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title: "Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen"
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# Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen

## § 1 {#par_1}

Zusammensetzung
1 Das Büro des Kantonsrates besteht aus 7 Mitgliedern und vereinigt folgende Funktionen: Präsident bzw. Präsidentin (Präsidium), 1. und 2. Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin (Vizepräsidium), zwei Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen und zwei Ersatzstimmenzähler bzw. Ersatzstimmenzählerinnen. Bei der Bestellung des Büros des Kantonsrates sind die Fraktionen
entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen. Der Sekretär bzw. die
Sekretärin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. *
2 Das Präsidium und die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen
(Vizepräsidium) bilden die Geschäftsleitung. *
3 Die Geschäftsleitung kann den Regierungspräsidenten bzw. die Regierungspräsidentin sowie den Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin zu
den Sitzungen des Ratsbüros einladen. *
4 Ausserdem kann die Geschäftsleitung die Fraktionsvorsitzenden mit
Stimmrecht zu den Verhandlungen des Büros beiziehen (Präsidentenkonferenz). Das Recht, eine Präsidentenkonferenz einberufen zu lassen, steht zudem jedem und jeder Fraktionsvorsitzenden zu. *

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_2}

Wahl
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie die beiden Vizepräsidenten bzw.
Vizepräsidentinnen werden vom Kantonsrat für ein Jahr gewählt. Sie sind in
die gleichen Ämter für das nächste Jahr nicht wieder wählbar. Ausnahmsweise ist die Wiederwahl zulässig, wenn er oder sie noch kein ganzes Jahr
in diesem Amt war. *
2 Die Reihenfolge der Besetzung der Präsidien richtet sich in der Regel nach
einem Turnus, der den Durchschnitt des Wähleranteils der Fraktionen in den
letzten drei Kantonsratswahlen berücksichtigt. *
3 Die Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen und die Ersatzstimmenzähler
bzw. Ersatzstimmenzählerinnen werden ebenfalls für ein Jahr gewählt. Sie

## § 3 sind wieder wählbar. * {#par_3}

Aufgaben
1 Das Büro:
a) * vertritt den Kantonsrat nach aussen, sofern die Geschäftsleitung dazu nicht in der Lage ist
b) legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen
und die Zuteilung der Kommissionsvorsitze an die Fraktionen fest
c) * bereitet im Rahmen der Präsidentenkonferenz die Wahlgeschäfte
vor, welche den Kantonsrat betreffen, unter Vorbehalt der Aufgaben
der Wahlvorbereitungskommission gemäss Art. 3 Justizgesetz
d) * bespricht Verfahrensfragen und andere den Kantonsrat betreffende
Angelegenheiten und unterbreitet allenfalls Bericht und Antrag
e) * verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates
f) * behandelt Begnadigungsgesuche sowie Petitionen und Beschwerden
nach Massgabe von § 79 und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht
und Antrag
g) * erledigt weitere ihm durch das Gesetz über den Kantonsrat, die Geschäftsordnung oder vom Rat übertragene Aufgaben

## § 4 {#par_4}

Präsidium
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und leitet als Vorsitzender bzw. als Vorsitzende die Sitzungen des Kantonsrates und seines Büros. Das Präsidium führt die Amtsgeschäfte bis zur Ablösung. *
2 … *

## § 5 {#par_5}

Vizepräsidium
1 Das Vizepräsidium übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn dieses
an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder sich an den Beratungen beteiligen will.
§ 5a * Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates besteht aus dem Präsidium und Vizepräsidium. Sie
a) vertritt den Kantonsrat nach aussen
b) stellt dem Kantonsrat Antrag auf Zuweisung der Vorlagen des Regierungsrates an die Kommissionen
c) setzt in Absprache mit dem Regierungsrat für jede Sitzung die Tagesordnung fest
d) bespricht bei Dringlichkeit Verfahrensfragen sowie andere den
Kantonsrat betreffende Angelegenheiten und kann allenfalls Berichte
und Anträge für das Büro vorbereiten
2 Die Geschäftsleitung orientiert das Büro und die Fraktionen über die sie
betreffenden Angelegenheiten umgehend.

## § 6 {#par_6}

Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen
1 Die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen stellen bei Abstimmungen und Wahlen das Ergebnis fest.

## § 7 {#par_7}

Verhandlungsordnung
1 Für die Verhandlungen des Ratsbüros gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Kommissionen sinngemäss.
1.2 Fraktionen

## § 8 {#par_8}

Zusammensetzung der Fraktionen
1 Wenigstens 5 Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Die Fraktionen haben ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Präsidien
dem Sekretariat des Kantonsrates und der Staatskanzlei schriftlich bekannt

## § 9 zu geben. * {#par_9}

Vertretungsrecht der Fraktionen
1 Bei der Bestellung von Kommissionen sind die Fraktionen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen.
2 Eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl von ständigen Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn: *
a) eine Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine
Fraktion in der Kommission nicht mehr gemäss dem angepassten
Verteilschlüssel vertreten ist;
b) eine neue Fraktion gebildet oder eine Fraktion aufgelöst wird.
1.3 Kommissionen

## § 10 {#par_10}

Ständige Kommissionen
1 Der Kantonsrat wählt für die Amtsdauer folgende ständigen Aufsichtskommissionen: *
1. * die Geschäftsprüfungskommission (9 Mitglieder) für die Prüfung und
Vorberatung der Verwaltungsberichte, der Staatsrechnung und der
Voranschläge, des Geschäftsberichts der Kantonalbank sowie anderer Geschäfte, die ihr vom Kantonsrat zugewiesen werden. Der Regierungsrat hat die Geschäftsprüfungskommission zu konsultieren,
bevor er festlegt, in welcher Weise er bei privatrechtlich organisierten
juristischen Personen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, die Mitgliedschaftsrechte ausübt. Der Regierungsrat informiert die Geschäftsprüfungskommission regelmässig, frühzeitig und
umfassend über die Projekte zur Förderung der Regional- und
Standortentwicklung und gibt ihr Auskunft über die Empfänger, Art
und Umfang sowie Verwendung der im Rahmen des Wirtschaftsförderungsgesetzes geförderten Projekte. Die Angaben über die Empfänger sowie über den Verwendungszweck sind vertraulich und dürfen nicht veröffentlicht werden
2. * die Justizkommission (5 Mitglieder) für die Prüfung und Vorberatung
des Amtsberichts des Obergerichts und der Beschwerden über das
Obergericht, die Vorberatung des Voranschlages des Regierungsrates und der Staatsrechnung, soweit sie die Gerichte betreffen, unter
Vorbehalt der Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission, die
Vorberatung der Anträge des Obergerichtes an den Kantonsrat, die
Vorbereitung von Wahlen in der Justiz, wenn keiner andern Stelle ein
Vorschlagsrecht zusteht, die Vorberatung des Tätigkeitsberichts der
Ombudsstelle und die Behandlung weiterer Geschäfte, die ihr der
Kantonsrat zuweist
2 Daneben wählt der Kantonsrat für die Amtsdauer folgende weitere ständige
Kommissionen:
1. * die Gesundheitskommission (9 Mitglieder) für die Wahrnehmung der
Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 des Spitalgesetzes vom
22. November 2004, die Vorberatung des Voranschlages des Regierungsrates und der Staatsrechnung, soweit sie die Spitalversorgung
betreffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission, sowie die Vorberatung der Planungsberichte gemäss
Art. 4 des Spitalgesetzes und anderer Geschäfte im Bereich des Gesundheitswesens, die ihr der Kantonsrat zuweist
2. * …
2.1 * Die Kommission für Bau, Verkehr und Energie (9 Mitglieder) für die
Prüfung und Vorberatung der Vorlagen und Geschäfte aus dem Bau-,
Verkehrs- und Energiebereich
3. * Die Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (7 Mitglieder) für die Prüfung und die Vorberatung der in die Zuständigkeit
des Kantonsrates fallenden internationalen und interkantonalen Verträge und zur Behandlung weiterer Geschäfte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, für welche der Kantonsrat zuständig ist. Sie
bestimmt zudem aus den drei grössten Fraktionen Mitglieder des
Kantons Schaffhausen in der Parlamentarier-Konferenz Bodensee.
Bevor der Regierungsrat bedeutende internationale und interkantonale Verhandlungen aufnimmt, konsultiert er die Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Er informiert sie auch umfassend
und bezieht sie regelmässig und frühzeitig in wichtige Entwicklungen
in den grenzüberschreitenden Beziehungen mit ein.
3 Ein Ratsmitglied kann gleichzeitig nur einer ständigen Aufsichtskommission
oder der Gesundheitskommission und nicht länger als acht aufeinanderfolgende Jahre der gleichen ständigen Kommission angehören. *
4 Eine Fraktion kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre das
Kommissionspräsidium einer ständigen Kommission übernehmen. *
5 Die Vertretung eines Kommissionsmitglieds richtet sich nach § 11 Abs. 3. *
6 Ein Kommissionsmitglied kann sich mit Zustimmung des Kantonsrates
durch eine temporäre Stellvertretung über einen Zeitraum von 3 bis maximal
9 Monaten vertreten lassen. *
§ 10a * Vertretung in der IPBK
1 Der Kantonsrat wählt unter Berücksichtigung der Fraktionsstärken drei Mitglieder sowie zwei Stellvertretungen als Vertretung des Kantonsrates in die
Internationale Parlamentarier-Konferenz Bodensee (IPBK).

## § 11 {#par_11}

Spezialkommissionen
1 Zur Vorberatung einzelner Geschäfte, die nicht einer der ständigen Kommissionen zugewiesen werden, wählt der Kantonsrat Spezialkommissionen
von 7 bis 11 Mitgliedern. *
2 Vor der ersten Sitzung einer Spezialkommission können Kommissionsmitglieder in Absprache mit dem Präsidium ersetzt werden. Der Rat ist darüber
zu informieren.
3 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in einer
Spezialkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt eine Stellvertretung und meldet diese ohne Verzug dem Sekretariat des Kantonsrats. *
4 Nach Aufnahme der Kommissionstätigkeit können Kommissionsmitglieder

## § 12 mit Zustimmung des Kantonsrates ausgewechselt werden. * {#par_12}

Erstgewählte von Kommissionen
1 Wird eine Kommission des Kantonsrates nicht geheim gewählt, so bestimmt das Büro das erstgewählte Mitglied. *
2 Bei geheimen Wahlen ist das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl das
erstgewählte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Präsidium gezogene Los. *

## § 13 {#par_13}

Vorsitz von Kommissionen
1 Das erstgewählte Mitglied einer Kommission des Kantonsrates beruft diese
ein, worauf die Kommission den Vorsitz und dessen Stellvertretung in freier
Wahl bestimmt. *
2 Ist das erstgewählte Mitglied an der ersten Sitzung verhindert, übernimmt
das amtsälteste Kommissionsmitglied die Eröffnung der Sitzung und die

## § 14 Durchführung der Konstituierung. * {#par_14}

Verhandlungsordnung
1 Die Bestimmungen über die Ratsverhandlungen gelten für die Verhandlungen der Kommissionen sinngemäss.
2 Die Kommissionen werden in der Regel spätestens 5 Tage vor dem Sitzungsdatum zu einer Sitzung eingeladen.
3 Für Abstimmungen, auch bei Wahlvorschlägen, gilt ausschliesslich das einfache Mehr. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende stimmt mit. Ist die Zahl
der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei der sich die Stimme
des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden befindet.
4 Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
5 Eine Kommission kann externe Fachunterunterstützung beiziehen. Das
Ratsbüro ist über die jeweilige Auftragserteilung zu informieren. Die jährliche
Ausgabenbefugnis für direkte Auftragserteilungen beträgt für die ständigen
Kommissionen je 10'000 Franken und für die Spezialkommissionen je 5'000
Franken. Eine Überschreitung der Ausgabenbefugnis ist nur mit Zustimmung

## § 15 des Ratsbüros erlaubt. * {#par_15}

Sekretariat von Kommissionen
1 Das Sekretariat und die Protokollführung werden vom Sekretariat des
Kantonsrates besorgt. Ausnahmsweise kann diese Aufgabe einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der kantonalen Verwaltung oder einer aussenstehenden Person übertragen werden. *
2 Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten zusammengefasst
wiederzugeben. Für die Protokollierung können die Verhandlungen mittels
Tonaufnahme aufgenommen werden. Wenn die Kommission das Protokoll

## § 16 genehmigt hat, sind diese Aufnahmen zu löschen. * {#par_16}

Berichterstattung
1 Die Kommission unterbreitet dem Kantonsrat über das von ihr beratene
Geschäft schriftlich oder mündlich Bericht. Sie kann Antrag auf Beratung im
vereinfachten Verfahren gemäss § 45 Abs. 3 stellen. *
2 Sie bezeichnet zur Begründung ihrer Anträge einen Sprecher bzw. eine
Sprecherin, der oder die während der Dauer der Beratungen am Tisch des
Sekretariats Platz nimmt.
3 Die Minderheit einer Kommission hat das Recht, einen Sprecher bzw. eine
Sprecherin zu bezeichnen.
4 Kommissionsanträge und Minderheitsanträge sind den Ratsmitgliedern in
der Regel spätestens mit der Einladung zur Ratssitzung schriftlich mitzuteilen.
1.4 Sekretariat

## § 17 {#par_17}

Sekretariat des Kantonsrates *
1 Der Kantonsrat wählt für die Amtsdauer einen Sekretär bzw. eine Sekretärin, welcher bzw. welche die Protokollführung, die Korrespondenz und die
Ausfertigung der Beschlüsse des Kantonsrates besorgt. *
2 Alle vom Kantonsrat ausgehenden Aktenstücke sind vom Präsidium und
vom Sekretariat zu unterzeichnen. *
3 Das Büro regelt die Stellvertretung; es kann dem Ratssekretariat weitere
Aushilfskräfte bewilligen.
4 Das Büro erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretariats.

## § 18 {#par_18}

Inpflichtnahme
1 Der Sekretär bzw. die Sekretärin des Kantonsrates und die Stellvertretung
werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin durch die Ablegung des
Gelübdes in Pflicht genommen. *
2 Das Gelübde lautet: «Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben treu und
gewissenhaft zu besorgen.» Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der
Worte «ich gelobe es» geleistet.

## § 19 {#par_19}

Protokoll
1 Das Protokoll soll die Namen des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und
des Sekretärs bzw. der Sekretärin, die Präsenz des Kantonsrates, das Verzeichnis der Geschäfte und der Neueingänge, die Beratungen mit den Namen der Redner und Rednerinnen und den wesentlichen Inhalt der Voten,
die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Schriftliche Begründungen von Motionen und Interpellationen sowie schriftliche Stellungnahmen und Antworten des Regierungsrates dazu sind in das Protokoll der Sitzung aufzunehmen, in welcher die
betreffenden Geschäfte behandelt werden. *
2 Die Protokolle werden veröffentlicht. Das Büro regelt die Art und Weise der
Veröffentlichung und legt fest, wem die gedruckte Version des Protokolls unentgeltlich abgegeben wird. *
3 Als technisches Hilfsmittel kann für die Protokollierung ein Aufnahmegerät
eingesetzt werden. Nach Genehmigung des Protokolls durch das Büro wird
die Tonaufnahme wieder gelöscht. Über die ausnahmsweise längere Aufbewahrung von Tonaufnahmen entscheidet das Büro. *
2 Ratstätigkeit und Beziehungen zu Behörden

## § 20 {#par_20}

Mitwirkung des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates haben beratende Stimme und das
Recht der Antragstellung. Ein Mitglied des Regierungsrates erhält das Wort,
wenn es von ihm verlangt wird; seine Redezeit ist nicht beschränkt.
2 In Fällen, die eine Teilnahme verhindern, haben sich die Mitglieder des Regierungsrates rechtzeitig beim Präsidium oder Sekretariat zu entschuldigen.

## § 21 {#par_21}

Vorlagen
1 Entwürfe und Anträge zu Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen des
Kantonsrates sind vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht einzubringen. *
2 Ist die Ausarbeitung einer Vorlage durch Beschluss des Kantonsrates einer
Kommission übertragen worden, so legt sie nach Abschluss ihrer Arbeiten
dem Rat einen Bericht und Antrag vor, der den Anforderungen an eine Vorlage des Regierungsrates entspricht. Sie überweist den Bericht und Antrag

## § 22 gleichzeitig dem Regierungsrat zur Stellungnahme. * {#par_22}

Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei stellt die Verbindung zwischen dem Regierungsrat und
dem Kantonsrat sicher. *
2 Der Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin sowie die juristischen Fachkräfte des Sekretariates besorgen die Rechtsberatung des Präsidiums, der
Geschäftsleitung, der Fraktionspräsidien so-wie bei Bedarf der Kommissionsvorsitzenden des Kantonsrates. *

## § 23 {#par_23}

Sekretariat, Archiv
1 Die Kanzlei-, Weibel-, Archiv- und die weiteren administrativen Aufgaben
für den Kantonsrat werden in gegenseitiger Absprache von der Staatskanzlei und der Verwaltung wahrgenommen. *
2 Während der Sitzungen des Kantonsrates ist der Weibeldienst gewährleistet. *
3 Protokolle des Kantonsrates, seines Büros und seiner Kommissionen sowie alle weiteren Akten sind der Staatskanzlei zu übergeben, die für ihre
zweckmässige Verwahrung verantwortlich ist. *
3 Inpflichtnahme und Konstituierung

## § 24 {#par_24}

Einberufung
1 Nach jeder Gesamterneuerung des Kantonsrates wird der Kantonsrat vom

## § 25 Regierungsrat zur konstituierenden Sitzung eingeladen. * {#par_25}

Eröffnung durch den Alterspräsidenten
1 Die konstituierende Sitzung wird vom ältesten anwesenden Ratsmitglied
eröffnet und bis nach der Wahl des Büros geleitet.
2 Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin setzt die provisorische Tagesordnung fest. Er bzw. sie bildet mit zwei von ihm bzw. ihr bezeichneten
Stimmenzählern bzw. Stimmenzählerinnen und einem Protokollführer bzw.
einer Protokollführerin das provisorische Büro.

## § 26 {#par_26}

Kenntnisnahme vom Wahlresultat
1 Der Kantonsrat nimmt Kenntnis vom Resultat der Wahlen. *
2 Ratsmitglieder, deren Wahl beanstandet wird, nehmen den Ausstand, bis
über die Gültigkeit ihrer Wahl entschieden ist.

## § 27 {#par_27}

Inpflichtnahme
1 Nach der Kenntnisnahme vom Wahlresultat werden die Ratsmitglieder vom
Alterspräsidenten bzw. von der Alterspräsidentin durch die Ablegung des
Gelübdes in Pflicht genommen.
2 Das Gelübde lautet: «Die Mitglieder des Kantonsrates geloben, die Ehre,
die Wohlfahrt und den Nutzen des Kantons Schaffhausen zu fördern und ihr
Amt der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wissen und
Gewissen zu führen». Das Gelübde wird durch Nachsprechen der Worte
«ich gelobe es» geleistet. *
3 Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin sowie nach der konstituierenden Sitzung in den Kantonsrat eintretende Ratsmitglieder sind in gleicher

## § 28 Weise in Pflicht zu nehmen. * {#par_28}

Konstituierung und erste Amtshandlungen
1 Anschliessend an die Inpflichtnahme nimmt der Kantonsrat die Wahl des
Regierungspräsidenten bzw. der Regierungspräsidentin und des ordentlichen Büros vor. Hernach folgen die andern ihm zustehenden Erneuerungswahlen. *

## § 29 {#par_29}

Offenlegung der Interessenbindungen
1 Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Mitglied das Büro über: *
a) seine berufliche Tätigkeit
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen
d) die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen des Bundes,
des Kantons und der Gemeinden
2 Wesentliche Änderungen sind laufend zu melden.
3 Das Büro des Kantonsrates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Es kann Ratsmitglieder auffordern, sich im Register der Interessenbindungen einzutragen. *
4 Sitzungen des Kantonsrates *

## § 30 {#par_30}

Einladung
1 Der Kantonsrat tritt auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin zu

## § 31 seinen Sitzungen zusammen. * {#par_31}

Einladungsgründe
1 Sitzungen des Kantonsrates finden statt: *
a) wenn das Präsidium es für notwendig erachtet
b) auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Viertel
der Ratsmitglieder

## § 32 c) auf Verlangen des Regierungsrates {#par_32}

Geschäftsliste
1 Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte sowie der

## § 33 übrigen beim Kantonsrat liegenden Geschäfte zu enthalten. * {#par_33}

Zustellung der Vorlagen
1 Vorlagen, Berichte und andere Unterlagen sind den Ratsmitgliedern in der
Regel so rechtzeitig zuzustellen, dass sie in den Fraktionen vorberaten werden können, spätestens aber mit der Einladung.
2 Nebst der physischen Zustellung von Vorlagen, Berichten und anderen Unterlagen steht den Ratsmitgliedern die Möglichkeit offen, ergänzend oder ablösend das digitale Ratsinformationssystem zu nutzen. *

## § 34 {#par_34}

Überweisung von Geschäften
1 Geschäfte, die in den Aufgabenbereich einer der ständigen Kommissionen
des Kantonsrates gehören, sind ihr vom Präsidium des Kantonsrates sofort
nach Eingang zu überweisen. *
2 Für die Vorberatung aller übrigen Geschäfte werden Spezialkommissionen
des Kantonsrates bestimmt, sofern der Kantonsrat nicht die direkte Beratung
beschliesst oder das Geschäft einer der ständigen Kommissionen zuweist. *

## § 35 {#par_35}

Entschuldigungen
1 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich rechtzeitig, spätestens aber innert vier Tagen nach der Sitzung beim Sekretariat des
Kantonsrates zu entschuldigen. *
2 Kurze, begründete Abwesenheit während einer Sitzung muss dem Präsidium mitgeteilt werden.

## § 36 {#par_36}

Absenzenverzeichnis
1 Die Stimmenzählenden nehmen zweimal während jeder Sitzung ein Absenzenverzeichnis auf. Auf Anordnung des Präsidiums kann die Anwesenheit auch durch Namensaufruf festgestellt werden.

## § 37 {#par_37}

Beschlussfähigkeit
1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. *

## § 38 {#par_38}

Sitzungszeit
1 Die Sitzungen des Kantonsrates finden in der Regel alle zwei Wochen an
einem Vormittag statt. Sie dauern bis vier Stunden. *
2 Sitzungen können auch am Nachmittag oder Abend stattfinden. Sessionen
sind ebenfalls möglich.
5 Verhandlungen des Kantonsrates *
5.1 Allgemeines Verfahren

## § 39 {#par_39}

Eröffnung der Sitzung
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin eröffnet die Sitzung mit der Bekanntgabe der Entschuldigungen, der neu eingegangenen Geschäfte und mit anderen Mitteilungen.

## § 40 {#par_40}

Tagesordnung
1 Aufgrund der Geschäftsliste setzt die Geschäftsleitung des Kantonsrates in
Absprache mit dem Regierungsrat für jede Sitzung die Tagesordnung fest.
Diese kann durch den Kantonsrat geändert werden. *
2 Alle Geschäfte, deren Eingang bekannt gegeben worden sind, müssen in
die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden.
3 Geschäfte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können aufgenommen
werden, sofern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder es
beschliesst.

## § 41 {#par_41}

Wortbegehren, Wortergreifen
1 Jedes Ratsmitglied, das zu einem Geschäft sprechen oder einen Antrag
stellen will, hat beim Präsidium das Wort zu verlangen.
2 Das Präsidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
3 Sprecher und Sprecherinnen der Kommissionen und des Regierungsrates
können das Wort jederzeit verlangen.
4 Fraktionserklärungen in knapper Form sind zulässig. Sie dürfen höchstens
drei Minuten dauern, sind vor Beginn der Sitzung dem Ratspräsidium anzumelden und in schriftlicher Form dem Ratssekretariat abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt. *
5 Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um die Beachtung der Geschäftsordnung zu fordern oder Ordnungsanträge zu stellen. Ausserdem hat
ein Ratsmitglied, das im Kantonsrat persönlich angegriffen worden ist, im
Rahmen einer persönlichen Erklärung jederzeit das Recht auf eine kurze Erwiderung. *

## § 42 {#par_42}

Redebeschränkung
1 Zur gleichen Sache darf einem Ratsmitglied in der Regel das Wort nicht
mehr als zweimal erteilt werden. Einem Mitglied, das noch nicht gesprochen
hat, muss das Wort vor andern Mitgliedern, die zur gleichen Sache schon
gesprochen haben, erteilt werden.
2 Schweifen Redner oder Rednerinnen ab, so werden sie vom Präsidium ermahnt, sich an das zur Beratung stehende Geschäft zu halten. Wird der
Mahnung nicht Folge geleistet, so hat das Präsidium das Recht, dem Redner bzw. der Rednerin das Wort für dieses Geschäft zu entziehen. Erhebt
der Redner bzw. die Rednerin Einspruch gegen den Wortentzug, so entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion sofort. *
3 Durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder kann die
Redezeit eingeschränkt werden.

## § 43 {#par_43}

Ordnungsruf
1 Verletzt ein Ratsmitglied den Anstand oder äussert es sich beleidigend gegen den Kantonsrat, den Regierungsrat oder gegen einzelne Mitglieder dieser Räte, so wird es vom Präsidium zur Ordnung gerufen. *
2 Auch ein Ratsmitglied hat das Recht, gegen ein anderes den Ordnungsruf
vom Präsidium zu verlangen.
3 Erhebt das betroffene Ratsmitglied Einspruch gegen den Ordnungsruf, so

## § 44 entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion sofort. * {#par_44}

Eintreten
1 Bei der Beratung einer Vorlage findet in der Regel zuerst eine Eintretensdiskussion statt. Sie gibt Gelegenheit, eine Beurteilung der Vorlage vorzunehmen und grundsätzlich Stellung zu beziehen. Dabei haben die Sprechenden der Kommissionen und des Regierungsrates den Vorrang.
2 Wird zu einer Vorlage kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten beschlossen. Kein Eintretensbeschluss ist erforderlich, wenn das Geschäft aus
einem nicht teilbaren Antrag besteht, oder dessen Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt.
3 Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und
wird von der Traktandenliste gestrichen.
4 … *

## § 45 {#par_45}

Beratung der Geschäfte
1 Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen unterliegen einer zweimaligen,
die übrigen Geschäfte einer einmaligen Beratung, sofern nicht zweimalige
Beratung beschlossen wird.
2 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass in der ersten Lesung die Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen durch das Vizepräsidium vorgelesen
werden. *
3 … *
3a Der Kantonsrat stimmt ohne Beratung über eine Vorlage ab, wenn ein
Kommissionsantrag auf Beratung im vereinfachten Verfahren gemäss § 16
Abs. 1 vorliegt, dieser Antrag auf der Traktandenliste bei der entsprechenden Vorlage vermerkt ist und nicht mindestens fünf Mitglieder des Kantonsrates oder ein Mitglied des Regierungsrates vor der Abstimmung über die
Vorlage durch einfaches Handerheben Widerspruch gegen die direkte Abstimmung erheben. Ein Widerspruch wird nicht begründet. Kommt er zustande, ist das Geschäft an der nächsten Sitzung des Kantonsrates zu beraten. *

## § 46 {#par_46}

Zweite Beratung
1 Das Ergebnis der ersten Beratung eines Geschäftes wird mit Einschluss
der Minderheitsanträge, die mindestens 12 Stimmen auf sich vereinigt haben, der zweiten Beratung zugrunde gelegt. *
2 Die zweite Beratung eines Geschäftes erfolgt frühestens in der nächsten
Sitzung. Der Kantonsrat kann jedoch mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Durchführung der zweiten Beratung

## § 47 beschliessen. * {#par_47}

Dritte Beratung
1 In besonderen Fällen kann der Kantonsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Ratsmitglieder eine dritte Beratung eines Geschäftes beschliessen. Vorbehalten bleibt § 48 Abs. 2. *

## § 48 {#par_48}

Anträge
1 Anträge, soweit es sich um formulierte Texte handelt, sind dem Präsidium
schriftlich einzureichen.
2 Über Anträge zu Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, die im
Kantonsrat erst in der zweiten Lesung eingebracht und mit Mehrheit aufgenommen werden, darf erst abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und

## § 49 die zuständige Kommission dazu Stellung genommen haben. * {#par_49}

Ordnungsantrag
1 Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf:
a) geheime Beratung
b) Feststellung der Präsenz
c) Befolgung der Ausstandspflicht
d) Rückweisung
e) zweite oder dritte Beratung
f) Schluss der Diskussion
g) Unterbrechung der Verhandlung
h) Verschiebung des Geschäfts
2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind vor den materiellen Anträgen zu behandeln.

## § 50 {#par_50}

Schluss der Beratungen
1 Liegen keine Wortbegehren mehr vor, so schliesst das Präsidium die Beratung und nimmt die Abstimmung vor.
2 Ausserdem kann das Präsidium die Rednerliste schliessen, wenn sich die
Beratungen allzu sehr in die Länge ziehen. Diese Anordnung kann durch
Beschluss des Kantonsrates wieder aufgehoben werden. *
3 Auch der Kantonsrat kann mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder auf Schluss der Beratung entscheiden. *

## § 51 {#par_51}

Wiedererwägungsantrag, Rückkommensantrag
1 Am Schluss der ersten und der zweiten Beratung kann jedes Ratsmitglied
mit einer kurzen Begründung beantragen, auf einen bestimmt zu bezeichnenden Teil des Geschäftes zurückzukommen oder einen gefassten Beschluss in Wiedererwägung zu ziehen.
2 Stimmt der Kantonsrat einem solchen Antrag zu, so findet über diesen Teil
eines Geschäftes oder den Beschluss nochmals eine freie Beratung statt. *
5.2 Abstimmungen

## § 52 {#par_52}

Abstimmungsart
1 Ist die Beratung über ein Geschäft geschlossen, so legt das Präsidium die
Fragestellung und die Art der Abstimmung dar.
2 Die Ratsmitglieder haben das Recht, Einwendungen gegen die Art der Abstimmung zu machen, über die der Rat sofort entscheidet.

## § 53 {#par_53}

Beschluss ohne Abstimmung
1 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so gilt er ohne Abstimmung als Beschluss des Kantonsrates. *

## § 54 {#par_54}

Haupt- und Abänderungsanträge
1 Hauptanträge sind:
a) Der Antrag der vorberatenden Kommission
b) Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen
c) Anträge auf Streichung bzw. Ablehnung des Kommissionsantrages
2 Abänderungsanträge beziehen sich auf einen Hauptantrag, Unterabänderungsanträge auf einen Abänderungsantrag.
3 Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen des Antragstellenden
bzw. der Antragstellenden nur zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine
bestimmte Bedingung erfüllt ist.

## § 55 {#par_55}

Abstimmungsverfahren
1 Das Präsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und
welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.
2 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese
vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen einander gegenübergestellt werden.
3 Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten folgende
Regeln:
a) Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt;
der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt
b) Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung: Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge der
Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit
c) Ist kein Antrag auf Streichung bzw. Ablehnung eingereicht worden,
kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine Hauptabstimmung durchgeführt wird

## § 56 {#par_56}

Abstimmung über teilbare Anträge
1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jedes Ratsmitglied die Teilung
verlangen.
2 Bei Abstimmungen über zusammengesetzte Anträge soll die Teilung immer
stattfinden.

## § 57 {#par_57}

Schlussabstimmung
1 Besteht ein Geschäft aus mehreren Artikeln oder Teilen, so findet am Ende
der Beratungen eine Schlussabstimmung statt.
2 Bei zwei- oder dreimaliger Beratung von Gesetzen und anderen Geschäften findet die Schlussabstimmung erst nach der zweiten oder dritten Beratung statt.
§ 58 * Notwendiges Mehr
1 Soweit in der Kantonsverfassung, einem Gesetz oder der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, bedarf ein gültiger Beschluss der Mehrheit der Stimmenden.
2 … *
3 Das Präsidium ist bei Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt. Ist die
Zahl der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei der sich die
Stimme des Präsidiums befindet. Hat sich bei Stimmengleichheit das Präsidium der Stimme enthalten, fällt es den Stichentscheid. *
§ 59 * Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage.
2 Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ratsmitglieder bei den elektronischen Abstimmungen wird veröffentlicht.
3 Der Kantonsrat erlässt ein Reglement über die elektronische Stimmabgabe. Darin werden der Anwendungsbereich, die Zuständigkeiten, die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung sowie die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate geregelt.
§ 60 * Geheime Abstimmung
1 Der Rat kann zum Schutz wichtiger Staatsinteressen oder der Persönlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder geheime
Abstimmung verlangen.
2 Geheime Abstimmungen erfolgen schriftlich.
5.3 Wahlen

## § 61 {#par_61}

Wahlart
1 Wahlen sind geheim durchzuführen. Wenn für Kommissionen nicht mehr
Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind, können sie ohne Wahlgang als gewählt erklärt werden.

## § 62 {#par_62}

Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge können vom Ratsbüro, den Fraktionen oder Ratsmitgliedern schriftlich oder mündlich unterbreitet werden. Schriftliche Vorschläge
müssen unterzeichnet sein.
2 Sind andere Behörden für Wahlvorschläge zuständig, so sollen diese dem

## § 63 Kantonsrat schriftlich unterbreitet werden. * {#par_63}

Wiederkehrende Wahlen
1 Mit Ausnahme des letzten Jahres einer Amtsperiode wählt der Kantonsrat
jeweils im Dezember den Regierungspräsidenten bzw. die Regierungspräsidentin, den Präsidenten bzw. die Präsidentin, die beiden Vizepräsidenten
bzw. Vizepräsidentinnen und die Stimmenzählenden des Kantonsrates für
das nächste Jahr. *
§ 64 * Wahlen auf Ausschreibung
1 Im Bereich der Justiz sorgt die Wahlvorbereitungskommission dafür, dass
freie Stellen, deren Inhaber bzw. Inhaberinnen der Kantonsrat wählt, rechtzeitig ausgeschrieben werden. Die Bewerbungen erfolgen an das Sekretariat der Wahlvorbereitungskommission zuhanden der Wahlvorbereitungskommission.

## § 65 {#par_65}

Wahlverfahren
1 Für die Durchführung der geheimen Wahlen gelten die entsprechenden
Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes.

## § 66 {#par_66}

Mitteilung von Wahlergebnissen
1 Die Ergebnisse der Wahlen werden den Gewählten, den Behörden sowie
andern davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
6 Vorstösse
6.1 Motion

## § 67 {#par_67}

Motion
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Motion den Erlass, die Änderung oder die Ergänzung der Verfassung, von Gesetzen, von Dekreten oder
von Beschlüssen im Zuständigkeitsbereich des Kantonsrates zu verlangen. *
2 Das gleiche Recht steht auch dem Büro und den Kommissionen des
Kantonsrates zu. *
3 Wird die Motion von mehreren Ratsmitgliedern eingereicht, so ist das erstunterzeichnende Mitglied klar zu bezeichnen.
4 Eine Motion ist dem Sekretariat des Kantonsrates schriftlich einzureichen.

## § 68 Eine kurze schriftliche Begründung ist beizufügen. * {#par_68}

Ungültigkeit der Motion
1 Eine Motion, die den Anforderungen von § 67 nicht entspricht, ist vom Büro
des Kantonsrates ungültig zu erklären. Der Motionär bzw. die Motionärin ist
zuvor anzuhören. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kantonsrat endgültig. *

## § 69 {#par_69}

Beratung der Motion
1 Die eingegangene Motion ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
zu setzen, sofern der Kantonsrat nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Beratung beschliesst. *
2 Nach der Begründung durch den Motionär bzw. die Motionärin berät und
entscheidet der Kantonsrat nach der Stellungnahme des Regierungsrates
über die Erheblichkeit der Motion. Dem Regierungsrat steht es frei, die Stellungnahme schriftlich oder mündlich abzugeben. *
3 Im Einverständnis mit dem Motionär bzw. der Motionärin kann eine Motion
geändert oder bis zur Beschlussfassung des Kantonsrates in ein Postulat

## § 70 oder eine Interpellation umgewandelt werden. * {#par_70}

Erledigung einer Motion
1 Die erheblich erklärte Motion wird an den Regierungsrat oder an eine Kommission gewiesen, sofern der Kantonsrat nicht mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Erledigung beschliesst. *
2 Sie verpflichtet die beauftragte Instanz, dem Kantonsrat innert längstens
zwei Jahren einen Bericht und Antrag zu unterbreiten. Diese Frist kann auf
begründeten Antrag hin durch Beschluss des Kantonsrates um höchstens
zwei Jahre verlängert werden. *
3 Die Motion gilt, nachdem Bericht und Antrag des Regierungsrates oder einer Kommission vorliegen, als erledigt, sofern der Kantonsrat nicht ausdrücklich ihre ganze oder teilweise Aufrechterhaltung beschliesst. *
4 Nach längstens fünf Jahren hat der Regierungsrat dem Kantonsrat eine
Vorlage zu unterbreiten, worin er über die Weiterbehandlung oder Abschreibung einer nicht oder nur teilweise erledigten Motion Antrag stellt. *
5 Der Regierungsrat erstattet alljährlich über den Bearbeitungsstand der ihm
überwiesenen Motionen Bericht.
6 Die Erledigung erheblich erklärter Motionen zur Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene und zur Ergreifung eines Kantonsreferendums erfolgt direkt durch die Einreichung der Standesinitiative beim Bund oder die
Ergreifung des Kantonsreferendums durch den Regierungsrat. *
§ 70a * Volksmotion
1 Die von 100 Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnete Volksmotion
ist unter Angabe von Name, Vorname, Wohnadresse und Geburtsdatum
beim Ratssekretariat einzureichen. Sie ist schriftlich zu begründen.
2 Der oder die zur Vertretung befugte Erstunterzeichnende ist klar zu bezeichnen. Das Büro des Kantonsrates kann von ihm bzw. ihr eine ergänzende Begründung verlangen. Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zur Beratung im Kantonsrat zurückziehen.
3 Eine mündliche Begründung der Volksmotion im Kantonsrat findet nicht
statt. Ebenso kann sie nach der Einreichung weder geändert noch umgewandelt werden.
4 Im Übrigen gelten für die Anforderungen an eine Volksmotion sowie für deren Beratung und Erledigung die Bestimmungen über die Motionen.
6.1a WoV-Motion bei Dienststellen mit Globalbudget *
§ 70b–70d * …
6.2 Postulat

## § 71 {#par_71}

Postulat
1 Mit einem erheblich erklärten Postulat kann der Kantonsrat dem Regierungsrat einen Auftrag erteilen. *
2 Das Postulat verpflichtet den Regierungsrat, die Angelegenheit zu überprüfen und soweit möglich im Sinne des Auftrags tätig zu werden. Seine Entscheidungsbefugnis wird durch den Auftrag nicht beschränkt.

## § 72 {#par_72}

Einreichung und Erledigung eines Postulats
1 Postulate sind entsprechend den Vorschriften über die Motionen einzureichen und zu beraten.
2 Für die Erledigung eines Postulats gelten die Bestimmungen über die Motionen. Der Kantonsrat kann im Einzelfall die Erledigungsfristen verkürzen. *
6.3 … *
§ 73–74 * …
6.4 Interpellation

## § 75 {#par_75}

Interpellation
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Interpellation über Angelegenheiten der kantonalen Verwaltung oder von öffentlichem Interesse Auskunft vom Regierungsrat zu verlangen.
2 Eine Interpellation ist dem Sekretariat des Kantonsrates schriftlich einzureichen. Eine schriftliche Begründung kann beigelegt werden. Das erstunterzeichnende Ratsmitglied kann verlangen, dass die schriftliche Begründung

## § 76 kurz mit neuen Aspekten ergänzt werden darf. * {#par_76}

Beratung der Interpellation
1 Die eingegangene Interpellation ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern der Kantonsrat nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Beratung beschliesst. Der
Kantonsrat hat die Interpellation innert sechs Monaten zu beraten. *
2 Nach der Begründung durch den Interpellanten bzw. die Interpellantin erfolgt die mündliche oder schriftliche Beantwortung durch den Regierungsrat.
Auf sein Verlangen ist ihm eine angemessene Frist für die Beantwortung
einzuräumen.
3 Anschliessend an die Beantwortung erklärt das interpellierende Ratsmitglied, ob es von der erhaltenen Auskunft befriedigt sei oder nicht. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrates statt. *
6.5 Kleine Anfrage

## § 77 {#par_77}

Kleine Anfrage
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Kleine Anfrage über Angelegenheiten der kantonalen Verwaltung oder von öffentlichem Interesse Auskunft vom Regierungsrat zu verlangen.
2 Eine Kleine Anfrage ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Die
Staatskanzlei stellt über das Sekretariat des Kantonsrates den Ratsmitgliedern den Wortlaut der Kleinen Anfrage zu. *
§ 78 * Erledigung der Kleinen Anfrage
1 Der Regierungsrat beantwortet die Kleine Anfrage in der Regel innert dreier Monate schriftlich an die Ratsmitglieder. Eine Diskussion findet nicht statt.
6.6 Petition und Beschwerde *
§ 79 * Petition und Beschwerde
1 Eine an den Kantonsrat gerichtete Petition oder Beschwerde ist an das Büro des Kantonsrates zu überweisen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit einer der übrigen ständigen Kommissionen fällt oder der Kantonsrat nicht eine
Spezialkommission dafür wählt. *
2 Begehren, für welche die Zuständigkeit des Kantonsrates fehlt, offensichtlich abwegige oder undurchführbare Vorbringen sowie blosse Auskunftsbegehren beantwortet die zuständige Kommission direkt. In den übrigen Fällen
erstattet sie Bericht und stellt Antrag auf Beantwortung.
§ 80 * Mitteilung über Verfahrenserledigung
1 Der Entscheid wird den Petenten bzw. Beschwerdeführern, den Behörden
sowie andern davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
7 Sitzungsgeld und Entschädigungen

## § 81 {#par_81}

Entschädigung *
1 Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung in Höhe
von 6'000 Franken. Mit der Grundentschädigung werden die allgemeinen
Aufwendungen sowie die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit abgegolten. *
2 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin erhält eine pauschale Entschädigung in Höhe von 4'000 Franken. Mit dieser Entschädigung wird die Sitzungsvorbereitung und die Öffentlichkeitsarbeit abgegolten. *
3 Der 1. und 2. Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin erhalten eine pauschale
Entschädigung in Höhe von 3'000 Franken, die übrigen Mitglieder des Ratsbüros in Höhe von 2'000 Franken. Mit dieser Entschädigung wird der Mehraufwand im Rahmen der Geschäftsleitung sowie der Sitzungen des Ratsbüros abgegolten. *
4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission erhalten eine jährliche
pauschale Entschädigung in Höhe von 3'000 Franken. Mit dieser Entschädigung wird der Mehraufwand im Rahmen der Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission abgegolten. *
5 Die Mitglieder der Justizkommission erhalten eine jährliche pauschale Entschädigung in Höhe von 2'000 Franken. Mit dieser Entschädigung wird der
Mehraufwand im Rahmen der Sitzungen der Justizkommission und der
Wahlvorbereitungskommission abgegolten. *
6 Die Mitglieder der Gesundheitskommission erhalten eine jährliche
pauschale Entschädigung in Höhe von 2'000 Franken. Mit dieser Entschädigung wird der Mehraufwand im Rahmen der Sitzungen der Gesundheitskommission abgegolten. *
7 Die Mitglieder der Kommission für Bau, Verkehr und Energie erhalten eine
jährliche pauschale Entschädigung in Höhe von 2'000 Franken. Mit dieser
Entschädigung wird der Mehraufwand im Rahmen der Sitzungen der Kommission für Bau, Verkehr und Energie abgegolten. *
8 Die Mitglieder der Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit
erhalten eine jährliche pauschale Entschädigung in Höhe von 1'000 Franken. Mit dieser Entschädigung wird der Mehraufwand im Rahmen der Sitzungen der Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit abgegolten. *
9 Das Ratsbüro kann für Ratsmitglieder, die besondere Untersuchungen
durchführen, umfangreiche Akten prüfen oder Berichte und Ähnliches ausarbeiten müssen, auf Antrag der auftraggebenden Kommission eine Sonderentschädigung festsetzen. *

## § 82 {#par_82}

Sitzungsgeld *
1 Die Ratsmitglieder beziehen für jede Kantonsratssitzung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld in Höhe von 200 Franken. *
2 Die Mitglieder des Ratsbüros und der Kommissionen beziehen für jede
Büro- bzw. Kommissionssitzung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld in Höhe von 250 Franken. Das Sitzungsgeld entschädigt eine geplante Sitzungsdauer von vier Stunden. Für Sitzungen, die für zwei Stunden
oder weniger geplant sind, erhalten die Teilnehmenden ein halbes Sitzungsgeld. *
3 Ratsmitglieder, die weniger als die halbe Sitzungsdauer anwesend sind, erhalten die Hälfte des Sitzungsgeldes. *
4 Präsidenten und Präsidentinnen des Kantonsrates bzw. von Kommissionen
des Kantonsrates beziehen für jede Sitzung, die sie leiten, das doppelte Sitzungsgeld. *
5 Ratsmitglieder können für einzelne Kantonsrats- oder Kommissionssitzungen auf den Bezug des Sitzungsgeldes verzichten. *
6 Mitgliedern von ständigen Kommissionen werden Weiterbildungskosten
nach Massgabe der für das kantonale Personal geltenden Regelung vergütet. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die zuständige Kommission. *
§ 82a * Spesen *
1 Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche pauschale Reisentschädigung in
Höhe eines Jahresabos 2. Klasse des für die Reise vom Wohnort nach
Schaffhausen benötigten Zonenabos des Tarifverbunds Ostwind. *
2 Der Präsident oder die Präsidentin erhält am Ende des Präsidialjahres für
Repräsentationsverpflichtungen und die Präsidialfeier eine pauschale Spesenentschädigung, deren Höhe vom Ratsbüro festgelegt wird. *
3 Jedem Ratsmitglied steht jährlich ein Betrag für Aus- und Weiterbildung im
Zusammenhang mit der Ratstätigkeit in Höhe von 500 Franken zur Verfügung, der nach Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Sekretariat
bezogen werden kann. Mitgliedern von ständigen Kommissionen werden
darüber hinaus Weiterbildungskosten nach Massgabe der für das kantonale
Personal geltenden Regelungen vergütet. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die zuständige Kommission. *
4 Für die Abgeltung weiterer Auslagen gilt die Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen. *
§ 82b * Fraktionsentschädigung
1 Die Fraktionen erhalten eine jährliche Fraktionsentschädigung im Umfang
von vier Kantonsratssitzungsgeldern je Fraktionsmitglied.
§ 83 Abrechnung und Auszahlung
1 Die Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen werden durch das Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem Personalamt semesterweise abgerechnet und ausbezahlt. *
2 Bei streitigen Entschädigungsansprüchen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Das Ratsbüro versucht vorgängig zu
vermitteln. *
§ 83a * Besoldung Ratssekretariat
1 Die Besoldung des Sekretärs oder der Sekretärin sowie der weiteren Mitarbeitenden des Sekretariates des Kantonsrates richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht und wird vom Ratsbüro in Absprache mit dem Regierungsrat festgelegt.
8 Schlussbestimmungen
§ 84 Übermittlungen zum Vollzug
1 Alle vom Kantonsrat erlassenen Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sind
dem Regierungsrat zur Veröffentlichung und zum Vollzug zu übermitteln. Sie
sind in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. *
2 Werden in einem verabschiedeten Erlass nachträglich sinnstörende Versehen festgestellt, so nimmt das Büro des Kantonsrates die gebotene Berichtigung vor. Diese ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in der kantonalen
Gesetzessammlung kenntlich zu machen. *
3 Die Staatskanzlei kann jederzeit Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind, korrigieren. Solche Korrekturen werden nicht kenntlich gemacht. *
§ 85 Schlussbestimmung
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Geschäftsordnung des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen vom 5. Juni 1972.
1) Amtsblatt 1999, S. 1879.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung Abl. 1999, S. 1879
20.12.1999 01.01.2000 § 68 Abs. 1 geändert ABl. 2000 S. 95
11.11.2002 01.01.2003 § 19 Abs. 2 geändert Abl. 2002, S. 1759
17.05.2004 01.09.2004 Erlasstitel geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 Ingress geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 Titel 1 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 Titel 1.1 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 Titel 4 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 30 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 Titel 5 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 44 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 45 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 58 totalrevidiert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 67 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 69 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 70 Abs. 6 eingefügt Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 70a eingefügt Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 Titel 6.6 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 79 totalrevidiert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 80 totalrevidiert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 84 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 § 84 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 695
17.05.2004 01.09.2004 Ingress geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 3 Abs. 1, a) geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 3 Abs. 1, d) geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 3 Abs. 1, e) geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2004 01.09.2004 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 10 Abs. 1, 2. geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 13 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 15 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 17 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 17 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 19 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 21 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 22 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 23 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 23 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 23 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 24 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 26 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 27 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 27 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 28 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 29 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 29 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Titel 4 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 30 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 31 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 32 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 34 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 34 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 35 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 37 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 38 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 40 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2004 01.09.2004 § 42 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 43 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 43 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 45 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 46 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 47 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 48 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 50 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 50 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 51 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 53 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 62 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 63 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 67 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 67 Abs. 4 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 68 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 69 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 69 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 70 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 70 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 70 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 70 Abs. 4 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 71 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 72 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 75 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 76 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 76 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 77 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 81 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 81 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 82 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 82 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 84 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 84 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
24.01.2005 01.01.2005 § 82 Abs. 5 geändert Abl. 2005, S. 153
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.01.2005 01.01.2005 § 82 Abs. 6 eingefügt Abl. 2005, S. 153
10.11.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, f) geändert Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, g) eingefügt Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 2, 2. aufgehoben Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 2, 3. geändert Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2 eingefügt Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 79 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 1663
10.11.2008 01.01.2009 § 82a eingefügt Abl. 2008, S. 1663
17.08.2009 01.04.2010 Titel 6.1a eingefügt Abl. 2010, S. 462, S. 463
17.08.2009 01.04.2010 § 70b eingefügt Abl. 2010, S. 462, S. 463
17.08.2009 01.04.2010 § 70c eingefügt Abl. 2010, S. 462, S. 463
17.08.2009 01.04.2010 § 70d eingefügt Abl. 2010, S. 462, S. 463
17.08.2009 01.04.2010 Titel 6.3 aufgehoben Abl. 2010, S. 462, S. 463
17.08.2009 01.04.2010 § 73 aufgehoben Abl. 2010, S. 462, S. 463
17.08.2009 01.04.2010 § 74 aufgehoben Abl. 2010, S. 462, S. 463
05.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, c) geändert Abl. 2011, S. 1667
05.12.2011 01.01.2012 § 64 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1667
05.12.2011 01.01.2012 § 82 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1667
10.12.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2, 1. geändert Abl. 2012, S. 1877
10.12.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 4 eingefügt Abl. 2012, S. 1877
25.03.2013 01.01.2013 § 82a totalrevidiert Abl. 2013, S. 480
04.11.2013 08.11.2013 § 78 totalrevidiert Abl. 2013, S. 1645
05.05.2014 01.06.2014 § 41 Abs. 4 geändert Abl. 2014, S. 691
05.05.2014 01.06.2014 § 41 Abs. 5 eingefügt Abl. 2014, S. 691
09.11.2015 01.12.2015 § 11 Abs. 3 geändert Abl. 2015, S. 1576
09.11.2015 01.12.2015 § 11 Abs. 4 eingefügt Abl. 2015, S. 1576
20.02.2017 01.01.2018 § 70b aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 § 70c aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 § 70d aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
30.10.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1765
30.10.2017 01.01.2018 § 58 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2017, S. 1765
30.10.2017 01.01.2018 § 58 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1765
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.10.2017 01.01.2018 § 59 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1765
30.10.2017 01.01.2018 § 60 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1765
11.05.2020 01.10.2020 § 10 Abs. 1, 1. geändert Abl. 2020, S. 1627
11.04.2022 01.05.2022 § 33 Abs. 2 eingefügt Abl. 2022, S. 726
27.02.2023 01.01.2025 § 9 Abs. 2 eingefügt Abl. 2023, S. 381
06.11.2023 01.01.2025 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 1 Abs. 4 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 2 Abs. 3 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 3 Abs. 1, a) geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 5a eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 10 Abs. 2, 2.1 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 10 Abs. 2, 3. geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 10 Abs. 3 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 10 Abs. 5 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 10 Abs. 6 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 10a eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 14 Abs. 5 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 15 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 15 Abs. 2 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 38 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 40 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 45 Abs. 3a eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 76 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Titel geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 2 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 3 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 4 eingefügt Abl. 2024, S. 9
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 5 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 6 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 7 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 8 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 81 Abs. 9 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82 Titel geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82 Abs. 2 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82 Abs. 3 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82 Abs. 4 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82 Abs. 5 geändert Abl. 2024, S. 9

## § 82a {#par_82a}

Titel geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82a Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82a Abs. 2 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82a Abs. 3 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82a Abs. 4 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 82b eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 83 Abs. 1 geändert Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 83 Abs. 2 eingefügt Abl. 2024, S. 9
06.11.2023 01.01.2025 § 83a eingefügt Abl. 2024, S. 9
02.12.2024 01.01.2026 § 10 Abs. 1, 2. geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
19.09.2025, S. 12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.1999 01.01.2000 Erstfassung Abl. 1999, S. 1879
Erlasstitel 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
Ingress 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
Ingress 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Titel 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
Titel 1.1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 1 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 1 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 1 Abs. 2 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 1 Abs. 3 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 1 Abs. 4 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 2 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 2 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 2 Abs. 2 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 2 Abs. 3 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 3 Abs. 1, a) 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 3 Abs. 1, a) 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 3 Abs. 1, c) 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1667
§ 3 Abs. 1, d) 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 3 Abs. 1, e) 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 3 Abs. 1, f) 10.11.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1663
§ 3 Abs. 1, g) 10.11.2008 01.01.2009 eingefügt Abl. 2008, S. 1663
§ 4 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 4 Abs. 2 10.11.2008 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2008, S. 1663
§ 5a 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 8 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 9 Abs. 2 27.02.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2023, S. 381
§ 10 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 10 Abs. 1, 1. 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 1627
§ 10 Abs. 1, 2. 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 10 Abs. 1, 2. 02.12.2024 01.01.2026 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
19.09.2025, S. 12
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 10 Abs. 2, 1. 10.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1877
§ 10 Abs. 2, 2. 10.11.2008 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2008, S. 1663
§ 10 Abs. 2, 2.1 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 10 Abs. 2, 3. 10.11.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1663
§ 10 Abs. 2, 3. 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 10 Abs. 3 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 10 Abs. 4 10.12.2012 01.01.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1877
§ 10 Abs. 5 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 10 Abs. 6 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 10a 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 11 Abs. 1 10.11.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1663
§ 11 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 11 Abs. 3 09.11.2015 01.12.2015 geändert Abl. 2015, S. 1576
§ 11 Abs. 4 09.11.2015 01.12.2015 eingefügt Abl. 2015, S. 1576
§ 12 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 12 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 13 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 13 Abs. 2 10.11.2008 01.01.2009 eingefügt Abl. 2008, S. 1663
§ 14 Abs. 5 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 15 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 15 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 15 Abs. 2 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 16 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 16 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 17 17.05.2004 01.09.2004 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 17 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 17 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 17 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 18 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 19 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 19 Abs. 2 11.11.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 1759
§ 19 Abs. 3 30.10.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 1765
§ 21 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 21 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 22 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 22 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 22 Abs. 2 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 23 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 23 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 23 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 24 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 26 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 27 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 27 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 28 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 29 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 29 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Titel 4 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
Titel 4 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 30 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 30 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 31 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 32 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 33 Abs. 2 11.04.2022 01.05.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 726
§ 34 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 34 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 35 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 37 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 38 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 38 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
Titel 5 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 40 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 40 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 41 Abs. 4 05.05.2014 01.06.2014 geändert Abl. 2014, S. 691
§ 41 Abs. 5 05.05.2014 01.06.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 691
§ 42 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 43 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 43 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 44 Abs. 4 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 695
§ 45 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 45 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 695
§ 45 Abs. 3a 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 46 Abs. 1 10.11.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1663
§ 46 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 47 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 48 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 50 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 50 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 51 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 53 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 58 17.05.2004 01.09.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 695
§ 58 Abs. 2 30.10.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 1765
§ 58 Abs. 3 30.10.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 1765
§ 59 30.10.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1765
§ 60 30.10.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1765
§ 62 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 63 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 64 05.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1667
§ 67 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 67 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 67 Abs. 4 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 68 Abs. 1 20.12.1999 01.01.2000 geändert ABl. 2000 S. 95
§ 68 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 69 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 69 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 69 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 70 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 70 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 70 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 70 Abs. 4 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 70 Abs. 6 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 695
§ 70a 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 695
Titel 6.1a 17.08.2009 01.04.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 462, S. 463
§ 70b 17.08.2009 01.04.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 462, S. 463
§ 70b 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 70c 17.08.2009 01.04.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 462, S. 463
§ 70c 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
§ 70d 17.08.2009 01.04.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 462, S. 463
§ 70d 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
§ 71 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 72 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Titel 6.3 17.08.2009 01.04.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 462, S. 463
§ 73 17.08.2009 01.04.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 462, S. 463
§ 74 17.08.2009 01.04.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 462, S. 463
§ 75 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 76 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 76 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 76 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 77 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 78 04.11.2013 08.11.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 1645
Titel 6.6 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 79 17.05.2004 01.09.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 695
§ 79 Abs. 1 10.11.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1663
§ 80 17.05.2004 01.09.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 695
§ 81 06.11.2023 01.01.2025 Titel geändert Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 81 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 2 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 81 Abs. 3 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 4 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 5 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 6 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 7 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 8 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 81 Abs. 9 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 82 06.11.2023 01.01.2025 Titel geändert Abl. 2024, S. 9
§ 82 Abs. 1 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1667
§ 82 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 82 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 82 Abs. 2 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 82 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 82 Abs. 3 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 82 Abs. 4 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 82 Abs. 5 24.01.2005 01.01.2005 geändert Abl. 2005, S. 153
§ 82 Abs. 5 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 82 Abs. 6 24.01.2005 01.01.2005 eingefügt Abl. 2005, S. 153
§ 82a 10.11.2008 01.01.2009 eingefügt Abl. 2008, S. 1663
§ 82a 25.03.2013 01.01.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 480
§ 82a 06.11.2023 01.01.2025 Titel geändert Abl. 2024, S. 9
§ 82a Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 82a Abs. 2 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 82a Abs. 3 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 82a Abs. 4 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 82b 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 83 Abs. 1 06.11.2023 01.01.2025 geändert Abl. 2024, S. 9
§ 83 Abs. 2 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 83a 06.11.2023 01.01.2025 eingefügt Abl. 2024, S. 9
§ 84 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
§ 84 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 84 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 84 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 695
