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provisions: 1
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# Geschäftsordnung Gemeinderat

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Geschäftsordnung
für den Gemeinderat Mauren
1. Dem Vorsitzenden obliegt es zu den Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen finden in der
Regel alle zwei bis drei Wochen am Mittwoch statt. Sie beginnen um 17.30 Uhr und
dauern in der Regel ca. 2 ½ bis 3 Stunden. Für die Vorbereitung der Geschäfte ist der
Vorsitzende verantwortlich. Er leitet die Sitzung und ist für einen speditiven Ablauf
besorgt.
2. Für Geschäfte von besonderer Dringlichkeit und/oder strategischer Bedeutung kann
auch eine Sondersitzung einberufen oder ein Zirkularbeschluss erwirkt werden.
3. Für jede Sitzung ist den Mitgliedern des Gemeinderates eine Traktandenliste
zuzustellen. Für die Beratungsgegenstände sind schriftliche Anträge vorzubereiten, die
mit allen erforderlichen Akten in der Regel am Donnerstag vor der jeweiligen Sitzung an
die Mitglieder des Gemeinderates verschickt werden, damit diese mindestens 3 Tage vor
der Sitzung im Besitze aller Akten sind. Akten, die nicht verschickt werden können,
liegen ab Freitag, 16.00 Uhr, im Fraktionszimmer zur Einsicht auf.
4. Die Anträge sind in der Regel in Form eines Beschlusses abzufassen. Bei finanziell
relevanten Anträgen ist die Budgetverträglichkeit zu prüfen und die vorgesehene
Belastung anzugeben (Konto, Budgetbetrag, aktueller Kontostand und Rechnungsjahr).
5. Mitglieder des Gemeinderates oder Kommissionen, welche Geschäfte zur
Beschlussfassung vorlegen, haben diese bis spätestens 1 Woche vor der Sitzung, das
heisst am Mittwoch zuvor bis 12.00 Uhr, beim Sekretariat einzureichen. Über die
definitive Agenden-Aufnahme entscheidet der Gemeindevorsteher in Absprache mit
dem/den jeweiligen Antragstellenden.
6. Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, sämtliche Akten einzusehen. An den
Sitzungen wird vorausgesetzt, dass jedes Mitglied die Akten kennt.
7. Die an einer Sitzung zu behandelnden Geschäfte werden als D-, E-Traktanden
aufgeführt:
D-Traktanden: Vermittlung von wesentlichen Informationen, die für den
Gemeinderat oder für die Allgemeinheit von Interesse sind.
E-Traktanden: fertig vorbereitete Geschäfte mit/ohne erläuterndes Referat
zur Beschlussfassung;
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Grundsätzlich ist zu jedem Geschäft die Aussprache offen, sofern sie verlangt wird.
8. Auf Anträge, die von Mitgliedern des Gemeinderates zu Beginn der Sitzung mündlich
vorgebracht werden, wird nur eingetreten, wenn die Mehrheit die Dringlichkeit
anerkennt. Die schriftliche Antragsformulierung ist bis spätestens anderntags, 10.00
Uhr, nachzureichen.
9. Über jeden Antrag wird, sofern die Diskussion verlangt wird, einzeln abgestimmt. Wird
das Wort zu einem Geschäft nicht begehrt, so stellt der Vorsitzende die formelle
Zustimmung zum vorliegenden Antrag ohne Abstimmung fest.
10. Über die Verhandlungen wird durch den Protokollführer ein erweitertes
Beschlussprotokoll geführt. Ergibt sich aus der Diskussion zu einem Geschäft kein
einhelliger Beschluss, so werden auf Verlangen die Pro- und Kontra-Argumente
stichwortartig ins Protokoll aufgenommen. Die Genehmigung des Protokolls geschieht in
der Regel an der nächstfolgenden Sitzung.
11. Zur Behandlung von besonderen Geschäften können bei Bedarf interne und externe
Fachpersonen bzw. Fachberater als Referenten zugezogen werden.
12. Ordentliche Sitzungen werden mit dem nicht-öffentlichen Traktandum "Informationen
und Mitteilungen" abgeschlossen. Fragen, die eine Bearbeitung zur Folge haben, sind
nach Möglichkeit schon vor der Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich zu unterbreiten.
Mitteilungen, die zur Aufnahme ins Protokoll vorgebracht werden, sind an der Sitzung in
schriftlicher Form vorzulegen. Einmal jährlich informiert jedes Gemeinderatsmitglied in
mündlicher und knapper Form, ohne protokollarische Erfassung, über die Arbeit in
seiner Kommission.
13. Die Bekanntmachung der Beschlüsse erfolgt in der Regel mit dem Mittel des Protokollauszuges. Beschlüsse, welche nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
werden vom Gemeinderat als solche bezeichnet.
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14. Der Gemeindevorsteher sorgt für die notwendige Information der Medien und
veranlasst die periodische Ausgabe der amtlichen Orientierung.
15. Über die Verhandlungen im Gemeinderat ist die nach den Umständen gebotene
Diskretion zu wahren. Beschlüsse, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden, unterstehen der Geheimhaltungspflicht.
16. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Gemeinderates die Bestimmungen des
Gemeindegesetzes sowie der Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren.
Vom Gemeinderat in der Sitzung vom 3. Oktober 2007 genehmigt.
Art. 1 vom Gemeinderat in der Sitzung vom 13. Dezember 2017/413 abgeändert (Sitzungsbeginn ab 1. Januar 2018 neu 18.00 Uhr statt 17.00 Uhr).
Art. 1 vom Gemeinderat in der Sitzung vom 2. Mai 2019/5 abgeändert (Sitzungsbeginn ab 1.
Mai 2019 neu 17.30 Uhr statt 18.00 Uhr).
Art. 3 vom Gemeinderat in der Sitzung vom 2. Mai 2019/5 abgeändert (Akten, die nicht
verschickt werden können, liegen ab Freitag, 16.00 Uhr, im Fraktionszimmer zur Einsicht auf.
Bisher Freitag ab 17.00 Uhr).
Art. 7 vom Gemeinderat in der Sitzung vom 2. Mai 2019/5 abgeändert (Die an einer Sitzung zu
behandelnden Geschäfte werden neu als D-, E-Traktanden aufgeführt. Bisher A-, B-, C- und D-
Traktanden).
Gemeindevorstehung Mauren
Freddy Kaiser
Gemeindevorsteher
