---
title: "Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022"
id: 41a2f183-831b-452b-a0ff-d29497e6fc19
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "932.210"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/932.210/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/41a2f183-831b-452b-a0ff-d29497e6fc19
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33914/de
read_on: 2026-10-23
sha256: eeb0a7e081ebbd68a4112412300cf63c6cc320b78ded954522401da7c5b3c7be
provisions: 7
---

# Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 10. Mai 2022 {#art_1}

Umfang der Unterstützung
1 Der Umfang der Unterstützung entspricht den ungedeckten Kosten im massgebenden Zeitraum. Diese berechnen sich gemäss den entsprechenden Bestimmungen im
Bundesrecht.
2 Ungedeckte Kosten in einer Sparte werden höchstens im Umfang der ungedeckten
Kosten des Unternehmens berücksichtigt.

## Art. 2 {#art_2}

Massgebender Zeitraum
1 Der massgebende Zeitraum ist das erste Quartal des Jahres 2022.
2 Die Aufwände und Erträge sind für das ganze Quartal einzureichen und werden für
diesen Zeitraum gesamthaft betrachtet.
3 Das Unternehmen kann beantragen, dass der Monat März 2022 nicht berücksichtigt
wird und nur die Monate Januar und Februar 2022 gesamthaft betrachtet werden.
1) BR 110.100
2) BR 932.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
932.210

## Art. 3 {#art_3}

Datenbearbeitung
1 Die zuständigen kantonalen Ämter und Stellen gemäss Artikel 7 des kantonalen
Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
COVID-19-Epidemie im Jahr 20223) sind:
a) das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS);
b) die Steuerverwaltung (STV);
c) die Finanzverwaltung (FIVE);
d) das Amt für Arbeit (AFA);
e) die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA);
f) die Finanzkontrolle (FIKO).

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Zuständig für den Vollzug der Härtefallmassnahmen sowie für die Zusicherung
und Auszahlung der Beiträge ist das DVS.
2 Die STV ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Festlegung des steuerbaren Gewinns. Sie meldet dem DVS die entsprechenden Daten zwecks Vollzugs der
bedingten Gewinnbeteiligung.
3 Die FIVE übernimmt im Rahmen ihrer üblichen Zuständigkeit die Ausführung der
Auszahlung.
4 Das AFA und die SVA erteilen dem DVS oder den von ihm mit Vollzugsaufgaben
beauftragten Dritten auf Verlangen Auskunft über die Unterstützung wie Kurzarbeitsentschädigung oder Erwerbsersatz, die den entsprechenden Unternehmen im
massgebenden Zeitraum geleistet wurde.
5 Die FIKO unterstützt im Rahmen ihrer Finanzaufsicht die Missbrauchsbekämpfung.

## Art. 5 {#art_5}

Frist für die Einreichung der Gesuche
1 Die Gesuche sind bis spätestens am 15. Juli 2022 einzureichen.

## Art. 6 {#art_6}

Kompetenzdelegation
1 Das DVS legt die weiteren Vorgaben für den Vollzug fest, wie die erforderlichen
einzureichenden Angaben, Unterlagen, Einwilligungen und Bestätigungen.
2 Das DVS legt die Regeln fest, die während des laufenden Vollzugs der Härtefallmassnahmen erforderlich werden.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zur
Aufhebung des kantonalen Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 20224).
3) BR 932.200
4) BR 932.200
932.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.05.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022-021
932.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 10.05.2022 01.01.2022 Erstfassung 2022-021
