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title: "Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess"
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provisions: 16
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# Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess

## Art. 1 {#art_1}

Bemessung der Gerichtskosten
1 Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und den Entscheid (Entscheidgebühr) bemessen sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse
der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach dem erforderlichen Zeit- und Verwaltungsaufwand.
2 Sie werden in Form von Pauschalen festgesetzt, mit Ausnahme der Kosten
der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kindes gemäss
den Artikeln 299 f. ZPO.

## Art. 2 {#art_2}

Pauschale für Schlichtungsverfahren
1 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr 100 bis 800 Franken.

## Art. 3 {#art_3}

Pauschale für Gerichtsverfahren
1 Im Gerichtsverfahren beträgt die Pauschalgebühr vor jeder Instanz:
a. Streitwert bis 30'000 Franken 200 bis 5000 Franken;
b. Streitwert bis 100'000 Franken 500 bis 10'000 Franken;
c. Streitwert bis 500'000 Franken 1000 bis 25'000 Franken;
d. Streitwert bis 1'000'000 Franken 2000 bis 40'000 Franken;
e. Streitwert über 1'000'000 Franken 4000 bis 4% des Streitwertes.
2 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr höchstens 20'000 Franken.
3 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte des
Betrages, der sich in Anwendung von Absatz 1 ergibt.
4 Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt und ist dem Gericht
bis dahin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann die Pauschalgebühr unter den jeweiligen Mindestbetrag herabgesetzt werden.
1) GS III A/2; GOG vom 5. September 2021 Art. 48
SBE XI/8 534 1
III A/5
5 Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist diese in
der Folge nicht nachzuliefern, ist die Gebühr angemessen zu ermässigen.
Die gleichzeitig festzusetzende volle Gebühr darf höchstens das Doppelte
der einfachen Gebühr betragen.

## Art. 4 {#art_4}

Schutzschrift
1 Für die Einreichung und Hinterlegung einer Schutzschrift beträgt die
Pauschalgebühr 100 bis 1000 Franken.
2 Leitet die Gegenpartei innert sechs Monaten das entsprechende Verfahren
ein, wird die Gebühr für die Schutzschrift an die Pauschalgebühr für das
Verfahren angerechnet.

## Art. 5 {#art_5}

Schiedssachen
1 Die Gerichtsgebühr für die Mitwirkung in Schiedssachen beträgt pauschal
500 bis 20'000 Franken.
2 Im Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile, bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Artikel 183 Absatz 2 des Bundesgesetzes über
das Internationale Privatrecht sowie im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die ordentlichen
Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren.
2. Strafprozess

## Art. 6 {#art_6}

Bemessung der Verfahrenskosten
1 Die Kosten werden unter Berücksichtigung des Zeit- und des Verwaltungsaufwands und der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person im Rahmen nachstehender Beträge festgesetzt.
2 Für einfache Fälle können Pauschalgebühren festgelegt werden, die auch
die Auslagen abgelten.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühren für das Untersuchungsverfahren
1 Im Strafuntersuchungsverfahren betragen die Gebühren:
a. bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren:
1.
* mit Nichtanhandnahmeverfügung: 200 bis 1000 Franken,
2.
* mit Strafbefehl: 200 bis 1500 Franken;
b. bei Durchführung des Untersuchungsverfahrens:
1.
* mit Einstellungsverfügung: 200 bis 40'000 Franken,
2.
* mit Strafbefehl: 200 bis 40'000 Franken,
3.
* mit Anklageerhebung: 200 bis 80'000 Franken.

## Art. 8 III A/5 {#art_8}

Gebühren für das Gerichtsverfahren
1 Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren vor
Obergericht betragen die Gebühren:
a. bei Erledigung ohne Urteil 100 bis 5000 Franken;
b. bei Erledigung mit Urteil
1. durch das Gerichtspräsidium 100 bis 50'000 Franken,
2. in der Besetzung mit mehreren Richtern 300 bis 100'000
Franken.
2 Im Beschwerde- oder Revisionsverfahren vor Obergericht betragen die Gebühren:
a. bei Erledigung durch das Gerichtspräsidium 100 bis 5000 Franken;
b. bei Erledigung in der Besetzung mit mehreren Richtern 300 bis
100'000 Franken.
3 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmegericht beträgt die Gebühr 50 bis
5000 Franken.
4 Im Verfahren in Jugendstrafsachen beträgt die Gebühr 20 bis 3000 Franken.
3. Weitere Bestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Gebühren für andere Entscheide, Verrichtungen usw.
1 Für andere Entscheide, insbesondere für nachträgliche richterliche Anordnungen, selbstständige Entscheide über Nebenpunkte, sitzungspolizeiliche
Massnahmen sowie für besondere Bemühungen, namentlich die Vorlegung
oder Zustellung von Akten an private Dritte, beträgt die Gebühr 50 bis
1000 Franken.

## Art. 10 {#art_10}

Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Voraussetzungen und die Bemessung der Parteientschädigung sowie
der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich für das Gerichtsverfahren und
das Verfahren der Strafverfolgung nach den Verfahrensordnungen des Bundes und den kantonalen Vollzugsbestimmungen hierzu (Art. 76 f. GOG und
Art. 20 EG ZPO2)).

## Art. 11 {#art_11}

Entschädigung an Zeugen sowie sonstige Dritte (Sachverständige, Auskunftspersonen, Dolmetscher usw.)
1 Die Entschädigung von Zeugen sowie sonstigen Dritten im Gerichtsverfahren richtet sich nach Artikel 75 GOG sowie dem von der Verwaltungskommission der Gerichte erlassenen Zeugentarif.
2) GS III C/1
III A/5
2 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung gemäss Absatz 1 im Verfahren
der Strafverfolgung; er kann die Tarife der Verwaltungskommission der Gerichte für anwendbar erklären.

## Art. 12 {#art_12}

Inkasso
1 Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle von
den Gerichten auferlegten Prozesskosten (Art. 54 Abs. 2 GOG i. V. m.
Art. 19 Abs. 1 EG ZPO).
2 Die Schlichtungsbehörden besorgen das Rechnungswesen und die Vollstreckung der von ihnen auferlegten Prozesskosten selbst (Art. 19 Abs. 2 EG
ZPO).
3 Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Stellen für das Rechnungswesen und für die Vollstreckung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
Strafverfolgungsbehörden stehenden finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen usw.); er kann diese Aufgabe der Gerichtskasse
übertragen (Art. 54 Abs. 2 GOG i. V. m. Art. 22 EG StPO3)).
4 Die für die Vollstreckung zuständige Stelle kann der kostenpflichtigen Person die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz
oder teilweise erlassen bzw. stunden; die Kosten können nachträglich eingefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person später die Zahlung zugemutet werden kann.

## Art. 13 {#art_13}

Zahlungsfrist
1 Die kostenpflichtige Person hat die ihr auferlegten Kosten innert 30 Tagen
nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
2 Erfolgt innert dieser Frist keine Zahlung, so setzt die Behörde der säumigen Partei eine Nachfrist von 14 Tagen an, nach deren Ablauf ein Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten ist.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsbestimmungen
1 Die Übergangsbestimmungen der Verfahrensordnungen des Bundes
(Art. 448 ff. StPO und Art. 404 ff. ZPO) kommen bei der Anwendung dieser
Verordnung auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängige Verfahren
sinngemäss zur Anwendung.
3) GS III F/1

## Art. 16 III A/5 {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 12. Februar 1992 über die amtlichen Kosten im Zivil-
und Strafprozess wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
III A/5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, a., 1. geändert SBE 2026 08
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, a., 2. geändert SBE 2026 08
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, b., 1. geändert SBE 2026 08
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, b., 2. geändert SBE 2026 08
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, b., 3. geändert SBE 2026 08
III A/5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 7 Abs. 1, a., 1. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
Art. 7 Abs. 1, a., 2. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
Art. 7 Abs. 1, b., 1. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
Art. 7 Abs. 1, b., 2. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
Art. 7 Abs. 1, b., 3. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
