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title: "Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag)"
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provisions: 12
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# Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag)

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amtsauftrag), die an der Volksschule unterrichten.

## Artikel 2 {#art_2}

Arbeitsfelder
1 Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
a) Unterricht und Klasse
b) Lernende
c) Schule

## Artikel 3 d) Lehrperson {#art_3}

Arbeitsfeld Unterricht und Klasse
1 Das Arbeitsfeld Unterricht und Klasse umfasst:
a) das Unterrichten, Fördern und Erziehen
b) das Planen, Vorbereiten, Auswerten, Dokumentieren und Weiterentwickeln des Unterrichts
c) das Zusammenarbeiten im Unterrichtsteam
d) das Erledigen von organisatorischen und administrativen Aufgaben
bezüglich der Klasse
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1212 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Arbeitsfeld Lernende
1 Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:
a) das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler

## Artikel 5 b) die Zusammenarbeit mit den Eltern, Schuldiensten und Behörden {#art_5}

Arbeitsfeld Schule
1 Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:
a) das Gestalten und Organisieren der eigenen Schule

## Artikel 6 b) das Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule {#art_6}

Arbeitsfeld Lehrperson
1 Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben:
a) die Evaluation der eigenen Tätigkeiten

## Artikel 7 b) die individuelle Weiterbildung {#art_7}

Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder
1 Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Angestellten der kantonalen Verwaltung.
2 Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:
a) Arbeitsfeld Unterricht und Klasse: 85 Prozent
b) Arbeitsfeld Lernende: 5 Prozent
c) Arbeitsfeld Schule: 5 Prozent
d) Arbeitsfeld Lehrperson: 5 Prozent
3 Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen
Schwankungen unterliegen können.

## Artikel 8 {#art_8}

Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
1 Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestaltbaren
Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
2 Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen,
wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend
sein müssen.
Kanton Uri 10.1212
3 In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden
nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den
Schulferien angesetzt werden.
4 Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die
Lehrperson individuell frei gestaltbar.

## Artikel 9 {#art_9}

Teilzeitanstellung
1 Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag
zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.
2 Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehrperson das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.

## Artikel 10 {#art_10}

Individuelle Vereinbarung
1 Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen
und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt namentlich bei Übernahme einer Spezialfunktion.
2 Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von
60 Stunden.
3 Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive
Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezialfunktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

## Artikel 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 11. Januar 2006 über den beruflichen Auftrag der
Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) wird aufgehoben.

## Artikel 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.
10.1212 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.06.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung AB 26.06.2015
Kanton Uri 10.1212
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.06.2015 01.08.2016 Erstfassung AB 26.06.2015
