai 1952 wird wie folgt geändert und ergänzt: 2)

## § 11 {#par_11}

11. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsrat hebt das bisherige Recht auf, sobald alle nach dem bisherigen Recht gebildeten
Reserven aufgelöst oder verwendet sind.

## § 12 {#par_12}

12. Erstmalige Anwendung
1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Steuern, die im Jahre 1989 fällig werden.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
§ 12 a * 12a. Übergangsbestimmung
1 Die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven richtet sich nach Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz auf, solbald alle nach diesem Gesetz gebildeten Reserven auf -
gelöst sind.
13. Inkraftreten
Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum; es wird am 1. Januar 1989 wirk -
sam. 3)
2) § 10: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt; siehe SG 819.400 § 1 Abs. 2.
3) Publiziert am 11. 2. 1989.
Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz 819.410
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.02.1989 01.01.1989 Erlass Erstfassung KB 11.02.1989
11.11.2009 29.12.2009 § 12 a eingefügt -
Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz 819.410
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.02.1989 01.01.1989 Erstfassung KB 11.02.1989
§ 12 a 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
