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title: "Verordnung über die Archive der Notariate"
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provisions: 17
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# Verordnung über die Archive der Notariate

## § 1 Organisation {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Archivierung der Akten der
Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie des Schiffregisteramtes.
II. Allgemeine Bestimmungen

## § 2 Zweck {#par_2}

Das Notariatsarchiv bezweckt, sämtliche im Geschäftsbetrieb
erstellten oder beigezogenen Akten zur weiteren Benützung durch die
Parteien, Amtsstellen oder Dritte zu gewährleisten.

## § 3 Aktenarten {#par_3}



## § 3des {#par_3des}

Archivgesetzes5, die durch die in § 1
genannten Ämter erstellt oder beigezogen wurden.

## § 4 Aufsicht {#par_4}

Die Aufsicht über das Archivwesen der Notariate obliegt
dem Obergericht.

## § 5 Archivverzeichnis {#par_5}

1 Über sämtliche Akten, die länger als zehn Jahre aufzubewahren sind, ist ein nach Sachgebieten geordnetes Verzeichnis zu führen. Dieses wird elektronisch geführt.
2 Die Akten sind mit den dem Archivverzeichnis entsprechenden
Signaturen und Aufschriften zu versehen und nach diesen geordnet
aufzubewahren.

## § 6 Notariatsbibliothek {#par_6}

Die Notariatsbibliothek wird von den Vorschriften dieser
Verordnung nicht erfasst.
244 Verordnung über die Archive der Notariate
Herausgabe und

## § 7 Einsichtnahme {#par_7}

1 Sämtliche Belege dürfen an Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden ausgehändigt werden, aber nur so weit, als sie dem
Notariat entbehrlich sind und die Umstände den Ersatz durch beglaubigte Abschriften, durch Fotokopien oder durch die persönliche Einvernahme des Notariates nicht erlauben. Beim Notariat bleibt eine
beglaubigte Kopie bei den Akten. Nach Abschluss des Verfahrens sind
die Belege dem Notariat zurückgegeben.
2 Anderen Amtsstellen und Dritten sind sie nach Prüfung der Einsichtsberechtigung in den Amtsräumen vorzulegen.
III. Elektronische Dokumentenverwaltung
Elektronische

## § 8 Dokumentenverwaltung {#par_8}

1 In der elektronischen Dokumentenverwaltung werden mit
der Einführung des informatisierten Grundbuches die Hauptbücher
sowie die Servitutenprotokolle erfasst.
2 Ab der Einführung des informatisierten Grundbuches werden die
Hauptbelege A in die elektronische Dokumentenverwaltung eingelesen. Die Original-Papierakten sind geordnet und sicher aufzubewahren.
3 Die elektronischen Akten sind so zu speichern, dass die Anforderungen an die digitale Langzeitsicherung, insbesondere Authentizität,
Integrität und dauerhafte Lesbarkeit, erfüllt werden.
4 Das Obergericht kann die elektronische Dokumentenverwaltung
auf weitere Akten ausdehnen.
5 Akten, die für die elektronische Dokumentenverwaltung vorgesehen sind, dürfen das Format DIN A3 nicht überschreiten.
Erstellung
authentischer

## § 9 Kopien {#par_9}

Elektronisch archivierte Akten dienen als Grundlage zur Erstellung von authentischen Kopien der Originalakten.
IV. Anbietepflicht an das Staatsarchiv, Schutzfrist und Vernichtung
der Akten

## § 10 Aufbewahrungsdauer {#par_10}

1 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung.
2 Für eingebundene Verzeichnisse und Akten berechnet sich die
Frist nach dem letzten Eintrag oder Erledigungsvermerk.
Anbietung der
elektronischen

## § 11 Akten {#par_11}

Die elektronischen Akten werden dem Staatsarchiv periodisch durch das Notariatsinspektorat angeboten.
Verordnung über die Archive der Notariate 244
Anbietung der

## § 12 übrigen Akten {#par_12}

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bzw. spätestens nach
100 Jahren sind die Akten dem Staatsarchiv anzubieten.
2 Akten, welche in der elektronischen Dokumentenverwaltung
erfasst wurden, können dem Staatsarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsdauer angeboten werden.
3 Die Akten sind dem Staatsarchiv geordnet und mit einem Verzeichnis versehen abzuliefern. Nach der Ablieferung geht die Verfügungsgewalt auf das Staatsarchiv über.

## § 13 Vernichtung {#par_13}

1 Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten können
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, sofern die
Akten nicht dauernd im Notariatsarchiv aufzubewahren sind.
2 Es ist dafür zu sorgen, dass ein Missbrauch der Akten ausgeschlossen ist.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 14 Archivverzeichnis {#par_14}

Das in Buchform oder auf losen Blättern geführte Archivbuch ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in das
elektronische Archivverzeichnis zu übertragen.

## § 15 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_15}

Die Verordnung über die Archive der Notariate vom 14. Dezember 1988 wird aufgehoben.

## § 16 Inkrafttreten {#par_16}

Diese Verordnung bedarf der Genehmigung3 des Bundes.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1 OS 67, 123; Begründung siehe ABl 2012, 273.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2012.
3 Vom Bund genehmigt am 25. Januar 2012.
4 LS 242.
5 LS 432.11; heute: LS 170.6.
244 Verordnung über die Archive der Notariate
Anhang
Nr. Titel Beschreibung, alternative
Bezeichnungen, Bemerkungen
Aufbewahrungsfrist
1 Grundbuchbereich
und Notariatsbereich A
1.1 Grundbuch
1.1.1 Grundbuchprotokolle, Grundregister,
Grundbücher
Grundbuchkollektivblätter und
Grundregisterkollektivblätter samt
Liegenschaftsbeschreibungen
zeitlich
1.1.2 Hauptbelege A Grundbuchbelege, Planakten zeitlich
1.1.3 Tagebücher zeitlich
1.1.4 Vermessungspläne Grundbuchpläne, Mutationen zeitlich
1.2 Hilfsregister
1.2.1 Eidgenössische Hilfsregister
1.2.1.1 Eigentümerverzeichnis zeitlich
1.2.1.2 Gäubigerregister zeitlich
1.2.2 Kantonale Hilfsregister
1.2.2.1 Servitutenprotokoll zeitlich
1.2.2.2 Grundkataster Lose Grundkataster können vernichtet werden, wenn sie unter Beibehaltung der gleichen Nummer durch
neue Karten ersetzt werden.
zeitlich
1.2.2.3 Verzeichnis der Korporationsteilsrechte
zeitlich
1.2.2.4 Strassenverzeichnis zeitlich
1.2.2.5 Verzeichnis der öffentlichen
Gewässer
zeitlich
Verordnung über die Archive der Notariate 244
Nr. Titel Beschreibung, alternative
Bezeichnungen, Bemerkungen
Aufbewahrungsfrist
1.2.2.6 Flurwegverzeichnis zeitlich
1.2.2.7 Schuldbriefregister Titelkontrolle, Pfandtitelverzeichnis 30 Jahre
1.1.2.8 Sammlung der Doppel der Anzeigen
an die Grundpfandgläubiger und das
dazugehörende Verzeichnis
1.2.3 Aufgehobene Hilfsregister Pfandbuch, Berichtigungsbuch,
Urkundenbuch A
zeitlich
1.3 Diverses
1.3.1 Auszugskontrolle 10 Jahre
1.3.2 Empfangsscheine zum Schuldbriefregister
1.3.3 Gelöschte Grundpfandtitel Die Vernichtung gelöschter Grundpfandtitel richtet sich nach den
Bestimmungen der kantonalen
Grundbuchverordnung.
1.3.4 Nebenbelege A Pläne und wichtige Aktenstücke sind
dauernd aufzubewahren.
30 Jahre
1.3.5 Akten zur Grundbucheinführung,
Verzeichnis der Streitfälle, Akten von
Güterzusammenlegungen, Akten von
Waldzusammenlegungen
80 Jahre nach Einführung des jeweiligen Grundbuchs
1.3.6 Handänderungsanzeigen
und Beurkundungsanzeigen
1.3.7 Verzeichnis der noch nicht angemeldeten beurkundeten Grundbuchgeschäfte
Beurkundungsverzeichnis 30 Jahre
1.4 Schiffsregister
1.4.1 Hauptbuch zeitlich
1.4.2 Tagebuch zeitlich
1.4.3 Hilfsregister Eigentümerverzeichnis, Gläubigerregister, Pfändungsregister,
Berichtigungsbuch
zeitlich
244 Verordnung über die Archive der Notariate
Nr. Titel Beschreibung, alternative
Bezeichnungen, Bemerkungen
Aufbewahrungsfrist
2 Notariatsbereich B
2.1 Hauptbelege B Protokollbücher und Belege
(Urkundenbuch B)
80 Jahre
2.2 Nebenbelege B 30 Jahre
2.3 Testamentskontrolle 80 Jahre
2.4 Testatorenkartei 80 Jahre
2.5 Akten Testamentskontrolle 30 Jahre
2.6 Geschäftsverzeichnis über
Erbschaftssachen und andere
Verwaltungsgeschäfte
80 Jahre
2.7 Protokolle zu Verwaltungsgeschäften (Erbschaftssachen
und dergleichen)
40 Jahre
seit Beendigung
der Verfahren
2.8 Akten zu Erbschaftssachen und
anderen Verwaltungsgeschäften
seit Beendigung
der Verfahren
2.9 Depositenverzeichnis
und dazugehörende Akten
30 Jahre
2.10 Beglaubigungskontrolle mit dem
Unterschriftenbuch und dazugehörende Akten
30 Jahre
2.11 Wechselkontrolle 30 Jahre
2.12 Sammlung der Wechselprotestkopien und dazugehörende Akten
3 Konkursbereich
3.1 Konkursprotokolle
und Konkursverzeichnisse
40 Jahre
seit Beendigung
der Verfahren
3.2 Akten in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen
seit Beendigung
der Verfahren
3.3 Wertschriftenverzeichnis
in Konkursen
30 Jahre
Verordnung über die Archive der Notariate 244
Nr. Titel Beschreibung, alternative
Bezeichnungen, Bemerkungen
Aufbewahrungsfrist
3.4 Akten zum Wertschriftenverzeichnis
in Konkursen
4 Diverses
4.1 Rechnungsführung
4.1.1 Journalhauptbücher
und Kontokorrente
30 Jahre
4.1.2 Hilfsbücher und Belege
zur Buchhaltung
4.1.3 Rechnungsdoppel 10 Jahre
4.2 Personalakten Die Aufbewahrung
von Personalakten
richtet sich nach der
Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz
(LS 177.111).
4.3 Archivverzeichnis Archivbuch zeitlich
4.4 Akten zum Archivverzeichnis 30 Jahre
4.5 Aktenausgangskontrolle 30 Jahre
