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title: "Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz"
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# Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz

## Art. 1 {#art_1}

Gründung
1 Die Regierungen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg,
Genf und Jura gründen die Westschweizer Regierungskonferenz (WRK; die
Konferenz).

## Art. 2 {#art_2}

Ziele und Aufgaben
1 Die Konferenz
a stellt den Austausch von Informationen und die Koordination unter den
Mitgliedskantonen der WRK sicher;
b stellt den Austausch von Informationen und die Koordination mit den
Westschweizer Fachkonferenzen sicher;
c ermöglicht eine Gesamtschau über die interkantonale Zusammenarbeit
insgesamt und schafft die Rahmenbedingungen für die interkantonale Zusammenarbeit in der Westschweiz;
d vertritt die Interessen der Westschweizer Kantone gegenüber dem Bund,
der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), den anderen Kantonen und
den anderen Regionen der Schweiz und Europas.

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Die Konferenz umfasst einen Vorstand, eine Präsidentin oder einen Präsidenten und ein ständiges Sekretariat.
2 Der Vorstand besteht aus einem Regierungsmitglied pro WRK-Kanton. Das
Verfahren zur Bezeichnung ihres Mitglieds wird von den einzelnen Kantonen
selbst geregelt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Vorstand grundsätzlich für zwei
Jahre im Turnus gewählt.
4 Ausserdem wird die Organisation in einem Geschäftsreglement geregelt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-014
151.43-1 2

## Art. 4 {#art_4}

Unterstützung des Vorstands
1 Der Vorstand wird von einem administrativen Netzwerk unterstützt, das aus
einer Vertretung pro Kanton und einem ständigen Sekretariat besteht.
2 Die Details werden im Geschäftsreglement geregelt.

## Art. 5 {#art_5}

Sitzungen
1 Der Vorstand hält in der Regel vier Sitzungen pro Jahr ab.
2 Er kann eine Plenarversammlung der Westschweizer Kantonsregierungen
einberufen.
3 Jede Regierung eines Mitgliedkantons der WRK kann schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten die Einberufung des Vorstands verlangen.

## Art. 6 {#art_6}

Strategische Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand
a stellt den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den Regierungen sicher;
b stellt die Vertretung gemeinsamer Interessen der Kantone und der Region
der Westschweiz durch laufende Beurteilung der Entwicklungen sicher;
c steuert die interkantonale Zusammenarbeit.

## Art. 7 {#art_7}

Administrative Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand
a stellt die Führung des Sekretariats sicher;
b legt das Budget fest;
c beschliesst ein Geschäftsreglement für die Konferenz.
2 Er kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen beiziehen.

## Art. 8 {#art_8}

Beschlüsse
1 Die Beschlüsse basieren auf der solidarischen Zusammenarbeit zwischen
den Westschweizer Kantonen.
2 Wird abgestimmt, so verfügt jeder Kanton über eine Stimme.
3 Der Vorstand trifft seine Entscheide nach Konsensfindung einstimmig.
Stimmenthaltung ist möglich.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzierung
1 Jeder Kanton trägt seine eigenen Kosten für die Konferenz selbst.
3 151.43-1
2 Die Kosten des Sekretariats und die Ausgaben der WRK werden von den
Kantonen nach dem im Geschäftsreglement festgelegten Verteilschlüssel getragen.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Das Leitbild tritt nach Verabschiedung durch alle Mitgliedsregierungen in
Kraft.
2 Jede Änderung muss von allen Mitgliedsregierungen angenommen werden.
3 Dieses Leitbild ersetzt dasjenige vom 9. Dezember 1993.
Dieses Leitbild wurde an der Plenarversammlung der WRK vom 4. März 2005
bestätigt und von den Westschweizer Kantonsregierungen am 9. Juni 2005
verabschiedet.
Vom Regierungsrat genehmigt am 08.06.2005 (RRB Nr. 1852)
151.43-1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2005 09.06.2005 Erlass Erstfassung 16-014
5 151.43-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.06.2005 09.06.2005 Erstfassung 16-014
