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title: "Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)"
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# Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)

## Langtitel {#§ 0}

ZUSATZABKOMMEN ZU DEN AUSLIEFERUNGSVERTRÄGEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND BELGIEN VOM 12. JÄNNER 1881 UND VOM 26. JÄNNER 1932.
StF: BGBl. Nr. 56/1960 (NR: GP IX RV 41 AB 56 S. 7. BR: S. 148.)
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben es für vorteilhaft gehalten, durch ein Zusatzabkommen das Verzeichnis der Verbrechen und Vergehen zu ergänzen, derentwegen die Auslieferung gemäß den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932 bewilligt werden kann, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Dieses Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel II am 1. April 1960 in Kraft.
Nachdem das Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Oktober 1959.

## Art. 1 {#Art. 1}

Artikel I.
Der Artikel 2 jedes der genannten Verträge wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vorgesehen ist.

## Art. 2 {#Art. 2}

Hinsichtlich des Vertrages vom 26.1.1932, BGBl. Nr. 120/1932, durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo vom 30.6.1960 und durch Ruanda-Urundi vom 1.7.1962 gegenstandslos.
Artikel II.
Dieses Abkommen wird ratifiziert; es tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat bezüglich Österreich und des belgischen Mutterlandes dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 12. Jänner 1881 und bezüglich Österreich einerseits und Belgisch-Kongo sowie des Gebietes von Ruanda-Urundi andererseits dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 26. Jänner 1932.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 22. April 1959, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
