---
title: "Reglement über den Fonds für das Museum"
id: 414afc8a-3d19-485f-8ac8-b8f241605078
authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "4600.1"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1548329
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/414afc8a-3d19-485f-8ac8-b8f241605078
language: de
in_force_from: 2010-12-14
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/3721841
read_on: 2026-11-08
sha256: 2c04488cb823c80a45a8872460ed6c2bc2194a386693f774cef9998694180bce
provisions: 10
---

# Reglement über den Fonds für das Museum

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Fonds für das Museum" besteht ein Fonds
mit dem Zweck, Objekte von in- und ausländischen Künstlerinnen
und Künstlern zu erwerben sowie Anschaffungen zur Ergänzung
oder Erweiterung von Sammlungen zu tätigen. Weiter ist sie bestimmt für den ausserordentlichen Unterhalt oder die Bearbeitung
von Sammlungen sowie für Ausgrabungen im Zusammenhang mit

## Art. 2 dem Museum, für Publikationen und für Ausstellungen. °1) {#art_2}

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen:
a. Stokar-von-Ziegler-Fonds;
b. Hans-Sturzenegger-Fonds;
c. Legat M. Hornberger-Rauschenbach;
d. AGM-AG-Müller Fonds.

## Art. 3 {#art_3}

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von
Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden.
2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
Name und
Zweck
Zugewiesenes
Sondervermögen
Äufnung und
Verzinsung
Fonds für das Museum 4600.1

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2 {#art_4}

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind
zu budgetieren.
2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im
Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können
sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

## Art. 5 {#art_5}

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei
dem für die Kultur zuständigen Mitglied des Stadtrates. Bei Bedarf
können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beigezogen werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds für das Museum haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen:
a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen, allfälliger
technischer Ausführung oder Vermarktung;
b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung;
c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten;
d. Finanzierungsplan.
2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit
Auflagen verbinden.
3 Gesuche für Unterstützung sind beim zuständigen Mitglied des
Stadtrates einzureichen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über
die Verwendung der Mittel verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird
die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige
Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits
ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Aufsicht über den Fonds für das Museum übt der Stadtrat
aus.
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Zuständigkeit
Anforderungen
an Gesuche
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Aufsicht, Bericht
erstattung
Fonds für das Museum 4600.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 3
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat löst den "Fonds für das Museum" auf, wenn das
Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

## Art. 10 {#art_10}

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft.
Fussnote:
1) Stadtratsbeschluss vom 29. Juli 2014, in Kraft seit 1. September
2014.
Auflösung
Inkrafttreten
