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# Gesundheitsgesetz

## Art. 1 I. Allgemeines (1.) {#art_1}

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Menschen.
2 Es regelt die gesundheitsrelevanten Tätigkeiten der natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
2bis Es legt die Grundsätze für die Planung und die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung durch Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens fest. 2) *
3 Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten
Gesundheitsbereich des Kantons und der Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Selbstverantwortung
1 Jede Person trägt im Umfang ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten Verantwortung für die eigene Gesundheit. Das öffentliche Gesundheitswesen unterstützt die Selbstverantwortung.
1) KV (bGS 111.1)

## Art. 3 {#art_3}

BG über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1037 1
II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden3) (2.)
Art. 3 Gemeinsamer Grundauftrag
1 Kanton und Gemeinden schaffen zusammen die Voraussetzungen für eine
ausreichende und kostenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung.
2 Sie tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung und unterstützen die Schaffung von Lebensbedingungen,
die der Gesundheit zuträglich sind.
3 … *

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton:
a) Stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschliesslich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Gemeinden
zuständig sind;
abis) * finanziert insbesondere die stationäre medizinische Versorgung sowie die Akut- und Übergangspflege;
ater) * kann sich an den Kosten des ambulanten Notfalldienstes finanziell
beteiligen;
b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention;
c) fördert die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen im Kanton und in der Region und koordiniert die Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
d) regelt die Rechte der Patientinnen und Patienten;
e) beaufsichtigt die Gesundheitsfachpersonen;
f) legt die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen fest;
g) beaufsichtigt die Institutionen des Gesundheitswesens;
h) * …
hbis) * plant und regelt nach den Vorgaben des Bundes die Leistungen der
Spitäler und ähnlicher Institutionen stationärer medizinischer und
pflegerischer Versorgung.
3) Vgl. Art. 48 KV
i) * fördert im Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege die Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterstützt kantonale Dachorganisationen. Das Nähere regelt die Verordnung;
j) überwacht das Heilmittelwesen;
k) nimmt die gesundheitspolizeilichen Aufgaben wahr;
l) koordiniert und beaufsichtigt den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst.
2 Er kann im Rahmen seiner Aufgaben Vorgaben zur Sicherstellung der Versorgung erlassen und Qualitätsvorgaben machen; dabei arbeitet er mit den
Berufsverbänden zusammen.
3 Er finanziert und unterstützt in der Regel nur Tätigkeiten und Institutionen,
die den Zielen der Gesundheitsplanung entsprechen.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesen sind, insbesondere:
a) Sicherstellung der Versorgung mit Alters- und Pflegeheimen;
b) Sicherstellung der Versorgung mit Diensten der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;
c) Überwachung der allgemeinen Hygiene;
d) Organisation und Durchführung des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes;
e) Bestattungswesen.
2 Sie wählen die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet
des Gesundheitswesens selbständig.
3 Sie können die Aufgaben selber lösen, sich zusammenschliessen, gemeinsame Organe schaffen oder Aufträge an Dritte erteilen.
4 Die Gemeinden regeln im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten
Rechts die Finanzierung der Alters- und Pflegeheime, der spitalexternen
Kranken- und Gesundheitspflege und des Bestattungswesens. *

## Art. 6 III. Gesundheitsbehörden (3.) {#art_6}

Kantonsrat
1 Der Kantonsrat:
a) genehmigt den Gesundheitsbericht;
b)–c) * …
d) * nimmt Kenntnis von der Spitalplanung und der Pflegeheimplanung;
e) * bewilligt im Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse, unter
Vorbehalt der Finanzkompetenzen der Stimmberechtigten, Kredite für
die Leistungen, den Betrieb oder die Investitionen der Spitäler und
ähnlicher Institutionen des Gesundheitswesens, die Spital- und Pflegeleistungen erbringen;
f) * nimmt im Rechenschaftsbericht Kenntnis von den Berichten der Spitäler und ähnlicher Institutionen des Gesundheitswesens, soweit sie
vereinbarte Leistungen erbringen;
g) * hat die Oberaufsicht über die Gesundheitsversorgung, die Gesundheitsförderung und die Prävention.

## Art. 7 {#art_7}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a) Übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus;
b) erlässt im Rahmen seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten Verordnungen und schliesst Vereinbarungen ab;4)
c) * befindet über die Gesundheitsplanung und den Gesundheitsbericht;
cbis) * bestimmt über die Spital- und die Pflegeheimplanung sowie über die
Spitalliste und die Pflegeheimliste;
d) * erteilt Leistungsaufträge an Spitäler und ähnliche Institutionen des
Gesundheitswesens und regelt deren Finanzierung;
e) * wählt den Gesundheitsrat sowie den Ethikrat;
f) * …
g) bezeichnet Amtsärztinnen oder Amtsärzte;
h) kann im Rahmen der Aufgaben des Kantons Organisations- und
Qualitätsvorschriften erlassen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
4) Vgl. Art. 87 Abs. 3 und 2 KV
i) * legt nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung5) den für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden
kantonalen Anteil zur Abgeltung der stationären Leistungen und der
Leistungen in der Akut- und Übergangspflege fest;
j) * bestimmt die Vorgaben für die Finanzierung der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege.

## Art. 8 {#art_8}

Departement Gesundheit und Soziales
1 Das Departement Gesundheit und Soziales vollzieht das Gesetz.
2 Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfüllt es alle Aufgaben, die nicht
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
a) den Vollzug der internationalen Vereinbarungen, des Bundesrechts,
der interkantonalen Vereinbarungen;
b) die Erstellung der Gesundheitsplanung zuhanden von Regierungsrat
und Kantonsrat;
c) die Koordination sämtlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
d) * die Aufsicht über die Spitäler und ähnliche Institutionen;
e) die Aufsicht und Beratung im Bereich der Alters- und Pflegeheime
und der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;
ebis) * die Aufsicht über die Gesundheitsfachpersonen und die übrigen Institutionen des Gesundheitswesens;
f) * die Bezeichnung der Praxen und Spitäler, die zu Schwangerschaftsabbrüchen im Sinn des Schweizerischen Strafgesetzbuches6) berechtigt sind.
3 Im Bereich der stationären Versorgung durch Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens obliegt dem Departement zudem: *
a) * die Spital- und Pflegeheimplanung sowie die Spital- und Pflegeheimliste nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuhanden des Regierungsrates zu erstellen;
b) * Leistungsaufträge an Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens zu erteilen, soweit der Regierungsrat das Departement
damit beauftragt;
5) KVG (SR 832.10)
6) Art. 119 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0)
c) * regelmässig zu überprüfen, wie die Spitäler und ähnlichen Institutionen des Gesundheitswesens die vereinbarten Leistungen erbringen,
und darüber dem Regierungsrat Bericht zu erstatten;
d) * die Sicherheit und Wirksamkeit der stationären medizinischen Versorgung und Pflege zu überprüfen;
e) * die Einhaltung der Regeln über das Controlling bei den Leistungserbringern zu überwachen;
f) * die Festlegung des für ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41
Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung7) geltenden Referenztarifs.
4 Mittels Leistungsvereinbarungen kann das Departement Gesundheit und
Soziales Vollzugsaufgaben an öffentliche oder private Leistungserbringer

## Art. 9 übertragen. Näheres dazu regelt die Verordnung. * {#art_9}

Gesundheitsrat
1 Der Gesundheitsrat berät das Departement Gesundheit und Soziales in
Belangen des Gesundheitswesens und nimmt zu Fragen der Gesundheitspolitik Stellung.
2 Zu wichtigen Vorhaben des Departements Gesundheit und Soziales ist er
anzuhören. Dazu zählen namentlich Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
die Gesundheitsplanung und der Gesundheitsbericht sowie Massnahmen
der Gesundheitsförderung und der Prävention.
3 Der Gesundheitsrat besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens sollen darin ausgewogen vertreten
sein. Den Vorsitz führt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher.
4 Der Gesundheitsrat kann weitere Fachleute beiziehen.

## Art. 10 {#art_10}

Ethikrat *
1 Der Ethikrat behandelt die Geschäfte, die ihm durch dieses Gesetz und die
gestützt darauf erlassenen Verordnungen zugewiesen werden. Er kann ethische Fragen des Gesundheitsbereichs auch aus eigener Initiative aufgreifen
und gegenüber dem Regierungsrat Stellung nehmen. *
7) KVG (SR 832.10)
2 Insbesondere
a) * berät er Patientinnen und Patienten, deren Angehörige sowie Gesundheitsfachpersonen, namentlich im Zusammenhang mit lebensverlängernden Massnahmen und Zwangsmassnahmen,
b) * nimmt er Stellung, wenn Zweifel über die Tragweite einer Patientenverfügung bestehen,
c) * …
3 Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. *
4 Die Bevölkerung, Gesundheitsfachpersonen sowie Vertretungen der Institutionen des Gesundheitswesens sollen angemessen vertreten sein. *
5 Der Ethikrat kann weitere Fachleute beiziehen. *
Art. 10a * Ethikkommission Ostschweiz
1 Die Aufgaben aus dem Bereich des eidgenössischen Humanforschungsgesetzes und des eidgenössischen Stammzellenforschungsgesetzes werden
der Ethikkommission Ostschweiz übertragen. Der Regierungsrat regelt die
Einzelheiten.
Art. 11 * …

## Art. 12 IV. Gesundheitsplanung und Gesundheitsbericht (4.) {#art_12}

Grundsatz
1 Der Regierungsrat plant die Gesundheitspolitik und erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht.
2 Der Gesundheitsbericht:
a) Formuliert die Ziele der Gesundheitspolitik;
b) enthält die Grundsätze zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung
von Krankheiten und Unfällen;
c) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens;
d) evaluiert Qualität und Wirksamkeit der erbrachten Leistungen hinsichtlich der Gesundheitsbedürfnisse und der Ziele der Gesundheitspolitik.
3 Der Regierungsrat koordiniert die Spital- und Pflegeheimplanung nach Art.
52b mit der Gesundheitsplanung und dem Gesundheitsbericht. *

## Art. 13 {#art_13}

Statistik und Mitwirkung
1 Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt die Daten und die weiteren Angaben, die zur Erstellung und Evaluation der Gesundheitsplanung
erforderlich sind.
2 Die Gesundheitsfachpersonen und die Institutionen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, bei der Erhebung der Daten und der weiteren Angaben gemäss Abs. 1 mitzuwirken.

## Art. 14 V. Gesundheitsförderung und Prävention (5.) {#art_14}

Ziele und allgemeine Massnahmen
1 Kanton und Gemeinden unterstützen Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung, zur Früherkennung
von Risikofaktoren und zur Verhütung von Krankheiten und Süchten.
2 Sie veranlassen und beteiligen sich an Projekten, Aktionen und Kampagnen, die zur Entwicklung gesundheitsbezogener Handlungskompetenzen in
der Bevölkerung beitragen.
3 Sie leisten Unterstützung und Beratung an Personen und Personengruppen und fördern die Aus-, Weiter - und Fortbildung von Personen, die sich
mit der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten befassen.
4 Sie bemühen sich um die Gestaltung gesundheitsfördernder Lebensbedingungen.

## Art. 15 {#art_15}

Besondere Massnahmen
1 Der Kanton:
a) Fördert die sexuelle Selbstbestimmung und Selbstverantwortung namentlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und unterstützt
Massnahmen der Familienplanung;
b) unterstützt Projekte und Massnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit und zur Vorbeugung gegen psychische Erkrankungen;
c) unterstützt alters- und geschlechtsspezifische Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention;
d) trifft Massnahmen zur Prävention respektive Verhütung von übertragbaren Krankheiten im Allgemeinen.
2 Die Gemeinden stellen die Beratung der Eltern von Säuglingen und Kleinkindern sicher.

## Art. 16 {#art_16}

Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
1 Der Kanton unterstützt Projekte öffentlicher und privater Organisationen
zur Vorbeugung gegen Alkohol- und Tabakmissbrauch sowie anderer Formen der Suchtmittelabhängigkeit. Er betreibt eine oder mehrere Beratungsstellen.
2 Auf öffentlichem Grund und in dessen Sichtbereich, in öffentlichen Gebäuden und auf Sportstätten ist Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen sowie für
andere gesundheitsschädliche Substanzen verboten. Ausnahmen regelt der
Regierungsrat.
3 Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen an Personen unter 16 Jahren abzugeben oder in Automaten anzubieten.
4 Auf Schularealen gilt ein generelles Rauchverbot. Ausnahmen regelt der
Regierungsrat.

## Art. 17 {#art_17}

Schutz vor Passivrauchen
1 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Bildungs-, Kultur- und Sportstätten und in allen Bereichen der Gastronomie ist
das Rauchen verboten.
2 Abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender
Belüftung können für Rauchende vorgesehen werden.
3 Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

## Art. 18 {#art_18}

Gesundheitsunterricht
1 Die Trägerinnen und Träger der öffentlichen und privaten Schulen bis und
mit Sekundarstufe II sorgen dafür, dass die Lernenden zu einer zweckmässigen Pflege der Gesundheit angeleitet werden.

## Art. 19 {#art_19}

Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1 Die Träger der öffentlichen und privaten Schulen, Kindergärten und Heime
sorgen für einen schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst. Die Aufsicht liegt beim Departement Gesundheit und Soziales.
2 Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst beraten Eltern, Behörden und Lehrende in Fragen der Gesundheitserziehung und Prävention.
3 Einzelheiten sowie die Kostentragung regelt der Regierungsrat auf dem
Verordnungsweg.

## Art. 20 VI. Rechte der Patientinnen und Patienten (6.) {#art_20}

Geltungsbereich
1 Als Patientinnen oder Patienten im Sinn dieses Abschnittes gelten Personen, die bei Gesundheitsfachpersonen sowie in öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens in Pflege oder Behandlung stehen.

## Art. 21 {#art_21}

Grundsätze
1 Der Wille der Patientinnen und Patienten ist massgebend. Ihm wird im
Rahmen der medizinischen, pflegerischen und betrieblichen Möglichkeiten
Rechnung getragen. Dasselbe gilt hinsichtlich berechtigter Wünsche der
Angehörigen und anderer nahestehender Personen.

## Art. 22 {#art_22}

Recht auf Behandlung und Pflege
1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Beratung und Untersuchung, Behandlung und Pflege nach medizinischen Grundsätzen und, wenn
möglich, in ihrer gewohnten Umgebung. Ihre persönliche Freiheit und Privatsphäre ist zu respektieren.
2 Unheilbar Kranke und Sterbende haben Anspruch auf angemessene Pflege und auf Linderung ihrer Leiden.
3 Sterbenden soll eine würdevolle Sterbebegleitung zukommen und ein würdevolles Abschiednehmen ermöglicht werden. Spitäler und Heime sorgen
dafür, dass Sterbende von ihren Angehörigen begleitet werden können.

## Art. 23 {#art_23}

Information und Datenschutz *
1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, in einer geeigneten,
verständlichen und der Situation angepassten Weise über ihren Gesundheitszustand informiert zu werden. Die Information umfasst den Befund, die
Art, den Zweck, die Modalitäten, die Risiken der in Frage kommenden diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen und der Unterlassung einer
derartigen Massnahme sowie die Übernahme der Kosten durch die Versicherung.
2 Sie haben das Recht, das sie betreffende Dossier einzusehen und Erklärungen dazu zu verlangen. Vorbehalten bleiben Daten, die Dritte betreffen
und dem Berufsgeheimnis unterstehen. Die Patientinnen und Patienten können verlangen, dass ihnen das Dossier oder eine Kopie davon ausgehändigt
oder an eine andere Gesundheitsfachperson weitergeleitet wird. Sie können
die Information, das Einsichtsrecht und die Weitergabe an Dritte auch untersagen.
3 Das Einsichtsrecht steht auch Personen zu, die die Patientinnen und Patienten gesetzlich vertreten. Vorbehalten bleibt eine andere Instruktion von
urteilsfähigen Patientinnen und Patienten.
4 Musste in einer Notfallsituation eine genügende Information unterbleiben,
wird sie so bald als möglich nachgeholt.
5 Im Übrigen gilt für die Bearbeitung von Daten von Patientinnen und Patienten durch öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens das Datenschutzgesetz8). Für die Datenbearbeitung durch private Institutionen des Gesundheitswesens und private Gesundheitsfachpersonen gilt das Bundesgesetz

## Art. 24 über den Datenschutz9). * {#art_24}

Einwilligung
a) Urteilsfähige Personen
1 Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur vorgenommen
werden, wenn die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient – ob
volljährig oder nicht – zugestimmt hat. *
8) bGS 146.1
9) DSG (SR 235.1)
2 Ist mit der Massnahme kein Eingriff in den Körper verbunden, genügt eine
stillschweigende Zustimmung; Eingriffe sind nur zulässig, wenn die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.
3 Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen holt die
betreffende Gesundheitsfachperson oder Institution eine schriftliche Zustimmungserklärung ein, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu
vermerken ist.
4 Verweigert die berechtigte Person ihre Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Massnahme, hat sie dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

## Art. 25 {#art_25}

b) Urteilsunfähige Personen
1 Bei einer urteilsunfähigen Person dürfen medizinische und pflegerische
Massnahmen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters getroffen werden, sofern nicht in einer Patientenverfügung eine vertretungsberechtigte
Person bezeichnet ist. *
2 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, für eine urteilsunfähige erwachsene Person, die keine Vertretung gemäss Abs. 1 hat, die Zustimmung zu erteilen: *
a) * wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt
oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
b) * die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen
Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
c) * die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig
und persönlich Beistand leisten;
d) * die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und
persönlich Beistand leisten;
e) * die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig
und persönlich Beistand leisten.
3 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige
Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis
mit den anderen handelt. *
4 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. *
5 In dringenden Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. *
6 Der Arzt oder die Ärztin erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung, wenn: *
a) keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will;
b) unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
c) die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen
haben;
d) die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr
gewahrt sind.

## Art. 26 {#art_26}

Ausdehnung von Eingriffen
1 Die Ausdehnung eines Eingriffs über das Mass hinaus, dem die Patientin
oder der Patient zugestimmt hat, ist zulässig, wenn sie dringlich und unaufschiebbar ist sowie im Interesse und mit mutmasslicher Zustimmung der
betreffenden Person erfolgt.

## Art. 27 {#art_27}

Patientenverfügung
a) Grundsätze
1 Jede urteilsfähige Person kann im Voraus in einer Patientenverfügung bestimmen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. *
2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die
Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann
dieser Person Weisungen erteilen. *
3 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. *
4 Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. *

## Art. 28 {#art_28}

b) Wirkungen
1 Die Ärztin oder der Arzt handelt gemäss der Patientenverfügung. Diese
bleibt unberücksichtigt, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst
oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Patientenverfügung auf
freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder
des Patienten entspricht. Die Ärztin oder der Arzt kann im Zweifel den Ethikrat anhören. *
2 Im Patientendossier ist festzuhalten, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird. *
Art. 29–30 * …
Art. 31 Obduktion
1 Zur Sicherung der medizinischen Qualität kann an verstorbenen Spitalpatientinnen und Spitalpatienten eine Obduktion durchgeführt werden.
2 Die Obduktion ist nur zulässig, wenn ihr die verstorbene Person oder deren
Angehörige ausdrücklich zugestimmt haben. Der Wille der verstorbenen
Person ist stets zu befolgen.
3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann das Departement Gesundheit und Soziales auch gegen den Willen der verstorbenen Person und deren Angehörigen eine Obduktion anordnen.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung10) bleiben
vorbehalten.
Art. 32 Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen
1 Die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zu Transplantationszwecken richtet sich nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz11).
2 Bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen ist vor der Entnahme
die Zustimmung des Ethikrats einzuholen12). *
10)Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
11)SR 810.21
12)Art. 13 Abs. 2 lit. i Transplantationsgesetz (SR 810.21)
Art. 33 ...
VII. Gesundheitsfachpersonen (7.)
Art. 34 Gesundheitsfachpersonen
1 Als Gesundheitsfachpersonen gelten Personen, die in unmittelbarem Kontakt mit ihren Patientinnen und Patienten Leistungen (Untersuchung, Pflege,
Therapie) erbringen, und deren Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedarf.
2 Als Gesundheitsfachpersonen gelten auch Personen, die Untersuchungen
und Therapien an Tieren vornehmen.
3 Der Regierungsrat legt auf dem Verordnungsweg fest, welche Berufe unter
dieses Gesetz fallen und unter welchen Bedingungen sie ausgeübt werden
dürfen. Er umschreibt insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Fähigkeitsausweise und Ausbildungsgänge. Er kann Regelungen
schweizerischer oder kantonaler Behörden und Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.
Art. 35 Berufsausübungsbewilligungen
a) Grundsätze
1 Gesundheitsfachpersonen benötigen eine Bewilligung des Departements
Gesundheit und Soziales, wenn sie selbständig und berufsmässig oder
sonstwie gegen Entgelt:
a) Krankheiten, Verletzungen und andere krankhafte Störungen der körperlichen und psychischen Gesundheit feststellen und behandeln sowie Untersuchungen an Patientinnen und Patienten vornehmen;
b) Krankheiten und Verletzungen von Tieren behandeln;
c) medizinische Leistungen zu Lasten der Sozialversicherung erbringen;
d) Geburtshilfe ausüben;
e) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornehmen;
f) im Bereich der kantonalen Zuständigkeit Arzneimittel herstellen, weiterverarbeiten, abgeben oder anwenden.
2 Wer unselbständig, d.h. unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitsfachperson tätig ist, bedarf keiner Bewilligung, darf den Beruf aber nur ausüben, wenn alle übrigen
Erfordernisse des Gesetzes erfüllt sind. Die verantwortliche Person hat eine
Meldepflicht an das Departement Gesundheit und Soziales.
3 Eine Gesundheitsfachperson darf nur solche Tätigkeiten ausüben, für die
sie die Bewilligung erhalten hat.
Art. 36 b) Voraussetzungen
1 Die Berufsausübungsbewilligung wird unter Vorbehalt bundesrechtlicher
Bestimmungen erteilt, wenn die betreffende Person
a) die fachlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. die je nach Beruf erforderliche Ausbildung oder Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
b) handlungsfähig ist,
c) über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügt,
d) kein Gesundheitsproblem hat, das mit der Berufsausübung nicht vereinbar ist,
e) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
2 Personen, denen in einem anderen Kanton aus gesundheitspolizeilichen
Gründen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde, darf keine Berufsausübungsbewilligung erteilt werden.
Art. 37 c) Bedingungen und Auflagen; Erlöschen
1 Die Bewilligung kann befristet oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Die Bewilligung erlischt, wenn die betreffende Person die Tätigkeit aufgibt;
bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit erlischt sie nach zwei Jahren.
3 Stellt eine Gesundheitsfachperson ihre Tätigkeit ganz oder vorübergehend
ein, hat sie dies dem Departement Gesundheit und Soziales zu melden.
Art. 38 d) Entzug
1 Die Bewilligung ist ganz oder teilweise zu entziehen:
a) Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder nachträglich Verweigerungsgründe bekannt werden;
b) wegen schwerwiegender oder trotz Verwarnung wiederholter Verletzung der Berufspflichten;
c) wegen missbräuchlicher Ausnutzung der beruflichen Stellung;
d) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber
Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und
Kostenträgern;
e) bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen schwerwiegender
oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten oder wegen des
Berufes unwürdigen Verhaltens sowie wegen vorsätzlich begangener
strafbarer Handlungen oder schwerwiegender oder trotz Verwarnung
wiederholter Verstösse gegen die Gesundheitsgesetzgebung sowie
bei Gesundheitsfachpersonen, welche Tiere behandeln, auch gegen
die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.
Art. 39 Stellvertretung und Assistenztätigkeit
1 Das Departement Gesundheit und Soziales regelt die Voraussetzungen,
unter denen Stellvertretungen, Assistenztätigkeit und die Weiterführung einer Praxis im Fall der Verhinderung oder des Todes einer Gesundheitsfachperson zulässig sind.
VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen (8.)
Art. 40 Sorgfaltspflicht
1 Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet
a) ihren Beruf sorgfältig und den berufsethischen Richtlinien entsprechend auszuüben,
b) die erforderlichen Weiter- und Fortbildungen zu betreiben,
c) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten nach Massgabe der Art. 20 ff. zu beachten,
d) sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen zu halten,
e) mit anderen Gesundheitsfachpersonen zusammenzuarbeiten, wenn
es die Interessen einer Patientin oder eines Patienten erfordern.
Art. 41 Schweigepflicht
1 Gesundheitsfachpersonen und ihren Mitarbeitenden ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, von denen sie in Ausübung ihres Berufes
Kenntnis erlangt haben.
2 Die Gesundheitsfachperson kann durch die Patientin oder den Patienten
oder durch das Departement Gesundheit und Soziales von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden oder die Pflicht zur Aussage vor Gericht sowie
das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung nach Art. 321bis Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuches13). *
Art. 42 Ambulanter Notfalldienst
a) Mitwirkungspflicht und Organisation *
1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, in ambulanten Notfalldiensten mitzuwirken. Sie können aus wichtigem Grund von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit werden. *
1bis Die Organisation der ambulanten Notfalldienste ist Aufgabe der Berufsverbände. Das Departement Gesundheit und Soziales gibt ihnen die dafür
notwendigen Informationen von sich aus bekannt. *
2 Der Regierungsrat kann Organisationsvorgaben machen. Ist die Gesundheitsversorgung durch die Organisation nicht gewährleistet, trifft er die erforderlichen Massnahmen. *
Art. 42a * b) Ersatzabgabe
1 Die Berufsverbände erheben von den Ärztinnen und Ärzten sowie den
Zahnärztinnen und Zahnärzten, die von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden, eine Ersatzabgabe.
2 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 4‘000.– pro Jahr. Sie ist angemessen zu reduzieren, wenn die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte:
a) ihre Mitwirkungspflicht während eines Teils des Jahres erfüllen;
13)SR 311.0
b) ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit erzielen, das im betreffenden Jahr weniger als Fr. 100'000.–
beträgt; oder
c) wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder anderen triftigen
Gründen von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden.
3 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten des ambulanten Notfalldienstes zu verwenden.
Art. 43 Beistandspflicht
1 Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand
zu leisten. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Patientinnen oder Patienten.
Art. 44 Aufzeichnungspflicht
1 Die Gesundheitsfachpersonen mit einer eigenen Praxis sind verpflichtet,
über jede Patientin und jeden Patienten ein eigenes Dossier anzulegen. In
diesem sind insbesondere die Anamnese, die erhobenen Befunde, die vorgeschlagenen und die tatsächlich durchgeführten Massnahmen zu vermerken. Jede Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber muss erkennbar
sein.
2 Das Dossier kann elektronisch geführt werden, wenn Gewähr für die Einhaltung des Datenschutzes besteht und jede Änderung sowie ihre Urheberin
oder ihr Urheber identifizierbar bleiben.
3 Die Dossiers sind, sofern das Bundesrecht keine anderen Vorschriften enthält, so lange aufzubewahren, als es die Interessen der betroffenen Person
und ihrer Angehörigen erfordern, mindestens aber zehn Jahre.
4 Wer seine Tätigkeit als Gesundheitsfachperson vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den Patientinnen und Patienten mit. Auf Verlangen
werden ihnen ihre Dossiers ausgehändigt oder an eine von ihnen bezeichnete Gesundheitsfachperson weitergeleitet.
Art. 45 Pflicht und Berechtigung zur Anzeige
1 Die Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, der Polizei alle nicht natürlichen Todesfälle sowie die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten unverzüglich zu melden.
2 Der Verdacht auf Tierseuchen ist dem Veterinärdienst zu melden. Die tiermedizinischen Fachpersonen sind im Weiteren verpflichtet, den Verdacht
auf grobe Missachtung der Tierschutzgesetzgebung dem Veterinärdienst bekannt zu geben.
3 Die Gesundheitsfachpersonen sind auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt, den zuständigen Behörden Beobachtungen zu melden,
die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche
Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.
Art. 46 Werbung
1 Werbung für eigene Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darf nur machen, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung
besitzt.
2 Die Werbung darf nicht aufdringlich, übertrieben oder anstössig sein und
nicht zu Täuschungen Anlass geben.
Art. 47 Überprüfung von Honoraren
1 Die Überprüfung von Honoraren ist grundsätzlich Sache der Berufsverbände.
2 Gewährleisten diese keine wirksame und neutrale Überprüfung, setzt der
Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Honorarprüfungskommission ein und regelt das Verfahren.
IX. Die Institutionen des Gesundheitswesens (9.)
Art. 48 Begriffliches
1 Als Institution des Gesundheitswesens gilt jede Einrichtung, zu deren Aufgaben die Förderung, die Verbesserung, der Schutz, die Beurteilung, die
Überwachung, die Rettung, der Transport, die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Betreuung regelmässig pflegebedürftiger
Personen gehören.
2 Darunter fallen insbesondere:
a) Spitäler und Kliniken;
b) Alters- und Pflegeheime;
c) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege;
d) medizinische Laboratorien;
e) Einrichtungen zur Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit;
f) * Einrichtungen für Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation;
g) * Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, namentlich Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten.
Art. 49 Bewilligung
1 Die Institutionen des Gesundheitswesens bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution
a) über eine Leitung mit der erforderlichen Ausbildung und über qualifiziertes Personal in genügender Zahl verfügt,
b) zweckmässig organisiert ist,
c) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung verfügt sowie den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit der Patientinnen und Patienten genügt.
3 Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt
wurde, ist dem Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich zu melden.
4 Bezüglich Werbung unterliegen die Institutionen des Gesundheitswesens
den nämlichen Bestimmungen wie die Berufe des Gesundheitswesens.14)
5 Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, dass sich die Institution im Rahmen ihrer Möglichkeiten an beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen beteiligt.
6 Der Regierungsrat kann in der Verordnung Einzelheiten regeln.
Art. 50 Einschränkung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist einzuschränken oder zu entziehen:
a) wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind;
b) bei schwerwiegenden oder trotz Verwarnung wiederholten Verstössen der verantwortlichen Personen gegen die Berufspflichten;
14)Vgl. Art. 46 Abs. 2
c) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber
Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und
Kostenträgern;
d) bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation oder der angebotenen Leistungen;
e) bei Missachtung von Auflagen oder Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Bewilligung verfügt wurden.
Art. 51 Aufnahmepflichten *
1 Die Institutionen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, Personen aufzunehmen, die notfallmässig einer Behandlung bedürfen.
2 Spitäler und ähnliche Einrichtungen stationärer medizinischer und pflegerischer Versorgung sind im Rahmen des Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten verpflichtet: *
a) Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton ambulant oder
stationär zu versorgen oder aufzunehmen;
b) Patientinnen und Patienten von ausserhalb des Kantons ambulant
oder stationär zu versorgen oder aufzunehmen, soweit eine interkantonale oder internationale Vereinbarung dies vorsieht.
X. Versorgung durch Spitäler und Pflegeheime * (10.)
Art. 52 * …
Art. 52a * Grundsätze
a) Spitalleistungen
1 Ein Spital, eine Klinik, ein Geburtshaus oder ein Pflegeheim erbringt folgende Leistungen:
a) stationäre und ambulante Leistungen, die durch die obligatorische
Krankenversicherung und andere Sozialversicherungen gedeckt sind;
b) stationäre und ambulante Zusatzleistungen;
c) weitere Leistungen, die durch Gesetz, interkantonaler oder internationaler Vereinbarung oder Leistungsauftrag übertragen werden, wie
insbesondere gemeinwirtschaftliche Leistungen sowie Leistungen in
der Aus- und Weiterbildung von in Spitälern, Kliniken, Geburtshäusern und Pflegeheimen tätigen Berufsleuten.
Art. 52b * b) Spitalplanung und Pflegeheimplanung
1 Der Kanton erstellt nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
eine mittel- und langfristige, jährlich fortgeschriebene Planung der stationären medizinischen und pflegerischen Versorgung der Einwohnerinnen und
Einwohner. Er koordiniert nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung die Planung mit den anderen Kantonen.
2 Die Planung umfasst insbesondere die Bereiche Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kranken einschliesslich medizinische Prävention und
Rehabilitation.
3 Als Planungsgrundlage dienen insbesondere der aktuelle Stand der Versorgung, der absehbare Bedarf, die voraussichtlichen Angebote und die Entwicklungsziele.
4 Für die Planung werden die Leistungsanbieter evaluiert, wobei namentlich
die Standards und die Qualität der medizinischen Versorgung, die
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit des Angebots, der Zugänglichkeit
der Leistungen für die Bevölkerung sowie die langfristige Sicherung der
Leistungen berücksichtigt werden.
5 In Bereichen, wo Bedarf oder Kapazitäten innerhalb des Kantons gering
oder nicht vorhanden sind, kann auf spezifische kantonale Planungsaussagen verzichtet und auf ausserkantonale Angebote und die Koordination mit
diesen verwiesen werden.
Art. 52c * c) Spitalliste und Pflegeheimliste
1 Der Regierungsrat legt auf der Grundlage der Spitalplanung nach dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung periodisch die Spitalliste fest.
Diese umfasst die Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser, die einen Leistungsauftrag für die stationäre medizinische Versorgung erhalten.
2 Er legt entsprechend die Liste der Pflegeheime fest, die einen Leistungsauftrag für die Pflege und medizinische Betreuung sowie der Rehabilitation
von Langzeitpatientinnen und -patienten erhalten.
3 Er fordert periodisch die Spitäler und ähnliche Einrichtungen stationärer
Gesundheitsversorgung im Kanton öffentlich auf, ihre Leistungsangebote
und entsprechenden Kostenberechnungen dem Departement Gesundheit
und Soziales innert Frist einzureichen.
4 Der Regierungsrat kann bei Bedarf für bestimmte Leistungen ausserkantonale Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens zum
Angebot einladen.
5 Die Spital- und die Pflegeheimliste wird veröffentlicht.
Art. 52d * d) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Spital- und die
Pflegeheimliste
1 In die Spitalliste aufgenommen werden Leistungserbringer im Kanton, die
a) nach der Evaluation der beanspruchten Leistungen einen entsprechenden Leistungsauftrag bekommen (Art. 52e);
b) die Aufnahmepflichten nach Art. 51 erfüllen;
c) für bestimmte medizinische Behandlungen und Pflegeleistungen eine
Mindestfallzahl vorweisen oder Qualitätskriterien der Behandlungen
erfüllen, soweit solche Mindestfallzahlen oder Qualitätskriterien einheitlich vereinbart werden oder allgemein anerkannt sind;
d) ihre Leistungsaufträge wirtschaftlich und wirksam erfüllen sowie über
eine medizinisch und technisch zeitgemässe Infrastruktur verfügen;
e) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entsprechend qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen
und deren Arbeitsbedingungen allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträgen oder beim Fehlen solcher Verträge den orts- und berufsüblichen Bedingungen entsprechen;
f) eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf
angemessene Zahl an Ausbildungsplätzen oder Weiterbildungsmöglichkeiten auf verschiedenen Bildungsstufen in für Spitäler und Pflegeheimen wichtigen Berufen nach Massgabe des Berufsbildungsrechts anbieten.
2 Der Regierungsrat kann die Aufnahme in die Spitalliste mit besonderen
Auflagen verbinden, namentlich indem er:
a) von einem Leistungserbringer ein bestimmtes, integrales Leistungsspektrum zur Sicherstellung der Grundversorgung einer Region fordert;
b) von einem Leistungserbringer zur Sicherstellung der akutstationären
Versorgung ausnahmsweise auch eine besondere Leistung verlangt,
die nicht angeboten wurde;
c) die Sicherstellung des ärztlichen Dienstes im Haus während 24 Stunden fordert;
d) einen Leistungserbringer verpflichtet, mit einem oder mehreren anderen Leistungserbringern im Kanton oder ausserhalb des Kantons
Leistungen in Kooperation zu erbringen;
e) einen Leistungserbringer verpflichtet, einen Seelsorgedienst anzubieten;
f) einen Leistungserbringer verpflichtet, einen Sozialdienst für die Beratung der Patientinnen und Patienten anzubieten;
g) einen Leistungserbringer verpflichten, die Rechte der Patientinnen
und Patienten sowie den Datenschutz sicherzustellen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen und allfälligen Auflagen
für die Aufnahme in die Pflegeheimliste im Einzelnen.
4 Er kann bei Bedarf ausserkantonale Leistungserbringer in die Spital- oder
die Pflegeheimliste aufnehmen.
Art. 52e * e) Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere folgende Regelungen: Er
a) umschreibt den Zweck und die Ziele des Auftrages sowie dessen
rechtliche Grundlagen;
b) bestimmt die einzelnen Leistungen der Vertragsparteien und deren
Verantwortlichkeiten, einschliesslich der Modalitäten des Entgelts der
medizinischen und pflegerischen Leistungen sowie besondere Bedingungen und Auflagen für diese Leistungen;
c) legt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sowie von
diesen mit Dritten fest;
d) bestimmt die massgeblichen Indikatoren für das Reporting und Controlling sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung seitens
der Leistungserbringer; dabei wirkt der Kanton auf einheitliche Kriterien hin;
e) regelt die Vertragsdauer, die möglichen Vertragsänderungen und die
Vertragsauflösung;
f) bestimmt die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung;
g) bestimmt den Gerichtsstand, das anwendbare Recht und die Wege
der Streitschlichtung und -entscheidung.
2 Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Leistungserbringern Vereinbarungen abschliessen und ihnen darin Leistungsaufträge erteilen.
Art. 52f * f) Verpflichtung
1 Der Regierungsrat kann, soweit dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung nötig ist, Institutionen des Gesundheitswesens im Kanton verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen.
Art. 52g * g) Einschränkung oder Entzug eines Leistungsauftrages
1 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen nach vorausgehender Mahnung an den Leistungserbringer einen laufenden Leistungsauftrag
einschränken oder mit sofortiger Wirkung aufheben.
Art. 52h * Weitere Anforderungen
a) Offenlegungspflicht
1 Die verantwortlichen kantonalen Organe und, soweit nötig, die Versicherer
haben Einsicht in die Daten, insbesondere medizinische Leistungsdaten,
Qualitätsdaten, Daten des Rechnungswesens und der Kostenrechnung, die
für die Erteilung eines Leistungsauftrags und die Kontrolle der Auftragserfüllung relevant sind.
2 Die Leistungserbringer der Spitalliste und der Pflegeheimliste des Kantons
sind verpflichtet, zeitgerecht und vollständig die Daten der medizinischen
Statistik und der Krankenhausstatistik bzw. der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen dem Bundesamt für Statistik und dem Departement Gesundheit und Soziales zu liefern.
3 Der Kanton und die Versicherer wahren die Geschäftsgeheimnisse der
Leistungserbringer sowie den Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und
Patienten.
Art. 52i * b) Berichterstattung und Evaluation
1 Die Leistungserbringer der Spitalliste und der Pflegeheimliste erstellen bezüglich der vereinbarten Leistungen jedes Jahr einen Bericht über die Geschäftstätigkeit zuhanden des Regierungsrates.
2 Die Spitäler und anderen Einrichtungen mit Leistungsauftrag liefern periodisch Daten an das Departement Gesundheit und Soziales zur Evaluation
des Leistungsauftrages.
3 Rechtsstreitigkeiten mit Patientinnen und Patienten sowie Haftungsklagen
von diesen oder Dritten sind dem Departement Gesundheit und Soziales mitzuteilen.
4 Die Informationen der Leistungserbringer werden soweit möglich anonymisiert übermittelt. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur soweit nötig bearbeitet und nicht Dritten bekannt gegeben werden.
5 Das Departement Gesundheit und Soziales evaluiert periodisch die erbrachten Leistungen und erstattet dem Regierungsrat darüber Bericht.
Art. 52j * Finanzielles
a) Finanzierung
1 Für die Finanzierung von Leistungen der Spitäler und Pflegeheime, welche
auf der kantonalen Spital- und Pflegeheimliste stehen, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung15) sowie weiterer Sozialversicherungsgesetze des Bundes.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen dem Kanton und
den Leistungserbringern, soweit sie das Bundesrecht vorsieht oder zulässt.
3 Der Kanton kann gemeinwirtschaftliche Leistungen finanzieren. Der Regierungsrat bestimmt in den Leistungsaufträgen die Aufgaben der Leistungserbringer und deren Entschädigung. Die Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen in Form von universitärer Lehre und Forschung wird in interkantonalen Vereinbarungen geregelt.
4 Der Kanton kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der
Wohnbevölkerung den Leistungserbringern Beiträge an Investitionen und
ausserordentliche Betriebsbeiträge gewähren.
Art. 52k * b) Ausweis der Investitions- und Kapitalkosten
1 Die Leistungserbringer der kantonalen Spitalliste weisen für die stationären
Leistungen die vereinnahmten Beiträge zur Abgeltung der Investitions- und
Kapitalkosten und deren Abschreibungen in der Ertragsrechnung und der Bilanz separat aus und legen darüber Rechenschaft ab.
15)KVG (SR 832.10)
Art. 52l * c) Beiträge an ungedeckte Kosten
1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung
nicht und können die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden, kann der Kanton Listenspitälern Beiträge an die
ungedeckten Kosten gewähren für:
a) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenversicherung in der Pädiatrie und der Psychiatrie;
b) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung;
c) Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Pädiatrie und
Psychiatrie;
d) Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
XI. Heilmittel (11.)
Art. 53 Grundsatz
1 Der Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), namentlich
die Herstellung und das Inverkehrbringen, richtet sich nach dem eidgenössischen Heilmittelgesetz16).
Art. 54 Bewilligungen
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Erteilung der Betriebsbewilligungen (Art. 30 und Art. 34 Abs. 4 HMG17)).
2 Das Departement Gesundheit und Soziales erteilt die im Heilmittelgesetz18)
vorgesehenen kantonalen Bewilligungen, insbesondere für:
a) Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinn von
Art. 5 Abs. 2 lit. a HMG;
b) die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch
entsprechend ausgebildete Fachpersonen (Art. 24 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 lit. c HMG);
16)HMG (SR 812.21)
17)SR 812.21)
18)HMG (SR 812.21)
c) die Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch
eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten
(Art. 25 Abs. 4 HMG);
d) die Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie ganzheitsmedizinischer Arzneimittel durch Personen, die über eine kantonal anerkannte Ausbildung verfügen (Art. 25 Abs. 5 HMG);
e) den Versandhandel (Art. 27 Abs. 4 HMG);

## Art. 30 f) den Detailhandel ( {#art_30}

HMG);
g) Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern
(Art. 34 Abs. 4 HMG).
3 Das Departement Gesundheit und Soziales ist für die Durchführung der periodischen Betriebskontrollen zuständig.
Art. 55 Marktüberwachung und Inspektion
1 Die Überwachung des Marktes und die Durchführung von Inspektionen im
Sinn von Art. 58 und Art. 60 HMG19) sind Sache des Departements Gesundheit und Soziales.
2 Dieses erstattet die Meldungen gemäss Art. 58 Abs. 5 HMG und trifft die in
seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Verwaltungsmassnahmen.
Art. 56 Gebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verfügungen und Dienstleistungen werden
Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen20) erhoben.
Art. 57 Verwaltungsmassnahmen
1 Das Departement Gesundheit und Soziales trifft die zum Vollzug erforderlichen Verwaltungsmassnahmen nach Art. 66 Abs. 3 HMG21).
19)SR 812.21
20)bGS 233.2)
21)SR 812.21
Art. 58 Selbstdispensation
1 Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen
und Tierärzten ist es gestattet, im Rahmen ihrer bewilligten Tätigkeit eine
Privatapotheke zu führen.
XII. Gesundheitspolizei (12.)
Art. 59 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zum Vollzug der
gesundheitspolizeilichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Übertragbare Krankheiten;22)
b) Betäubungsmittel;23)
c) Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;24)
d) Tierseuchen;25)
e) Heilmittel26).
Art. 60 Katastrophen und andere besondere Vorkommnisse
1 Bei Katastrophen und anderen besonderen Vorkommnissen trifft der Regierungsrat alle Massnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.27)
2 Das Bevölkerungsschutzgesetz28) und das Zivilschutzgesetz29) finden sinngemäss Anwendung.
3 Der Regierungsrat kann insbesondere:
a) Die Angehörigen aller Berufe und alle Institutionen des Gesundheitswesens zum Einsatz verpflichten;
22)Vgl. Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101)
23)Vgl. Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121)
24)Vgl. Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0)
25)Vgl. Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40)
26)Vgl. Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21)
27)Art. 90 KV
28)bGS 511.1
29)bGS 511.2
b) die freie Wahl der Gesundheitsfachpersonen und der Institutionen
des Gesundheitswesens aufheben;
c) Impfungen obligatorisch erklären.30)
XIII. Rettungswesen (13.)
Art. 61
1 Zur Sicherstellung des Rettungswesens und des Transportes von Kranken
und Verwundeten erteilt der Regierungsrat den Spitälern oder anderen geeigneten Institutionen oder Organisationen des Gesundheitswesens Leistungsaufträge.
XIV. Bestattungswesen (14.)
Art. 62 Zuständigkeit
1 Das Bestattungswesen ist, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen, Sache der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat kann nähere Bestimmungen erlassen.
Art. 63 Bestattungsort
1 Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Gemeinde, in wel -
cher die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
2 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen
kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese
hiezu die Bewilligung erteilt.
3 Hatte die oder der Verstorbene keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, findet die Bestattung in jener Gemeinde statt, in welcher der Tod eingetreten
oder der Leichnam gefunden worden ist.
30)Art. 23 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101)
Art. 64 Kosten
1 Die Bestattung in der Wohngemeinde ist unentgeltlich.
2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die
darum ersucht haben, oder den Erbberechtigten Rechnung gestellt werden.
XV. Verwaltungsmassnahmen (15.)
Art. 65 Ausübung der Aufsicht
1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann jederzeit Inspektionen
und Kontrollen durchführen oder durchführen lassen. Ihren Organen ist der
unbeschränkte Zutritt zu Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren. Das
Amtsgeheimnis und die Bestimmungen des Datenschutzes sind dabei zu
beachten.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Bereich des Gesundheitswesens alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen anordnen. Insbesondere kann es die Schliessung von
Räumlichkeiten oder die Beschlagnahme, Einziehung oder Vernichtung von
Gegenständen verfügen, die zur Begehung einer rechtswidrigen Handlung
dienen, gedient haben oder das Ergebnis einer solchen Handlung sind.
Art. 66 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen übertritt oder bei deren Übertretung mitwirkt, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar
sind, mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
XVa. Rechtspflege * (15a.)
Art. 66a * Rechtsschutz von Patientinnen und Patienten
1 Patientinnen und Patienten, ihnen nahestehende Personen oder nächste
Angehörige sowie gegebenenfalls die gesetzliche Vertretung können wegen
der Verletzung der Patientenrechte eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Sie haben sich dazu an die Leitung der Institutionen des Gesundheitswesens zu wenden. Ist die Verletzung durch eine Gesundheitsfachperson ausserhalb einer Institution des Gesundheitswesens zu verantworten, ist
das Departement Gesundheit und Soziales anzurufen.
2 Die Leitung der Institution oder die Aufsichtsbehörde versucht eine gütliche
Einigung. Kann innert 30 Tagen keine gütliche Einigung erreicht werden, erlässt sie eine schriftliche, begründete Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung.
Art. 66b * Rechtsschutz der Gesundheitsfachpersonen, der Institutionen
des Gesundheitswesens oder Dritter
1 Entscheide der Gesundheitsbehörden gegenüber Gesundheitsfachpersonen, Institutionen des Gesundheitswesens oder betroffenen Dritten unterliegen dem Rekurs an das Departement, oder, wenn dieses entscheidet, an
den Regierungsrat.
2 Streitigkeiten aus Leistungsaufträgen sind mittels verwaltungsgerichtlicher
Klage nach Art. 57 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege31) vor
Obergericht zu bringen.
3 Entscheide der Ethikkommission Ostschweiz sind nach Massgabe der interkantonalen Vereinbarung mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar. *
4 Verfügungen der Berufsverbände im Rahmen von Art. 42 und Art. 42a sind
mit Rekurs beim Departement anfechtbar. *
31)VRPG (bGS 143.1)
XVb. Systematische Verwendung der AHV-
Versichertennummer * (15b)
Art. 66c *
1 In Ergänzung der bundesrechtlichen Ermächtigungen kann das Departement Gesundheit und Soziales die AHV-Versichertennummer für folgende
Aufgaben systematisch verwenden:
1. die Prüfung der Kostengutsprachen und Spitalrechnungen;
2. den Vollzug der Bestimmungen des Schutzes der Bevölkerung bei
übertragbaren Krankheiten;
3. für Berufsausübungsbewilligungen von Gesundheitsfachpersonen.
XVI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (16.)
Art. 67 Besitzstand
1 Wer nach bisherigem Recht befugt war, im Kanton Appenzell Ausserrhoden einen Beruf oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben,
ist berechtigt, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Dies gilt auch für Zusatz-
und Sonderbewilligungen, soweit sie dem neuen Recht nicht widersprechen.
2 Wer von dieser Befugnis Gebrauch machen will, hat dies innert einer Frist
von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Departement
Gesundheit und Soziales schriftlich mitzuteilen.
3 Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Institutionen
des Gesundheitswesens sowie die Abgabe und Anwendung von Heilmitteln
richten sich nach neuem Recht.
Art. 68 Übergangsbestimmungen
1 Der Kanton leistet bis ins Jahr 2015 an Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
von Pflegeheimen und Pflegeabteilungen Beiträge von maximal 50 Prozent
der anerkannten Kosten.
2 Das Verbot gemäss Art. 16 Abs. 3 tritt für Automaten, die frei zugänglich
sind, ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in Kraft.
3 Die Vorschrift gemäss Art. 17 Abs. 1 tritt für alle Bereiche der Gastronomie
drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in Kraft.
Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 24. April 1965 über das Gesundheitswesen32);
b) Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz33);
c) Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte vom 8. Juni
199334);
d) Verordnung vom 9. September 1996 über die Heimaufsicht (Heimverordnung)35);
e) Gesetz vom 12. März 2000 über die öffentliche Krankenpflege36);
f) Verordnung vom 6. Dezember 1993 über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler37);
g) Verordnung vom 14. Juni 2004 über die Unterstützung der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex-Verordnung)38);
h) Verordnung vom 6. Dezember 1965 über den Verkehr mit Heilmitteln39);
i) Art. 7 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1989 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel40);
j) Art. 5 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über das Bestattungswesen41).
Art. 70 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Referendum42).
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten43).
32)bGS 811.1 (lf. Nr. 222)
33)bGS 811.11 (lf. Nr. 237)
34)bGS 811.11.2 (lf. Nr. 449)
35)bGS 811.113 (lf. Nr. 606)
36)bGS 812.11 (lf. Nr. 727)
37)bGS 812.112 (lf. Nr. 470)
38)bGS 812.113 (lf. Nr. 471)
39)bGS 813.12 aGS III/434
40)bGS 813.21
41)bGS 816.31
42)Von den Stimmberechtigten am 25. November 2007 angenommen.
43)1. Januar 2008.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.09.2011 01.01.2012 Art. 1 Abs. 2bis eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, abis) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, h) aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 1, hbis) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, b) aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, c) aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, e) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, f) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, g) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, c) geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, cbis) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, f) aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1, i) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2, d) geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2, ebis) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, a) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, b) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, c) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, d) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, e) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3, f) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 11 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Titel geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 5 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, a) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, b) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, c) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, d) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, e) eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 5 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 6 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 2 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 3 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 27 Abs. 4 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 28 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 28 Abs. 2 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 1bis eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 2 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 3 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 30 Abs. 4 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 2 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 51 Titel geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 51 Abs. 2 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Titel 10. geändert 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52 Abs. 3 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52 Abs. 4 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52 Abs. 5 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52a eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52b eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52c eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52d eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52e eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52f eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52g eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52h eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52i eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52j eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52k eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 52l eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Titel 15a. eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 66a eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
19.09.2011 01.01.2012 Art. 66b eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
20.02.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 25 Abs. 6 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 29 aufgehoben 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 30 aufgehoben 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 32 Abs. 2 geändert 1206 / 2012, S. 246
16.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1, i) geändert 1266 / 2014, S. 688
13.06.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2bis geändert 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 4 geändert 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 23.09.2016 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, i) geändert 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, j) eingefügt 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2, f) geändert 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Titel geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 2, a) geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 2, b) geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 2, c) aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 4 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10 Abs. 5 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 10a eingefügt 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 01.01.2017 Art. 23 Abs. 5 geändert 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 23.09.2016 Art. 28 Abs. 1 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 32 Abs. 2 geändert 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 33 Abs. 1 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
13.06.2016 23.09.2016 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.06.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 3 geändert 1310 / 2016, S. 833
13.06.2016 23.09.2016 Art. 66b Abs. 3 geändert 1311 / 2016, S. 836
19.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1, ater) eingefügt 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42 Titel geändert 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 1 geändert 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 1bis eingefügt 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 2 geändert 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 42a eingefügt 1356 / 2018, S. 267
19.02.2018 01.01.2019 Art. 66b Abs. 4 eingefügt 1356 / 2018, S. 267
29.10.2018 01.11.2019 Titel 15b eingefügt 1369 / 2018, S. 1503
29.10.2018 01.11.2019 Art. 66c eingefügt 1369 / 2018, S. 1503
01.11.2021 14.01.2022 Art. 48 Abs. 2, f) geändert 1442 / 05.11.2021
01.11.2021 14.01.2022 Art. 48 Abs. 2, g) eingefügt 1442 / 05.11.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 2bis 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 1 Abs. 2bis 13.06.2016 01.01.2017 geändert 1310 / 2016, S. 833
Art. 3 Abs. 3 16.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 1266 / 2014, S. 688
Art. 4 Abs. 1, abis) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 4 Abs. 1, ater) 19.02.2018 01.07.2018 eingefügt 1356 / 2018, S. 267
Art. 4 Abs. 1, h) 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
Art. 4 Abs. 1, hbis) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 4 Abs. 1, i) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 5 Abs. 4 13.06.2016 01.01.2017 geändert 1310 / 2016, S. 833
Art. 6 Abs. 1, b) 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
Art. 6 Abs. 1, c) 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
Art. 6 Abs. 1, d) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 6 Abs. 1, e) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 6 Abs. 1, f) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 6 Abs. 1, g) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 7 Abs. 1, c) 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 7 Abs. 1, cbis) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 7 Abs. 1, d) 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 7 Abs. 1, e) 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 7 Abs. 1, e) 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 7 Abs. 1, f) 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
Art. 7 Abs. 1, i) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 7 Abs. 1, i) 13.06.2016 01.01.2017 geändert 1310 / 2016, S. 833
Art. 7 Abs. 1, j) 13.06.2016 01.01.2017 eingefügt 1310 / 2016, S. 833
Art. 8 Abs. 2, d) 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 2, ebis) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 2, f) 13.06.2016 01.01.2017 geändert 1310 / 2016, S. 833
Art. 8 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 3, a) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 3, b) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 3, c) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 3, d) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 3, e) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 3, f) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 8 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 10 13.06.2016 23.09.2016 Titel geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 10 Abs. 1 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 10 Abs. 2, a) 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 10 Abs. 2, b) 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 10 Abs. 2, c) 13.06.2016 23.09.2016 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
Art. 10 Abs. 3 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 10 Abs. 4 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 10 Abs. 5 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 10a 13.06.2016 23.09.2016 eingefügt 1311 / 2016, S. 836
Art. 11 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
Art. 12 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 23 19.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 23 Abs. 5 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 23 Abs. 5 13.06.2016 01.01.2017 geändert 1310 / 2016, S. 833
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 24 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 25 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 2, a) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 2, b) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 2, c) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 2, d) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 2, e) 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 5 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 6 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 25 Abs. 6 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 27 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 27 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 27 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 27 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 28 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 28 Abs. 1 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 28 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 29 20.02.2012 01.01.2013 aufgehoben 1206 / 2012, S. 246
Art. 30 20.02.2012 01.01.2013 aufgehoben 1206 / 2012, S. 246
Art. 30 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 30 Abs. 1bis 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 30 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 30 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 30 Abs. 4 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 32 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 32 Abs. 2 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 33 Abs. 1 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 33 Abs. 1 13.06.2016 23.09.2016 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
Art. 33 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 33 Abs. 2 13.06.2016 23.09.2016 aufgehoben 1311 / 2016, S. 836
Art. 41 Abs. 3 13.06.2016 01.01.2017 geändert 1310 / 2016, S. 833
Art. 42 19.02.2018 01.01.2019 Titel geändert 1356 / 2018, S. 267
Art. 42 Abs. 1 19.02.2018 01.01.2019 geändert 1356 / 2018, S. 267
Art. 42 Abs. 1bis 19.02.2018 01.01.2019 eingefügt 1356 / 2018, S. 267
Art. 42 Abs. 2 19.02.2018 01.01.2019 geändert 1356 / 2018, S. 267
Art. 42a 19.02.2018 01.01.2019 eingefügt 1356 / 2018, S. 267
Art. 48 Abs. 2, f) 01.11.2021 14.01.2022 geändert 1442 / 05.11.2021
Art. 48 Abs. 2, g) 01.11.2021 14.01.2022 eingefügt 1442 / 05.11.2021
Art. 51 19.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 51 Abs. 2 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Titel 10. 19.09.2011 01.01.2012 geändert 1198 / 2011, S. 1091
Art. 52 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1199 / 2011, S. 1104
Art. 52 Abs. 3 19.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 1198 / 2011, S. 1091
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Art. 52f 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 52g 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 52h 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
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Titel 15a. 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 66a 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 66b 19.09.2011 01.01.2012 eingefügt 1198 / 2011, S. 1091
Art. 66b Abs. 3 13.06.2016 23.09.2016 geändert 1311 / 2016, S. 836
Art. 66b Abs. 4 19.02.2018 01.01.2019 eingefügt 1356 / 2018, S. 267
Titel 15b 29.10.2018 01.11.2019 eingefügt 1369 / 2018, S. 1503
Art. 66c 29.10.2018 01.11.2019 eingefügt 1369 / 2018, S. 1503
