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title: "Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn betreffend die bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen"
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# Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn betreffend die bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen

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735.211
Übereinkunft zwischen dem
Regierungsrat des Kantons Bern und
dem Regierungsrat des Kantons
Solothurn betreffend die bernischsolothurnischen
Eisenbahnverbindungen
Vom 26./27. März 1912
Die Regierungen von Solothurn und Bern schliessen hiermit folgende
Übereinkunft ab:
1. Unter dem Namen Solothurn-Bern-Bahn wird mit Geschäftssitz in Solothurn die Aktiengesellschaft der Schmalspurbahn Utzenstorf-
Schönbühl-Zollikofen auf die Strecken Bätterkinden-Solothurn und
Bern-Zollikofen erweitert zum Zwecke
a) der Erstellung einer Schmalspurbahn Solothurn-Bern, und zwar für
die Strecke Solothurn-Zollikofen auf eigenem Bahnkörper und für
die Strecke Zollikofen-Bern durch den Bau eines eigenen, den Strassenkörper in Anspruch nehmenden zweiten Geleises neben demjenigen der bestehenden Strassenbahn;
b) eines einheitlichen und durchgehenden Betriebes der Schmalspurbahn Solothurn-Bern, unter Mitbenützung des Geleises der Strassenbahn Zollikofen-Bern gemäss einem mit dieser Gesellschaft abzuschliessenden Mitbenützungsvertrage.
2. Die Schmalspurbahn ist so zu erstellen und zu betreiben, dass die Fahrzeit Solothurn-Bern für die durchgehenden Schnellzüge, deren in jeder
Richtung täglich mindestens zwei bis drei mit direkten Wagen zu führen sind, zirka eine Stunde, höchstens aber 66 Minuten beträgt.
3. Die Bahn folgt für die Strecke Bätterkinden-Zollikofen im allgemeinen
dem Trassee des bisherigen Schmalspurbahnprojektes. Für die Strecke
Solothurn-Bätterkinden wird im Prinzip das von der Regierung des
Kantons Solothurn in Aussicht genommene Projekt zugrunde gelegt.
Um die in Ziffer 2 angenommene Fahrzeit Solothurn-Bern innehalten
zu können, ist die Bahn auf der Strecke Solothurn-Zollikofen durchwegs auf eigenem Bahnkörper zu erstellen. Wo Strassengebiet in Anspruch genommen werden muss, ist der Bahnkörper soweit tunlich zu
erhöhen oder zu vertiefen, eventuell abzuschranken, und ist der erforderliche Grund und Boden, wo derselbe nicht zu Strassenzwecken benützt wird, seitens der beiden Kantone unentgeltlich zu Eigentum abzutreten.
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4. Die Linie nimmt ihren Anfang in oder bei dem Bahnhofe Neu-
Solothurn; im ersteren Falle ist beim eidgenössischen Eisenbahndepartement dahin zu wirken, dass die schweizerischen Bundesbahnen den
möglichst günstigen Anschluss gewähren und die erforderlichen Anlagen bis zur Betriebseröffnung durchführen. In Bern endigt die Bahn
am gleichen Ort, wo die Zollikofen-Bern-Bahn.
Die Züge sollen mit einem Motorwagen und mit einem, wenn möglich
zwei Anhängern vor den Personenbahnhof Bern fahren können.
Zur Ermöglichung des durchgehenden Güterverkehrs sind beim Bau
der Bahn die für einen Rollschemelbetrieb erforderlichen Anlagen zu
erstellen.
5. Das Baubureau und die Betriebsleitung befinden sich in Solothurn;
Werkstätten da, wo es für den Betrieb der Bahn am vorteilhaftesten
erscheint.
6. Der Betrieb der neuen Linie wird im Frühjahr 1914 eröffnet.
7. Die Finanzierung der ganzen Strecke ist bis spätestens zum
30. April 1912 durchzuführen. Als Bedarf wird der Betrag von 2'850’000
Franken angenommen. Das Obligationenkapital ist im Verhältnis zum
Aktienkapital nach der bernischen und solothurnischen Eisenbahngesetzgebung zu bemessen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern verpflichtet sich zur Beschaffung
von 1'500’000 Franken in Aktien und wenigstens 500’000 Franken in
Obligationen. Als Beteiligung des Kantons Solothurn wird die Summe
von mindestens 400’000 Franken in Aktien und von 450’000 Franken in
Obligationen angenommen. Sollte es dem Regierungsrate des Kantons
Solothurn voraussichtlich nicht möglich sein, den letzteren Betrag von
450’000 Franken innert der gesetzten Frist aufzubringen, so stellt der
Regierungsrat des Kantons Bern seine guten Dienste in Aussicht.
Eine Verschiebung zwischen den beiden, den Kanton Bern betreffenden Beträgen wird innerhalb der Gesamtsumme von 2'000’000 Franken
vorbehalten.
8. Ist die Finanzierung durchgeführt, so werden die beiden Regierungen
bei den Bundesbehörden die Konzession für die elektrische Schmalspurbahn Solothurn-Bern zuhanden der Aktiengesellschaft der Solothurn-Bern-Bahn nachsuchen. In diese Konzession sollen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über das Trassee, den Bau und
den Betrieb aufgenommen werden.
9. Die Aktiengesellschaft Solothurn-Schönbühl-Normalbahn bleibt vorläufig bestehen. Der Regierungsrat von Solothurn wird darauf hinwirken, dass sie in Liquidation tritt, sofern und sobald mit Bezug auf die
Schmalspurbahn Solothurn-Bern die Finanzierung erfolgt und die Konzession erteilt ist.
10. Im Falle der Liquidation der Aktiengesellschaft Solothurn-Schönbühl-
Bahn vergütet derselben jeder der beiden Kantone Bern und Solothurn
die Auslagen für die Bauvorbereitungen und die Finanzierung pro rata
der auf jedem respektiven Kantonsgebiete liegenden Strecke der Solo-
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thurn-Schönbühl-Normalbahn, insoweit, als diese Auslagen nicht aus
dem Zinsertrag des einbezahlten Aktienkapitals gedeckt werden können. Bei dieser Zusicherung ist vorausgesetzt, dass allen bernischen
und solothurnischen Aktienzeichnern die einbezahlten Beträge voll zurückerstattet werden.
11. Wird die Finanzierung nicht bis Ende April durchgeführt oder die Konzession für die durchgehende Schmalspurbahn nicht erteilt, so fällt die
gegenwärtige Vereinbarung dahin, und es lebt die bestehende Rechtsstellung der beiden Kantone und der verschiedenen Bahngesellschaften mit Bezug auf die zurzeit vor den Bundesbehörden anhängigen
Konzessions- und Fristverlängerungsgesuche wieder auf.
12. Die Regierung des Kantons Bern gibt gegenüber derjenigen des Kantons Solothurn folgende Erklärung ab:
a) Sie wird dem Grossen Rate des Kantons Bern die Subventionierung
der Schmalspurbahn Niederbipp-Kantonsgrenze Solothurn beantragen.
b) Sie wird mithelfen, Betriebsfusionen der Solothurn-Bern-Schmalspurbahn mit Anschlussbahnen herzustellen.
c) Sie wird die Berner Alpenbahn veranlassen, der Weissensteinbahn
den bisherigen Güterverkehr mit seiner normalen Steigerung zu
überlassen.
d) Sie wird bei dem Grossen Rate seinerzeit die nötigen Anträge stellen, um im Rahmen des bernischen Subventionsgesetzes an der
Konsolidierung der Weissensteinbahn mitzuhelfen.
Vom Regierungsrat des Kantons Bern am 26. März 1912 genehmigt
Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 27. März 1912 genehmigt
