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title: "Einwohnerregisterverordnung"
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provisions: 13
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# Einwohnerregisterverordnung

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.

## § 3 § 2 * … {#par_3}

Heimatausweis
1 Wer einen Nebenwohnsitz begründen will, hat Anspruch auf einen kostenlosen
Heimatausweis. *
2 Der Heimatausweis wird am Nebenwohnsitz beim Einwohneramt hinterlegt. Dieses bestätigt die Hinterlegung kostenlos mit einer Meldebestätigung.

## § 4 {#par_4}

Befristung des Heimatausweises
1 Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz ein Jahr oder weniger lang, aber eine
zum voraus bestimmte Zeit, ist die Gültigkeit des Heimatausweises auf diese Dauer
zu befristen.
2 Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz voraussichtlich länger als ein Jahr, ist die
Gültigkeit des Heimatausweises auf ein Jahr befristet. Danach ist dessen Gültigkeit
um die zum voraus bestimmte Zeit oder um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern.
3 Bei Heimaufenthalten kann der Heimatausweis unbefristet ausgestellt werden.
4 Hinterlegte Heimatausweise sind vor Ablauf rechtzeitig zu erneuern oder durch
neue Ausweise zu ersetzen. Die Kontrolle obliegt der Aufenthaltsgemeinde.
§ 5 * … *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
142.151 ErV

## § 6 {#par_6}

Meldepflicht für Schweizerinnen und Schweizer ohne Hauptwohnsitz in
der Schweiz
1 Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischem zivilrechtlichem Wohnsitz werden in der Schweiz meldepflichtig, wenn sie sich hier länger als drei Monate oder
während dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhalten, auch wenn sie keine Absicht des dauernden Verbleibens haben. Der schweizerische Wohnsitz gilt als

## § 7 Nebenwohnsitz. * {#par_7}

Persönliche Meldepflicht
1 Die meldepflichtige Person dokumentiert ihre Angaben zur Erfassung der im
Einwohnerregister notwendigen Daten.
2 Das Einwohneramt kann verlangen, dass die meldepflichtige Person den Miet- oder
Kaufvertrag oder eine Wohnbestätigung über die von ihr bewohnte Wohnung vorlegt.

## § 8 {#par_8}

Melde- und Auskunftspflicht Dritter
1 Die Meldung der Adresse schliesst die Angabe der betroffenen Wohnung ein
(Stockwerk, Lage auf Stockwerk beziehungsweise, falls vorhanden, administrative
oder physische Wohnungsnummer).
2 Die Meldung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.

## § 9 {#par_9}

Melde- und Auskunftspflicht bei Kollektivhaushalten
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt bis
spätestens 15. Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31. Dezember
des vorangegangenen Jahres seit mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem von der Politischen Gemeinde zugestellten Formular.
2 Das Einwohneramt führt eine Liste der Kollektivhaushalte im Gebiet der Politischen Gemeinde.
3 Das Einwohneramt fordert die Leiterinnen und Leiter spätestens Ende November
zur Datenlieferung nach Abs. 1 auf.

## § 10 {#par_10}

Datenaustausch
1 Der Datenaustausch gemäss § 11 des Gesetzes erfolgt in verschlüsselter Form.

## § 11 {#par_11}

Administrative und physische Wohnungsnummerierung
1 Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf einem Stockwerk und pro Adresse
ist eine administrative Wohnungsnummer zu führen.
ErV 142.151
2 Die Gemeinden sind berechtigt, Wohnungsnummern für einen grösseren Kreis von
Gebäuden als in Abs. 1 umschrieben einzuführen und eine physische Anbringung
der Wohnungsnummer anzuordnen.
3 Die physische Wohnungsnummerierung ist gut sichtbar ausserhalb der Wohnung
anzubringen. Die Gemeinde regelt, wie sie beschaffen sein muss und wo sie angebracht wird.
4 Das Nummerierungssystem richtet sich nach den Empfehlungen des Bundes.

## § 12 {#par_12}

Nachführung Wohnungsnummerierung
1 Die Gemeinden führen die administrative oder physische Wohnungsnummer im
eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die administrative oder physische Wohnungsnummer den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften mitzuteilen. Bei Neu- und Umbauten wird die Wohnungsnummerierung im Rahmen der Baubewilligung durch die Gemeinden festgelegt und
den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der
Liegenschaften mitgeteilt.

## § 13 {#par_13}

Wohnungsnummerierung; Mitwirkung Dritter
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften stellen den Gemeinden unentgeltlich die notwendigen Angaben für die
Einführung und Vergabe der administrativen und physischen Wohnungsnummer zur
Verfügung. Sie geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- und Bewohnerlisten unentgeltlich heraus.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer oder die beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften führen die Wohnungsnummer auf den Mietverträgen oder einer Wohnbestätigung auf. Bei einem Wechsel der Liegenschaftenverwaltung sind die zugewiesenen administrativen oder physischen Wohnungsnummern unverändert weiterzuführen.

## § 14 {#par_14}

Rückgabe und Aufbewahrung Ausweisschriften
1 Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten
Schriften.
2 Die hinterlegten Ausweisschriften sind geschützt aufzubewahren.
142.151 ErV
2. Kantonale Register *
§ 14a * Zuständigkeiten
1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist das für kantonale Register zuständige Departement. Es regelt die Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und Dritten.
2 Es kann nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Stellen und dem oder
der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Weisungen erlassen, insbesondere
über *
1. besonders schützenswerte Personendaten;
2. Qualitätssicherung der Register.
3 Die Steuerverwaltung führt die Fachstelle für das Personen- und Objektregister
(PEROB).
4 Die zugriffsberechtigten Stellen sind verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bezüglich der von der Fachstelle bezogenen Daten.
§ 14b * Zugriffsberechtigung
1 Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen und für den Bezug von Mutationsmeldungen sind der Fachstelle zu Handen des Regierungsrates einzureichen.
2 Die Fachstelle bezeichnet die für das Gesuch erforderlichen Unterlagen.
3 Berechtigungen werden an organisatorische Einheiten des Kantons und der
Gemeinden erteilt. Diese Stellen bezeichnen die Zugriffsberechtigungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4 Der Regierungsat kann Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen
sind, eine Zugriffsberechtigung erteilen, sofern für den Bezug der Daten ein berechtigtes Interesse besteht und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
5 Es werden folgende Zugriffsberechtigungen unterschieden:
1. Personensuche für Einzelabfragen zu jeweils einer Person auf dem aktuellen
Datenbestand, wohnhaft in einem definierten Gebiet, mittels identifizierender
Merkmale (beispielsweise AHVN13, Name, Vorname, Geburtsdatum,
Gemeinde, Adresse) und Anzeige einer definierten Auswahl von Merkmalen;
2. Druck zulässiger Merkmale;
3. Navigation durch die historisierten Daten der betreffenden Person nach
Ziff. 1;
4. Listenabfragen aufgrund von Selektionskriterien aus der Liste der zulässigen
Merkmale;
5. elektronischer Export der Daten aus der Personensuche oder aus Listenabfragen;
6. Empfang und Nutzung von definierten Mutationsmeldungen aus den kantonalen Registern in fachspezifische Applikationen und deren Verarbeitung.
ErV 142.151
6 Für Einwohnerämter besteht ein Anspruch auf Zugriff zu Daten, die in ihren Registern geführt werden. Die Gemeinden erhalten kostenlos Zugriff auf Daten, welche
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.
§ 14c * Aufgaben der Fachstelle
1 Die Fachstelle ist zuständig für die Führung der Register, insbesondere
1. Koordination der Datenbeschaffung;
2. Qualitätskontrolle der Daten und Datenabgleich mit anderen Registern;
3. Datenlieferung an die berechtigten Stellen gemäss den Vorgaben des Bundes
und der kantonalen Gesetzgebung;
4. Verwaltung der Nutzungsberechtigungen;
5. Übersicht der zugriffsberechtigten Stellen.
§ 14d * Datenübermittlung
1 Die Gemeinden übermitteln die Mutationen aus dem Einwohnerregister als standardisierte eCH-Meldungen verschlüsselt über Sedex an die kantonale Fachstelle.
Diese Datenlieferungen erfolgen gemäss den technischen Anweisungen der Fachstelle.
2 Zur Qualitätskontrolle wird periodisch der Gesamtbestand der Daten geliefert.
3 Datenlieferungen von kantonalen Registern an die kantonale Fachstelle haben sinngemäss zu erfolgen.
§ 14e * Plausibilität und Qualität
1 Die Fachstelle kontrolliert die Plausibilität und Qualität der von den Gemeinden
und anderen kantonalen Registern gelieferten Daten gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons und ordnet notwendige Korrekturen an.

## § 15 {#par_15}

Zusätzliche Merkmale *
1 Das Einwohneramt führt im Einwohnerregister die zusätzlichen Merkmale gemäss
Anhang 1. *
2 … *
§ 15a * Software für die elektronische Datenführung
1 Für die kommunalen Einwohnerregister ist eine Software zu verwenden, welche
die korrekte Nachführung der kantonalen Register gewährleistet und für die Datenkommunikation über einen Sedex-Adapter verfügt.
142.151 ErV
3. … *
§ 16–18 * …
ErV 142.151
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.06.2009 01.08.2009 Erstfassung ABl. 27/2009
Erlasstitel 02.07.2013 01.08.2013 geändert 27/2013
Erlasstitel 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
Titel 1. 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 2 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 3 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 5 04.12.2012 01.01.2013 Titel geändert 49/2012
§ 5 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 5 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 6 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
Titel 2. 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14a Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14b 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14c 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14d 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14e 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 15 02.07.2013 01.08.2013 Titel geändert 27/2013
§ 15 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 27/2013
§ 15 Abs. 2 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 27/2013
§ 15a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
Titel 3. 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
Titel 3. 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 16 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 17 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 18 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
Anhang 1 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
RRV Einwohnerregister (ErV) 142.151
Anhang 11)
Zusätzliche kantonale Merkmale gemäss § 1 des Gesetzes
Nr. Merkmal Verbindlichkeit
1 Name und Vorname des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt falls bekannt, obligatorisch
2 Name und Vorname der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt falls bekannt, obligatorisch
3.1 Typ der Beziehung2) falls Beziehung besteht, obligatorisch
3.2 Zusätzliche Gesetzesgrundlagen (ZGB-
Artikel)3) obligatorisch, falls relevant
3.3 Sorgerecht obligatorisch, falls relevant
3.4.1 Identifikation Beziehungsperson / Adresse4) obligatorisch, falls Beziehung
besteht
3.4.2 Identifikation Partner / Adresse obligatorisch, falls Beziehung
besteht
3.4.3 Identifikation Organisation / Adresse obligatorisch, falls Beziehung
besteht
4.1 Weitere Heimatort(e) obligatorisch für schweizerische
Staatsangehörige, falls vorhanden
4.2 Kanton(e) des(r) Heimatort(e) obligatorisch für schweizerische
Staatsangehörige, falls vorhanden
5 Schriftensperre obligatorisch, falls relevant
1) Fassung gemäss RRV vom 2. Juli 2013, in Kraft getreten auf den 1. August 2013.
2) 1 = Ehepartner, 2 = Partner in eingetragener Partnerschaft, 3 = Mutter, 4 = Vater, 5 = Pflegevater, 6 = Pflegemutter, 7 = Beistand (von verbeistandeter Person), 8 = Beirat (von verbeirateter Person), 9 = Vormund (von bevormundeter Person), 10 = Vorsorgebeauftragter
(von Person)
3) Neu geschaffenes Merkmal im Zusammenhang mit der KESB-Einführung
4) Die Merkmale 3.4.1 bis 3.4.3 stehen im Zusammenhang mit dem Beziehungstyp (Merkmal
3.1): Je nach Typ steht hier lediglich die Identifikation der Beziehungsperson (z.B. Mutter)
oder deren Beschreibung mit Organisation (z.B. Vorsorgebeauftragter)
