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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

## Art. 1 {#art_1}

Grundsätze
1 Das Kantonsgebiet wird in fünf Betreibungskreise und drei Konkurskreise
aufgeteilt. Jeder Betreibungskreis wird mit einem staatlichen Betreibungsamt
und jeder Konkurskreis mit einem staatlichen Konkursamt ausgestattet. *
1bis Die Kreise sind wie folgt festgelegt: *
a) ein Betreibungskreis, der das Oberwallis umfasst;
b) ein Betreibungskreis, der den Bezirk Siders umfasst;
c) ein Betreibungskreis, der die Bezirke Sitten, Ering und Gundis umfasst;
d) ein Betreibungskreis, der die Bezirke Martinach und Entremont umfasst;
e) ein Betreibungskreis, der die Bezirke St-Maurice und Monthey umfasst;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) ein Konkurskreis, der das Oberwallis umfasst;
g) ein Konkurskreis, der das Mittelwallis umfasst;
h) ein Konkurskreis, der das Unterwallis umfasst.
2 … *
3 Der Staatsrat bestimmt den Sitz jedes Amtes. Er achtet auf eine ausgeglichene Verteilung auf dem Kantonsgebiet. *
4 Der Staatsrat kann bei Bedarf dezentrale Einvernahmestellen vorsehen. *

## Art. 2 {#art_2}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Jede im vorliegenden Gesetz verwendete Bezeichnung für Personen, Statute, Funktionen oder Berufe versteht sich ohne Unterschied für Personen
beiderlei Geschlechts.
Art. 3 * Leitung und Personal des Amtes
1 Jedes Amt wird von einem Vorsteher geleitet. Dieser hat einen Stellvertreter, welcher ihn im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes ersetzt. Ein
Vorsteher und ein Stellvertreter können verpflichtet werden, gleichzeitig in
mehreren Ämtern tätig zu sein.
2 Der Vorsteher, der Stellvertreter und das Personal werden vom Staatsrat
ernannt.
3 Im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes des Vorstehers und seines
Stellvertreters ernennt der Staatsrat einen ausserordentlichen Stellvertreter.
4 Der Vorsteher ist für die Geschäftsführung seines Amtes verantwortlich.
5 Im Weiteren sind das kantonale Beamtengesetz und die Einführungsgesetzgebung zum SchKG anwendbar.
Art. 3a * Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde ist:
a) die Beschwerdebehörde (Art. 19), wenn das Gesetz der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für Entscheide zuerkennt, die in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren direkte äussere Rechtswirkungen auf
den Rechtssuchenden haben (richterliche Aufsicht);
b) der Staatsrat in Disziplinarsachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2
SchKG (disziplinarische Aufsicht);
c) das für die Betreibungs- und Konkursämter zuständige Departement
(nachstehend: Departement) in allen anderen Fällen (administrative
Aufsicht).
2 Das Departement übt die administrative Aufsicht über einen Schuldbetreibungs- und Konkursdelegierten aus. Zudem erhält es Unterstützung vom
kantonalen Finanzinspektorat.
3 Das Departement muss ausserdem:
a) die personellen und materiellen Ressourcen der Ämter optimieren;
b) die Vorsteher in fachlichen Fragen unterstützen sowie ihnen und dem
Personal der Ämter eine spezifische Ausbildung anbieten;
c) eine einheitliche Praxis in den Ämtern garantieren;
d) allgemeine oder spezifische Weisungen erlassen;
e) den Ämtern eine juristische Datenbank zur Verfügung stellen;
f) die jährliche Inspektion und, falls erforderlich, ausserordentliche Inspektionen durchführen;
g) die Öffentlichkeit über das SchKG informieren und den Internetauftritt
betreuen.

## Art. 4 {#art_4}

Veröffentlichung
1 Die Ernennung der Vorsteher, der Stellvertreter sowie die Bezeichnung des

## Art. 5 Amtssitzes werden im Amtsblatt veröffentlicht. * {#art_5}

Register
1 Die Ämter müssen die Register, Verzeichnisse, Tagebücher, Rechnungsbücher und andere Inventare oder Repertorien entsprechend dem Bundesrecht und den Weisungen führen. *
2 Ausserdem führt jedes Amt ein Register der Schuldner, gegen welche Verlustscheine infolge fruchtloser Pfändung oder Konkurses ausgestellt wurden.
Der Staatsrat regelt die Führung dieses Registers und die daraus erfolgenden Mitteilungen.
3 Die Ämter sind ermächtigt, Auszüge aus dem Betreibungsregister über das
ganze Kantonsgebiet auszustellen. *
4 Zur Identifizierung der Personen sind sie befugt: *
a) die AHV-Nummer systematisch zu verwenden, im Einklang mit den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG);
b) die kantonale Informatikplattform der Einwohnerkontrolle zu nutzen.

## Art. 6 {#art_6}

Lokale
1 Die Kosten für Beschaffung und Ausstattung der für die Ämter notwendigen
Lokale werden der Betriebsbuchhaltung belastet.
2 Nötigenfalls stellt die Standortgemeinde dem Amt die für seine Tätigkeit
notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Miete und die Nebenkosten
werden der Betriebsbuchhaltung des Amtes belastet.
3 Die Ämter sind gemäss den vom Staatsrat festgesetzten Öffnungszeiten,
an allen Werktagen, ausgenommen am Samstag und den Tagen die zwischen zwei freie Tage fallen, geöffnet. Letzterer kann in besonderen Fällen
Abweichungen bewilligen, welche im Amtsblatt veröffentlicht werden. *
4 Während den Ferien sind die Ämter mindestens während zwei Halbtagen
pro Woche geöffnet. Der Staatsrat beschliesst die Modalitäten.

## Art. 7 {#art_7}

Depositenanstalt
1 Als Depositenanstalt werden die Walliser Kantonalbank und ihre Agenturen
bezeichnet. Auf Verlangen und unter besonderen Umständen kann der
Staatsrat eine Ausnahme bewilligen. *
Art. 8 * Finanzhaushalt
1 Alle Vorgänge des Amtes werden in einer gesonderten Betriebsbuchhaltung verbucht, welche in der Staatsrechnung integriert ist.
2 Der Finanzhaushalt der Ämter wird entsprechend den Bestimmungen des
Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons
und deren Kontrolle geprüft.

## Art. 9 {#art_9}

Polizeilicher Beistand
1 Der Vorsteher kann zur Anwendung eines Zwangsmittels in den durch die
Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.
2 Für die Zustellung einer Betreibungsurkunde kann er sich an einen Agenten der kommunalen oder interkommunalen Gemeindepolizei und, fehlendenfalls, an einen Gemeindeangestellten am Wohnort des Zustellungsempfängers wenden.
3 In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Polizeiorgane einfache Hilfspersonen
der Ämter, denen sie während ihres Einsatzes unterstellt sind.

## Art. 10 {#art_10}

Verantwortlichkeit und Rückgriff
1 Die Haftung des Kantons im Sinne von Artikel 5 SchKG wird durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer
Amtsträger geregelt.
2 Das Rückgriffsrecht des Kantons auf die Schadenverursacher wird durch
dasselbe Gesetz geregelt. *
1.2 … *
Art. 11 * …
Art. 12 * …
Art. 13 * …
Art. 14 * …
Art. 15 * …
Art. 16 * …
1.3 … *
Art. 17 * …
Art. 18 * …
2 Beschwerdebehörde und Beschwerde *
2.1 Beschwerdebehörden *
Art. 19 Obere Behörde
1 Das Kantonsgericht ist die obere Behörde in Beschwerdesachen. Es bildet
zu diesem Zweck eine dreigliedrige Abteilung mit zwei Stellvertretern. Über
den Rekurs gegen einen Beschwerdeentscheid kann gleichwohl ein Einzelrichter urteilen. *
2 … *
3 … *
4 Die obere Behörde beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der unteren
Behörden. *
5 … *
Art. 20 Untere Behörde
1 Untere Behörde in Beschwerdesachen ist der Bezirksrichter am Ort des
Verfahrens. *
2 … *
Art. 21 Tätigkeitsbericht
1 Die obere Aufsichtsbehörde erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit in
einem Kapitel des Berichtes über die Rechtspflege.
2.2 Beschwerde
Art. 22 Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerde ist der unteren Behörde schriftlich in so vielen Doppeln
einzureichen, als Interessierte bestehen. *
2 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts
und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu
enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren.
3 Die angefochtene Massnahme und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen
hat.
Art. 23 Verbesserung
1 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren oder die Begründung des Beschwerdeführers die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze
Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ein.
2 Sie verbindet die Nachfrist mit der Androhung an den Beschwerdeführer,
dass nach unbenutztem Ablauf der Frist, seine Beschwerde nicht behandelt
wird.
Art. 24 Untersuchung
1 Die untere Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch des Beschwerdeführers die angefochtene Massnahme aufschieben. *
2 Sie stellt die Beschwerde dem Amt zur Vernehmlassung zu, mit der Aufforderung, seine Akten einzusenden. Die Vernehmlassung des Amtes wird
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die untere Behörde gewährt
diesem eine kurze Frist zur Beantwortung. *
3 Sie stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
4 Sie ordnet von sich aus die ihr notwendig erscheinenden Untersuchungsmassnahmen an. Sie kann namentlich Zeugen einvernehmen und die Vorlage von Akten verlangen. Sie verfügt zu diesem Zweck über dieselben Befugnisse wie der Richter im Zivilprozess. Sie nimmt eine freie Beweiswürdigung
vor.
5 Unter Vorbehalt der Nichtigkeitsfälle (Art. 22 SchKG) darf sie nicht über die
Parteianträge hinausgehen.
Art. 25 Entscheid
1 Die untere Behörde entscheidet innert 30 Tagen seit Abschluss der Untersuchung. *
2 Die untere Behörde, welche eine Beschwerde als begründet erklärt, verfügt
die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme das Amt unbegründetermassen verweigert oder verzögert. *
3 Der Entscheid enthält kurz den Gang des Verfahrens, die wichtigsten Erklärungen der Parteien, den Sachverhalt und die Begründung.
4 Er wird den Parteien, dem betroffenen Amt und anderen allenfalls Interessierten schriftlich zugestellt.
5 Gebühren werden keine erhoben, eine Prozessentschädigung wird nicht
zugesprochen. Vorbehalten bleibt Artikel 20a Absatz 1 SchKG im Falle von
böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung.
6 Der Entscheid wird datiert und unterzeichnet; er weist auf das Rechtsmittel
und die Rechtsmittelfrist hin, welche ab Zustellung läuft.
Art. 26 Rekurs
1 Der Rekurs an die obere Behörde ist innert zehn Tage schriftlich an die
Kantonsgerichtskanzlei zu richten. *
2 Dem Rekurs sind die Doppel für das Amt und den oder die Beklagten sowie der angefochtene Entscheid beizulegen.
3 Die Rekursschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der
Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen
und zu datieren.
4 Neue Begehren, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind zulässig.
Art. 27 Rekursentscheid
1 Die obere Behörde kann durch summarisch begründeten Entscheid auf
einen offensichtlich unzulässigen Rekurs nicht eintreten oder einen offensichtlich unbegründeten Rekurs abweisen; gegebenenfalls kann sie auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids verweisen. *
2 Gegenteiligenfalls untersucht und entscheidet sie gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels.
3 Wenn sie den Rekurs gutheisst, kann sie den Handel der unteren Behörde
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückweisen oder selber
urteilen.
Art. 28 Prüfung von Amtes wegen
1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Erachtet sie ihre
Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
Wenn sie sich als unzuständig erachtet, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde und benachrichtigt hievon die Interessierten.
2 Wendet sich eine Partei innert nützlicher Frist an eine unzuständige Behörde so gilt die Frist als eingehalten.
Art. 29 Verzeichnis und Dossier
1 Alle Beschwerden werden in ein Verzeichnis aufgenommen. Für jeden
Handel wird ein spezielles Dossier erstellt.
3 Gerichtsbehörden und Verfahren
3.1 Zuständigkeit der Gerichtsbehörden
Art. 30 In der Eigenschaft als Betreibungsorgane
1 Der Bezirksrichter ist zuständig:
a) für den Erlass der einseitigen Verfügungen, die das SchKG dem Richter zuweist;
b) für die Beurteilung betreibungsrechtlicher Streitigkeiten.
2 In diesen Bereichen wird das Kantonsgericht für Entscheide des Bezirksrichters angerufen, soweit eine Beschwerde vom Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs oder von der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen ist. Der Fall kann einem Einzelrichter übertragen werden. *
Art. 31 * …
3.2 … *
Art. 32 * …
Art. 33 * …
Art. 34 * …
Art. 35 * …
Art. 36 * …
Art. 37 * …
Art. 38 *
Art. 39 * …
3.3 … *
Art. 40 * …
Art. 41 * …
3.4 … *
Art. 42 * …
Art. 43 * …
4 Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
4.1 Verschiedene Bestimmungen
Art. 44 Öffentlich-rechtliche Folgen
1 Soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, werden die öffentlich-rechtlichen
Folgen der fruchtlosen Pfändung und der Konkurseröffnung durch die kantonale Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 45 Betreibung gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts
1 Das Betreibungsamt ist in seinem Kreis zuständig für die Durchführung der
Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
Art. 46 Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
1 Die rechtskräftigen von der zuständigen Behörde des Kantons oder der
Gemeinde in den gesetzlichen oder reglementarischen Formen erlassenen
Entscheide, betreffend öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, sind gemäss Artikel 80 SchKG vollstreckbar.
Art. 47 Subsidiäre Zuständigkeit des Richters oder der Verwaltung
1 Alle Verfügungen und Massnahmen, die das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich einer Behörde zuweist, fallen in die Zuständigkeit:
a) des Bezirksrichters, wenn das SchKG die Zuständigkeit eines Richters
vorsieht;
b) des Kantonsgerichts, wenn das SchKG die Intervention der oberen
Gerichtsbehörde vorsieht;
c) * des zuständigen Departements oder des kantonalen Finanzinspektorates gemäss dem Reglement über die Organisation der kantonalen Verwaltung oder dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle in den übrigen Fällen.
Art. 48 Verordnung
1 Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.
4.2 Übergangsbestimmungen
Art. 49 Grundsätze
1 Das erste Kapitel über die Organisation ist ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar. Die Staatsratsentscheide, welche gestützt auf
das Einführungsgesetz vom 18. Februar 1970 gefällt wurden, werden hinfällig.
2 Die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits hängigen Verfahren werden bis zum Entscheid von der nach altem Recht zuständigen Behörde weitergeführt. Das Rechtsmittelverfahren wird dagegen durch das vorliegende Gesetz geregelt.
4.3 Schlussbestimmungen
Art. 50 Aufhebung
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 18. Februar 1970, abgeändert durch das Gesetz vom 23.
Juni 1986;
b) das Dekret betreffend die rechtliche Stellung der Betreibungs- und
Konkursämter von Sitten und Siders vom 24. Juni 1971;
c) das Reglement über die innere Organisation der Betreibungs- und
Konkursämter und über die Stellung von Beamten und Personal vom
9. Dezember 1970.
Art. 51 Referendum und Inkrafttreten
1 Da das vorliegende Gesetz nicht nur die absolut notwendigen Bestimmungen zur Ausführung des SchKG enthält, ist es dem fakultativen Referendum
unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum für das Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.04.2007 *
Art. T1-1 * Personal
1 Die Ernennung des Personals der Ämter, welche vom Statut der Regie zu
jenem der Verstaatlichung übergehen, muss nicht zwingend öffentlich ausgeschrieben werden.
2 Die Stellen innerhalb eines verstaatlichten Amtes werden vorrangig beim
Personal der Regieämter ausgeschrieben und von diesem eingenommen,
sofern die Interessierten die Anforderungen der Stelle erfüllen.
3 Das Personal der Regieämter hat jedoch keinen Anspruch auf Ernennungals Beamter eines verstaatlichten Amtes.
4 Der Staatsrat ordnet das Personal der Ämter in die Lohntabelle der
Kantonsverwaltungein.
5 Diese Einstufung wird, unter Vorbehalt einer eventuellen provisorischen
Einstufung, zum Zeitpunkt der Ernennung des Personals, welches vom Statut der Regie zum Statut der Verstaatlichung übergeht, wirksam.
6 Die Vorsteher, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes 57 Jahre alt sind, können auf Gesuch hin ihre Deckung im Bereich der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei der gegenwärtigen Sammeleinrichtung und zu den von dieser festgesetzten Bedingungen beibehalten.
Art. T1-2 * Lokalitäten
1 Der Mietvertrag, welcher vom Vorsteher eines Regieamtes abgeschlossen
wurde, ist für den Kanton Wallis nicht verbindlich.
2 Wenn es die Tätigkeit des Amtes erfordert, kann der Staat den vom Vorsteherdes Regieamtes abgeschlossenen Mietvertrag bis zu seinem Endeund
mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters übernehmen. Im Weiterenist Artikel 263 OR anwendbar.
3 Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus einer vorzeitigen Auflösungdes
durch den Vorsteher eines Regieamtes abgeschlossenen Mietvertrages ergeben, werden vom Staat getragen und der Betriebsrechnung des verstaatlichten Amtes, welches das Regieamt ersetzt, belastet. Im Weiterenist Artikel
264 OR anwendbar.
Art. T1-3 * Datenverarbeitungssystem
1 Der Staat rüstet die Ämter schrittweise mit einem zentralen Datenverarbeitungsnetz aus, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttretendes vorliegenden Gesetzes.
2 Die in den Ämtern verwendete Software wird vom Staat zu dem in der Zwischenbilanz verbuchten Wert übernommen.
Art. T1-4 * Möbel, Maschinen, anderes Inventar
1 Die Möbel, Maschinen und das Inventar werden vom Staat zu dem in der
Zwischenbilanz verbuchten Wert übernommen.
Art. T1-5 * Zwischenbilanz
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes erstellt der Vorsteher eines Regieamtes eine Zwischenbilanz, welche der Kontrolle durch das
Finanzinspektorat unterliegt. Dieses bestimmt den Saldo der Betriebsrechnung,welcher das Einkommen des Vorstehers für den berücksichtigten Zeitraum übersteigt, sowie einen allfälligen Kapitalgewinn. Die Aktiven und Passiven werden zum Bilanzwert übernommen. Der Vorsteher erhält einen allfälligen Gewinn erstattet oder hat gegebenenfalls den Verlustzu decken.
Art. T1-6 * Andere Folgen
1 Die anderen Folgen der vorliegenden Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs werden vom Staatsrat beschlossen, welcher insbesondere das kantonale Beamtengesetz und
die Gesetzgebung über die Organisation der Kantonsverwaltung sowie die
Einführungsgesetzgebung im SchKG anwendet.
2 Der Staatsrat sowie die allgemeinen Dienststellen regeln die praxisbezogenen Fragen in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 11.06.2015 *
Art. T2-1 *
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Rechtserlasses laufenden Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 174, 534 | d 179,
23.03.1998 01.01.1999 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
24.03.1998 01.01.1999 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
24.03.1998 01.01.1999 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
24.03.1998 01.01.1999 Art. 35 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
24.03.1998 01.01.1999 Art. 36 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
24.03.1998 01.01.1999 Art. 37 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
24.03.1998 01.01.2011 Art. 38 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
24.03.1998 01.01.1999 Art. 39 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
05.04.2007 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 1 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 3 totalrevidiert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 6 Abs. 3 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 8 totalrevidiert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 10 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Titel 1.2 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 11 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 12 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 13 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Titel 1.3 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 17 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 18 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Titel 2 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Titel 2.1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 19 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 19 Abs. 4 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 19 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 25 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. 47 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. T1-2 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.04.2007 01.01.2009 Art. T1-3 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. T1-4 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. T1-5 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
05.04.2007 01.01.2009 Art. T1-6 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
11.02.2009 01.01.2011 Art. 30 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 31 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Titel 3.2 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 32 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 33 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Titel 3.3 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 40 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 41 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Titel 3.4 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 42 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 43 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.06.2015 01.09.2015 Art. 3a totalrevidiert BO/Abl. 27/2015, 34/2015
11.06.2015 01.09.2015 Titel T2 eingefügt BO/Abl. 27/2015, 34/2015
11.06.2015 01.09.2015 Art. T2-1 eingefügt BO/Abl. 27/2015, 34/2015
11.05.2017 01.10.2017 Art. 5 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 22/2017, 38/2017
11.05.2017 01.10.2017 Art. 5 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 22/2017, 38/2017
13.09.2019 01.05.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-037, 2020-038
13.09.2019 01.05.2020 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2020-037, 2020-038
13.09.2019 01.05.2020 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-037, 2020-038
13.09.2019 01.05.2020 Art. 1 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-037, 2020-038
13.09.2019 01.05.2020 Art. 1 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-037, 2020-038
13.09.2019 01.05.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-037, 2020-038
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.06.1996 01.01.1997 Erstfassung RO/AGS 1996 f 174, 534 | d 179,
Art. 1 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 1 Abs. 1 13.09.2019 01.05.2020 geändert RO/AGS 2020-037, 2020-038
Art. 1 Abs. 1bis 13.09.2019 01.05.2020 eingefügt RO/AGS 2020-037, 2020-038
Art. 1 Abs. 2 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 1 Abs. 2 13.09.2019 01.05.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-037, 2020-038
Art. 1 Abs. 3 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 1 Abs. 3 13.09.2019 01.05.2020 geändert RO/AGS 2020-037, 2020-038
Art. 1 Abs. 4 13.09.2019 01.05.2020 eingefügt RO/AGS 2020-037, 2020-038
Art. 3 05.04.2007 01.01.2009 totalrevidiert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 3a 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 3a 11.06.2015 01.09.2015 totalrevidiert BO/Abl. 27/2015, 34/2015
Art. 4 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 5 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 5 Abs. 3 11.05.2017 01.10.2017 eingefügt BO/Abl. 22/2017, 38/2017
Art. 5 Abs. 4 11.05.2017 01.10.2017 eingefügt BO/Abl. 22/2017, 38/2017
Art. 6 Abs. 3 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 7 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 8 05.04.2007 01.01.2009 totalrevidiert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 10 Abs. 2 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Titel 1.2 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 11 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 12 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 13 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 14 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 15 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 16 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Titel 1.3 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 17 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 18 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Titel 2 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Titel 2.1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 19 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 19 Abs. 2 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 19 Abs. 3 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 19 Abs. 4 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 19 Abs. 5 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 20 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 20 Abs. 1 13.09.2019 01.05.2020 geändert RO/AGS 2020-037, 2020-038
Art. 20 Abs. 2 05.04.2007 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 22 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 24 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 24 Abs. 2 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 25 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 25 Abs. 2 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 26 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 27 Abs. 1 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. 30 Abs. 2 24.03.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
Art. 30 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 31 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Titel 3.2 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 32 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 33 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 33 Abs. 1 23.03.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
Art. 34 24.03.1998 01.01.1999 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
Art. 35 24.03.1998 01.01.1999 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
Art. 36 24.03.1998 01.01.1999 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
Art. 37 24.03.1998 01.01.1999 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
Art. 38 24.03.1998 01.01.2011 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
Art. 39 24.03.1998 01.01.1999 aufgehoben RO/AGS 1998 f 85, 356 | d 92
Titel 3.3 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 40 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 41 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Titel 3.4 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 42 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 43 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 47 Abs. 1, c) 05.04.2007 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Titel T1 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. T1-1 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. T1-2 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. T1-3 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. T1-4 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. T1-5 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Art. T1-6 05.04.2007 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 23/2007, 39/2008
Titel T2 11.06.2015 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 27/2015, 34/2015
Art. T2-1 11.06.2015 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 27/2015, 34/2015
