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title: "Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden"
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provisions: 20
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# Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesrechts:
a) die Organisation des Schutzdienstes;
b) die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die
Kontrolle der Schutzbauten;
c) die Finanzierung.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgabenteilung
1 Der Kanton ist Hauptträger des Zivilschutzes.
2 Die Gemeinden unterstützen den Kanton durch die Wahrnehmung der ihnen in der
Bundesgesetzgebung und in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
1) GRP 2014/2015, 880
2) SR 520.1
3) BR 110.100
4) Seite 811
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Schutzdienst

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten
1. Kanton
1 Der Kanton ist insbesondere zuständig für:
a) die Festlegung der Organisation, Bestandeszahlen und Sachmittel des Schutzdienstes;
b) den Bau beziehungsweise die Beschaffung, den Unterhalt und den Betrieb eines Zivilschutzausbildungszentrums;
c) die Beschaffung, Lagerung, Bewirtschaftung und Unterhalt der Sachmittel des
Schutzdienstes;
d) die Führung und Kontrolle der Daten der Schutzdienstpflichtigen;
e) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen zu den in der Organisation festgelegten Einheiten und zur Personalreserve sowie Festlegung der Funktion und
Beförderung der Schutzdienstpflichtigen;
f) die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen;
g) die Aufnahme von Personen in den freiwilligen Schutzdienst;
h) die Festlegung der Einsätze und der Einsatzgebiete der Einheiten;
i) die Bewilligung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse;
k) die Bewilligung von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft;
l) das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen;
m) die Entlassung der Schutzdienstpflichtigen aus der Dienstpflicht.

## Art. 4 {#art_4}

2. Gemeinden
1 Die Gemeinden stellen dem Kanton unentgeltlich die für die Ausbildung der
Schutzdienstpflichtigen, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für die Instandstellungseinsätze erforderlichen Räume, Gebäude oder
Grundstücke zur Verfügung, soweit keine anderen Nutzungen vorgehen.
2 Sie geben der zuständigen kantonalen Dienststelle die Daten der Schutzdienstpflichtigen bekannt, welche für den Vollzug der dem Kanton obliegenden Aufgaben
notwendig sind.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgebote
1 Die Daten der Ausbildungsdienste sind den Schutzdienstpflichtigen in der Regel
mittels Dienstvoranzeige sechs Monate im Voraus bekannt zu geben.
2 Schutzdienstpflichtige, die mit deren Einverständnis in Spezialformationen eingeteilt sind, können für Einsätze kurzfristig aufgeboten werden.
3 Für Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für Instandstellungsarbeiten können aufgeboten werden:
a) Schutzdienstpflichtige mit Kader- und Spezialistenfunktionen mit einer Vorlaufzeit von einem Tag;
b) Schutzdienstpflichtige ohne Kader- und Spezialistenfunktionen mit einer Vorlaufzeit von zwei Tagen.
4 Schutzdienstpflichtige, die nicht von der anstehenden Dienstleistung dispensiert
oder beurlaubt wurden, haben einem Aufgebot zur Dienstleistung Folge zu leisten.

## Art. 6 {#art_6}

Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse
1 Schutzdienstpflichtige können während der Wiederholungskurse für gemeinnützige
Arbeitsleistungen zu Gunsten der Gemeinden eingesetzt werden, wenn der Einsatz:
a) mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt;
b) private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
c) der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens
dient.
2 Die Gemeinden haben die für den Arbeitseinsatz notwendigen Sachmittel und eine
Einsatzleitung bereitzustellen.

## Art. 7 {#art_7}

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Schutzdienstpflichtige können für einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden, wenn es sich um einen Anlass von überregionalem oder kantonalem
Interesse handelt.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die für den Arbeitseinsatz notwendigen Sachmittel und eine Einsatzleitung bereitzustellen und die vom Kanton nicht
getragenen Kosten zu übernehmen.
3. Schutzbauten

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeiten
1. Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für:
a) die Festlegung der zur Steuerung des Schutzraumbaus massgebenden Gebiete
(Beurteilungsgebiete);
b) die Festlegung der pro Beurteilungsgebiet notwendigen Schutzplätze;
c) die Erarbeitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug zu Handen
der Gemeinden;
d) die Festlegung des Bedarfs an Schutzanlagen und der Standorte der Schutzanlagen;
e) den Entscheid über die Schutzraumbaupflicht bei Bauprojekten;
f) die Genehmigung von Schutzraumbauprojekten einschliesslich der Festlegung
der Anzahl Schutzplätze;
g) die Festlegung der Höhe des Ersatzbeitrags pro nicht erstellten Schutzplatz;
h) den Entscheid über die Höhe des bauprojektbezogenen Ersatzbeitrags;
i) * den Einzug, die Freigabe und die Verwaltung der Ersatzbeiträge;
k) die Bewilligung der Aufhebung und die Anordnung der Wiederherstellung
von Schutzräumen;
l) die Baukontrollen von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen;
m) die Schlusskontrollen von Schutzräumen;
n) die Kontrollen der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Schutzbauten
sowie die Anordnung von Ersatzvornahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;
o) * die Verwendung der erhobenen Ersatzbeiträge gemäss den bundesrechtlichen
Rahmenbedingungen.

## Art. 9 {#art_9}

2. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für:
a) die Baukontrollen bei privaten Schutzräumen;
b) die Mitteilung der Daten der Einwohner- und Objektregister, die für die Erarbeitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug notwendig sind, an
die zuständige kantonale Dienststelle;
c) die Zuteilung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzräumen im
Fall der Anordnung des Schutzraumbezugs;
d) die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen.
2 Sie haben der zuständigen kantonalen Dienststelle sämtliche für den Vollzug des
baulichen Zivilschutzes notwendigen Daten und Pläne bekanntzugeben.

## Art. 10 {#art_10}

Rückerstattung von Beiträgen
1 Wird ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage mit der Zustimmung des
Kantons der Zweckbestimmung entzogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer
dem Kanton für jedes bis 25 Jahre seit der Beitragsgewährung fehlende Jahr vier
Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten.
2 Wird ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage ohne Zustimmung des
Kantons der Zweckbestimmung entzogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer
den öffentlichen Schutzraum oder die Schutzanlage wiederherzustellen. Kann die
Wiederherstellung bautechnisch nicht mehr realisiert werden, hat die Eigentümerin
oder der Eigentümer dem Kanton die Kosten für die Erstellung eines öffentlichen
Schutzraumes oder einer Schutzanlage in der gleichen Grösse zu erstatten.
3 Der Kanton verzichtet in der Regel bei der Aufhebung von Schutzanlagen auf eine
Rückforderung, wenn diese auf neue Organisationsstrukturen des Zivilschutzes zurückzuführen ist.

## Art. 11 {#art_11}

Ergänzung des Bundesrechts
1 In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnerinnen
und Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen.
2 In Wohnhäusern, in denen weniger als fünf Schutzplätze zu bauen sind, kann die
Eigentümerin oder der Eigentümer zwischen der Erstellung des Schutzraumes und
der Leistung des Ersatzbeitrages wählen.

## Art. 12 {#art_12}

Schutzraumbauprojekt
1 Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Schutzraum
entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt zu erstellen und auszurüsten.

## Art. 13 {#art_13}

Schutzraumkontrollen
1 Die Bauherrschaft oder die Eigentümerinnen oder der Eigentümer von Schutzräumen haben den mit der Kontrolle des Schutzraumes beauftragten Personen Zutritt zu
den Schutzräumen zu gewähren.

## Art. 14 {#art_14}

Zivilschutzfremde Nutzung
1 Die Nutzung von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen zu anderen
Zwecken ist zulässig, sofern die kurzfristige ordentliche Nutzung der öffentlichen
Schutzräume und der Schutzanlage sowie die Nutzung zur Ausbildung und zur Unterbringung von Schutzdienstpflichtigen gewährleistet sind.
2 Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der öffentlichen Schutzräume
und der Schutzanlagen ist für die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer verantwortlich.
4. Finanzierung

## Art. 15 {#art_15}

Spezialfinanzierung
1 Zur Erfassung und Verwendung der Ersatzbeiträge wird eine Spezialfinanzierung
gemäss den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung geführt.
2 Die Spezialfinanzierung wird mit den vom Kanton erhobenen Ersatzbeiträgen gespiesen.
3 Das Vermögen der Spezialfinanzierung ist marktkonform zu verzinsen.
4 Die jährlich anfallenden Kosten gemäss Artikel 16 Absatz 1 können bis zu maximal einem Drittel der Spezialfinanzierung belastet werden, sofern die Finanzierung
der Beiträge des Kantons an die anerkannten Mehrkosten der Erstellung von öffentlichen Schutzräumen zur Behebung des Schutzplatzdefizites und an die anerkannten
Kosten der Erneuerung privater Schutzräume gesichert ist.

## Art. 16 {#art_16}

Kanton
1 Der Kanton trägt 15 Prozent der Kosten nach Abzug des Beitrages aus der Spezialfinanzierung Zivilschutz Ersatzbeiträge für:
a) die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen;
b) die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen bei Instandstellungsarbeiten;
c) den Sold der Schutzdienstpflichtigen bei Einsätzen zugunsten der
Gemeinschaft auf dem Kantonsgebiet;
d) das Personal und die Sachmittel zur Durchführung der Ausbildungen und Einsätze gemäss Litera a bis c;
e) * die Entschädigung der Offizierinnen und Offiziere, der höheren Unteroffizierinnen und höheren Unteroffiziere und der Mitglieder des Care Teams;
f) den Betrieb und den Unterhalt eines Zivilschutzausbildungszentrums;
g) die Schäden, die das Lehrpersonal oder die Schutzdienstpflichtigen in Ausbildungsdiensten oder sonstigen Einsätzen Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Der Kanton kann bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft ausnahmsweise auch
die Kosten der Verpflegung, des Transports und der Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen übernehmen.
3 Er übernimmt die Kosten für den Bau oder die Beschaffung eines Zivilschutzausbildungszentrums.
4 Er leistet den Gemeinden ohne oder ohne ausreichende Ersatzbeiträge einen Beitrag von 75 Prozent an die anerkannten Mehrkosten der Erstellung von öffentlichen
Schutzräumen bis das Schutzplatzdefizit behoben ist, soweit hierfür vom Kanton erhobene Ersatzbeiträge verfügbar sind.
5 Er leistet einen Beitrag von 75 Prozent an die anerkannten Kosten der Erneuerung
privater und öffentlicher Schutzräume in Gemeinden ohne Ersatzbeiträge, soweit
hierfür vom Kanton erhobene Ersatzbeiträge verfügbar sind.

## Art. 17 {#art_17}

Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen:
a) die von Bund und Kanton nicht gedeckten Kosten für die Erstellung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der sich auf ihrem Gebiet befindenden
öffentlichen Schutzräume und Schutzanlagen;
b) die zivilschutzfremden Sachmittelkosten bei Einsätzen des Zivilschutzes auf
ihrem Gebiet zur Instandstellung nach Ereignissen der besonderen und ausserordentlichen Lage.
2 Sie tragen 85 Prozent der Kosten gemäss Artikel 16 Absatz 1 nach Abzug des Beitrages aus der Spezialfinanzierung Zivilschutz Ersatzbeiträge. Die Aufteilung des
Kostenanteils auf die einzelnen Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer Einwohnerzahl.
3 Sie tragen die Kosten für die vom Bund nicht gedeckten Kosten der Erstellung, des
Unterhalts, der Erneuerung und des Betriebes der geschützten Sanitätsstellen und der
geschützten Spitäler ihrer Spitalregion. Die Aufteilung der von den Gemeinden zu
tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer
Einwohnerzahl.
4 Die von den Gemeinden erhobenen Ersatzbeiträge dürfen für andere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden, wenn die Kosten für die Behebung des Schutzplatzdefizits und die Erneuerung der privaten Schutzräume sichergestellt sind und der
Kanton die Freigabe erteilt hat.

## Art. 18 {#art_18}

Gebühren
1 Die Regierung legt die Gebühren für die Beurteilung von Schutzraumbauprojekten,
für Aufwendungen bei Anlagen- und Schutzraumkontrollen, für Administrativ- und
Strafverfahren sowie für das Erbringen von Dienstleistungen fest.
5. Rechtspflege

## Art. 19 {#art_19}

Strafbestimmungen
1 Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer wird mit Busse bis
50 000 Franken bestraft, wenn sie oder er:
a) den Schutzraum nicht entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt
erstellt oder ausrüstet;
b) einen Schutzraum oder eine Schutzanlage ohne Bewilligung des Kantons aufhebt;
c) den mit der Kontrolle des Schutzraumes beauftragten Personen den Zutritt zu
den Schutzräumen nicht gewährt.
2 Handelt die Täterin oder der Täter berufsmässig mit Immobilien oder wurde die
Tat wiederholt begangen, so kann auf Busse bis 100 000 Franken erkannt werden.
3 Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
4 In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder
eine Verwarnung ausgesprochen werden.
5 Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat bei einer Bestrafung nach Absatz 1 Litera a und b zusätzlich zur Busse den Ersatzbeitrag zu entrichten, welcher der Anzahl fehlender Schutzplätze beziehungsweise der Anzahl Schutzplätze entspricht, die der Zweckbestimmung entzogen worden sind.

## Art. 20 {#art_20}

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz
1 Das zuständige Departement entscheidet als letzte Instanz im Kanton über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit
dem Zivilschutz.
6. … *
Art. 21 * …
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-039
08.12.2020 01.01.2021 Titel 6. eingefügt 2021-015
08.12.2020 01.01.2021 Art. 21 eingefügt 2021-015
12.06.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, i) geändert 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, o) geändert 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, e) geändert 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Titel 6. aufgehoben 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Art. 21 aufgehoben 2025-069
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-039
Erlasstitel 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-069
Art. 8 Abs. 1, i) 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-069
Art. 8 Abs. 1, o) 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-069
Art. 16 Abs. 1, e) 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-069
Titel 6. 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-015
Titel 6. 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-069
Art. 21 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-015
Art. 21 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-069
