---
title: "Gesetz über die Universität"
id: 419050ce-fb38-450e-884a-b4fcc8f99a6c
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "431.0.1"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/431.0.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/419050ce-fb38-450e-884a-b4fcc8f99a6c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6586/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 601cd3f2c547af585bd89a262057384cbe76d1cc579b762dd9523a2856eb04fa
provisions: 72
---

# Gesetz über die Universität

## Art. 1 {#art_1}

Auftrag
1 Die Universität hat den Auftrag:
a) wissenschaftliche Erkenntnisse mit Objektivität und Toleranz zu vermitteln und zu fördern;
b) bei den Studierenden, Forschenden und Lehrenden das Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Menschen, der Gesellschaft und der
Umwelt zu stärken, und
c) zur kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft beizutragen.

## Art. 2 {#art_2}

Erfüllung des Auftrags
1 Die Universität erfüllt diesen Auftrag wie folgt:
a) Sie vermittelt einen Unterricht, der durch den Erwerb von vertieften
Kenntnissen auf einem spezifischen Gebiet, durch eine breitere Allgemeinbildung und die Entwicklung eines methodischen, kritischen und
ethischen Denkens auf Berufe und Tätigkeiten vorbereitet, die eine höhere Ausbildung verlangen.
b) Sie trägt mit Hilfe der Forschung und einer angemessenen Verbreitung
der Resultate dazu bei, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu mehren.
c) Sie sorgt für wissenschaftlichen Nachwuchs.
d) Sie trägt zur Weiterbildung bei.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 430.1 eingeordnet.
e) Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern
und erbringt Dienstleistungen für sie.
2 Die Universität fördert die Zusammenarbeit und die Interdisziplinarität in
Forschung und Lehre sowie das Nachdenken über die Bedingungen und Folgen der wissenschaftlichen Forschung.
3 Sie stellt ihre mit Lehre und Forschung verbundenen Dienste den öffentlichen Einrichtungen und Dritten zur Verfügung. Sie unterstützt Institutionen
der Erwachsenenbildung, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.

## Art. 3 {#art_3}

Status
1 Die Universität ist eine juristische Person öffentlichen Rechts.
2 Sie ist im Rahmen des Gesetzes autonom.
3 Sie hat ihren Sitz in Freiburg.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht
1 Die Universität steht unter der Aufsicht des Staatsrates; dieser übt die Aufsicht durch die Direktion, die für die Angelegenheiten der Universität zuständig ist 2) (die Direktion), aus.
2 Der Staatsrat kann beratende Kommissionen beiziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Akademische Freiheit
1 Die Lehr- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen des Gesetzes und des Auftrags der Universität gewährleistet.

## Art. 6 {#art_6}

Sprachen
1 Französisch und Deutsch sind die Sprachen in Lehre und Verwaltung.
2 Die Fakultäten können andere Unterrichtssprachen zulassen.
3 Die Universität begünstigt und fördert das Verständnis zwischen Personen
aus den verschiedenen Sprachgebieten und Kulturkreisen; insbesondere fördert sie zweisprachige Studien in Französisch und Deutsch.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf eine angemessene Koordination von Lehre und Forschung
arbeitet die Universität mit den anderen Hochschulen und mit den regionalen,
nationalen und internationalen Organen der Hochschulpolitik zusammen.
2) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzierung – Allgemeines
1 Der Staat stellt der Universität die für den Betrieb und die Entwicklung nötigen Mittel zur Verfügung.
2 Die Finanzierung der Universität ist gewährleistet durch die Beiträge des
Kantons und des Bundes, die Beiträge der anderen Kantone sowie die eigenen Mittel und die Zuwendungen Dritter.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzierung – Zielvereinbarung und Globalbudget
1 Die Universität erarbeitet regelmässig einen Strategieplan mit einem Planungshorizont von zehn Jahren, der dem Staatsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet wird.
2 Alle fünf Jahre erstellt die Universität eine Mehrjahresplanung, in der ihre
Ziele, die Rahmenbedingungen, mit denen sie erreicht werden sollen, die benötigten Mittel, um sie zu erreichen, sowie die Methoden und Kriterien, mit
denen geprüft werden kann, ob die Ziele erreicht wurden, festgelegt werden.
3 Alle fünf Jahre handeln der Staat und die Universität auf der Grundlage der
Mehrjahresplanung eine Zielvereinbarung aus und unterzeichnen diese. In
der Zielvereinbarung legt der Staatsrat die jährlichen Globalbudgets für den
Betrieb der Universität und für die Umsetzung der Zielvereinbarung fest.
Nach demselben Verfahren beschliesst er die Investitionskredite.
4 Im Rahmen dieses Globalbudgets arbeitet die Universität einen Budgetvorschlag aus.
5 Die Universität verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal und der Zielvereinbarung, in der ihre Verpflichtungen festgelegt sind, frei
über das Globalbudget und das Budget. Sie kann vom Prinzip der Jährlichkeit
und der Spezifikation des Budgets abweichen, soweit dies in dem vom
Staatsrat genehmigten Finanzreglement vorgesehen ist.
6 Die budgetären Kompetenzen des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
7 Die Universität legt dem Staatsrat einen Bericht über die Umsetzung der
Zielvereinbarung vor.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzierung – Universitätsfonds
1 Die Universität kann Zuwendungen mit oder ohne besondere Zweckbestimmung entgegennehmen.
2 Die Fonds in ihrem Eigentum verwaltet sie unter der Kontrolle eines unabhängigen Organs selber.

## Art. 10a {#art_10a}

Finanzierung – Innovations- und Entwicklungsfonds
1 Die Universität richtet einen Fonds zur Innovations- und Entwicklungsförderung ein. Dieser Fonds, dessen Obergrenze im entsprechenden Reglement
festgelegt ist, wird gespeist durch das ordentliche Staatsbudget und durch die
Hälfte des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets der Universität. Der
Staatsrat kann einen grösseren Anteil des nicht verwendeten Budgets dem
Universitätsfonds zuteilen, wenn das hinreichend begründet ist.

## Art. 10b {#art_10b}

Gebühren
1 Die Universität erhebt Gebühren für ihre Leistungen bei der Einschreibung
und den Prüfungen.
2 Die Höhe der Einschreibe- und Prüfungsgebühren darf jedoch kein Hindernis für den Zugang zum Studium darstellen.
3 Von Studierenden, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
sind, können höhere Gebühren erhoben werden; internationale Verträge und
interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Die Universität kann ferner bei den Mitgliedern der Universitätsgemeinschaft Gebühren für besondere Leistungen erheben, vor allem zur Finanzierung sozialer und kultureller Einrichtungen sowie sportlicher Aktivitäten.
5 Der Staatsrat legt die Einschreibegebühr fest und die Universität die übrigen
Gebühren und Beiträge.

## Art. 10c {#art_10c}

Verwertung der Kenntnisse – Geistiges Eigentum
1 Erfindungen von Universitätsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern gehören
der Universität. Die Erfinderin oder der Erfinder erhält eine angemessene
Entschädigung, wenn die Nutzung der Erfindung gewinnbringend ist.
2 Die Anstellungsbedingungen halten fest, dass alle Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an allfälligen Erfindungen an die Universität abgetreten
werden.
3 Wenn die Universität innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Erfinderin
oder der Erfinder das Gesuch eingereicht hat, darauf verzichtet, angemessene
Massnahmen zur Verwertung der Forschungsergebnisse zu treffen, kann sie
oder er verlangen, dass ihr oder ihm das geistige Eigentum oder die Verfügungsgewalt über die Rechte verliehen wird.
Art. 10c bis Urheberrechte
1 Die Universität ist Inhaberin der Urheberrechte an allen Werken, namentlich an Forschungsergebnissen, Kurs- und Prüfungsunterlagen und an Software, die von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienste der Universität geschaffen werden.
2 Vorbehalten sind Veröffentlichungen, bei denen das Urheberrecht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zusteht.
3 Die Universität kann ihre Urheberrechte abtreten, insbesondere an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die oder der Kurs- oder Prüfungsunterlagen
erstellt hat.
4 Besondere Bestimmungen, die von den Forschungsförderungsagenturen
vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.
5 Die Universität kann die Einzelheiten festlegen, insbesondere die Zahlung
einer angemessenen Entschädigung an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter.

## Art. 10d {#art_10d}

Verwertung der Kenntnisse – Unternehmen (Unterstützung,
Gründung, Beteiligung)
1 Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die Universität
die Gründung von Unternehmen unterstützen und mit der Zustimmung des
Staatsrats selber Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
2 Wenn Dritte ein Unternehmen gründen, das sich direkt auf die Forschung
und die Entwicklung an der Universität stützt, kann die Universität eine angemessene Beteiligung verlangen.

## Art. 10e {#art_10e}

Kursgelder
1 Die Universität legt Gebühren für ihre Leistungen auf dem Gebiet der Weiterbildung fest und zieht diese auch ein. Die Gebühren müssen grundsätzlich
kostendeckend sein. Sie können jedoch an die Preise angepasst werden, die
üblicherweise für vergleichbare Leistungen verlangt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Gleichberechtigung
1 Frauen und Männer haben im Studium sowie bei Anstellungen und Ernennungen die gleichen Rechte und Pflichten.
2 Die Universität fördert eine ausgewogene Vertretung der beiden Geschlechter innerhalb der Universitätsgemeinschaft.

## Art. 11a {#art_11a}

Akademische Grade und Titel
1 Die akademischen Grade werden in den Statuten der Universität beschrieben.
2 Unter akademischen Titeln versteht man die Bezeichnungen für die Inhaberinnen und Inhaber von akademischen Graden.
3 Die akademischen Grade und Titel sind nach diesem Gesetz geschützt.

## Art. 11b {#art_11b}

Strafbestimmung
1 Wer einen nach diesem Gesetz geschützten Titel trägt, ohne Inhaberin oder
Inhaber des entsprechenden Grades zu sein, wird mit Busse bestraft.
2 Die Verfolgung und die Beurteilung dieser Übertretungen werden durch die
Strafprozessordnung 3) geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung.
3 Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches 4) bleiben vorbehalten.

## Art. 11c {#art_11c}

Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Studierende oder Hörerinnen und Hörer, die gegen die Universitätsordnung verstossen, ergreift das Rektorat unter Berücksichtigung der Schwere des Verstosses folgende Disziplinarmassnahmen:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Busse bis maximal 500 Franken;
d) Suspendierung;
e) Ausschluss.

## Art. 11d {#art_11d}

Dienstverhältnis des Personals
1 Das Dienstverhältnis der an der Universität tätigen Personen wird durch die
Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
2 Um den Besonderheiten in der Führung und Verwaltung der Universität
Rechnung zu tragen, werden die folgenden Zuständigkeiten des Staatsrats
vom Rektorat ausgeübt:
a) das Personalförderungssystem (Art. 19 StPG 5));
b) die Förderung von Erfindungen und Vorschlägen des Personals (Art. 23
StPG 6));
c) die Modalitäten der Ausschreibung offener Stellen (Art. 25 StPG 7)).
3 Das von der Universität erlassene Personalreglement bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.
4 Die Personalbewirtschaftung wird von einer Zentraleinheit der Universität
wahrgenommen.
3) SR 312.0
4) SR 311.0
5) SGF 122.70.1
6) SGF 122.70.1
7) SGF 122.70.1
2 Universitätsgemeinschaft

## Art. 12 {#art_12}

Mitglieder
1 Die Universitätsgemeinschaft umfasst:
a) die Professorinnen und Professoren;
b) die Lehrbeauftragten und die Privatdozentinnen und Privatdozenten;
c) die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
d) die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer;
e) das administrative und technische Personal.

## Art. 13 {#art_13}

Universitäre Körperschaften – Allgemeines
1 Die Professorinnen und Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer sowie
das administrative und technische Personal gehören von Rechts wegen zu der
ihnen entsprechenden Körperschaft.
2 Die Statuten der Universität regeln die Vertretung der Lehrbeauftragten und
der Privatdozentinnen und Privatdozenten an den Versammlungen der Professorenschaft.
3 Sie regeln ebenfalls den Status der Personen, die gleichzeitig mehreren Körperschaften angehören.

## Art. 14 {#art_14}

Universitäre Körperschaften – Organisation und Aufgaben
1 Innerhalb der von den Statuten der Universität gesetzten Grenzen kann sich
jede Körperschaft frei organisieren und einen Mitgliederbeitrag erheben.
2 Die Körperschaften haben insbesondere die Aufgabe, an der Meinungsbildung zu wichtigen Fragen, die die Gesamtheit der Universität betreffen, mitzuwirken und die Interessen ihrer Mitglieder innerhalb der Universitätsgemeinschaft wahrzunehmen.

## Art. 15 {#art_15}

Nebenbeschäftigung
1 Vollamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität dürfen bezahlte oder zeitraubende Nebenbeschäftigungen nur mit einer schriftlichen
Bewilligung des Rektorats und unter der Voraussetzung ausüben, dass dadurch ihre Tätigkeit an der Universität nicht beeinträchtigt wird.
2 Bei einer andauernden umfangreichen Nebenbeschäftigung kann das Rektorat eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades an der Universität verlangen.
3 Wird bei der Nebenbeschäftigung die Infrastruktur der Universität beansprucht, so wird eine Gebühr im Verhältnis zur Benützung erhoben.
2.1 Professorenschaft

## Art. 16 {#art_16}

Zusammensetzung
1 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der Professorenschaft sowie, im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, deren Rechte und
Pflichten fest.

## Art. 17 {#art_17}

Anstellung
1 Die Mitglieder der Professorenschaft werden vom Rektorat auf Antrag der
Fakultät angestellt.
2 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die
Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben
1 Die Mitglieder der Professorenschaft lehren und betreiben Forschung. Sie
können verpflichtet werden, auch an einer anderen Hochschule zu unterrichten.
2 Sie leiten die Arbeiten von Studierenden und die Doktorarbeiten, nehmen
die in den Reglementen vorgesehenen Prüfungen ab, kümmern sich um die
Ausbildung ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
beteiligen sich an den Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen.
3 Sie übernehmen ebenfalls die administrativen Verantwortungen und die
Aufgaben, die für den Betrieb der Universität notwendig sind.

## Art. 19 {#art_19}

Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Das Dienstverhältnis von Mitgliedern der Professorenschaft der Universität
endet von Rechts wegen am Ende des akademischen Jahres, in dem sie das in
der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegte Altersjahr erreicht haben.
2 Die Mitglieder der Professorenschaft und der ständigen wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Rücktritt nur auf das Ende eines Semesters mit einer auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde gerichteten Kündigung einreichen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Besondere Abmachungen bleiben vorbehalten.
2.2 Lehrbeauftragte und Privatdozentinnen und Privatdozenten

## Art. 20 {#art_20}

Lehrbeauftragte
1 Die Lehrbeauftragten werden vom Rektorat auf Antrag der Fakultät angestellt.
2 Sie erfüllen die Lehraufträge, die ihnen von den Fakultäten anvertraut werden. Sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden.
3 Auf Antrag der Fakultät kann das Rektorat Lehrbeauftragten, die über die
wissenschaftlichen und didaktischen Qualitäten einer Universitätsprofessorin
oder eines Universitätsprofessors verfügen, den Titel einer Titularprofessorin
oder eines Titularprofessors verleihen.
4 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der Lehrbeauftragten fest
und bestimmen ihr Dienstverhältnis im Rahmen der Gesetzgebung über das
Staatspersonal.

## Art. 21 {#art_21}

Privatdozentinnen und Privatdozenten
1 Die Statuten der Universität regeln die Rechte und Pflichten der Personen,
denen eine Fakultät aufgrund eines Habilitationsverfahrens das Recht zu lesen verliehen hat.
2.3 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

## Art. 22 {#art_22}

Aufgaben und Status
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die
Professorenschaft bei der Betreuung der Studierenden und in der Lehre; sie
betreiben Forschung.
2 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest und bestimmen ihr Dienstverhältnis im
Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

## Art. 23 {#art_23}

Anstellung
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Antrag
ihrer oder ihres zukünftigen Vorgesetzten und nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans vom Rektorat angestellt; sind sie für eine regelmässige
Lehrtätigkeit vorgesehen, so muss der Antrag zudem von der Fakultät genehmigt werden.
2.4 Studierende und Hörerinnen und Hörer

## Art. 24 {#art_24}

Zulassung
1 Zur Teilnahme am Unterricht der Universität sind die Studierenden und die
Hörerinnen und Hörer zugelassen, welche die im Reglement festgelegten
Voraussetzungen erfüllen.
2 Die Zulassung von Studierenden und von Hörerinnen und Hörern kann ausnahmsweise für bestimmte Lehrgebiete eingeschränkt werden, soweit:
a) dies die Aufnahmefähigkeit der Universität erfordert, oder
b) ab einer bestimmten Anzahl von Studierenden keine Gewähr mehr besteht, dass ein Studium, das an dieser Universität nicht abgeschlossen
werden kann, an einer anderen schweizerischen Universität fortgesetzt
werden kann.
3 Der Staatsrat kann eine solche Massnahme von Jahr zu Jahr treffen und das
Vorgehen für die Auswahl unter den Studienanwärterinnen und -anwärtern
unter Berücksichtigung der interuniversitären Koordination festlegen; in jedem Fall hört er die Universität an. Bei der Auswahl wird die Eignung der
Studienanwärterinnen und -anwärter zum Studium in den betreffenden Fächern berücksichtigt. Die Studienanwärterinnen und -anwärter können zur
Entrichtung eines angemessenen Beitrags an die Kosten der Organisation und
der Durchführung der Selektionsmassnahme verpflichtet werden.
4 Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und -anwärter besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere was Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis betrifft.
Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

## Art. 25 {#art_25}

…

## Art. 25a {#art_25a}

Studiendauer
1 Die Studienpläne müssen so ausgestaltet werden, dass Vollzeitstudierende
ihr Studium in der Regelzeit, die in den Studienreglementen vorgesehen ist,
abschliessen können.
2 Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und
Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen
Gründen vor.
3 Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn
eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.
2.5 Administratives und technisches Personal

## Art. 26 {#art_26}

Anstellung
1 Das administrative und technische Personal wird vom Rektorat angestellt.
3 Organisation der Universität und ihrer Fakultäten

## Art. 27 {#art_27}

Allgemeines
1 Die Universität, die von den zentralen Organen im Rahmen ihrer jeweiligen
Kompetenzen geführt wird, besteht aus Fakultäten, die in einzelne Lehr- und
Forschungseinheiten unterteilt sind. Darunter können sich auch interfakultäre
Einheiten befinden.
2 Mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals, das den
zentralen Diensten untersteht, gehört jedes Mitglied der Universitätsgemeinschaft mindestens einer Fakultät an.

## Art. 28 {#art_28}

Mitbestimmung
1 In den ständigen Kollegialorganen und Kommissionen, die in Anwendung
dieses Gesetzes geschaffen werden, haben Vertreterinnen und Vertreter der
Körperschaften der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
der Studierenden das Recht, an den Sitzungen mit beschliessender oder beratender Stimme teilzunehmen.
2 Dies gilt auch für Angehörige des administrativen und technischen Personals in Kommissionen, die sie betreffende Fragen behandeln.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regeln die Statuten der Universität diese Mitbestimmung im Einzelnen.

## Art. 29 {#art_29}

Genehmigungen
1 Der Genehmigung des Staatsrats bedürfen:
a) die Statuten der Universität;
b) die Reglemente über die Zulassung zur Universität und die Reglemente
über das Personal und die Finanzen;
c) die Schaffung oder Aufhebung von Fakultäten; und
d) die Wahl der Rektorin oder des Rektors.
2 Der Genehmigung der Direktion bedürfen:
a) …
b) …
c) die Reglemente über die Verleihung von akademischen Graden;
d) die Reglemente und die Studienpläne zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
3.1 Zentrale Organe

## Art. 30 {#art_30}

Grundsatz
1 Die zentralen Organe sind der Senat, das Rektorat und die Plenarversammlung.

## Art. 31 {#art_31}

Senat – Zusammensetzung
1 Der Senat besteht aus zwölf Mitgliedern; sechs werden vom Staat und sechs
von der Universitätsgemeinschaft bezeichnet.
2 Die vom Staat bezeichneten Mitglieder werden von ausserhalb der Universität und für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Der Grosse Rat wählt
drei Mitglieder aus seinen Reihen; die drei übrigen werden vom Staatsrat
gewählt. Mindestens eines von ihnen stammt von ausserhalb des Kantons.
3 Die Universitätsgemeinschaft wird durch drei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine Studierende oder einen Studierenden und ein Mitglied des
administrativen und technischen Personals vertreten; sie werden nach den in
den Statuten der Universität festgelegten Modalitäten gewählt.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann an den Sitzungen teilnehmen; sie oder er kann sich von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des für Universitätsfragen zuständigen Amts begleiten oder vertreten lassen.
5 Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen teil; die Vizerektorinnen und Vizerektoren können ebenfalls daran teilnehmen.
6 Die Mitglieder des Senats können nur zweimal wiedergewählt werden.

## Art. 32 {#art_32}

Senat – Organisation
1 Der Senat konstituiert sich selber. Er bestimmt eine Präsidentin oder einen
Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; die Präsidentin oder der Präsident wird unter den vom Staat bezeichneten Mitgliedern
und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unter den Vertreterinnen und
Vertretern der Universitätsgemeinschaft gewählt.
2 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
3 Der Senat setzt zur Vorbereitung der Beratungen ein Büro ein. Die Rektorin
oder der Rektor nimmt an den Sitzungen des Büros teil.

## Art. 33 {#art_33}

Senat – Kompetenzen und Aufgaben
1 Der Senat ist das oberste beschlussfassende Organ der Universität. Er hat
folgende Kompetenzen und Aufgaben:
a) Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er genehmigt die vom Rektorat ausgearbeiteten Unterlagen zur
Festlegung der allgemeinen Politik und des Entwicklungskonzepts
der Universität; die Kompetenzen des Kantons und des Bundes
bleiben vorbehalten.
2. Er gibt zuhanden des Rektorats Empfehlungen ab zu allen Fragen,
die für die Universität von allgemeinem Interesse sind.
3. Im Einvernehmen mit dem Rektorat unterzieht der Senat periodisch die allgemeine Politik, die Tätigkeit, die Vorlesungen und
Kurse sowie den Betrieb der Universität ganz oder teilweise einer
Evaluation.
4. Er gewährleistet die akademische Freiheit.
b) Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er nimmt zuhanden der Direktion und des Staatsrats Stellung zur
Zielvereinbarung und zum Globalbudget, die vom Rektorat beantragt werden, zum Budget und zur Rechnung der Universität sowie zum Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
c) Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er erlässt die Statuten der Universität und die Reglemente und
Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen.
2. Er genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten und
der universitären Körperschaften.
d) Wahlkompetenzen und -aufgaben:
1. Er wählt die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Plenarversammlung.
2. Er wählt die Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Antrag der
Rektorin oder des Rektors.

## Art. 34 {#art_34}

Rektorat – Zusammensetzung
1 Dem Rektorat gehören die Rektorin oder der Rektor und zwei bis fünf Vizerektorinnen und Vizerektoren an. Die Statuten der Universität bestimmen die
Anzahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren.
2 In der Regel wird die Rektorin oder der Rektor aus der Professorenschaft
gewählt. Sie oder er wird für fünf Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Sie
oder er wird von ihren oder seinen Lehr- und Forschungsaufgaben vollständig oder teilweise befreit.
3 In der Regel werden die Vizerektorinnen und Vizerektoren aus der Professorenschaft gewählt. Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden. Sie werden teilweise von ihren Lehr- und Forschungsaufgaben befreit.

## Art. 35 {#art_35}

Rektorat – Kompetenzen und Aufgaben
1 Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität. Es hat
folgende Kompetenzen und Aufgaben:
a) Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es ist verantwortlich für die Ausarbeitung der allgemeinen Politik
der Universität und ihres Entwicklungskonzepts, insbesondere der
Mehrjahresplanung.
2. Es fördert die Koordination mit den anderen Lehr- und Forschungseinrichtungen.
3. Es bestätigt die Lehrprogramme und entscheidet in Übereinstimmung mit der allgemeinen Politik der Universität und ihrem Entwicklungskonzept über die Schaffung, Aufhebung und Besetzung
sämtlicher Stellen der Professorenschaft und der ständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4. Es gewährleistet die Koordination von Lehre und Forschung innerhalb der Universität und erlässt Reglemente über interfakultäre
Studien.
5. Es organisiert die Qualitätskontrolle in Lehre und Forschung und
übermittelt dem Senat einen Bericht.
6. Es arbeitet eine Kommunikations- und Informationsstrategie aus.
7. Es pflegt die Beziehungen zum Staat und zu den anderen Hochschulen.
b) Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es handelt die Zielvereinbarung aus, schliesst diese ab und erarbeitet den Vorschlag für das Globalbudget sowie das jährliche
Budget und die Jahresrechnung der Universität.
2. Es entscheidet über die Verwendung des Fonds zur Innovations-
und Entwicklungsförderung.
3. Es erstellt den Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
c) Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es beantragt dem Senat die Statuten der Universität sowie die Reglemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen.
2. Es genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten sowie der universitären Körperschaften.
3. Es genehmigt die von den Fakultäten ausgearbeiteten Reglemente.
4. Es erlässt die Richtlinien zur zentralen Verwaltung der Universität
und der ihm unterstehenden Dienste und Kommissionen.
d) Exekutive Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es beantragt den Organen der Universität und der Fakultäten alle
Massnahmen im Interesse der Universität.
2. Es entscheidet bei Konflikten zwischen Fakultäten; Beschwerden
an den Staatsrat sind vorbehalten.
3. Es sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung an der Universität
und ergreift die Disziplinarmassnahmen nach diesem Gesetz.
4. Es sorgt für die Anwendung des Gesetzes, der Statuten und der
Reglemente an der Universität.
e) Administrative Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es sorgt für die Personalführung, die Budget- und Rechnungsführung der Universität sowie die zweckmässige Nutzung ihrer
Räumlichkeiten und Einrichtungen.
2. Es prüft zusammen mit den zuständigen Dienststellen des Staates
die Projekte für den Bau und die Instandstellung der Universitätsgebäude.
2 Das Rektorat ist zudem zuständig für alle Entscheide zum Betrieb der Universität, die das Gesetz oder das Ausführungsreglement nicht einem anderen
Organ überträgt oder die das Rektorat nicht einem anderen Organ übertragen
hat.
3 Das Rektorat kann ständige oder temporäre Kommissionen beiziehen.

## Art. 36 {#art_36}

Rektorat – Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor leitet und präsidiert das Rektorat, sorgt für die
Ausführung der Rektoratsbeschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte.
2 Sie oder er sorgt für einen guten Betrieb der Universität und ergreift alle dazu erforderlichen Massnahmen und Initiativen.
3 Sie oder er vertritt die Universität im Rahmen des Gesetzes und der Statuten
und kann sich vertreten lassen.
4 Sie oder er leitet die zentrale Verwaltung der Universität.

## Art. 37 {#art_37}

Rektorat – Vizerektorinnen und Vizerektoren
1 Die Vizerektorinnen und Vizerektoren arbeiten mit der Rektorin oder dem
Rektor zusammen für einen guten Betrieb der Universität.
2 Sie sind verantwortlich für die Aufgaben, die ihnen vom Rektorat zugeteilt
werden.

## Art. 38 {#art_38}

Rektorat – Zentrale Verwaltung
1 Die zentrale Verwaltung ist rationell, effizient und transparent organisiert.
Sie führt die Aufgaben aus, die ihr vom Rektorat, von der Rektorin oder vom
Rektor oder von den von ihr oder ihm bezeichneten Personen übertragen werden.

## Art. 39 {#art_39}

Plenarversammlung
1 Die Plenarversammlung wird einberufen, um dem Senat einen Antrag für
die Ernennung der Rektorin oder des Rektors zu stellen.
2 Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Professorenschaft und aus den
folgenden Personen, die von ihren jeweiligen Körperschaften nach den Verfahrensregeln der Statuten der Universität gewählt werden:
a) je Fakultät zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Vertreterinnen
oder Vertreter der Studierenden und eine Vertreterin oder ein Vertreter
des administrativen und technischen Personals;
b) fünf Vertreterinnen oder Vertreter des administrativen und technischen
Personals, das in den zentralen Organen tätig ist.
3 Die Plenarversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der
Versammlung der Professorenschaft oder, wenn dies nicht möglich ist, von
der ältesten Dekanin oder vom ältesten Dekan präsidiert. Diese Person trifft
die zur Einberufung der Plenarversammlung notwendigen Massnahmen.

## Art. 40 {#art_40}

…

## Art. 41 {#art_41}

…

## Art. 42 {#art_42}

…
3.2 Fakultäten

## Art. 43 {#art_43}

Zuständigkeit und Aufgaben
1 Die Fakultäten sind verantwortlich für Lehre und Forschung, die sie im
Rahmen, der von den zentralen Organen der Universität vorgegeben wird, organisieren. Sie sorgen für den akademischen Nachwuchs.
2 Die Statuten der Universität bezeichnen die Fakultäten. Sie können vorsehen, dass ein wissenschaftliches Gebiet auf mehrere Fakultäten aufgeteilt
wird.
3 Unter Vorbehalt der Erfordernisse der allgemeinen Politik der Universität
und des Entwicklungskonzepts, insbesondere auf dem Gebiet der Koordination innerhalb der Universität und mit anderen Universitäten, erarbeiten die
Fakultäten die Lehrprogramme.
3bis Sie verleihen die akademischen Grade und erlassen Reglemente über die
Erlangung dieser Grade.
4 Sie können den Titel eines Ehrendoktors verleihen.
5 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die
Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.

## Art. 44 {#art_44}

Organisation – Allgemeines
1 Jede Fakultät verfügt über einen Fakultätsrat und eine Dekanin oder einen
Dekan.
2 In Belangen, die in den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe fallen,
aber besonders eine Fakultät betreffen, wird diese angehört.
3 Die Beziehungen der Fakultäten zum Staat werden über das Rektorat abgewickelt.

## Art. 45 {#art_45}

Organisation – Fakultätsrat
1 Der Fakultätsrat besteht aus den Mitgliedern der Professorenschaft oder deren Vertreterinnen und Vertretern und aus den Vertreterinnen und Vertretern
der Körperschaften der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und der Studierenden; die Lehrbeauftragten, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die Vertreterinnen und Vertreter des administrativen und
technischen Personals können eingeladen werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
2 Der Fakultätsrat:
a) erlässt die Statuten und Reglemente der Fakultät;
b) gewährleistet die Qualität von Lehre und Forschung nach den Weisungen des Rektorats;
c) wählt die Dekanin oder den Dekan, unter Vorbehalt der Bestätigung
durch die Rektorin oder den Rektor; und
d) übt die anderen Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten der Universität und der Fakultät übertragen werden.

## Art. 46 {#art_46}

Organisation – Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät wird aus den Mitgliedern der Professorenschaft der Fakultät gewählt. Sie oder er wird für mindestens drei Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Die Rektorin oder der Rektor bestätigt die
Wahl der Dekanin oder des Dekans. Diese oder dieser wird von ihren oder
seinen Lehr- und Forschungsaufgaben vollständig oder teilweise befreit.
2 Die Dekanin oder der Dekan ist das leitende und vollziehende Organ der
Fakultät, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe; bei Bedarf
wird sie oder er durch einen Dekanatsrat und eine Fakultätsverwalterin oder
einen Fakultätsverwalter unterstützt.
3 Die Dekanin oder der Dekan:
a) präsidiert und leitet den Fakultätsrat, sorgt für die Ausführung der Ratsbeschlüsse, trifft die Entscheide, die in ihre oder seine Zuständigkeit
fallen, und erledigt die laufenden Geschäfte;
b) vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; sie oder
er kann sich vertreten lassen;
c) steht für alle Belange der Fakultät mit dem Rektorat in Verbindung, und
d) übt die anderen Befugnisse aus, die ihr oder ihm durch die Statuten und
Reglemente übertragen werden.

## Art. 46a {#art_46a}

Konferenz der Dekaninnen und Dekane
1 Die Rektorin oder der Rektor beruft regelmässig die Konferenz der Dekaninnen und Dekane ein.

## Art. 47 {#art_47}

Abtretung von Kompetenzen
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe und der notwendigen Genehmigungen können die Fakultäten Lehr- und Forschungseinheiten
wie Abteilungen, Departemente und Institute bilden, denen sie einen Teil ihrer Kompetenzen abtreten.
2 Die Organisation dieser Einheiten wird durch die Statuten der Universität
und der Fakultäten geregelt; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Organisation der Fakultäten gelten sinngemäss.
3 Eine Lehr- und Forschungseinheit kann gleichzeitig mehreren Fakultäten
angehören.
4 Der Staatsrat kann ein Institut ausnahmsweise und auf Antrag des Senats
der Universität mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausstatten und die Besonderheiten seiner Stellung festlegen, wenn der Zweck,
die Aufgaben oder die Finanzierung des Instituts dies rechtfertigen.

## Art. 47a {#art_47a}

Assoziierte Institute
1 Die Universität kann mit einem externen wissenschaftlichen Institut eine
Vereinbarung zur Zusammenarbeit abschliessen, sofern es sich um ein universitäres Institut handelt und es keinen Erwerbszweck verfolgt.
2 Die Vereinbarung regelt die allgemeinen Bestimmungen für die Stellung
des assoziierten Instituts, wobei zumindest die jährliche Rechnungskontrolle,
die Unterstellung unter die Qualitätssicherungsverfahren der Universität und
die Einbindung des assoziierten Instituts in die strategische Planung festgelegt werden.
3 Hat die Vereinbarung Auswirkungen auf die kantonalen Beiträge zur Finanzierung der Universität, so bedarf sie der Genehmigung durch den Staatsrat.
3a Rekurskommission

## Art. 47b {#art_47b}

Status und Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission der Universität ist eine besondere Verwaltungsjustizbehörde mit dem Status einer Gerichtsbehörde.
2 Die Rekurskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, sechs Beisitzerinnen
oder Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzerinnen oder -beisitzern, die vom
Grossen Rat auf Antrag des Justizrats gewählt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Justizgesetzes 8) gewählt; die übrigen Mitglieder der Kommission
müssen im Besitz eines Lizentiats oder Masters sein. Die Berufsrichterinnen
und Berufsrichter müssen entweder im Besitz eines Anwaltspatentes oder eines Lizentiates oder Masters der Rechtswissenschaften sein und genügende
praktische Kenntnisse zur Ausübung des Amtes nachweisen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes 9) über das Amt der
Richterin oder des Richters sinngemäss für die Mitglieder der Kommission.
8) SGF 130.1
9) SGF 130.1

## Art. 47c {#art_47c}

Zuständigkeiten
1 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- und Forschungseinheit, einer universitären Kommission oder eines Organs einer universitären Körperschaft; Artikel 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 und die Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
2 Entscheide der Rekurskommission können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 10) mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten
werden.

## Art. 47d {#art_47d}

Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten mit vier von ihr oder
ihm bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern.
2 Die Rekurskommission ist in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhängig und untersteht der Aufsicht durch den Justizrat; die Bestimmungen des
Justizgesetzes 11) zur Aufsicht gelten sinngemäss.
3 Die Kommission tagt so oft wie notwendig. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, sofern kein Mitglied sich dem widersetzt.
4 Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und für die Öffentlichkeit ihrer Urteile.
5 Der Staatsrat erlässt nach Bedarf Bestimmungen über die Organisation und
Arbeitsweise der Kommission.

## Art. 47e {#art_47e}

Verfahren
1 Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege 12).
2 Es ist unentgeltlich; der unterliegenden Beschwerdeführerin oder dem unterliegenden Beschwerdeführer kann jedoch für das Verfahren vor der Rekurskommission eine Pauschalgebühr von höchstens 500 Franken auferlegt
werden, wenn:
a) durch ihr oder sein Verschulden Mehrkosten entstanden sind;
b) sie oder er mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren
eingeleitet hat;
c) der Rekurskommission durch die Beschwerde ein übermässiger Aufwand entstanden ist.
10) SGF 150.1
11) SGF 130.1
12) SGF 130.1
4 Schlussbestimmungen

## Art. 48 {#art_48}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 1. Dezember 1899 betreffend die Organisation der Universität (SGF 430.1);
b) das Gesetz vom 27. November 1970 zur Ergänzung und Abänderung
des Gesetzes vom 1. Dezember 1899 über die Organisation der Universität (SGF 430.1a).

## Art. 49 {#art_49}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals
(SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 50 {#art_50}

1 Der neue Senat wird innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2014 dieses Gesetzes eingesetzt.

## Art. 50a {#art_50a}

1 Die Universität legt die für die Zusammenführung der Lehrpersonenausbildung notwendigen internen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29.
Juni 2023 (ASF 2023_059) fest.

## Art. 50b {#art_50b}

1 Studierende, die ihre Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg begonnen haben, setzen ihre Ausbildung an der Universität fort.
2 Die unter dem Gesetz über die Pädagogische Hochschule Freiburg getroffenen Entscheide sind nach den in dieser Gesetzgebung vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar.

## Art. 51 {#art_51}

Statuten und Reglemente
1 Die universitären Organe erlassen die Statuten und Reglemente, die zum
Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2 Soweit die geltenden Statuten und Reglemente der Universität und der Fakultäten dem vorliegenden Gesetz nicht widersprechen, bleiben sie in Kraft.
3 Die Statuten der Universität werden dem vorliegenden Gesetz innert zwei
Jahren nach seinem Inkrafttreten angepasst; die übrigen Statuten und Reglemente werden spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der revidierten
Statuten dem Gesetz angepasst.

## Art. 51a {#art_51a}

Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Die Beendigung der Dienstverhältnisse der Professorinnen und Professoren,
die vor dem 1. Januar 2003 angestellt wurden, richtet sich nach den Bestimmungen, die bei ihrer Anstellung galten.

## Art. 51b {#art_51b}

Rekurskommission – Übergangsbestimmungen
1 Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2014 dieses Gesetzes bei der Rekurskommission der Universität hängig sind und bei
denen der Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist, werden
nach bisherigem Recht behandelt. Bis zur Erledigung dieser Verfahren tritt
die bisherige Kommission weiter zusammen.

## Art. 52 {#art_52}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 13)
13) Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 (StRB 17.03.1998).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.11.1997 Erlass Grunderlass 01.04.1998 BL/AGS 1997 f 568 / d 553
13.02.1998 Art. 33 geändert 01.04.1998 ABl 1998/8
21.09.2000 Art. 24 geändert 01.02.2001 BL/AGS 2000 f 566 d 543
14.11.2000 Art. 10a eingefügt 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
14.11.2000 Art. 10b eingefügt 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_149
11.05.2007 Art. 40 geändert 01.01.2008 2007_060
11.05.2007 Art. 42 geändert 01.01.2008 2007_060
08.01.2008 Art. 41 geändert 01.01.2008 2008_001
27.06.2014 Art. 9 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10a geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10b geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10c eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10d eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10e eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 11a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 11b eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 11c eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 11d eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 15 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 16 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 17 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 19 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 20 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 24 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 25 aufgehoben 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 25a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 26 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Abschnitt 3 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 27 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 29 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 30 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 31 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 32 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 33 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 34 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 35 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 36 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 38 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 39 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 40 aufgehoben 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 41 aufgehoben 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 42 aufgehoben 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 43 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 44 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 45 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 46 geändert 01.01.2015 2014_060
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.06.2014 Art. 46a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Abschnitt 3a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47b eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47c eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47d eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47e eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 50 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 51a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 51b eingefügt 01.01.2015 2014_060
10.09.2015 Art. 31 geändert 01.01.2016 2015_089
29.06.2023 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt 01.08.2025 2023_059
29.06.2023 Art. 9 Abs. 5 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 10b Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 10c Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 10c Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 10c Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 10c bis eingefügt 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 11b Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 11c Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 11c Abs. 1, a) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 11c Abs. 1, b) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 11c Abs. 1, c) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 12 Abs. 1, a) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 12 Abs. 1, b) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 12 Abs. 1, c) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 19 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Abschnitt 2.2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 20 Titel geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 20 Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 20 Abs. 4 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 21 Titel geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Abschnitt 2.3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Abschnitt 2.4 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 24 Abs. 2, b) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 24 Abs. 4 geändert 01.09.2023 2023_059
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.06.2023 Art. 25a Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 29 Titel geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 29 Abs. 1, d) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 29 Abs. 2, d) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 31 Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 31 Abs. 4 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 31 Abs. 5 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 32 Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 33 Abs. 1, c), 2. geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 33 Abs. 1, d), 1. geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 33 Abs. 1, d), 2. geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2023_059
29.06.2023 Art. 34 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 34 Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 35 Abs. 1, a), 3. geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 36 Titel geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 36 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 36 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 36 Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 36 Abs. 4 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 37 Titel geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 37 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 39 Abs. 2, a) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 39 Abs. 2, b) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 39 Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 45 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 45 Abs. 2, c) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46 Titel geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46 Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46 Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46 Abs. 3, a) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46 Abs. 3, b) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46 Abs. 3, d) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46a Titel geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 46a Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 47b Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 47b Abs. 3 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 47b Abs. 4 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 47d Abs. 1 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 47e Abs. 2 geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 47e Abs. 2, a) geändert 01.09.2023 2023_059
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.06.2023 Art. 47e Abs. 2, b) geändert 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 50a eingefügt 01.09.2023 2023_059
29.06.2023 Art. 50b eingefügt 01.08.2025 2023_059
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.11.1997 01.04.1998 BL/AGS 1997 f 568 / d 553
Art. 1 Abs. 1, b) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 2 Abs. 1, d) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt 29.06.2023 01.08.2025 2023_059
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 9 Abs. 5 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 10a eingefügt 14.11.2000 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
Art. 10a geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10b eingefügt 14.11.2000 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
Art. 10b geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10b Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 10c eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10c Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 10c Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 10c Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 10c bis eingefügt 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 10d eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10e eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11b eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11b Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 11c eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11c Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 11c Abs. 1, a) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 11c Abs. 1, b) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 11c Abs. 1, c) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 11d eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 12 Abs. 1, a) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 12 Abs. 1, b) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 12 Abs. 1, c) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 12 Abs. 1, d) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 13 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 13 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 15 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 15 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 16 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 17 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 17 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 18 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 19 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 19 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 19 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Abschnitt 2.2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 20 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 20 Titel geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 20 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 20 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 20 Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 20 Abs. 4 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 21 Titel geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Abschnitt 2.3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 22 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 22 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 23 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Abschnitt 2.4 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 24 geändert 21.09.2000 01.02.2001 BL/AGS 2000 f 566 d 543
Art. 24 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 24 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 24 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 24 Abs. 2, b) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 24 Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 24 Abs. 4 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 25 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 25a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 25a Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 26 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Abschnitt 3 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 27 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 28 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 28 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 29 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 29 Titel geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 29 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 29 Abs. 1, d) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 29 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 29 Abs. 2, d) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 30 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 31 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 31 geändert 10.09.2015 01.01.2016 2015_089
Art. 31 Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 31 Abs. 4 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 31 Abs. 5 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 32 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 32 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 32 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 32 Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 33 geändert 13.02.1998 01.04.1998 ABl 1998/8
Art. 33 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 33 Abs. 1, c), 2. geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 33 Abs. 1, d), 1. geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 33 Abs. 1, d), 2. geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 34 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 34 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.08.2025 2023_059
Art. 34 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 34 Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 35 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 35 Abs. 1, a), 3. geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 36 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 36 Titel geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 36 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 36 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 36 Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 36 Abs. 4 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 37 Titel geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 37 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 38 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 38 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 39 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 39 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 39 Abs. 2, a) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 39 Abs. 2, b) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 39 Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 40 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 40 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 41 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 41 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 42 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 42 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 43 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 44 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 44 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 45 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 45 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 45 Abs. 2, c) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 46 Titel geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46 Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46 Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46 Abs. 3, a) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46 Abs. 3, b) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46 Abs. 3, d) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 46a Titel geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 46a Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 47 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 47a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Abschnitt 3a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47b eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47b Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 47b Abs. 3 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 47b Abs. 4 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 47c eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 47d eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47d Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 47e eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47e Abs. 2 geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 47e Abs. 2, a) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 47e Abs. 2, b) geändert 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 50 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 50a eingefügt 29.06.2023 01.09.2023 2023_059
Art. 50b eingefügt 29.06.2023 01.08.2025 2023_059
Art. 51a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 51b eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
