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title: "Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes"
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provisions: 2
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# Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

## § 1 {#par_1}

Entschädigungen
1 Die Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes hat Anspruch auf:
a) eine pauschale Entschädigung von 50 Franken für jede Schätzung
nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes4);
b) eine Entschädigung für die Durchführung der Schätzung nach dem
Arbeitsaufwand des Schätzers; der Stundenansatz für die Entschädigung entspricht dem jeweils geltenden Stundenlohn für das Personal der kantonalen Verwaltung in Lohnklasse 18, Erfahrungsstufe
16, mit einem Zuschlag von 100%;
c) eine Entschädigung für Dienstfahrten nach den Bestimmungen des
Gesamtarbeitsvertrages vom 25. Oktober 20045).

## § 2 {#par_2}

Abrechnung
1 Für Schätzungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung über die
Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes6) stellt die Schätzungsstelle dem Kantonalen Steueramt, Katasterschätzung, halbjährlich Rechnung.
2 In den übrigen Fällen stellt sie der auftraggebenden Dienststelle oder den
privaten Auftraggebern im Anschluss an die Schätzung Rechnung.
3 In der Rechnung sind der Arbeitsaufwand und die Art der Entschädigung
für jede Schätzung im Detailauszuweisen.
1) BGS 126.1.
2) BGS 212.478.41.
3) BGS 212.473.82.
4) BGS 212.473.82.
5) BGS 126.3.
6) BGS 212.473.82.
GS 2015, 22
922.15
RRB Nr. 2015/912 vom 2. Juni 2015.
Die Einspruchsfrist ist am 3. August 2015 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2015.
Publiziert im Amtsblatt vom 7. August 2015.
