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title: "Energiegesetz"
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provisions: 11
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# Energiegesetz

## Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich und Zweck
1 Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf
dem Gebiete der Energiepolitik.
2 Es schafft Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und
Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die
Energie sparsam und rationell genutzt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Vorbild der öffentlichen Hand *
1 Für öffentliche Bauten im Eigentum von Kanton, Bezirk, Schul- und Kirchgemeinden werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Die Standeskommission legt einen Standard fest. *
2 Der Elektrizitätsverbrauch ist bis 2030 bezogen auf die Geschossfläche um
20% gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken oder im gleichen Umfang
durch neu zugebaute erneuerbare Energien zu ersetzen. *
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
730.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Der Standeskommission obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug des
Bundesrechts und der darauf gestützten kantonalen Bestimmungen im Bereich der Energie.
2 Sie bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
1 Das Departement kann Dritte zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
2 Es erteilt ihnen Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.
3 Es veröffentlicht die Namen und Adressen der für den Vollzug beigezogenen Dritten. *

## Art. 5 {#art_5}

Ausnahmen
1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, kann das Departement Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen, wenn dadurch keine öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen verletzt werden. *
2 Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. *
3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft
und befristet werden.
4 Vom Gesuchsteller1), kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik etc.) verlangt werden.

## Art. 6 II. … * {#art_6}

Grundsatz
1 Energie ist sparsam und effizient zu nutzen. *
1) Die Verwendung männlicher Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.000
2 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb möglich
ist. *
3 Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen
und Ausrüstungen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass verstärkt
Abwärme und erneuerbare Energien genutzt werden. *
4 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsverordnung nichts Anderes bestimmen, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für
bestehende Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen nicht entsprechen, an
diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die
Energienutzung beeinflusst wird. *
5 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsverordnung nichts Anderes bestimmen, sind gebäudetechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie erneuert oder umgebaut werden. *

## Art. 7 IIa. Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen * {#art_7}

Erweiterte Anforderungen *
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, insbesondere
Aufstockungen und Anbauten, müssen nach dem Stand der Technik energieeffizient erstellt und ausgerüstet werden. *
2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz sowie Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die
Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung
oder Quartiersituation. *
Art. 7a * Eigenproduktion
1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität auf der Parzelle der
Neubaute selber produziert.
2 Die Verordnung regelt Art, Umfang und Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selbst zu erzeugende Elektrizität.
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## Art. 8 {#art_8}

Erfassung Wärmeverbrauch *
1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs
auszurüsten (Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, VHKA). *
2 Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine
Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten. *
3 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr
Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des
Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten. *
4 Mehrere bestehende Gebäude mit gemeinsamer zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude
auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle
saniert wird. *
5 Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen. *
Art. 9 * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht
und vollständig genutzt wird; ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende
Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird; ausgenommen sind Anlagen, bei denen nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut
verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese sich auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand herstellen
lässt.
3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen
oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung
ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig, wenn der
Betrieb der Anlage samt den Probeläufen höchstens 50 Stunden pro Jahr
umfasst.
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Art. 10 * Heizungen im Freien
1 Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) sind
ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Ausnahmen vom Erfordernis der Verwendung erneuerbarer Energie oder
nicht anders nutzbarer Abwärme für den Bau neuer sowie für den Ersatz
und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn:
a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert
und
b) bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) sowie betriebliche
Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und
c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen
Regelung ausgerüstet ist.

## Art. 11 {#art_11}

Beheizte Freiluftbäder
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen
zur Beheizung von Freiluftbädern ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich
mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben
werden. *
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen für Massnahmen gemäss Abs. 1 dieses
Artikels eingesetzt werden. In diesem Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich. *
3 Als Freiluftbäder im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gelten Wasserbecken,
die der Baubewilligungspflicht unterstehen. *
Art. 11a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.
2 Das Ersetzen ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
3 Der Einsatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen als Zusatzheizung ist nicht zulässig.
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4 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
5 … *
Art. 11b * Ersatz Wärmeerzeuger
1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist die Wärmeerzeugung so einzurichten, dass mindestens 10% des
Wärmebedarfs durch erneuerbare Energie gedeckt wird. Die Verordnung
kann Befreiungen vorsehen.
Art. 11c * Elektro-Wassererwärmer
1 Die Neuinstallation und das Ersetzen zentraler Wassererwärmer, die ausschliesslich elektrisch beheizt werden, ist nicht zulässig.
2 Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.

## Art. 12 {#art_12}

Grossverbraucher
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als
5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh
können vom Departement verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu
analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu
realisieren.
2 Abs. 1 dieses Artikels ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich
verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Departement vorgegebene
Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Solche Grossverbraucher können vom Departement überdies von der Einhaltung näher
zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbunden werden. *
Art. 12a * Vollzug *
1 Der Kanton kann für den Vollzug vereinheitlichte Gebäudeausweise verlangen. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.000
III. Förderung
Art. 13 Förderung
1 Finanzhilfen können gewährt werden für Massnahmen betreffend:
a) sparsamer und rationeller Energienutzung;
b) Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;
c) Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere solche von
Fachleuten;
d) Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.
2 Finanzhilfen zur rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme richten sich nach der eingesparten beziehungsweise nach der absetzbaren Energiemenge.
Art. 14 Finanzierung
1 Der Grosse Rat bewilligt die Mittel zur Finanzierung der Förderung unter
gebührender Berücksichtigung einer optimalen Ausschöpfung der Bundesbeiträge im Rahmen des ordentlichen Budgets.
2 Für die Verwendung der Mittel erstellt die Standeskommission Förderprogramme.
Art. 14a * Kantonale Energieplanung
1 Der Grosse Rat kann auf dem Verordnungsweg eine kantonale Energieplanung einführen.
Art. 14b * Erneuerbare Energie
1 Der Kanton leistet einen Beitrag zur Versorgungssicherheit durch die
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie.
Art. 14c * Windkraft
1 Der Kanton setzt sich dafür ein, rechtliche und planerische Voraussetzungen zu schaffen, damit mindestens 10GWh/Jahr elektrische Energie aus
Windkraftanlagen erzeugt werden können.
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2 Dieses Ziel ist in erster Linie am Standort Honegg, Bezirk Oberegg, zu erreichen.
3 Für die definitive Festsetzung des Standorts Honegg im Richtplan ist der
Grosse Rat zuständig. In der dafür vorzunehmenden Interessenabwägung
ist das Interesse an der Versorungssicherheit mit elektrischer Energie mindestens gleich stark zu gewichten wie das Interesse des Landschaftsschutzes.
IV. Bestimmungen zur Stromversorgung *
Art. 15 Versorgungssicherung
1 Die Standeskommission ist für die Versorgungssicherung mit elektrischer
Energie zuständig und trifft die dazu erforderlichen Massnahmen.
Art. 16 Netzgebiete
1 Die Standeskommission bezeichnet die Netzgebiete der auf Kantonsgebiet
tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Zuteilung des Netzgebietes kann mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiberin verbunden werden.
2 Vor der Bezeichnung der Netzgebiete und der Erteilung von Leistungsaufträgen werden die Versorgungsunternehmen angehört.
Art. 17 Anschlusspflicht
1 Innerhalb ihrer Netzgebiete sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
verpflichtet, die Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
2 Die Standeskommission bestimmt jene Gebiete, in denen für die Versorgungsunternehmen die Pflicht besteht, Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeuger an das Netz anzuschliessen.
3 Mittels Verfügung kann die Standeskommission die auf ihrem Gebiet tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz
anzuschliessen, wenn:
a) die Selbstversorgung oder der Anschluss an ein anderes Netz nicht
möglich oder unverhältnismässig ist;
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b) der Anschluss an das zu verpflichtende Elektrizitätsversorgungsunternehmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
4 Die Standeskommission kann in den Verfügungen nach Abs. 2 und 3 dieses Artikels die Kriterien für die Berechnung der Anschlusskosten oder deren Höhe festlegen. *
5 Die Kosten für die Hausanschlussleitungen sind grundsätzlich nach dem
Verursacherprinzip zu verrechnen.
V. Gebühren und Strafbestimmungen
Art. 18 Gebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidgenössischem und kantonalem Energierecht werden Gebühren bis höchstens
Fr. 5'000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw. Publikation
von Gesuchen, für Kontrollen und allfällige Gutachten etc. hat der Gesuchsteller zu tragen.
Art. 19 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und der sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide werden mit Busse bis zu Fr. 40'000.-- bestraft. Das
Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die
für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten
unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.
3 Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Vorbehalten bleibt das Recht zur Ersatzvornahme.
5 … *
730.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
VI. Übergangsbestimmung
Art. 20 Preise für feste Kundinnen und Kunden
1 Bis zur vollständigen Marktöffnung legt die Standeskommission die Bedingungen fest, unter denen festen Kunden in Ausnahmefällen unterschiedliche
Anschlussgebühren verrechnet werden dürfen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 21 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 22 * …
Art. 23 Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2)
2) Vom Grossen Rat am 24. Juni 2002 in Kraft gesetzt.
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Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2001 24.06.2002 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 19 Abs. 5 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 22 aufgehoben -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 19 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 2 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 3 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 9 geändert -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 10 geändert -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 11a eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 12a eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 14a eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Titel IV. geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert -
28.04.2019 01.04.2020 Art. 2 Titel geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Titel II. aufgehoben 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 4 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2020-1
730.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.2019 01.04.2020 Titel IIa. eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 7 Titel geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 7a eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Titel geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 3 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 11 Abs. 3 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 11a Abs. 5 aufgehoben 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 11b eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 11c eingefügt 2020-1

## Art. 12a {#art_12a}

Titel geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 12a Abs. 1 geändert 2020-1
09.05.2021 09.05.2021 Art. 14b eingefügt 2021-21
09.05.2021 09.05.2021 Art. 14c eingefügt 2021-21
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2001 24.06.2002 Erstfassung -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 2 28.04.2019 01.04.2020 Titel geändert 2020-1
Art. 2 Abs. 1 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 2 Abs. 2 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 4 Abs. 3 26.04.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 5 Abs. 1 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 5 Abs. 2 26.04.2009 01.01.2010 eingefügt -
Titel II. 28.04.2019 01.04.2020 aufgehoben 2020-1
Art. 6 Abs. 1 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 6 Abs. 2 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 6 Abs. 3 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 6 Abs. 4 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 6 Abs. 5 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Titel IIa. 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 7 28.04.2019 01.04.2020 Titel geändert 2020-1
Art. 7 Abs. 1 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 7 Abs. 2 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 7a 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 8 28.04.2019 01.04.2020 Titel geändert 2020-1
Art. 8 Abs. 1 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 8 Abs. 2 26.04.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 8 Abs. 2 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 8 Abs. 3 26.04.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 8 Abs. 3 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 8 Abs. 4 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 8 Abs. 5 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 9 26.04.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 10 26.04.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 11 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 11 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
730.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 11 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 11 Abs. 3 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 11a 26.04.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 11a Abs. 5 28.04.2019 01.04.2020 aufgehoben 2020-1
Art. 11b 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 11c 28.04.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-1
Art. 12 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 12a 26.04.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 12a 28.04.2019 01.04.2020 Titel geändert 2020-1
Art. 12a Abs. 1 28.04.2019 01.04.2020 geändert 2020-1
Art. 14a 26.04.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 14b 09.05.2021 09.05.2021 eingefügt 2021-21
Art. 14c 09.05.2021 09.05.2021 eingefügt 2021-21
Titel IV. 26.04.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 17 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 19 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 19 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 19 Abs. 5 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 22 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
