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title: "Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung"
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# Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Stellung
1 Der Staatsrat ist die oberste vollziehende und verwaltende Behörde des
Kantons.
2 Er ist ein Kollegialorgan, das aus sieben Mitgliedern besteht.
3 Er wird durch die Kantonsverwaltung unterstützt.

## Art. 2 {#art_2}

Funktionen im Allgemeinen
1 Der Staatsrat erfüllt unter Wahrung der Befugnisse des Grossen Rates folgende Funktionen:
a) Er regiert den Kanton.
b) Er leitet die Kantonsverwaltung.
c) Er erfüllt Rechtsetzungsaufgaben.
d) Er verrichtet die Vollzugs- und Rechtspflegehandlungen, für die er zuständig ist.
e) Er nimmt die übrigen Befugnisse wahr, die ihm durch die Verfassung 1)
und das Gesetz übertragen werden.
2 Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über seine Tätigkeit, stellt die Information der Öffentlichkeit sicher und sorgt für die Umsetzung des Rechts
auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
3 Seine Handlungsweise entspricht den Kriterien einer guten Geschäftsführung und ermöglicht, die gesetzten Ziele zu erreichen.

## Art. 3 {#art_3}

Regierungstätigkeit
1 Der Staatsrat führt die Politik und leitet die öffentlichen Angelegenheiten
des Kantons, indem er insbesondere:
a) die für die nachhaltige Entwicklung des Kantons geeigneten Initiativen
ergreift und für die Entfaltung seiner Bevölkerung sorgt;
b) die staatliche Tätigkeit plant, insbesondere indem er für jede Legislaturperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan verabschiedet,
die er dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme unterbreitet; der Finanzplan
wird 10 Monate nach Amtsantritt der Mitglieder des Staatsrates vorgelegt;
c) gemäss der einschlägigen Gesetzgebung den Finanzhaushalt des Staates
führt;
d) für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
sorgt;
e) für die Zusammenarbeit und die Koordination mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Nachbarregionen und den Gemeinden sowie mit
dem Ausland sorgt;
f) den Staat nach innen und nach aussen vertritt.
2 Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufgaben des
Staatsrates.

## Art. 4 {#art_4}

Leitung der Kantonsverwaltung
1 Mit Hilfe moderner Organisations- und Führungsinstrumente, die er regelmässig aktualisieren lässt, leitet der Staatsrat die Kantonsverwaltung, indem
er insbesondere:
a) die allgemeinen Ziele der Verwaltung bestimmt und ihre Prioritäten
festlegt;
1) SGF 10.1
b) die Aufgaben im Bereich der Organisation und der Geschäftsführung
der Verwaltung erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz und die Spezialgesetzgebung übertragen werden;
c) die interne Information und die Koordination der Verwaltungstätigkeit
auf höchster Ebene sicherstellt;
d) dafür sorgt, dass günstige Bedingungen für die Beziehungen zwischen
Verwaltung und Bevölkerung herrschen;
e) eine systematische Aufsicht über die Verwaltung ausübt;
f) bei jeder Änderung und jedem Umzug von Teilen der Verwaltung die
Zweckmässigkeit einer geografischen Dezentralisierung prüft.
2 Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben, die nicht der Verwaltung angehören.

## Art. 5 {#art_5}

Rechtsetzung
1 Der Staatsrat wirkt bei der Rechtsetzung durch den Grossen Rat mit; insbesondere:
a) leitet er in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung;
b) kann er von sich aus Verfassungsrevisionsentwürfe und Gesetzesentwürfe unterbreiten.
2 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen der Gesetze sowie, gegebenenfalls unter Vorbehalt des Vetorechts des Grossen Rates, die Bestimmungen, deren Erlass ihm auf Grund einer ausdrücklichen Delegation zusteht; er kann diese Kompetenz für nebensächliche oder vorwiegend technische Fragen an eine seiner Direktionen delegieren.
3 Er verfasst die Vernehmlassungen an die Bundesbehörden; er kann diese
Zuständigkeit unter den Voraussetzungen von Absatz 2 delegieren.

## Art. 6 {#art_6}

Vollziehung und Rechtspflege
1 Der Staatsrat sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung.
2 Er nimmt diejenigen Verwaltungshandlungen selbst vor, die wegen ihrer
Bedeutung oder auf Grund der Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde
zugewiesen oder an sie delegiert werden können.
3 Er entscheidet über Verwaltungsbeschwerden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

## Art. 6a {#art_6a}

Programmvereinbarungen
1 Der Staatsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab; er kann
diese Kompetenz auf dem Verordnungsweg und für einen bestimmten Bereich einer Direktion übertragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über den
Finanzhaushalt des Staates über die Verpflichtungskredite bleiben vorbehalten.
2 Die Programmvereinbarungen, die die Interessen der Gemeinden berühren,
werden den Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Interessen der
Gemeinden werden berührt, wenn diese im betreffenden Bereich Leistungen
erbringen.

## Art. 7 {#art_7}

Information des Grossen Rates
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat alljährlich einen Bericht über
seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Kantonsverwaltung zur Genehmigung;
er legt darin Rechenschaft ab über den Stand des Legislaturprogramms und
der allgemeinen Ziele der Verwaltung sowie über die Folge, die er den parlamentarischen Vorstössen gegeben hat.
2 In der Zwischenzeit gibt er dem Grossen Rat, so oft dieser es verlangt, über
diese Aspekte Auskunft und sorgt allgemein für dessen Information; die
Grossratsgesetzgebung ist anwendbar.

## Art. 8 {#art_8}

Information der Öffentlichkeit
1 Der Staatsrat stellt gemäss der Gesetzgebung über die Information und den
Zugang zu Dokumenten sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes die Information der Öffentlichkeit über seine Absichten und Beschlüsse sowie über
die bedeutenden Arbeiten der Kantonsverwaltung sicher.
2 Er gibt seine wichtigen Beschlüsse von Amtes wegen bekannt und gibt dabei die zu ihrem Verständnis unentbehrlichen Dokumente ab; ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse bleibt vorbehalten.
3 Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, die insbesondere folgende Punkte regeln:
a) die Befugnis zu informieren und die Koordination der Informationstätigkeit;
b) wenn nötig das System für die Akkreditierung der Medienschaffenden;
c) die Möglichkeiten, direkt zu informieren, insbesondere mit den modernen Kommunikationstechnologien;
d) die Behandlung der Informationsgesuche.

## Art. 9 {#art_9}

Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
1 Der Staatsrat trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen, um das Recht
auf Zugang zu Dokumenten der Regierung und der Kantonsverwaltung sicherzustellen.
2 Der Umfang und die Modalitäten dieses Rechts werden in der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten festgelegt.
1.2 Mitglieder

## Art. 10 {#art_10}

Funktionen
1 Die Mitglieder des Staatsrates beteiligen sich an der Tätigkeit des Kollegiums und führen die Direktion, die ihnen zugeteilt ist.
2 Sie geben den Geschäften des Kollegiums den Vorrang.
3 Sie informieren den Staatsrat über die bedeutenden Geschäfte ihrer Direktion.

## Art. 11 {#art_11}

Beginn und Ende der Funktionen
1 Die Mitglieder des Staatsrates werden nach den Bestimmungen der Verfassung 2), des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte 3) und des
Grossratsgesetzes 4) gewählt und vereidigt.
2 Sie treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf ihre Vereidigung
folgt.
3 Die bisherigen Mitglieder bleiben in der Regel bis zum Amtsantritt ihrer
Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

## Art. 12 {#art_12}

Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Staatsrates dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit der
für ihr Amt erforderlichen Disponibilität und Unabhängigkeit nicht vereinbar
ist. Insbesondere können sie nicht:
a) einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgehen;
b) in einer wirtschaftlich tätigen Organisation eine Leitungs-, Aufsichts-
oder Beratungsfunktion ausüben, ausser in den Fällen, in denen sie den
Staat oder andere kantonale Interessen (Art. 54) vertreten;
c) der Bundesversammlung angehören; ausgenommen ist die Beendigung
der laufenden kantonalen Amtszeit.
2) SGF 10.1
3) SGF 115.1.1
4) SGF 121.1
2 Die Unvereinbarkeiten auf Grund der Verwandtschaft sind diejenigen, die
für die Mitglieder der Gerichtsbehörden vorgesehen sind; die entsprechende
Regelung gilt sinngemäss.

## Art. 12a {#art_12a}

Register der Interessenbindungen
1 Die Offenlegung der Verbindungen der Mitglieder des Staatsrates zu privaten oder öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die
Information und den Zugang zu Dokumenten.

## Art. 13 {#art_13}

Persönliche Unterstützung
1 Den Mitgliedern des Staatsrates steht ein Kredit, dessen Höhe im Voranschlag festgesetzt wird, zur freien Verfügung, damit sie eine persönliche Unterstützung, insbesondere die Erteilung von Aufträgen, finanzieren können.

## Art. 14 {#art_14}

Besoldungen und Pensionen
1 Die Besoldungen und die Pensionen der Mitglieder des Staatsrates werden
in einem eigenen Gesetz festgesetzt.

## Art. 15 {#art_15}

Ausstand
1 Der Ausstand der Mitglieder des Staatsrates bestimmt sich nach dem Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege 5) sowie nach Artikel 32 Abs. 2 dieses Gesetzes.
2 Bei Entscheiden, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege fallen, beschränken sich jedoch die Ausstandsgründe auf die Fälle, in denen die Mitglieder des Staatsrates, ihre Ehegattin oder
ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder
eine andere Person, mit der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, an einem Geschäft ein
unmittelbares persönliches Interesse haben.

## Art. 16 {#art_16}

Rangfolge
1 Unter Vorbehalt des Vorrangs auf Grund der Präsidentschaft und der Vizepräsidentschaft bestimmt sich die Rangfolge der Mitglieder des Staatsrates
nach der Anzahl Amtsjahre. Bei gleicher Amtsdauer hat das älteste Mitglied
den Vorrang.
5) SGF 150.1

## Art. 17 {#art_17}

Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten
und die ihrer Natur oder den Umständen nach oder gemäss besonderer Vorschriften geheim zu halten sind.
2 Die Mitglieder des Staatsrates bleiben nach Ausscheiden aus ihrem Amt an
das Amtsgeheimnis gebunden.
3 Der Staatsrat kann das Amtsgeheimnis aufheben, insbesondere wenn ein
amtierendes oder ein ehemaliges Mitglied vor einem Organ der Rechtspflege
aussagen muss; die Erteilung von Auskünften an den Grossen Rat und seine
Organe nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Strafrechtliche Verantwortlichkeit
1 Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Staatsrates wegen eines
im Amt begangenen Verbrechens oder Vergehens bedarf der Ermächtigung
durch den Grossen Rat.
2 Das Ermächtigungsgesuch der zuständigen richterlichen Behörde wird an
eine nicht ständige Kommission überwiesen; diese erstattet schriftlich Bericht, nachdem sie die betroffene Person angehört und die Auskünfte, die sie
für nötig erachtet, eingeholt hat.
3 Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse
Rat geheim ab. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn sie von der Mehrheit der
Mitglieder des Grossen Rates beschlossen wurde.
4 Der Staatsrat wird vom Grossen Rat sofort über die Einreichung des Ermächtigungsgesuchs informiert; nach Abschluss der Arbeiten der Kommission erhält er deren Bericht zur Information.
5 Die Immunität für Äusserungen vor dem Grossen Rat und seinen Organen
bleibt vorbehalten.

## Art. 19 {#art_19}

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber dem Grossen Rat
1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsrates bestimmt sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer
Amtsträger 6).
2 Zudem sind die Mitglieder des Staatsrats dem Grossen Rat gegenüber verantwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen (Art. 109 Abs. 2 der Verfassung 7)).
6) SGF 16.1
7) SGF 10.1
1.3 Vorsitz und Sekretariat

## Art. 20 {#art_20}

Im Allgemeinen
1 Den Vorsitz des Staatsrates führt eines seiner Mitglieder; das Ratssekretariat
leitet die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Kanzlerin oder der Kanzler
arbeiten zusammen, um eine einwandfreie Ratsarbeit zu gewährleisten.
3 Sie sind berechtigt, gemeinsam im Namen des Staatsrates zu zeichnen; der
Staatsrat kann jedoch die Kanzlerin oder den Kanzler ermächtigen, bestimmte Schriftstücke allein zu unterzeichnen.

## Art. 21 {#art_21}

Präsidentschaft – Wahl
1 Die Präsidentin oder der Präsident wird nach der Verfassung 8) und der Gesetzgebung über den Grossen Rat alljährlich vom Grossen Rat gewählt.
2 Bei einer ausserordentlichen Vakanz gilt die Wahl nur bis zum Ende des
laufenden Jahres; dauert die Präsidentschaft weniger als ein halbes Jahr, so ist
die Wiederwahl nicht ausgeschlossen.

## Art. 22 {#art_22}

Präsidentschaft – Leitung des Kollegiums
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Tätigkeit des Kollegiums, insbesondere indem sie oder er:
a) für die Planung und die Organisation der Ratsarbeiten sorgt;
b) die Sitzungen einberuft und die Traktandenliste vorschlägt;
c) die Sitzungen leitet und wenn nötig versucht, zu einem Konsens zu gelangen;
d) den Bereitschaftsdienst nach Artikel 34 Abs. 2 organisiert.
2 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt dafür, dass der Staatsrat seine Aufgaben rechtzeitig und zweckmässig ausführt.

## Art. 23 {#art_23}

Präsidentschaft – Übrige Funktionen
1 Die Präsidentin oder der Präsident hat ferner folgende Aufgaben:
a) die Vertretung der Staatsratsgeschäfte vor dem Grossen Rat, wenn diese
Aufgabe nicht einem bestimmten Mitglied zufällt;
b) die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei;
c) die Vertretung des Staatsrates, wenn diese Aufgabe nicht an eine andere
Person delegiert wird.
8) SGF 10.1

## Art. 24 {#art_24}

Präsidentschaft – Stellvertretung
1 Die Stellvertretung hat eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident inne, die
oder der vom Staatsrat auf ein Jahr gewählt wird.
2 Wenn nötig wird sie vom rangältesten Mitglied des Staatsrates ausgeübt.

## Art. 25 {#art_25}

Sekretariat – Kanzlerin oder Kanzler
1 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler leitet das Sekretariat des Staatsrates; sie oder er wird von diesem angestellt.
2 Die Stellvertretung hat eine Vizekanzlerin oder ein Vizekanzler inne, die
oder der ebenfalls vom Staatsrat angestellt wird.

## Art. 26 {#art_26}

Sekretariat – Aufgaben
1 Das Sekretariat unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben
und steht dem Präsidium bei der Leitung des Kollegiums zur Seite.
2 Es sorgt für die Führung des Protokolls der Ratssitzungen, achtet auf die
Einhaltung der protokollarischen Formen und verwahrt die Siegel für die Beglaubigung der Schriftstücke des Staatsrates.
3 Es stellt die Information der Öffentlichkeit über die Geschäfte des Staatsrates sicher.
4 Es gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates
die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.

## Art. 27 {#art_27}

…

## Art. 28 {#art_28}

…
1.4 Arbeitsweise des Kollegiums

## Art. 29 {#art_29}

Anträge – Im Allgemeinen
1 Im Allgemeinen verhandelt der Staatsrat auf Grund von schriftlichen Anträgen.
2 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Staatsrates sowie, für die Geschäfte der Staatskanzlei, die Kanzlerin oder der Kanzler. Zudem bleiben die
Artikel 31 Abs. 2 und 61 Abs. 1 Bst. a vorbehalten.
3 Die Anträge müssen den Mitgliedern des Staatsrates frühzeitig vor der Ratssitzung übermittelt werden; dringliche Fälle bleiben vorbehalten.

## Art. 30 {#art_30}

Anträge – Mitberichtsverfahren
1 Rechtfertigt es die Bedeutung oder die Natur des Geschäftes, so wird über
einen Antrag ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.
2 Ziel des Mitberichtsverfahrens ist es, dass sich der Staatsrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte des Geschäfts konzentrieren kann.
3 Der Staatsrat bestimmt die Fälle, in denen ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wird, und regelt das Verfahren im Einzelnen; die Dokumente dieses
Verfahrens sind nicht öffentlich zugänglich.

## Art. 31 {#art_31}

Anträge – Staatsratsdelegationen
1 Um bei gewissen Geschäften die Verhandlungen und die Beschlüsse vorzubereiten, kann der Staatsrat ständige oder befristete Delegationen aus höchstens drei seiner Mitglieder bilden.
2 Die Delegationen informieren den Staatsrat regelmässig über den Stand ihrer Arbeiten; sie können ihm Anträge stellen.
3 Der Staatsrat legt ihren Auftrag fest und regelt das Verfahren.

## Art. 32 {#art_32}

Verhandlungen – Grundsätze
1 Der Staatsrat fasst seine Beschlüsse nach gemeinsamer Beratung; weniger
wichtige Geschäfte kann er jedoch in einem vereinfachten Verfahren erledigen.
2 Tritt ein Mitglied in den Ausstand, so nimmt es nicht an der Beratung über
das betreffende Geschäft teil, es sei denn, seine Anwesenheit sei für Erklärungen erforderlich; Artikel 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 9) bleibt zudem vorbehalten.

## Art. 33 {#art_33}

Verhandlungen – Sitzungen
1 Der Staatsrat versammelt sich in der Regel einmal in der Woche; er tritt zudem zusammen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
2 Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen, ausser wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt.
3 Die Kanzlerin oder der Kanzler nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil; die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler nimmt an den Sitzungen
ebenfalls teil.
9) SGF 150.1
3bis Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates wird zu
den Sitzungen des Staatsrates eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat sicherzustellen. In den
Einladungen zu den Sitzungen des Staatsrates werden die betreffenden Geschäfte besonders erwähnt.
4 Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich; die Anwesenden sind
zum Stillschweigen über die Verhandlungen verpflichtet, es sei denn, der
Staatsrat entbinde sie von der Schweigepflicht.

## Art. 34 {#art_34}

Verhandlungen – Besondere Lagen
1 In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefonisch oder auf ähnliche Art gefasst werden, falls es nicht möglich ist, eine
Sitzung abzuhalten; soweit möglich, muss die Meinung aller Mitglieder des
Staatsrates eingeholt werden.
2 In den Ferienzeiten müssen ständig vier Mitglieder des Staatsrates erreichbar sein, damit in dringenden Fällen ein Beschluss gefasst werden kann; im
Übrigen gilt Absatz 1.
3 Der Staatsrat legt ein besonderes Verfahren fest, damit seine Tätigkeit in
ausserordentlichen Lagen fortgeführt werden kann.

## Art. 35 {#art_35}

Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit
1 Der Staatsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist.
2 Kein Geschäft darf in Abwesenheit des Mitglieds behandelt werden, das damit beauftragt ist, es vorzulegen, es sei denn, dieses Mitglied sei einverstanden oder das Geschäft sei dringlich.

## Art. 36 {#art_36}

Beschlussfassung – Stillschweigende Annahme
1 Bleibt ein Antrag unbestritten, so gilt er als angenommen.

## Art. 37 {#art_37}

Beschlussfassung – Ordentliches Abstimmungsverfahren
1 Ist eine Abstimmung nötig, so werden die Beschlüsse mit der absoluten
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei in jedem
Fall die Stimmen von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich sind.
2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
3 Sofern kein Ausstandsgrund vorliegt, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4 Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

## Art. 38 {#art_38}

Beschlussfassung – Wahlen und Anstellungen
1 Die Stimmabgabe bei Wahlen und Anstellungen richtet sich nach dem ordentlichen Verfahren. Es gelten jedoch folgende Sonderregeln:
a) Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
b) Bei Stimmengleichheit hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der federführenden Direktion den Stichentscheid; ist keine Direktion federführend, so entscheidet das Los.

## Art. 39 {#art_39}

Beschlussfassung – Zusätzliche Bestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt wenn nötig ergänzende Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren; fehlen entsprechende Regeln, so gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Grossen Rat sinngemäss, insbesondere diejenigen über die Reihenfolge der Abstimmungen.

## Art. 40 {#art_40}

Beschlussfassung – Zurücknahme eines Beschlusses
1 Ein Beschluss kann nur zurückgenommen werden, solange er noch nicht
angefangen hat, Wirkungen zu entfalten; insbesondere können Entscheide im
Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 10) nur zurückgenommen werden, sofern sie den Empfängerinnen oder Empfängern noch nicht eröffnet worden sind.
2 Der Antrag, einen Beschluss zurückzunehmen, muss die Stimmen von mindestens vier Mitgliedern auf sich vereinigen.

## Art. 41 {#art_41}

Protokoll
1 Die Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Verhandlungen des Staatsrates werden in einem Protokoll festgehalten.
2 Ein Mitglied des Staatsrates, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das
Recht, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben, sofern es sie in
der Beratung begründet hat.
3 Das Sitzungsprotokoll ist nicht öffentlich zugänglich; der Staatsrat regelt die
Mitteilung seiner Beschlüsse.

## Art. 42 {#art_42}

Kollegialentscheide
1 Die Beschlüsse werden vom Staatsrat als Kollegium gefasst.
2 Die Mitglieder des Staatsrates müssen die Beschlüsse des Kollegiums mittragen; ist ein Mitglied mit einem Beschluss nicht einverstanden, so muss es
zumindest davon absehen, diesen in Frage zu stellen.
10) SGF 150.1
2 Die Kantonsverwaltung
2.1 Organisation

## Art. 43 {#art_43}

Allgemeine Gliederung
1 Die Kantonsverwaltung besteht aus sieben Direktionen; sie umfasst zudem
die Staatskanzlei.
2 Die Direktionen umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder
administrativ zugewiesen sind.
3 Die Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen sowie an Personen oder
Institutionen, die nicht der Verwaltung angehören, bleibt vorbehalten.

## Art. 44 {#art_44}

Allgemeine Grundsätze
1 Die Kantonsverwaltung muss rationell, leistungsfähig und transparent organisiert werden.
2 Die Zahl der Verwaltungseinheiten muss möglichst klein gehalten werden.
3 Die Verwaltungsorganisation wird angepasst, wenn immer die Umstände es
rechtfertigen.

## Art. 45 {#art_45}

Direktionen – Allgemeine Funktion
1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereiten die Direktionen die vom Staatsrat zu behandelnden Geschäfte vor und sorgen für den Vollzug seiner Beschlüsse.
2 Sie erledigen die Geschäfte, die auf Grund der Gesetzgebung in ihre Zuständigkeit fallen oder die der Staatsrat ihnen zur Behandlung zuweist.
3 Sie beaufsichtigen die Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder
administrativ zugewiesen sind, gemäss den Artikeln 60 und 61.
4 Sie stellen die Information der Öffentlichkeit über die sie betreffenden Geschäfte sicher.

## Art. 46 {#art_46}

Direktionen – Zuständigkeitsbereich
1 Zuständigkeitsbereich und Benennung der Direktionen werden vom Staatsrat durch Verordnung festgelegt.
2 Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche trägt folgenden Kriterien Rechnung:
a) Zusammenhang der Aufgaben und Führbarkeit;
b) sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen;
c) Beziehungen mit den anderen Kantonen und dem Bund.

## Art. 47 {#art_47}

Zuteilung der Direktionen – Grundsätze
1 Der Staatsrat verteilt die Direktionen zu Beginn jeder Legislaturperiode und
jedesmal, wenn es die Umstände rechtfertigen, auf seine Mitglieder, insbesondere nach Ersatzwahlen.
2 Er bezeichnet für jede Direktion aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers.
3 Bei der Aufteilung trägt der Staatsrat soweit möglich den Wünschen seiner
Mitglieder Rechnung; diese sind jedoch verpflichtet, die Direktion und die
Stellvertretung, die ihnen übertragen werden, zu übernehmen.

## Art. 47a {#art_47a}

Zuteilung der Direktionen – Verfahren bei einer Wahl
1 Nach einer Wahl treten die Mitglieder des neu konstituierten Staatsrates unverzüglich zusammen, um die Zuteilung der Direktionen und die Stellvertretungen zu organisieren. Dabei werden sie von der Staatskanzlei unterstützt.
2 Folgt die Zuteilung auf eine allgemeine Wahl, so wird die Sitzung von der
amtierenden Vizepräsidentin oder vom amtierenden Vizepräsidenten geleitet,
sofern sie oder er wiedergewählt wurde. Andernfalls hat das amtsälteste Mitglied den Vorsitz; wenn nötig gilt Artikel 16 über die Rangfolge.
3 Folgt die Zuteilung auf eine Ergänzungswahl, so richtet sich die Leitung der
Sitzung nach den ordentlichen Vorschriften (Art. 22 und 24).
4 Die Zuteilung der Direktionen und der Stellvertretungen wird nach dem
Amtsantritt des neu konstituierten Staatsrates formal beschlossen. Sie kann
der Öffentlichkeit jedoch mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist.

## Art. 48 {#art_48}

Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Staatsrates; sie führt dessen Sekretariat gemäss Artikel 26.
2 Der Kanzlei können in der Verordnung nach Artikel 46 Abs. 1 zusätzliche
Befugnisse übertragen werden.
3 Mit Ausnahme von Artikel 50 gelten die Bestimmungen über Organisation
und Geschäftsführung der Direktionen für die Staatskanzlei sinngemäss; die
Staatskanzlerin oder der Staatskanzler übt der Kanzlei gegenüber dieselben
Befugnisse aus wie die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion dieser
gegenüber.

## Art. 49 {#art_49}

Verwaltungseinheiten – Im Allgemeinen
1 Die Verwaltungseinheiten erfüllen die Aufgaben, die die Gesetzgebung ihnen zuweist oder die an sie delegiert werden; sie wirken zudem bei der Erfüllung der Aufgaben der Direktion, der sie angehören, mit.
2 Sie unterstehen ihrer Direktion, es sei denn, die Spezialgesetzgebung sehe
ausdrücklich eine administrative Zuweisung vor.

## Art. 50 {#art_50}

Verwaltungseinheiten – Generalsekretariate
1 Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat, dem eine Generalsekretärin oder ein Generalsekretär vorsteht.
2 Die Generalsekretariate erfüllen Unterstützungsaufgaben bei der Leitung
und der Geschäftsführung der Direktionen; es können ihnen auch andere Aufgaben zugewiesen oder an sie delegiert werden, insbesondere in den Bereichen logistische Unterstützung und Repräsentation.

## Art. 51 {#art_51}

Verwaltungseinheiten – Zentrale Dienste
1 Die Verwaltungseinheiten, die die Funktion von zentralen Diensten haben,
stehen dem Staatsrat und allen seinen Direktionen zur Verfügung.
2 Bei der Erfüllung der Aufgaben, die sie für die gesamte Verwaltung erbringen, unterstehen diese Einheiten einzig der Weisungsgewalt des Staatsrates;
die Stellungnahmen, die sie ihm unterbreiten, werden von der Direktion, der
sie angehören, vorgelegt, die dabei ihren Standpunkt vorbringen kann. Im
Übrigen unterstehen sie ihrer Direktion.
3 Der Staatsrat bezeichnet die betreffenden Verwaltungseinheiten. Er bestimmt ihre Aufgaben und regelt ihre Beziehungen mit den anderen Einheiten
und trägt dabei den Besonderheiten der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit Rechnung.

## Art. 52 {#art_52}

Verwaltungseinheiten – Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit
1 Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit werden durch
ein Gesetz geschaffen; sie sind der Direktion, der sie angehören,
administrativ zugewiesen.
2 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung gelten die Organisations- und Geschäftsführungsregeln dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
auch für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

## Art. 53 {#art_53}

Kommissionen
1 Kommissionen werden durch die Spezialgesetzgebung oder durch einen
Einsetzungsbeschluss des Staatsrates geschaffen; ohne anders lautende Gesetzesbestimmung sind sie der Direktion, der sie angehören, administrativ zugewiesen.
2 Die Aufgaben der Kommissionen werden im Erlass oder Beschluss, mit
dem sie eingesetzt werden, festgelegt; Entscheidungsbefugnisse müssen in
der Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sein.
3 Der Staatsrat erlässt allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen; er
kann die Kommissionsmitglieder dem Amtsgeheimnis unterstellen.
4 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz
betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.

## Art. 54 {#art_54}

Vertretung des Staates oder anderer kantonaler Interessen
1 Der Staat wird in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen externen Institutionen vertreten, wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder der
Staatsrat dies im Einzelfall beschliesst.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter des Staates informieren den Staatsrat auf
geeignete Weise über die Ausübung ihres Mandats.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fälle, in denen die Mitglieder des
Staatsrats andere kantonale Interessen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Bst. b
vertreten.
4 Die Staatskanzlei führt anhand der Informationen von den einzelnen Direktionen ein Register der Vertretungen.
2.2 Geschäftsführung

## Art. 55 {#art_55}

Grundsätze
1 Die Direktionen und Verwaltungseinheiten handeln zweckmässig und rationell; sie beachten die Grundsätze des öffentlichen Interesses, der Gesetzmässigkeit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots.
2 Sie werden so geführt, dass sie ihre Ziele erreichen, und nutzen zu diesem
Zweck ihre Mittel optimal; zudem richten sie ihre Leistungen auf die Erwartungen der Empfängerinnen und Empfänger aus.

## Art. 55a {#art_55a}

Leistungskatalog
1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten erstellen einen Leistungskatalog und sind für seine Nachführung zuständig.
2 Die Leistungskataloge werden dem Staatsrat periodisch zur Überprüfung
unterbreitet.
3 Der Staatsrat bestimmt den Inhalt, die Form und die Modalitäten für die Erstellung und die Nachführung des Leistungskatalogs. Er beantragt dem
Grossen Rat wenn nötig Änderungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen.

## Art. 56 {#art_56}

Führung der Verwaltungseinheiten – Führen mit Zielen
1 Auf der Grundlage der von Staatsrat und Direktionen gesetzten allgemeinen
Ziele und Prioritäten führen die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten mit Zielen, indem sie:
a) periodisch die Ziele und die Prioritäten festlegen;
b) die Tätigkeit ihrer Einheit planen;
c) regelmässig die Tätigkeit ihrer Einheit evaluieren und die Ergebnisse
den Zielen gegenüberstellen;
d) die Schlussfolgerungen aus ihren Evaluationen ziehen und die nötigen
Verbesserungen vornehmen.

## Art. 57 {#art_57}

Führung der Verwaltungseinheiten – Übrige Führungsaufgaben
1 Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten nehmen zudem die übrigen Führungsaufgaben innerhalb ihrer Einheit wahr; insbesondere:
a) achten sie auf eine rationelle Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten;
b) stellen sie die Information und die Koordination innerhalb ihrer Einheit
sicher;
c) sorgen sie für die Zusammenarbeit mit den anderen Einheiten und stellen die Beziehungen nach aussen sicher;
d) überprüfen sie periodisch die Organisation ihrer Einheit, um sie der
Entwicklung der Bedürfnisse anzupassen.
2 Die Finanzverwaltung und die Personalführung richten sich nach den
einschlägigen Gesetzen.

## Art. 58 {#art_58}

Führung der Direktionen
1 Die Mitglieder des Staatsrates nehmen gegenüber ihrer Direktion mit der
Unterstützung ihres Generalsekretariats sinngemäss die Führungsaufgaben
wahr, die die Artikel 56 und 57 den Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten übertragen.

## Art. 58a {#art_58a}

Geschäftsverwaltungssysteme
1 Direktionen und Verwaltungseinheiten können Informations- und Dokumentationssysteme betreiben, die den reibungslosen Ablauf ihrer Geschäftsprozesse und die Verwaltung von Korrespondenz und anderen Dokumenten ermöglichen.
2 Diese Systeme können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten, zwecks:
a) Behandlung von Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
betroffenen Organs fallen;
b) Organisation des Arbeitsablaufs;
c) Feststellung, ob Daten verarbeitet werden, die sich auf eine bestimmte
Person beziehen;
d) Erleichterung des Zugangs zur Dokumentation.
3 Der Staatsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Funktionieren des
zentralen Geschäftsverwaltungssystems des Staates.

## Art. 59 {#art_59}

Leistungsorientierte Führung
1 Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten die leistungsorientierte
Führung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesetzgebung
über den Finanzhaushalt des Staates bewilligen oder wenn nötig vorschreiben. Er holt dazu vorgängig die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein.
2 Die leistungsorientierte Führung kann sich über ein oder mehrere Jahre erstrecken. Sie kann mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
3 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen fest, die die Einheiten mit leistungsorientierter Führung erfüllen müssen, und regelt die Modalitäten der Bewilligungserteilung.
4 Der Staatsrat kann den Einheiten mit leistungsorientierter Führung in den
Grenzen des Gesetzes Entscheidungsbefugnisse übertragen; dies gilt namentlich für die Bereiche Organisation, Finanzverwaltung, Personalverwaltung
und Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen.

## Art. 59a {#art_59a}

Leistungsauftrag – Inhalt
1 Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten einen Leistungsauftrag
erteilen oder auferlegen.
2 Der Leistungsauftrag legt für einen bestimmten Zeitraum die von der Verwaltungseinheit zu erbringenden Leistungen, die gewährten Kredite und die
zu erreichenden Ziele fest.
3 Insbesondere:
a) legt er den Auftrag der Verwaltungseinheit fest;
b) beschreibt er die von der Verwaltungseinheit zu erbringenden Leistungen und Leistungsgruppen;
c) formuliert er die Zielvorgaben;
d) bezeichnet er die Leistungsindikatoren;
e) legt er die für die Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlichen Mittel
fest. Die Budgetbefugnisse des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

## Art. 59b {#art_59b}

Leistungsauftrag – Beschluss
1 Der Leistungsauftrag wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion, der die
betreffende Verwaltungseinheit untersteht, und gestützt auf die Stellungnahme der für die Finanzen zuständigen Direktion 11) beschlossen.

## Art. 59c {#art_59c}

Leistungsauftrag – Rechtswirkungen
1 Der Leistungsauftrag ist für den Staatsrat und für die Verwaltungseinheit
verbindlich.
2 Er kann jedoch auf Betreiben der einen oder anderen Partei geändert werden, wenn ausserordentliche Umstände, insbesondere die Finanzlage des
Staates, dies erfordern. Das Verfahren ist dasselbe wie für die Beschlussfassung über den Leistungsauftrag.

## Art. 60 {#art_60}

Beziehungen zwischen den Direktionen und den Verwaltungseinheiten – Unterstellte Einheiten
1 Die Direktionen haben gegenüber den ihnen unterstellten Einheiten ein allgemeines Weisungsrecht und das Recht, in eine bestimmte Sache einzugreifen.
2 Sie üben über diese Einheiten eine umfassende Aufsicht aus, die sich ebenso auf die Aufgabenerfüllung wie auf die Geschäftsführung erstreckt.
3 Sie tragen in ihren Beziehungen mit den unterstellten Einheiten den
spezialgesetzlichen Bestimmungen Rechnung, die diesen Einheiten eine Autonomie in der Geschäftsführung oder Entscheidungsbefugnisse übertragen;
zudem bleibt Artikel 51 Abs. 2 vorbehalten.
11) Heute: Finanzdirektion.

## Art. 61 {#art_61}

Beziehungen zwischen den Direktionen und den Verwaltungseinheiten – Zugewiesene Einheiten
1 Die Verwaltungseinheiten, die einer Direktion administrativ zugewiesen
sind, sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen von dieser unabhängig:
a) Die Geschäfte, die sie dem Staatsrat unterbreiten, werden von der Direktion vorgelegt, die dabei aber ihren Standpunkt vorbringen kann.
b) Ihre Geschäftsführung unterliegt der Aufsicht der Direktion.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten; diese regelt insbesondere ausschliesslich die Aufsicht über die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

## Art. 62 {#art_62}

Zusammenarbeit – Im Allgemeinen
1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2 Sie erteilen einander von Amtes wegen oder auf Verlangen die Auskünfte,
die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3 Keine Auskunft wird erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht; vorbehalten bleiben insbesondere die Regeln
über die Bekanntgabe von Personendaten und die besonderen Geheimhaltungspflichten.

## Art. 63 {#art_63}

Zusammenarbeit – Koordination
1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten sorgen für die Koordination
ihrer Tätigkeit.
2 Bevor sie einen Entscheid treffen oder der übergeordneten Ebene einen Antrag stellen, holen sie die von der Gesetzgebung vorgesehenen Stellungnahmen und Genehmigungen ein und ersuchen die übrigen betroffenen Direktionen und Einheiten um ihre Mitwirkung; das Mitberichtsverfahren bleibt zudem vorbehalten.
3 Betrifft ein Geschäft mehrere Direktionen, so bezeichnet der Staatsrat die
hauptverantwortliche Direktion.

## Art. 64 {#art_64}

Projektführung
1 Zur Sicherstellung von Planung, Steuerung und Ausführung von bestimmten Projekten können in der Verwaltung Arbeitsgruppen und andere geeignete Gremien oder Stellen gebildet werden; externe Sachverständige können
darin Einsitz nehmen und die betroffenen externen Kreise können darin vertreten sein.
2 Der Staatsrat sorgt dafür, dass bedeutende Projekte auf geeignete Weise organisiert werden und über die nötigen materiellen und personellen Mittel verfügen; diese Projekte müssen bei den interessierten Kreisen in die Vernehmlassung gegeben werden.

## Art. 65 {#art_65}

Übertragung von Zuständigkeiten – Zuweisung durch den Staatsrat
1 Werden die Zuständigkeiten nicht durch das Gesetz dem Staatsrat, den Direktionen und den Verwaltungseinheiten zugewiesen, so legt der Staatsrat
diese Zuweisung in der Regel durch Verordnung fest.
2 Er trägt dabei der materiellen und politischen Bedeutung der Zuständigkeiten Rechnung.
3 Wenn Direktionen und Verwaltungseinheiten gestützt auf diese Zuweisung
handeln, tun sie dies im eigenen Namen.

## Art. 66 {#art_66}

Übertragung von Zuständigkeiten – Delegation
1 Der Staatsrat kann die Befugnis, in seinem Namen zu handeln, delegieren:
a) wenn das Gesetz ihn dazu ermächtigt;
b) oder wenn die Zuständigkeiten weder in einem Gesetz noch in einer
Verordnung festgelegt sind.
2 Die Direktionen können die Befugnis, in ihrem Namen zu handeln, an die
ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.

## Art. 67 {#art_67}

Übertragung von Zuständigkeiten – Unterschriftsberechtigung
1 Der Staatsrat erlässt allgemeine Regeln über die Erteilung der Unterschriftsberechtigung innerhalb der Verwaltungseinheiten.

## Art. 68 {#art_68}

Übertragung von Zuständigkeiten – Finanz- und Rechtsetzungskompetenzen
1 Die Zuweisung und die Delegation von Finanzkompetenzen sowie die Erteilung der Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen richten sich nach der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.
2 Die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen richtet sich ausschliesslich
nach Artikel 5 Abs. 2.

## Art. 69 {#art_69}

Zuständigkeitskonflikte
1 Zuständigkeitskonflikte innerhalb der Kantonsverwaltung werden in jedem
Fall nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 12) beigelegt.
2.3 Vollzugsmassnahmen

## Art. 70 {#art_70}

Ergänzende Bestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt ergänzende allgemeine Regeln über Organisation und
Geschäftsführung der Verwaltung.
2 Er achtet darauf, dass diese Bestimmungen und diejenigen über die Personalführung aufeinander abgestimmt werden.

## Art. 71 {#art_71}

Organisationskompetenz
1 Der Staatsrat bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung die Verwaltungsorganisation, indem er:
a) die Verwaltungseinheiten, mit Ausnahme der Anstalten mit eigener
Rechtspersönlichkeit, schafft oder sie aufhebt;
b) durch Verordnung die Organisation der einzelnen Direktionen und der
Staatskanzlei festlegt;
c) in einem Anhang zu dieser Verordnung das Organigramm der Direktionen und der Staatskanzlei aufstellt, das den Kriterien der Verständlichkeit, der Transparenz und der Information genügen muss.
2 Die Direktionen legen die Organisation der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten nach den vom Staatsrat aufgestellten, allgemeinen Regeln fest.
3 Die administrativ zugewiesenen Einheiten regeln ihre Organisation selbst,
soweit sie nicht durch die Spezialgesetzgebung oder durch den Staatsrat festgelegt ist.

## Art. 72 {#art_72}

Fachstellen
1 Der Staatsrat setzt für die Umsetzung der Organisations- und Geschäftsführungsregeln Fachstellen oder -gremien ein, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Ausarbeitung und regelmässige Aktualisierung der Ausführungsbestimmungen;
b) Unterstützung und Beratung;
c) Zusammenarbeit und Koordination;
12) SGF 150.1
d) Verwaltungskontrolle und Prüfung der Geschäftsführung.
3 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 73 {#art_73}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen (SGF 122.0.1) wird aufgehoben.

## Art. 74 {#art_74}

Änderung bisherigen Rechts – Reglement des Grossen Rates
1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF
121.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 75 {#art_75}

Änderung bisherigen Rechts – Übrige Änderungen
1 Die übrigen Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, die dieses Gesetz
erfordert, werden durch ein Anpassungsgesetz und einen Anpassungsbeschluss vorgenommen.

## Art. 76 {#art_76}

Übergangsrecht – Vollzugsmassnahmen
1 Die Ausführungsbestimmungen müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erlassen werden; in derselben Frist müssen die Fachstellen
und -gremien geschaffen werden.

## Art. 77 {#art_77}

Übergangsrecht – Kompetenzen der Departemente
1 Überträgt die Spezialgesetzgebung einem «Departement» Kompetenzen, so
werden diese bis zur Anpassung der betreffenden Gesetzgebung durch die
Direktion, der das Departement angehörte, ausgeübt.
2 Das Gebäudedepartement und das Strassen- und Brückendepartement üben
jedoch die ihnen übertragenen Kompetenzen selbst aus.

## Art. 78 {#art_78}

Übergangsrecht – Erteilung von Leistungsaufträgen
1 Bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Dekrets vom 8. Februar 2000 über
die versuchsweise Einführung der Führung mit Leistungsauftrag in der
Kantonsverwaltung richtet sich die Erteilung von Leistungsaufträgen an Verwaltungseinheiten nach diesem Dekret sowie nach der Spezialgesetzgebung.

## Art. 79 {#art_79}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 13)
13) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 11.12.2001).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.10.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 445 / d 451
15.06.2004 Art. 12 geändert 01.09.2004 2004_075
19.11.2004 Art. 25 geändert 01.06.2005 2004_141
19.11.2004 Art. 27 geändert 01.06.2005 2004_141
19.11.2004 Art. 48 geändert 01.06.2005 2004_141
26.06.2006 Art. 15 geändert 01.01.2007 2006_058
05.09.2006 Ingress geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 11 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 12 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 19 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 20 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 25 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 26 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 27 aufgehoben 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 28 aufgehoben 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 33 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 46 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 65 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 66 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 71 geändert 01.01.2007 2006_083
06.09.2006 Art. 17 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 18 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 39 geändert 01.01.2007 2006_099
12.06.2007 Art. 6a eingefügt 01.01.2008 2007_066
13.09.2007 Art. 55a eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 59 geändert 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 59a eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 59b eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 59c eingefügt 01.01.2008 2007_088
09.09.2009 Art. 2 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 8 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 9 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 12a eingefügt 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 30 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 41 geändert 01.01.2011 2009_096
04.10.2016 Art. 12 geändert 01.01.2017 2016_123
04.10.2016 Art. 54 geändert 01.01.2017 2016_123
07.09.2021 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.12.2021 2021_107
07.09.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.12.2021 2021_107
07.09.2021 Art. 47 Titel geändert 01.12.2021 2021_107
07.09.2021 Art. 47a eingefügt 01.12.2021 2021_107
12.10.2023 Art. 58a eingefügt 01.01.2024 2023_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 445 / d 451
Ingress geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 2 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 5 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 6a eingefügt 12.06.2007 01.01.2008 2007_066
Art. 7 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 8 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 9 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 11 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 11 Abs. 2 geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 12 geändert 15.06.2004 01.09.2004 2004_075
Art. 12 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 12 geändert 04.10.2016 01.01.2017 2016_123
Art. 12a eingefügt 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 15 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 17 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 18 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 19 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 20 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 21 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 25 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 25 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 26 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 27 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 27 aufgehoben 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 28 aufgehoben 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 30 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 33 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 39 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 41 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 46 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 47 Titel geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 47a eingefügt 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 48 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 48 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 54 geändert 04.10.2016 01.01.2017 2016_123
Art. 55a eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 58a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 59 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 59a eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 59b eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 59c eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 65 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 66 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 71 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
