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title: "Rahmenordnung für den Betrieb der"
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provisions: 8
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# Rahmenordnung für den Betrieb der

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul- und
Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den
Schulkreisen der Stadt Zürich vom 2. April 2013 (Rahmenordnung 2013) gilt sinngemäss auch für die Betreuungseinrichtungen der Sonderschulen der Stadt Zürich.
2 An die Stelle der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
tritt die Schulkommission für die Sonderschulen und weitere
gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote. An die Stelle des Betriebskonzepts tritt das Rahmenkonzept der jeweiligen
Sonderschule.
3 In Berücksichtigung der teilweise unterschiedlichen Verhältnisse in den Betreuungseinrichtungen der Sonderschulen gelten
von der Rahmenordnung 2013 abweichend die nachfolgenden
Regelungen gemäss Art. 2–7.

## Art. 2 {#art_2}

1 Über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern mit
Schulort in einem Schulkreis der Stadt Zürich in ein Betreuungsangebot einer städtischen Sonderschule entscheidet die Schulpräsidentin / der Schulpräsident des betreffenden Schulkreises.
Vorgängig ist die Aufnahmezusage der Schulleitung einzuholen.
2 Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in ein Betreuungsangebot einer städtischen Sonderschule entscheidet
deren Schulleitung.

## Art. 3 {#art_3}

Die Stellvertretung erfolgt bei allen Abwesenheiten zu
Lasten der Ressourcen der Schule.
Sinngemässe
Geltung der
Rahmenordnung 2013
Aufnahme
(Art. 7 Rahmenordnung 2013
ersetzend)
Stellvertretung
(Art. 13 Abs. 3
Rahmenordnung
2013 ersetzend)
2Rahmenordnung 2013 Sonderschulen
412.322

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Schulkommission weist den Schulen die Betreuungspersonalressourcen jeweils mit der Verabschiedung des
Budgets für das Folgejahr zu.
2 Die bedarfsgerechte Zuweisung der Betreuungspersonalressourcen der Schule erfolgt durch die Schulleitung.
3 Auf Basis der Ressourcenzuweisung werden die Dienst- und
Einsatzpläne erstellt.

## Art. 5 {#art_5}

Die Betriebsmittel des Betreuungsbereichs werden der
Schule mit dem Budget zugewiesen.

## Art. 6 {#art_6}

Die Betreuungsangebote einer Sonderschule, welche
ausserhalb der Öffnungszeiten der Sonderschule gemäss Rahmenkonzept stattfinden, werden in einem Betreuungskonzept
geregelt.

## Art. 7 {#art_7}

1 In den Betreuungsangeboten werden Frühstück, Mittagessen und Zvieri abgegeben.
2 Die abgegebene Verpflegung richtet sich nach den Ernährungsrichtlinien der Schulgesundheitsdienste für die Schulen
der Stadt Zürich.

## Art. 8 {#art_8}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2013 in Kraft.
Personelle
Ressourcen
(Art. 16 Rahmenordnung 2013
ersetzend)
Finanzielle
Ressourcen
(Art. 17 Rahmenordnung 2013
ersetzend)
Betreuungskonzept der Schule
(Art. 18 Rahmenordnung 2013
ersetzend)
Verpflegung
(Art. 19 Rahmenordnung 2013
ersetzend)
Inkraftsetzung
