---
title: "Personalreglement der Stadt Thun (PR)"
id: 41ac9af1-b3d4-4172-99d7-dd981471808f
authority: bfs942
place: "Thun"
applies_also_from: [be, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "153.01"
publisher_url: https://www.thun.ch/_rte/information/2446660
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/41ac9af1-b3d4-4172-99d7-dd981471808f
language: de
in_force_from: 2025-05-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.thun.ch/_doc/5710204
read_on: 2026-11-08
sha256: eee8ab7c429165829679f1261c1ee8f0b53ddb05b454f97c051a22f50b61cee7
provisions: 74
---

# Personalreglement der Stadt Thun (PR)

## Art. 1 {#art_1}



## Art. 2 {#art_2}

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde für einzelne Personalgruppen, insbesondere für die Lehrerschaft.
Art. 2
1 Die Angestellten stehen zur Gemeinde in der Regel in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis.
2 Ausnahmsweise wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis abgeschlossen, wenn
a Aushilfen angestellt werden,
b die Anstellung zeitlich befristet ist,
c in der Regel weniger als ein Drittel eines vollen Pensums gearbeitet
wird,
d Teilzeitpersonal im Stundenlohn mit schwankendem Beschäftigungsgrad angestellt wird,
e der Lohn aus Drittmitteln finanziert wird oder
f die Anstellung im Rahmen von neuen Verwaltungsformen begründet
wird,
g organisatorische Veränderungen mit möglichen Auswirkungen auf die
betreffende Anstellung bevorstehen.
1 Mit Revisionen vom 10.12.1999 (StRB Nr. 102), 14.12.2001 (StRB Nr. 121/122),
12.05.2005 (StRB Nr. 36, in Kraft seit 01.01.2007), 22.09.2005 (StRB Nr. 70),
20.11.2008 (StRB Nr. 81, in Kraft seit 01.01.2009), 17.09.2015 (StRB Nr. 67, in Kraft
seit 01.07.2016), 18.12.2020 (StRB Nr. 123, in Kraft seit 01.01.2021), 17.02.2022
(StRB Nr. 13, in Kraft seit 01.04.2022), 16.11.2023 (StRB Nr. 103, in Kraft seit
01.01.2024) sowie 20.03.2025 (StRB Nr. 29, in Kraft seit 01.05.2025)
2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1
Geltungsbereich
Rechtsnatur des
Arbeitsverhältnisses

## Art. 3 II 153.01 {#art_3}

1 Die Personalpolitik des Gemeinderates
a orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung, den Bedürfnissen
der Angestellten, dem Ziel der Bürgernähe sowie den Möglichkeiten
des Finanzhaushaltes,
b will der Stadt fähige, motivierte und leistungswillige Angestellte gewinnen und erhalten sowie die Stadt Thun als attraktive Arbeitgeberin positionieren,
c pflegt ein sozial partnerschaftliches Verhältnis zwischen Stadt und Angestellten, das auch als Basis für die Beilegung kollektiver Arbeitskonflikte in einem geordneten Rahmen primär durch Verhandlungen dient,
d fördert und entwickelt die Angestellten aller Stufen entsprechend ihrem Auftrag sowie ihren Anlagen und Fähigkeiten,
e unterstützt und fördert das Angebot an Ausbildungs- und Praktikumsplätzen,
f berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten,
g ermöglicht den Zugang zur Teilzeitbeschäftigung,
h verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer und setzt
den Grundsatz gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit um,
i entlöhnt die Angestellten marktgerecht, funktionsbezogen nach Anforderungen und Verantwortung sowie nach Fähigkeiten, Erfahrung,
Leistung und Verhalten,
j fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Personen mit Beeinträchtigungen.
2 Der Gemeinderat und das Personalamt schaffen und gewährleisten
die geeigneten Instrumente zur Umsetzung der Personal- und Lohnpolitik.

## Art. 4 {#art_4}

1 Mitwirkung geschieht durch die Angestellten, Personalausschüsse (interne Mitwirkung) und die vom Gemeinderat als ständige Verhandlungspartner anerkannten Personalverbände (externe Mitwirkung). Den Angestellten darf durch die Ausübung der Mitwirkungsrechte kein Nachteil erwachsen.
2 Das Personal der einzelnen Direktionen kann Ausschüsse bilden, denen neben den Personalverbänden ein Vorschlags- und Mitspracherecht
in Personal-, Organisations- und Betriebsfragen zusteht.
3 Die Personalverbände haben das Recht, beim Erlass von Personal-,
Organisations- und Betriebsvorschriften in geeigneter Form mit einbezogen zu werden.
4 Die zuständigen Instanzen erteilen die zur Ausübung der Mitwirkungsrechte erforderlichen Informationen. Ausschüsse und Verbände sorgen
für die Information der von ihnen vertretenen Angestellten.
1 Fassung vom 20.03.2025
Personal- und
lohnpolitische
Grundsätze und
Instrumente
Mitwirkung
III 153.01
2. Teil: Pflichten und Rechte der Angestellten

## Art. 5 I. Pflichten der Angestellten {#art_5}

1 Die Angestellten sind zur persönlichen und sorgfältigen Arbeitsleistung verpflichtet.
2 Sie haben ihren Auftrag initiativ, wirtschaftlich, selbstständig und
rechtmässig zu erfüllen.
3 Sie verhalten sich bürgerfreundlich, kooperativ und wahren die Interessen der Stadt.
4 Anvertraute Geräte, Maschinen und Materialien sind sorgfältig zu behandeln, Waren, Wertsachen und Gelder treu zu verwalten. Die Instruktionen zur Unfallverhütung sind jederzeit zu beachten und es sind entsprechende Massnahmen zu treffen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Vorgesetzten sind für einen zweckmässigen und wirtschaftlichen
Personaleinsatz verantwortlich. Dem Personal steht dabei ein Mitspracherecht zu. zu.
1a Die Vorgesetzten treffen geeignete Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit der Angestellten.1
2 Die Angestellten sind soweit möglich durch Zielsetzung zu führen. Vorgesetzte streben die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an, soweit dies rechtlich möglich ist.
3 Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.
4 Die Vorgesetzten können bei Dienstpflichtverletzungen einen schriftlichen Verweis aussprechen. Dieser erfolgt nach Abklärung des Sachverhalts und Anhörung der Betroffenen. Er ist zusammen mit einer allfälligen
Stellungnahme der Betroffenen festzuhalten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Vorgesetzten beurteilen periodisch, mindestens jedoch einmal im
Jahr, Leistung und Verhalten der Angestellten.
1a Sie unterbreiten die Beurteilung den Betroffenen im Rahmen eines
Mitarbeitendengesprächs und räumen ihnen dabei Gelegenheit ein, sich
zum Führungsverhalten der Vorgesetzten sowie zu Inhalt und Organisation der Arbeit zu äussern. Beurteilung und Gesprächsergebnis sind
schriftlich festzuhalten.
2 Die Beurteilung bildet eine Entscheidungsgrundlage, insbesondere
zur Wahl, Leistungsanerkennung und individuelle Lohnerhöhung,
1 Eingefügt am 20.03.2025
2 Fassung vom 20.03.2025
Allgemeine Dienstpflichten
Besondere Pflichten der Vorgesetzten
Beurteilung
IV 153.01
Entwicklung, Beförderung, Rückstufung und Entlassung.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das Personal ist verpflichtet, sich bei Abwesenheit und in Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten.
2 Eine allfällige Entschädigung richtet sich nach Art. 54.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Angestellten haben eine andere, ihnen von der zuständigen Instanz zugewiesene, zumutbare Tätigkeit an ihrer bisherigen oder einer
anderen Stelle zu übernehmen, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit aus organisatorischen oder gesundheitlichen Gründen oder aufgrund veränderter Anforderungen an die Stelle nicht mehr ausüben können oder wenn
es ihre Leistung bedingt.2
2 Bei einer Versetzung aus organisatorischen oder gesundheitlichen
Gründen oder aufgrund veränderter Anforderungen an die Stelle wird der
bisherige Lohn im Umfang von Art. 46 Ziff. 1 bis 6 noch für ein Jahr weiter
garantiert, wenn die Versetzung zu einer tieferen Einweisung führt.2
3 Bei Versetzung infolge eines nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursachten Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit wird der bisherige
Lohn mit Teuerungsanpassung und allfälligem Stufenanstieg bis zum
Maximum der Lohnklasse garantiert.
4 Allfällige Sozialversicherungsleistungen sind an die Lohngarantie anzurechnen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Aus dienstlichen Gründen können dem Personal zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden.
2 Der aus dem gesamten Aufgabenkreis erwachsenden Arbeitsbelastung ist Rechnung zu tragen. Der zusätzliche Aufgabenkreis und die allenfalls erweiterte Verantwortung sind beim Lohn zu berücksichtigen.

## Art. 11 {#art_11}

…3

## Art. 12 {#art_12}

1 Das Personal darf für seine Dienstleistungen, bei der Vergebung von
Gemeindeaufträgen oder bei Lieferungen für die Gemeinde weder für
sich noch für andere Geschenke oder andere Vorteile verlangen, sich
zusichern lassen oder annehmen. Ausgenommen sind geringfügige Leistungen, die den Charakter von ortsüblichen Trinkgeldern und Auf-
1 Fassung vom 14.12.2001
2 Fassung vom 20.03.2025
3 Aufgehoben am 20.03.2025
Vertretungspflicht
Übernahme einer
anderen Tätigkeit
Zuweisung zusätzlicher Arbeit
Verbot der Annahme von Geschenken
V 153.01
merksamkeiten haben.
2 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

1 Das Personal ist verpflichtet, eine ihm bei der Wahl oder Anstellung
zugewiesene Dienstwohnung gegen Bezahlung eines Mietzinses und
der Nebenkosten zu beziehen.
2 Die mit der Benützung verbundenen Vor- und Nachteile, die nicht freie
Wohnungswahl und die Eigenleistungen des Mieters oder der Mieterin
sind bei der Festsetzung des Mietzinses zu berücksichtigen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung einer Person kann die
Wahlbehörde vor der Wahl oder Anstellung oder während des Arbeitsverhältnisses eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen.
2 Der Gemeinderat kann während des Arbeitsverhältnisses periodisch
medizinische Untersuchungen und Präventivmassnahmen zulasten der
Gemeinde anbieten.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent grundsätzlich 41 Stunden.
2 Der Gemeinderat kann in einer Verordnung Ausnahmen festlegen.
Art. 15a2
1 Der Gemeinderat regelt die Formen der Arbeitszeit in einer Verordnung.
2 Er kann Modelle einer individuellen und flexiblen Arbeitszeit einführen
und für bestimmte Gruppen von Mitarbeitenden besondere Regelungen
treffen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Das Personal haftet der Gemeinde für den Schaden, den es ihr durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten zufügt.
2 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals richtet sich nach
den Vorschriften des Strafrechtes.

## Art. 17 {#art_17}

Das Personal hat in den Ausstand zu treten, wenn
1. seine persönlichen Rechte oder materiellen Interessen oder diejenigen seiner Verwandten gemäss Art. 39 Gemeindeordnung 3 unmittel-
1 Fassung vom 20.03.2025
2 Eingefügt am 20.03.2025
3 Jetzt Art. 14 Stadtverfassung
Dienstwohnungen
Medizinische
Untersuchungen
Arbeitszeit
1. Grundsatz
2. Formen
Vermögens- und
strafrechtliche Verantwortlichkeit
Ausstandspflicht
VI 153.01
bar berührt sind;
2. es gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Vertreter oder Vertreterin der Beteiligten ist;
3. es als Notar oder Notarin mit dem betreffenden Geschäft betraut war
oder ist.

## Art. 18 {#art_18}

1 Das Personal ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift
geheim zu halten sind.
2 Die Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Vorbehalten bleiben gesetzliche und reglementarische Ausnahmen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuge oder als gerichtliche
Sachverständige über Wahrnehmungen bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben äussern, sofern ihnen ihr Vorsteher oder ihre Vorsteherin
dies nicht verbietet.
2 Ein Verbot soll nur erlassen werden, wenn das Interesse der Gemeinde oder Dritter es verlangt oder wenn die Aussage die Verwaltung
in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde.
3 Ein Aussageverbot ist auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
möglich.

## Art. 20 II. Rechte der Angestellten {#art_20}

1 Der Gemeinderat sorgt für die im dienstlichen Interesse liegende Aus-
und Weiterbildung des Personals, unter spezieller Beachtung der Nachwuchsplanung und -förderung sowie der Laufbahnplanung.
2 Er erleichtert auch die persönliche Entwicklung und Weiterbildung.
3 Wer zulasten der Gemeinde aus- oder weitergebildet wird, kann bei
vorzeitigem Austritt zu einer angemessenen Rückerstattung der Kosten
verpflichtet werden. Die Bedingungen der Rückerstattungsverpflichtung
werden im Einzelfall vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung geregelt.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 21 {#art_21}

Entgeltliche Nebenbeschäftigungen sind den Vorgesetzten zuhanden
des Personalamtes zu melden. Der Gemeinderat kann diese verbieten
oder einschränken, wenn sie die Arbeitsleistung beeinträchtigen, sich
nachteilig auf die Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten auswirken, sich
mit der amtlichen Stellung nicht vertragen oder Gruppen von Arbeitge-
1 Fassung vom 20.03.2025
Schweigepflicht
Aussagen vor Gericht
Entwicklung und
Weiterbildung
Nebenbeschäftigungen
VII 153.01
bern und Arbeitnehmern in erheblicher Weise konkurrenzieren.

## Art. 22 {#art_22}

Die Angestellten haben hinsichtlich ihrer Personaldaten Anspruch auf
Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung.

## Art. 23 {#art_23}

1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich das Beschreiten des
Rechtswegs zur Wahrung ihrer Rechte als angemessen und notwendig,
übernimmt die Gemeinde mindestens die Kosten des Verfahrens sowie
die Anwaltskosten, soweit ein Beizug erforderlich ist. Davon ausgeschlossen sind Streitigkeiten zwischen Gemeinde und Personal.
2 Der Gemeinderat kann die Kostenübernahme im Einzelfall ablehnen
oder eine Kostenrückerstattung verfügen, wenn eine schwerwiegende
und offenkundige Pflichtverletzung begangen bzw. wenn das Verfahren
ergibt, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde.
3 Das Personal hat das Recht, zur Wahrung seiner persönlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Gemeinde auf seine
Kosten jederzeit einen Rechtsbeistand beizuziehen.

## Art. 24 {#art_24}

1 Wird das Personal unrechtmässig oder unkorrekt behandelt, so hat es
zunächst eine Aussprache mit seinen Vorgesetzten zu verlangen. Es hat
das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen.
2 Verläuft die Aussprache ergebnislos, so kann innert 30 Tagen beim
Direktionsvorsteher oder der Direktionsvorsteherin eine Beschwerde eingereicht werden.
3 Wer in guten Treuen eine Beschwerde einreicht, darf deswegen nicht
in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
Art. 24a2
1 Die Angestellten melden Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind,
auf dem Dienstweg ihren Vorgesetzten.
2 Ist dies unzumutbar oder lässt sich aus Verhalten und Rückmeldung
der Vorgesetzten schliessen, dass nichts gegen die Unregelmässigkeiten unternommen wird, können die Angestellten an die Meldestelle der
Stadt Thun gemäss Art. 62a ff. gelangen.
3 Wer in guten Treuen eine Meldung erstattet, darf deswegen nicht in
seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
1 Fassung vom 16.11.2023
2 Eingefügt am 16.11.2023
Datenschutz
Rechtsschutz
Beschwerderecht
Melderecht

## Art. 25 VIII 153.01 {#art_25}

Die Übernahme eines öffentlichen Amtes ist dem Personal gestattet. Der
Gemeinderat kann die Übernahme verbieten oder unter Auflagen bewilligen, wenn durch eine Häufung von Ämtern das Arbeitsverhältnis zu
stark beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Pflicht zur
Übernahme eines Amtes.

## Art. 26 {#art_26}

1 Das Personal hat Anspruch auf bezahlte Ferien.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten, insbesondere auch die Gewährung von Freitagen und Urlaub.

## Art. 27 {#art_27}

Das Personal kann jederzeit ein Zeugnis verlangen und dabei bestimmen, ob es sich über die Leistungen und das Verhalten oder nur über die
Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auszusprechen hat.

## Art. 28 {#art_28}

1 Angestellte sind gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Eine
Versicherung gegen Nichtberufsunfälle besteht dann, wenn die im Unfallversicherungsgesetz (UVG) vorgeschriebene Mindestarbeitszeit erreicht wird.
2 Die Leistungen bei Berufs- und Nichtberufsunfällen entsprechen mindestens denjenigen des Unfallversicherungsgesetzes. Der Gemeinderat
kann Zusatzversicherungen abschliessen. Taggelder der Unfallversicherung fallen der Gemeinde zu, wenn gleichzeitig der volle Lohn gewährt
wird.

## Art. 29 {#art_29}

1 Angestellte sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und
Invalidität versichert, sofern ihr Jahresbruttolohn den im Gesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) festgelegten Mindestbetrag erreicht. Einzelheiten bestimmt das Reglement der
Städtischen Pensionskasse.
2 Angestellte, deren Lohn den BVG-Mindestbetrag nicht erreicht, können sich freiwillig bei der Städtischen Pensionskasse versichern.
Art. 29a1
1 Angestellte mit mindestens fünf Dienstjahren und einem Pensum von
60 Prozent oder höher können nach dem zurückgelegten 59. Altersjahr
ihr bisheriges Pensum im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten reduzieren. Der Beschäftigungsgrad muss nach der Reduktion mindestens
50 Prozent eines vollen Pensums betragen.
1 Fassung vom 14.12.2001
Öffentliche Ämter
Ferien, Freitage,
Urlaub
Arbeitszeugnis
Unfallversicherung
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Altersteilzeit
IX 153.01
2 Der durch die Reduktion wegfallende Lohn wird je zehn wegfallende
Pensenprozente zu 2,5 Prozent weiter bezahlt, im Maximum jedoch 12,5
Prozent. Der bisherige versicherte Lohn bleibt unverändert und die Beiträge und Nachzahlungen an die Pensionskasse werden weiterhin gemäss Pensionskassenreglement entrichtet.
3. Teil: Entstehung und Beendigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses

## Art. 30 I. Entstehung {#art_30}

1 Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.1
2 Der Gemeinderat ordnet das Ausschreibungsverfahren und bezeichnet die Fälle, in denen ausnahmsweise keine oder keine öffentliche Ausschreibung stattfindet.

## Art. 31 {#art_31}

1 Ein befristetes oder unbefristetes öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis entsteht durch Wahlverfügung des zuständigen Organs.
2 Die Wahl ist unter Beilage der massgebenden Bestimmungen schriftlich zu eröffnen.
3 Ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis darf nur begründet werden,
wenn eine geschaffene Stelle hierfür vorhanden ist.

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Wahlbehörde hat jeweils zu entscheiden, ob mit der Wahl eine
Probezeit verbunden werden soll, die in der Regel sechs Monate dauert.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Wahlbehörde die Probezeit um
längstens drei Monate verlängern.
3 Während der Probezeit besteht gegenseitig eine Kündigungsfrist von
einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats. Im
ersten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage auf das Ende einer
Arbeitswoche.
4 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit ist schriftlich
und allenfalls unter Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung

## Art. 33 einer allfälligen Beschwerde zu eröffnen.1 {#art_33}

Wird das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Probezeit aufgehoben, gilt
es anschliessend als definitives öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis
gemäss Anstellungsverfügung.1
1 Fassung vom 20.03.2025
Ausschreibung
Begründung und
Eröffnung
Probezeit
Definitives Arbeitsverhältnis
X 153.01

## Art. 34 II. Beendigung {#art_34}

1 Das definitive Arbeitsverhältnis wird durch Kündigung der Angestellten
bzw. der Wahlbehörde oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet.
2 Im Weiteren wird es beendet durch
a Ablauf der Frist bei befristeten Arbeitsverhältnissen,
b reguläre oder vorzeitige Pensionierung gemäss Personalvorsorgereglement,1
c Tod.
3 Sind Angestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der
Lage, den Dienst ordnungsgemäss zu versehen und kommt ein Einsatz
an einer anderen Arbeitsstelle oder eine Umschulung nicht in Frage, so
kann die Wahlbehörde aufgrund eines entsprechenden Arztzeugnisses
der Personalvorsorgeverordnung die vorzeitige Voll- oder Teilpensionierung beantragen.1

## Art. 35 {#art_35}

1 Die Angestellten können jederzeit kündigen. Die Kündigung hat
schriftlich auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Monaten zu erfolgen.
2 Die Wahlbehörde kann bei der Wahl eine Kündigungsfrist bis zu sechs
Monaten festlegen.
3 Die freiwillige vorzeitige Alterspensionierung ist sechs Monate vorher
anzuzeigen.2
4 Die Wahlbehörde kann auf Gesuch hin die Kündigung schon auf einen
früheren Zeitpunkt bewilligen, wenn es die Verhältnisse gestatten.

## Art. 36 {#art_36}

1 Die Wahlbehörde kann das definitive Arbeitsverhältnis jederzeit mit
Verfügung unter Wahrung folgender Fristen jeweils auf das Ende eines
Monats kündigen:
a bei weniger als drei Dienstjahren: drei Monate,
b bei mehr als drei Dienstjahren: sechs Monate.
2 Das Arbeitsverhältnis kann nur aus sachlichen oder organisatorischen
Gründen gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen. Die betroffene Person ist vorher anzuhören. Vorbehalten bleiben Art. 39 und
40.2
3 Sachliche Gründe für eine Kündigung liegen insbesondere vor, wenn
die betreffende Person trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung2
a ungenügende Leistungen erbringt und eine lohnmässige Rückstufung
nicht zweckmässig erscheint,
b Dienstpflichten wiederholt missachtet hat,
c durch ihr Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima in der
1 Fassung vom 17.09.2015
2 Fassung vom 20.03.2025
Ordentliche
Beendigung
Kündigung durch
die Angestellten
Kündigung durch
die Wahlbehörde
XI 153.01
betroffenen Dienststelle nachhaltig stört.
4 Eine Kündigung aus organisatorischen Gründen kann ausgesprochen
werden, wenn eine Stelle aufgehoben oder verschoben wird, ohne dass
den betroffenen Angestellten eine zumutbare Stelle angeboten werden
kann. In diesem Fall wird eine Abfindung nach Art. 37 ausgerichtet.
5 Die Kündigung ist schriftlich und allenfalls unter Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu eröffnen.

## Art. 37 {#art_37}

1 Die Abfindung besteht aus einer monatlichen Rente von 70 Prozent
des zuletzt bezogenen Monatslohnes (Art. 46 Ziff. 1 und 5).
2 Die Abfindung wird bis zum vollendeten 40. Altersjahr während sechs
Monaten, für jedes darüber hinausgehende vollendete Altersjahr während weiterer zwei Monate ausgerichtet.
3 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen
mit den Ansprüchen gegen die Sozialversicherungen und allfälligen Ersatzeinkommen den zuletzt bezogenen Grundlohn mit Sozialzulagen
übersteigt. Sie wird entzogen, wenn die Betroffenen
a eine ihnen von der Gemeinde oder Dritten angebotene, zumutbare
Stelle nicht annehmen,
b bei der Stellensuche die ihnen zumutbaren Anstrengungen nicht unternehmen,
c das reglementarische Rücktrittsalter der Städtischen Pensionskasse
erreicht haben.
4 Wer eine Abfindung bezieht, hat auf Verlangen über seine Ansprüche
gegen Sozialversicherungen und allfällige Ersatzeinkommen dem Personalamt Auskunft zu geben.
5 Der Gemeinderat ist befugt, in Härtefällen die Höhe der Abfindung abweichend von diesem Artikel festzulegen.

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Wahlbehörde darf nach Ablauf der Probezeit keine Kündigungen
aussprechen für Angestellte:
a während sie schweizerischen Militärdienst, Ersatzdienst, Wehrdienst,
Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher,
b während sie mit Zustimmung der Gemeinde an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen,
c während 360 Tagen, wenn sie ohne eigenes Verschulden durch Unfall
oder Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert
sind,
d während eines bewilligten unbezahlten Urlaubs,
e weibliche Angestellte während der Schwangerschaft und in den 16
Wochen nach der Geburt,
Abfindung bei
Kündigung infolge
Aufhebung der
Stelle
Kündigungsschutz
XII 153.01
f vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs,1
g solange sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub haben, längstens
aber während sechs Monaten ab dem Tag, für den das erste Taggeld
bezogen wurde.1
2 Eine Kündigung während der Sperrfristen nach Abs. 1 ist nichtig.
3 Wird die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist nach Abs. 1 ausgesprochen, ist die Frist bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber noch
nicht abgelaufen, so wird der Ablauf dieser Frist unterbrochen und erst
nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt das Ende der fortgesetzten Frist nicht mit dem Monatsende als Endtermin zusammen, verlängert
sich die Frist bis dahin.

## Art. 39 {#art_39}

1 Angestellte und die Wahlbehörde können aus wichtigen Gründen die
sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Seite, welche die sofortige Beendigung herbeiführt, nach
Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden darf.
3 Geht die Beendigung von der Wahlbehörde aus, verfügt sie nach Anhörung der Betroffenen die sofortige Entlassung. Diese ist schriftlich, unter Darlegung der wichtigen Gründe und unter Anordnung des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, zu eröffnen.

## Art. 40 {#art_40}

1 Das Arbeitsverhältnis mit Angestellten kann ausnahmsweise im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
2 Der Gemeinderat kann dabei besondere Leistungen, insbesondere
Abfindungen oder wiederkehrende Leistungen bis zum Gegenwert des
Höchstanspruchs auf Abfindung wegen unverschuldeter Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ausrichten.
4. Teil: Die Ansprüche auf Lohn, Zulagen und Prämien; Abgabepflicht

## Art. 41 I. Grundlagen {#art_41}

2
Der Gemeinderat erlässt den Einreihungsplan.

## Art. 42 {#art_42}

1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der geschaffenen Stellen einen
Stellenplan. Dieser ordnet jede Stelle einer Lohnklasse zu. Grundlage für
1 Eingefügt am 17.02.2022
2 Fassung vom 14.12.2001
Ausserordentliche
Beendigung
Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Einreihungsplan
Stellenplan
XIII 153.01
den Stellenplan bilden Einreihungsplan und Modellumschreibungen.
2 Ändern sich die Aufgaben einer Stelle, so ist diese zu überprüfen und
gegebenenfalls im Stellenplan neu zuzuordnen.

## Art. 43 {#art_43}

Die Angestellten haben monatlich Anspruch auf Lohn. Er entsteht mit
dem Tage des Stellenantrittes und erlischt mit dem Tage der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über
den Lohnnachgenuss.

## Art. 44 {#art_44}

1 Der Lohn wird durch die Wahlbehörde festgelegt. Erfolgt die Wahl
durch den Stadtrat, so bestimmt ihn der Gemeinderat. Das Personalamt
sorgt für eine nachhaltige und rechtsgleiche Anwendung der Bestimmungen über die Lohnfindung.
2 Der Anfangslohn entspricht einer Lohnstufe der Lohnklasse, in welcher die Stelle eingereiht ist. Dabei werden Erfahrungen und Fähigkeiten,
die zur Ausübung der Funktion erforderlich sind, sowie die Einreihung
des bestehenden Personals angemessen berücksichtigt.
3 Der Anfangslohn kann in einer tieferen Lohnklasse oder Lohnstufe
festgelegt werden, solange die Anforderungen an die Stelle noch nicht
erfüllt sind.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 45 {#art_45}

1
1 Angestellte werden in eine höhere Lohnklasse befördert, wenn sie
eine höher eingereihte Stelle übernehmen oder ihre eigene Stelle eine
höhere Einreihung erhält.
2 Angestellte können statt einer Rückstufung in den Lohnstufen (Art.
48b) in eine tiefere Lohnklasse zurückgestuft werden, wenn sie die Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr erfüllen, eine Kündigung jedoch nicht
in Betracht gezogen werden muss.
3 Die Rückstufung muss auf einer Neubewertung der entsprechend angepassten Stelle beruhen. Die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 sind dabei zu
beachten.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 46 II. Zusammensetzung des Lohnes {#art_46}

Der Lohn setzt sich zusammen aus
1. dem Grundlohn (Art. 47),
1 Fassung vom 14.12.2001
2 Fassung vom 20.11.2008
Lohnanspruch
Lohnfindung,
Anfangslohn
Beförderung und
Rückstufung in der
Lohnklasse
Zusammensetzung
des Lohnes
XIV 153.01
2. einer allfälligen Marktzulage (Art. 49),
3. allfälligen Sozialzulagen (Art. 52),
4. den allfälligen Teuerungszulagen auf Ziff. 1 bis 3 (Betreuungszulage
und Familienzulage II), 6 und 7 (Art. 53),
5. einem 13. Monatslohn entsprechend einem Zwölftel des Lohnes gemäss Ziff. 1 bis 4 und 6,
6. einer allfälligen Funktionszulage (Art. 54),
7. einer allfälligen Zulage für besondere Arbeitsbedingungen (Art. 55).

## Art. 47 {#art_47}

1
1 Der Grundlohn bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden

## Art. 48 Lohnklasse, ergänzt durch die individuell festgelegten Lohnstufen nach {#art_48}

2 Der Gemeinderat regelt durch Verordnung die Lohnskala. Er bestimmt
darin die Anzahl der Lohnklassen und legt für jede Lohnklasse den
Grundlohn fest. Der Grundlohn beträgt bei vollem Beschäftigungsgrad
mindestens Fr. 41‘419.80 (Lohnklasse 1/Stufe 0) und höchstens
Fr. 209‘965.85 (Lohnklasse 23/Stufe 60). Teuerungszulagen gelten als
in diesen Grundlohn eingebaut.
Art. 481
1 Die Lohnklassen 1 bis 5 sind in 26 Lohnstufen von jeweils 1,25 Prozent
der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse und 34 Lohnstufen von jeweils
0,625 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse aufgeteilt.
2 Die Lohnklassen 6 bis 23 sind in 4 Anlaufstufen sowie 26 Lohnstufen
von jeweils 1,25 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse und 34
Lohnstufen von jeweils 0,625 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse aufgeteilt.
3 …2
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Art. 48a3
1 Der Gemeinderat legt die für den Leistungsanteil die individuelle Lohnerhöhung einsetzbare Lohnsumme jährlich im Budget fest, mindestens
jedoch 1,2 Prozent der Bruttolohnsumme der Mitarbeitenden in den
Lohnstufen -4 bis 59. Er orientiert sich dabei insbesondere an den personal- und lohnpolitischen Grundsätzen von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie
h und i.
2 Die Vorgesetzten können im Rahmen der durch den Gemeinderat
festgelegten Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen zusätzliche
Lohnstufen gewähren.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
1 Fassung vom 17.09.2015
2 Aufgehoben am 20.03.2025
3 Fassung vom 20.03.2025
Grundlohn
Lohnstufen
1. Grundsatz
2. Zusätzliche
Lohnstufen
XV 153.01
Art. 48b1
1 Bei ungenügenden Leistungen kann die bisherige Einreihung im darauffolgenden Jahr um bis zu zwei Lohnstufen reduziert werden, vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 2.2
2 Die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 sind dabei zu beachten.

## Art. 49 III. Zulagen {#art_49}

3
1 Bei Vorliegen besonderer Arbeitsmarktverhältnisse kann die Wahlbehörde Zulagen von bis zu einem Zehntel, der Gemeinderat von bis zu
einem Fünftel des Mindestansatzes einer Lohnklasse ausrichten.
2 Die Marktzulage wird so lange ausgerichtet, als die besonderen Arbeitsmarktverhältnisse für die betreffende Funktion andauern. Verändern
sich diese, so kann die Marktzulage so lange mit Ansprüchen auf zusätzliche Lohnstufen oder Teuerungszulagen verrechnet werden, bis wiederum der normale Lohn ohne das Vorliegen besonderer Arbeitsmarktverhältnisse erreicht wird.
3 Bei der Festsetzung dieser Zulage hat das zuständige Organ insbesondere auch die Lohnverhältnisse der übrigen, in gleicher Funktion tätigen Angestellten zu berücksichtigen.

## Art. 50 {#art_50}

…4

## Art. 51 {#art_51}

…4

## Art. 52 {#art_52}

5
1 Die Angestellten haben Anspruch auf Familienzulagen (Familienzulage I umfassend Kinder- und Ausbildungszulagen) gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) 6 und
dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) 7.
2 Ergänzend zur Familienzulage I wird für Angestellte in unteren Lohnklassen eine Familienzulage II entrichtet. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Jahresgrundlohn.
3 Eine Betreuungszulage wird entrichtet, wenn ohne Berücksichtigung
von Konkurrenzregeln Anspruch auf eine Familienzulage I besteht. Die
1 Fassung vom 17.09.2015
2 Fassung vom 20.03.2025
3 Fassung vom 14.12.2001
4 Aufgehoben am 14.12.2001
5 Fassung vom 20.11.2008
6 SR 836.2
7 BSG 832.71
3. Rückstufung
Marktzulage
Familien- und
Betreuungszulage
XVI 153.01
Betreuungszulage beträgt Fr. 4'550.40 1. Für die gleichen Anspruchsberechtigten oder die gleiche Familie wird nur eine Betreuungszulage entrichtet.
4 Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung weitere Einzelheiten, insbesondere zu Höhe, Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung der Familienzulage II, Meldeverfahren, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Anspruchskonkurrenz und Anschluss an eine Familienausgleichskasse.

## Art. 53 {#art_53}

PR der Teuerung angepasst.
Art. 53 2
1 Zur Anpassung der Löhne an die gestiegenen Lebenshaltungskosten
wird den Angestellten eine Teuerungszulage ausgerichtet. Die Höhe wird
durch den Gemeinderat festgelegt. Die Teuerungszulage wird in der
Lohnskala eingebaut.
2 Gemeinderat und Personalverbände führen spätestens im vierten
Quartal Gespräche über die Höhe der Teuerungszulage für das folgende
Jahr.
3 Für die Bemessung der Höhe der Teuerungszulage sind insbesondere
zu berücksichtigen: der Landesindex der Konsumentenpreise, die Finanzlage der Stadt, die Konjunkturlage, die Entwicklung der Löhne der
öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft sowie die Ergebnisse
aus den Gesprächen.

## Art. 54 {#art_54}

Für die Übernahme ausserordentlicher Aufgaben, insbesondere länger
dauernde Stellvertretungen oder komplexe Projektleitungen, die bei der
Einreihung der Stelle nicht berücksichtigt sind, gewährt die Wahlbehörde
je nach Art und Dauer dieser Aufgabe eine entsprechend befristete Funktionszulage.

## Art. 55 {#art_55}

1 Für Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, über die ordentliche Arbeitszeit hinaus oder unter erschwerten Bedingungen wird eine
Zulage gewährt.
2 Der Gemeinderat regelt deren Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen.
1 Ab 01.01.2013 (GRB 599/2012)
2 Fassung vom 14.12.2001
Teuerungszulage
Funktionszulage
Zulage für besondere Arbeitsbedingungen
XVII 153.01

## Art. 56 IV. Prämien {#art_56}

1 Angestellte haben Anspruch auf folgende Treueprämie:
1. nach vollendetem 10. Dienstjahr: 50 Prozent eines Monatslohns oder
10 Arbeitstage Urlaub;
2. nach vollendetem 15. Dienstjahr: 75 Prozent eines Monatslohns oder
15 Arbeitstage Urlaub;
3. nach vollendetem 20. Dienstjahr und je weiteren 5 Dienstjahren: 100
Prozent eines Monatslohns oder 20 Arbeitstage Urlaub.
2 Der Monatslohn entspricht dem Lohn gemäss Art. 46 Ziff. 1 bis 5.
3 Beim Bezug von Urlaub ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht
zu nehmen.
4 Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 10. Dienstjahr wegen Aufhebung der Stelle, Invalidität, Tod oder Pensionierung aufgelöst,
erhalten die Angestellten bzw. die rentenberechtigten Angehörigen für
jedes weitere vollendete Dienstjahr ein Fünftel der nicht mehr erreichten
Treueprämie ausbezahlt.
5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 57 {#art_57}

1 Haben Angestellte individuell oder als Kollektiv eine einmalige, herausragende Leistung erbracht, kann ihnen die zuständige Instanz eine
Leistungsprämie gewähren.1
2 Die Prämie kann auch als Naturalgeschenk oder in Form von Freitagen entrichtet werden.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 58 {#art_58}

1 Erfindungen und Entwicklungen, die das Personal bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr macht, gehören
der Gemeinde, wenn
1. die Erfindungs- oder Entwicklungstätigkeit zu seinen Obliegenheiten
gehört, oder
2. die Erfindung oder Entwicklung das Ergebnis dienstlicher Versuche
darstellt oder
3. ein solcher Anspruch zugunsten der Gemeinde ausbedungen wurde.
2 Ist die Erfindung oder die Entwicklung von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung, so besteht Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei ist die Mitwirkung anderer Angehöriger des Personals und die Beanspruchung von Diensteinrichtungen und Betriebsmitteln der Gemeinde
zu berücksichtigen.
1 Fassung vom 17.09.2015
Treueprämie
Leistungsprämie
Erfindungen und
Entwicklungen

## Art. 59 XVIII 153.01 {#art_59}

Das Personalamt kann für Vorschläge des Personals, die eine bessere
oder wirtschaftlichere Gestaltung des Betriebes bezwecken und die mit
Erfolg verwirklicht werden, sowie auch für Erfindungen und Entwicklungen, die nach Art. 58 nicht entschädigungsberechtigt sind, nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin eine angemessene Prämie ausrichten.

## Art. 60 {#art_60}

1 Beim Ableben der Angestellten wird der Lohn noch während des Sterbemonats und sechs weiteren Monaten ausgerichtet, sofern Angehörige
hinterlassen werden, denen gegenüber nachweisbar eine Unterstützungspflicht bestanden hat.
2 …1
3 Werden während der Dauer des Lohnnachgenusses Leistungen der
Invaliden- oder Unfallversicherung ausgerichtet, wird dieser entsprechend gekürzt.
4 In Zweifelsfällen entscheidet das Personalamt aufgrund eines Unterstützungsnachweises über den Anspruch.
5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 60a V. Mandatsabgaben 2 {#art_60a}

1 Der Gemeinderat kann für das Personal, das Einkünfte aus der Vertretung der Gemeinde in ausserkommunalen Organisationen und Körperschaften erzielt, eine massvolle Abgabepflicht einführen, wenn die
Einkünfte und die zeitliche Beanspruchung nicht unerheblich sind. Über
die Abgabepflicht entscheidet er im Zusammenhang mit der Einsetzung
in das betreffende Amt.
2 Vorbehalten bleibt eine entsprechende Reduktion des Arbeitspensums.
5. Teil: Die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse

## Art. 61 {#art_61}

1 Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines
schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin und unter Einbezug des Personalamts begründet. Arbeitsverhältnisse auf wenige Tage können auch formlos eingegangen werden.3
1 Aufgehoben am 17.09.2015
2 Eingefügt am 12.05.2005
3 Fassung vom 20.03.2025
Vorschlagswesen
Lohnnachgenuss
Abgabepflicht
aus Vertretungsmandaten
Entstehung, Inhalt
XIX 153.01
2 Die Art. 1 bis 8, 9 Abs. 1, 10 bis 29, 41 bis 62 und 67 sind in jedem
Fall verbindlicher Inhalt des Arbeitsvertrages, die übrigen nur, wenn sie
im Vertrag ausdrücklich als anwendbar erklärt worden sind. Im Weiteren
gelten die Bestimmungen des zehnten Teils des Obligationenrechts.

## Art. 62 {#art_62}

Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch schriftliche Kündigung, Ablauf
der Anstellungsfrist, Pensionierung oder Tod.
6. Teil Meldestelle Missstände1

## Art. 62a {#art_62a}

1 Die städtische Datenaufsichtsstelle ist Meldestelle für offene oder anonyme Meldungen von Angestellten der Stadtverwaltung über Missstände
wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder andere Unregelmässigkeiten im Tätigkeitsbereich der Stadtverwaltung.2
2 In guten Treuen erhobene Meldungen stellen keine Verletzung der
Geheimhaltungspflicht von Art. 18 dar.

## Art. 62b {#art_62b}

Die Meldestelle
a klärt die meldenden Angestellten über das Verfahren sowie über deren
Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens auf,2
b nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit,
c informiert die zuständigen Stellen, wenn sie einen Missstand festgestellt hat,
d vernichtet die Akten zu einem gemeldeten Missstand spätestens ein
Jahr nach Abschluss der Abklärungen, wenn sie keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines solchen gefunden hat.

## Art. 62c {#art_62c}

1 Es besteht kein Anspruch auf Abklärung des gemeldeten Sachverhaltes.
2 Die Meldestelle behandelt die Meldungen vertraulich. Ohne Einverständnis der meldenden Angestellten gibt sie keine Informationen zu deren Person bekannt.2

## Art. 62d {#art_62d}

1 Die Meldestelle untersteht dem Amtsgeheimnis. Sie behandelt die eingegangenen Meldungen so, dass keine Rückschlüsse auf die meldende
Person gemacht werden können. Ohne Einverständnis der meldenden
Person gibt sie keine Informationen weiter.
1 Gesamter Teil eingefügt am 16.11.2023
2 Fassung vom 20.03.2025
Auflösung
Zuständigkeit und
Missstände
Tätigkeit
Verfahren
Schutz der meldenden Person
XX 153.01
2 Die Meldestelle bewahrt die Akten unter grösstmöglichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen auf.
7. Teil: Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Insbesondere erlässt er Bestimmungen über
a die Entlöhnung des nicht in einer Lohnklasse eingereihten Personals,
b die Weiterausrichtung des Lohns bei unverschuldeter Verhinderung
wie Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst, Ausübung öffentlicher Ämter und dergleichen,1
c die Ausrichtung von Sitzungs- und Taggeldern sowie von besonderen
Entschädigungen,
d den Ersatz notwendiger Auslagen bei dienstlichen Verrichtungen,
e die Abgabe von Dienst- und Schutzkleidern,
f die Anrechnung von Naturalbezügen wie Wohnung, Heizung, Energie,
Wasser, Verpflegung, usw.,
g die Förderung und Ausbildung von Lernenden sowie von Praktikanten

## Art. 64 und Praktikantinnen.2 {#art_64}

Stadträtliche Reglemente (Art. 51 Abs. 1 Ziff. 7 Gemeindeordnung3) regeln:
- die Anwendung des Personalreglements auf die Mitglieder des Gemeinderates,
- sämtliche Lohn- und Entschädigungsfragen der Behördenmitglieder,
- die Verwendung der Einkünfte der Gemeinderatsmitglieder aus politischen Mandaten,
- die Verwendung der Einkünfte der Gemeinderatsmitglieder, des Personals und von Gemeindedelegierten im Zusammenhang mit Vertretungsmandaten in privaten und öffentlichen Organisationen im Dienste der Gemeinde.
Art. 64a4
1 Der Gemeinderat kann anstelle von ausführendem Recht zu diesem
Reglement einen Gesamtarbeitsvertrag abschliessen.
2 Gegenstand des Gesamtarbeitsvertrages kann alles sein, was in der
Regelungskompetenz des Gemeinderates liegt.
3 Der Gesamtarbeitsvertrag enthält zudem Bestimmungen über die
Dauer, Verlängerung und Auflösung der Anstellungsverhältnisse, das
Schlichtungsverfahren bei sozial partnerschaftlichen Auseinanderset-
1 Fassung vom 17.09.2015
2 Fassung vom 20.03.2025
3 Jetzt Art. 38 Stadtverfassung
4 Fassung vom 14.12.2001
Ausführungsbestimmungen des
Gemeinderats
Stadträtliche
Vorschriften
Gesamtarbeitsvertrag
XXI 153.01
zungen sowie weitere schuldrechtliche oder sozial partnerschaftliche
Vereinbarungen.

## Art. 65 {#art_65}

1 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eingetreten
sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen
Rechts.
2 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht
durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen waren, findet das alte
Recht Anwendung.

## Art. 66 {#art_66}

1 Allfällige Besitzstandsgarantien nach Art. 73 der Übergangsbestimmung des Personalreglements vom 21. April 1989 gelten weiter.
2 Bei Inkrafttreten des Reglements bestehende öffentlichrechtliche
Dienstverhältnisse nach altem Recht werden ohne weiteres auf diesen
Zeitpunkt nach neuem Recht weitergeführt.
3 Der Gemeinderat prüft innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten,
wie weit bisherige privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis nach neuem Recht übergeführt werden
können.

## Art. 67 {#art_67}

1

## Art. 68 … {#art_68}

1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten des Personalreglements sind alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
3 Insbesondere ist aufgehoben das Personalreglement vom 21. April
1989 mit allen späteren Änderungen.

## Art. 69 {#art_69}

1 Die Revision des Lohnsystems tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Auf den 1. Juli 2002 werden alle Angestellten in ihrer bisherigen Lohnklasse in diejenige Lohnstufe nach neuem Recht überführt, die betragsmässig ihrer Lohnstufe am 30. Juni 2002 entspricht.
3 Im letzten Quartal des Jahres 2002 sind erstmals Mitarbeitergespräche mit lohnstufenwirksamen Beurteilungen nach neuem Recht für das
Jahr 2003 durchzuführen.
1 Aufgehoben am 20.11.2008
Grundsatz der
Nichtrückwirkung
Übergangsbestimmungen,
Besitzstand
Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften
Übergangsbestimmung zur Revision
vom 14.12.2001
XXII 153.01
Thun, 25. September 1997 Namens des Stadtrates
Die Stadtratspräsidentin: Staub
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 12. Januar 1998 genehmigt.
