---
title: "Reglement über die Organisation der E. Zünfte der Stadt Basel"
id: 41e0707a-8f5d-49b3-9138-abe85b793c2e
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "BaB 155.100"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/BaB%20155.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/41e0707a-8f5d-49b3-9138-abe85b793c2e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5078/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c564280fc7a498c46c3836d458a778bc27092fa5330fe5c2cf62a985aded995e
provisions: 22
---

# Reglement über die Organisation der E. Zünfte der Stadt Basel

## § 1 I. Zweck der Zünfte {#par_1}

1 Als Zeugen des wirtschaftlich-politischen Werdens der Stadt Basel fördern die Zünfte in ihren überkommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel.
Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens gerichteten Tätigkeiten, und sie
pflegen die Geselligkeit.

## § 2 II. Bestand der Zünfte {#par_2}

1 In der Stadt Basel bestehen folgende Zünfte:
Zunft zum Schlüssel, Zunft zu Hausgenossen, Zunft zu Weinleuten, Zunft zu Safran, Zunft zu Rebleu -
ten, Zunft zu Brotbecken, Zunft zu Schmieden, Zunft zu Schuhmachern, Zunft zu Gerbern, Zunft zu
Schneidern, Zunft zu Kürschnern, Zunft zu Gartnern, Zunft zu Metzgern, Zunft zu Spinnwettern,
Zunft zum Goldenen Stern, Zunft zum Himmel, Zunft zu Webern, Zunft zu Fischern, Zunft zu
Schiffleuten, Akademische Zunft.
2 Dieser Bestand kann mit Genehmigung des Bürgerrates verändert werden.

## § 3 III. Mitgliedschaft {#par_3}

Aufnahme
1 In eine Zunft kann jede wohlbeleumdete Person aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter
umfassender Beistandschaft steht und nicht bereits einer andern Zunft, ausgenommen die Akademische Zunft, angehört. *
2 … *
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch der bewerbenden Person hin,
das an die Meisterin bzw. den Meister oder die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten ist. *
4 Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Zunftkasse zu entrichten; weitere
finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.
1) BaB 172.200.
2) SG 170.100.
3) BaB 111.100.

## § 4 Zünfte: Reglement BaB 155.100 {#par_4}

Wahl der Zunft
1 Eine Zunft soll vornehmlich diejenigen Bewerbenden, die ihr nach Beruf oder Gewerbe am nächsten
stehen, sodann deren Nachkommen aufnehmen. Nach ihrem Ermessen und ihren Möglichkeiten berücksichtigt sie auch andere Bewerbende. *
2 Voraussetzung für die Aufnahme in die Akademische Zunft ist ein akademisches Studium. Einem
akademischen Studium gleichgestellt ist die Ernennung zur Ehrendoktorin oder zum Ehrendoktor
durch eine allgemein anerkannte Universität. *
3 Die Zunftversammlung kann beschliessen, dass die Zahl der Angehörigen der Zunft eine bestimmte
Grenze nicht überschreiten darf, wenn sonst ein gedeihliches Leben der Zunft beeinträchtigt würde;
dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung durch den Bürgerrat.

## § 5 {#par_5}

Austritt
1 Der Austritt aus der Zunft ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin
bzw. den Schreiber zu richten. *
2 Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.

## § 6 {#par_6}

Streichung
1 Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 3 erlischt die Mitgliedschaft; der
Vorstand kann jedoch einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person gestatten, weiter der
Zunft anzugehören. *
2 Zunftmitglieder, deren Adresse geändert hat und die nicht innert Jahresfrist der Meisterin bzw. dem
Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber ihrer Zunft die neue Adresse mitteilen, sowie Zunftmitglieder, die dauernd ins Ausland verzogen sind, können vom Vorstand aus der Liste der Zunftangehörigen gestrichen werden. *

## § 7 IV. Rechte und Pflichten der Zunftmitglieder * {#par_7}

Stimm- und Wahlrecht
1 Jedes Zunftmitglied ist teilnahmeberechtigt an den Zunftversammlungen und hat dort Stimm- und
Wahlrecht. *
2 Jedes Zunftmitglied ist in den Vorstand wählbar, doch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf-
und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. *
3 Die Mehrheit der Vorgesetzten soll Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben. *
4 ... *

## § 8 {#par_8}

Einberufung der Zunftversammlung
1 Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Meisterin bzw. der Meister oder der Vorstand
Versammlungen der Zunftmitglieder ein. *
2 Eine Zunftversammlung ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn ein Zehntel der Zunftmitglieder, mindestens jedoch zwanzig, dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt. *
3 Zunftversammlungen sind unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände durch persönliche und
schriftliche Einladung an die Zunftmitglieder einzuberufen. *
4 Sendungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber der

## § 9 Zunft bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt. * {#par_9}

Leitung der Versammlung
1 Die Zunftversammlung wird von der Meisterin bzw. vom Meister oder im Falle ihrer oder seiner
Verhinderung von der Statthalterin bzw. vom Statthalter geleitet. *
Zünfte: Reglement BaB 155.100
2 Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen. *

## § 10 {#par_10}

Abstimmungen
1 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Zunftversammlung mit einfachem Mehr schriftliche
Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vorschriften von
§ 11 betreffend Wahlen.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Zunftmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind, geben

## § 11 im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid. * {#par_11}

Wahlen

## § 12 {#par_12}

2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine
Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Zunftmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung. *
3 Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Zunftmitglieder wieder ein und zählen sie. *
4 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der
Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.
5 Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem
nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.
6 Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang
statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Walgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr,
bei Stimmengleichheit das Los, entscheidet.
7 Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigs -
tens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird
nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, entscheidet unter den Verbleibenden das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los. *
8 Die ganze Wahlhandlung wird im Zunftprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem
Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden. *
§ 12 Offene Wahl
1 Wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Zunftversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen. *
2 Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften von § 11. *

## § 13 V. Vorstand {#par_13}

Wahl und Grösse
1 Die Zunftmitglieder jeder Zunft wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus sieben bis

## § 14 zehn Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister. * {#par_14}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs
Jahre. *
Zünfte: Reglement BaB 155.100
2 Alle drei Jahre, jeweils im März, steht die Hälfte des Vorstandes zu Wahl.
3 Ersatzwahlen finden anlässlich der sonstigen Zunftversammlungen statt, jedenfalls aber, wenn die
Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nicht mehr drei Viertel der vollen
Mitgliederzahl umfasst; bei Ersatzwahlen tritt das gewählte Mitglied in die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers ein. Dabei gilt für das gewählte Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl die

## § 15 kürzeste Amtsdauer; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. * {#par_15}

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1 Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Zunftversammlung und im Vorstand und
leitet die Geschäfte von Zunft und Vorstand. *
2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Statthalterin oder einen Statthalter, die oder der bei Verhin -
derung der Meisterin oder des Meisters oder bei ihrem bzw. seinem Ausscheiden bis zur Ersatzwahl
ihre bzw. seine Aufgaben erfüllt. *
3 Weiter wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Seckelmeisterin oder einen Seckelmeister, eine
Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt ihre Pflichten. *

## § 16 {#par_16}

Aufgaben des Gesamtvorstandes
1 Der Vorstand hat die Interessen der Zunft zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.
2 Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Zunftvermögens und die Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte zum Unterhalt des
Zunfthauses und anderer Liegenschaften, zugunsten gemeinnütziger, wohltätigter, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher Zwecke.

## § 17 {#par_17}

Vorstandssitzungen
1 Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern. *
2 Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorgesetzten anwesend ist.
4 Die Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; die Vorsitzende oder der Vorsitzende,
die ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. *

## § 18 {#par_18}

Rücktritt von Vorgesetzten *
1 Will die Meisterin oder der Meister oder ein anderes Vorgesetztenmitglied vor Ablauf der Amtsdauer
zurücktreten, so hat sie oder er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen. *

## § 19 VI. Aufsicht durch den Bürgerrat {#par_19}

Vermögensverwaltung
1 Das Zunftvermögen ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
2 Spätestens bis 15. März ist die Zunftrechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen,
der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
3 Der Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere
Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Zunftversammlung auch der Genehmigung
durch den Bürgerrat.
4 Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von
Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.

## § 20 Zünfte: Reglement BaB 155.100 {#par_20}

Ergänzung dieser Zunftordnung
1 Die Zunftversammlung kann mit einfachem Mehr diese Zunftordnung für den Gebrauch ihrer Zunft
ergänzen.
2 Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch
den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
3 Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.

## § 21 {#par_21}

Rekurs an den Bürgerrat
1 Gegen Beschlüsse der Zunftversammlung oder des Vorstandes kann jedes Zunftmitglied wegen
Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat erheben. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Re -
gierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) 4).

## § 22 VII. Einführungs- und Übergangsbestimmungen {#par_22}

1 Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam, für die Akademische Zunft jedoch nicht vor der
rechtskräftigen Aufhebung des Gesetzes über Organisation der Zunft der akademischen Bürger vom 6.
April 1836. *
2 Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend
Orgsanisation der E. Zünfte vom 17. Februar 1881 aufgehoben.
3 ... *
4) SG 153.100.
Zünfte: Reglement BaB 155.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.1990 01.07.1990 Erlass Erstfassung KB 11.04.1990
12.03.1991 05.04.1991 § 7 Abs. 3 geändert -
12.03.1991 05.04.1991 § 11 Abs. 8 geändert -
12.03.1991 05.04.1991 § 22 Abs. 3 aufgehoben -
13.03.1991 28.04.1991 § 22 Abs. 1 aufgehoben -
16.04.1991 21.04.1991 § 7 Abs. 4 aufgehoben -
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 aufgehoben KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 Titel IV. geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 7 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 8 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 18 Titel geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
Zünfte: Reglement BaB 155.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.1990 01.07.1990 Erstfassung KB 11.04.1990
§ 3 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 3 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 11.09.2021
§ 3 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 4 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 4 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 5 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
Titel IV. 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 3 12.03.1991 05.04.1991 geändert -
§ 7 Abs. 4 16.04.1991 21.04.1991 aufgehoben -
§ 8 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 10 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 7 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 8 12.03.1991 05.04.1991 geändert -
§ 11 Abs. 8 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 12 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 12 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 13 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 14 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 14 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 15 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 15 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 15 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 17 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 17 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 18 24.08.2021 01.01.2022 Titel geändert KB 11.09.2021
§ 18 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 21 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 22 Abs. 1 13.03.1991 28.04.1991 aufgehoben -
§ 22 Abs. 3 12.03.1991 05.04.1991 aufgehoben -
