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title: "Reglement über die Organisation der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg"
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provisions: 36
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# Reglement über die Organisation der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement legt die Organisation und die Funktionsweise der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR) sowie ihrer Schulen und
anderen Einheiten fest.
2 Das Reglement bestimmt insbesondere die Zusammensetzung, die Bezeichnung, die Befugnisse, den Vorsitz, das Entscheidungsverfahren, die Kommunikationsweise und die Pflichten der Mitglieder der Organisationseinheiten
nach Absatz 1.
3 Die Befugnisse der Organe oder Einheiten, die sich gemäss Gesetz selber
organisieren, sowie anderslautende Bestimmungen der schulinternen Reglemente bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Organe
1 Die Organe der HES-SO//FR sind:
a) der Schulrat der HES-SO//FR (Art. 17 ff. HES-SO//FRG 1));
b) der Direktionsausschuss (Art. 20 ff. HES-SO//FRG 2));
1) SGF 432.12.1
2) SGF 432.12.1
c) die Generaldirektion (Art. 23 ff. HES-SO//FRG 3));
d) der Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
SO//FR (der Repräsentativrat) (Art. 28 ff. HES-SO//FRG 4));
e) die Schuldirektion (Art. 31 f. HES-SO//FRG 5)).
2 Die Organe der Schulen sind:
a) der Leitungsausschuss (Art. 31 Abs. 4 HES-SO//FRG 6));
b) die Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals
(Art. 31 Abs. 5 HES-SO//FRG 7));
c) die Fachräte (Art. 33 HES-SO//FRG 8));
d) die anderen Einheiten der Schulen.

## Art. 3 {#art_3}

Sitzungen
1 Die Organe versammeln sich so oft wie nötig, jedoch mindestens einmal pro
Studiensemester.
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
3 Bei Bedarf können Dritte zu den Sitzungen geladen werden.
4 Sitzungen, an denen Entscheidungen getroffen werden, werden protokolliert.
5 Ausnahmsweise können die Mitglieder an den Sitzungen aus der Ferne, etwa per Videokonferenz, teilnehmen.
6 Eine ausserordentliche Sitzung kann von drei Mitgliedern verlangt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Tagesordnung und Einberufung
1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Tagesordnung auf.
2 Alle Teilnehmenden können Themen für die Tagesordnung vorschlagen.
3 Die Vorschläge werden auf der provisorischen Tagesordnung spätestens
zehn Tage vor der Sitzung eingetragen.
4 Die definitive Tagesordnung wird den anderen Teilnehmenden mindestens
eine Woche im Voraus zugestellt.
5 Die definitive Tagesordnung gilt als Einberufung.
3) SGF 432.12.1
4) SGF 432.12.1
5) SGF 432.12.1
6) SGF 432.12.1
7) SGF 432.12.1
8) SGF 432.12.1
6 Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Organs und den eingeladenen
Dritten, soweit diese betroffen sind, zugestellt.
7 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren haben Zugang zur Tagesordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Teilnahme und Stellvertretung
1 Die Mitglieder nehmen persönlich an den Sitzungen teil; anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Ist ein Mitglied verhindert, so informiert es unverzüglich die Präsidentin
oder den Präsidenten des betreffenden Organs und kann ihr oder ihm seine
schriftliche Stellungnahme abgeben.

## Art. 6 {#art_6}

Beschlüsse
1 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
2 Eine Stimmabgabe mit Erteilung einer Vollmacht ist nicht zulässig.
3 Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
4 Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

## Art. 7 {#art_7}

Protokoll
1 Jede Sitzung wird protokolliert. Für die Protokollführung wird jeweils eine
Person bezeichnet.
2 Das Sitzungsprotokoll ist den Mitgliedern des betreffenden Organs sowie
der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor und den Schuldirektorinnen
und Schuldirektoren zugänglich. Es kann auch den zur Sitzung eingeladenen
Dritten vollständig oder teilweise zugänglich gemacht werden.
3 Alle Teilnehmenden können innerhalb einer Woche Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen verlangen.
4 Das Protokoll wird elektronisch erfasst und spätestens drei Arbeitstage nach
der Sitzung zur Verfügung gestellt.
5 Das definitive Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.

## Art. 8 {#art_8}

Kommunikation
1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt den betroffenen Personen die an der
Sitzung gefassten Entscheide mit. Die Mitteilung erfolgt grundsätzlich an die
offizielle E-Mail-Adresse bei der Schule.
2 Die Protokolle und Beschlüsse werden den Mitgliedern des betreffenden
Organs zugestellt. Die Protokolle gemäss Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a,
b und c werden der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zugestellt.
3 Die Schulorgane dürfen nicht von sich aus die Öffentlichkeit über ihre
Arbeit informieren; anderslautende Gesetzesbestimmungen oder die vorgängige Einwilligung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors bleiben vorbehalten.

## Art. 9 {#art_9}

Grundsätze
1 Die Mitglieder halten sich an die Grundsätze des Leitbilds der HES-SO//FR.
2 Organe der HES-SO//FR
2.1 Schulrat der HES-SO//FR

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Die Grundsätze, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Schulrats
der HES-SO//FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 17 ff. HES-SO//
FRG 9)).
2.2 Direktionsausschuss

## Art. 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Die Grundsätze, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Direktionsausschusses der HES-SO//FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 20 ff.
HES-SO//FRG 10)).

## Art. 12 {#art_12}

Sitzungen
1 Mit Ausnahme der Monate Juli und August tritt der Direktionsausschuss
grundsätzlich einmal pro Monat zu einer halbtägigen Sitzung zusammen,
mindestens jedoch vier Mal pro Jahr.
2 Die Sitzungen finden in der Regel reihum in einer der Schulen der HES-
SO//FR statt.

## Art. 13 {#art_13}

Teilnahme und Stellvertretung
1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor und die Schuldirektorinnen
und Schuldirektoren nehmen persönlich an den Sitzungen teil.
9) SGF 432.12.1
10) SGF 432.12.1
2 Ist die Generaldirektorin oder der Generaldirektor verhindert, so wird sie
oder er von einer Person vertreten, die sie oder er im Einvernehmen mit dem
Direktionsausschuss unter dessen ständigen Mitgliedern für ein Kalenderjahr
bezeichnet. Bei längerer Abwesenheit ernennt der Staatsrat eine Direktorin
oder einen Direktor ad interim.
3 Ist eine Schuldirektorin oder ein Schuldirektor verhindert, so informiert sie
oder er die Generaldirektorin oder den Generaldirektor und lässt sich von einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor vertreten.
4 Damit eine Sitzung stattfindet, müssen mindestens vier Mitglieder teilnehmen. Gegebenenfalls muss Artikel 3 Abs. 5 dieses Reglements beachtet werden.
5 Der Direktionsausschuss kann für dringliche Angelegenheiten zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Protokoll
1 Jede Sitzung wird protokolliert. Für die Protokollführung ist grundsätzlich
die Assistentin oder der Assistent der Generaldirektorin oder des Generaldirektors zuständig.
2 Das Protokoll wird den Personen zugänglich gemacht, denen die Generaldirektorin oder der Generaldirektor und die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren ein Zugriffsrecht eingeräumt haben. Das Auskunftsrecht gemäss Informationsgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 15 {#art_15}

Weitere Vorschriften
1 Auf Verlangen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors kommt der
Direktionsausschuss einmal pro Jahr zu einem Seminar extra muros zusammen.
2 Die Themen, der Ort und die Dauer des Seminars werden von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor vorgeschlagen und den ständigen Mitgliedern des Direktionsausschusses zur Genehmigung unterbreitet.
2.3 Generaldirektion

## Art. 16 {#art_16}

Grundsatz
1 Die Zusammensetzung und die Befugnisse der Generaldirektion der HES-
SO//FR sowie die für sie geltenden Grundsätze werden im Gesetz festgehalten (Art. 23 ff. HES-SO//FRG 11)).
11) SGF 432.12.1

## Art. 17 {#art_17}

Zentrale technische Dienste
1 Die Grundsätze, die für die Verantwortlichen der zentralen technischen
Dienste der HES-SO//FR und ihre dezentralen Mitarbeitenden in den Hochschulen gelten, werden im Gesetz festgehalten (Art. 25 ff. HES-SO//FRG 12)).
2 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor empfängt die einzelnen Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste grundsätzlich einmal pro
Monat.
3 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor lädt die Verantwortlichen
einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung ein.

## Art. 18 {#art_18}

Verantwortliche für besondere Aufgaben
1 Die Grundsätze, die für die Verantwortlichen für besondere Aufgaben gelten, werden im Gesetz festgehalten (Art. 25 ff. HES-SO//FRG 13)).
2 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor empfängt die einzelnen Verantwortlichen für besondere Aufgaben einmal im Jahr.
2.4 Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-

## Art. 19 SO//FR {#art_19}

Grundsatz
1 Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Repräsentativrats sowie die
für ihn geltenden Grundsätze werden im Gesetz festgehalten (Art. 28 ff.
HES-SO//FRG 14)).
2 Der Repräsentativrat organisiert sich selbst und gibt sich dafür ein Reglement.
3 Organe der Schulen der HES-SO//FR

## Art. 20 {#art_20}

Grundsatz
1 Die Organisation und die Befugnisse der Organe der Schulen der HES-
SO//FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 31 ff. HES-SO//FRG 15)).
2 Die folgenden Regeln gelten für die Organisation der Schulorgane; anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
12) SGF 432.12.1
13) SGF 432.12.1
14) SGF 432.12.1
15) SGF 432.12.1

## Art. 21 {#art_21}

Befugnisse
1 Die Organe der Schulen nehmen Stellung zu allen Fragen, die ihnen zur Organisation, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung ihrer Schule unterbreitet
werden.

## Art. 22 {#art_22}

Terminologie
1 Die Bezeichnungen und Befugnisse der Organe der Hochschulen werden
vereinheitlicht und in einer vom Direktionsausschuss der HES-SO//FR verabschiedeten Nomenklatur festgehalten.
3.1 Leitungsausschuss

## Art. 23 {#art_23}

Organisation
1 Dem Leitungsausschuss gehören mindestens an:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, die oder der den Vorsitz innehat;
b) die stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren.
3.2 Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals

## Art. 24 {#art_24}

Organisation
1 Die Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals (die
Mitwirkungsorgane) organisieren sich selbst und stellen dafür ein internes
Reglement auf, das von der Schuldirektion genehmigt wird.
2 Die Mitglieder dieser Organe werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen der HES-SO//FR gewählt.

## Art. 25 {#art_25}

Befugnisse
1 Die Mitwirkungsorgane, insbesondere der Mitwirkungsrat, nehmen Stellung
zu allen Fragen, die ihnen die Schuldirektion unterbreitet, insbesondere zu allen Reglementen, die für die gesamte Schule gelten, zum Strategieplan der
Schule und zu den Vorhaben zur Weiterentwicklung der Aufträge.
2 Sie können Vorschläge und Vorstösse zu allen Fragen unterbreiten, die ihre
Schule betreffen.

## Art. 26 {#art_26}

Grundsätze
1 Die Stellungnahmen der Mitwirkungsorgane haben keinen zwingenden
Charakter.
2 Die Schuldirektion entscheidet grundsätzlich über alle Stellungnahmen der
Mitwirkungsorgane.
3.3 Fachräte

## Art. 27 {#art_27}

Organisation
1 Die Organisation und die Befugnisse der Fachräte werden im Gesetz festgehalten (Art. 33 HES-SO//FRG 16)).
3.4 Andere Einheiten der Schulen

## Art. 28 {#art_28}

Andere Einheiten
1 Jede Schule kann weitere Einheiten bestimmen. Die Schuldirektion entscheidet über deren Organisation und deren Betrieb.

## Art. 29 {#art_29}

Terminologie
1 Die Bezeichnungen und Befugnisse der Einheiten der Schulen werden vereinheitlicht und in einer vom Direktionsausschuss der HES-SO//FR verabschiedeten Nomenklatur festgehalten.
4 Mandate in den Mitwirkungsorganen

## Art. 30 {#art_30}

Dauer
1 Ein Mandat dauert vier Jahre und kann einmal erneuert werden. Davon ausgenommen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, deren
Mandat zwei Jahre dauert und nicht erneuert werden kann.

## Art. 31 {#art_31}

Kumulierung von Mandaten
1 Nur zwei Mandate in Mitwirkungsorganen einschliesslich jener der HES-
SO können kumuliert werden.
2 Die gewählte Person hat gegebenenfalls ab der Veröffentlichung der Wahlresultate im Internet zwei Wochen Zeit, um zwei Mandate auszuwählen, die
sie behalten will.
16) SGF 432.12.1

## Art. 32 {#art_32}

Gegenleistung
1 Nur die Mitglieder des Repräsentativrats haben Anspruch auf eine Gegenleistung. Die Mitglieder, die das Personal der HES-SO//FR vertreten, erhalten
proportional zur Arbeitszeit eine Entlastung von 5 Tagen. Die Mitglieder,
welche die Studentenschaft vertreten, erhalten eine Teilnahmebestätigung sowie 2 ECTS-Kreditpunkte, die grundsätzlich nicht in den Studienplan integriert werden.
2 Die Mitglieder, die das Personal vertreten, erhalten für die Vorbereitung
und die Teilnahme an den Sitzungen ein Zeitguthaben. Für die Kumulierung
von Mandaten im Sinne von Artikel 31 wird kein zusätzliches Zeitguthaben
gewährt.
3 Die Mitglieder, welche die Studentenschaft vertreten, erhalten eine Teilnahmebestätigung sowie 2 ECTS-Kreditpunkte, die grundsätzlich nicht in den
Studienplan integriert werden.

## Art. 33 {#art_33}

Ausstand
1 Die Mitglieder müssen in den Ausstand treten, falls es die Umstände oder
die an den Sitzungen behandelten Themen verlangen.

## Art. 34 {#art_34}

Ende des Mandats
1 Die Mitglieder scheiden aus:
a) durch Rücktritt;
b) nach Ende des Anstellungsverhältnisses bei der HES-SO//FR oder der
betreffenden Schule, wenn es sich um eine Vertreterin oder einen Vertreter des Personals handelt;
c) nach Exmatrikulation oder am Ende der Ausbildung an der HES-SO//
FR, wenn es sich um eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studentenschaft handelt.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 35 {#art_35}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 27. Januar 2004 über die Gliederung der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg in Abteilungen und Studiengänge (SGF 426.12);
b) das Reglement vom 14. Juli 1995 für die Hochschule für Wirtschaft
Freiburg (SGF 427.11).

## Art. 36 {#art_36}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2015 Erlass Grunderlass 01.09.2015 2015_127
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.12.2015 01.09.2015 2015_127
