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title: "Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung"
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provisions: 5
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# Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die politischen Gemeinden fördern den Bau und die Erneuerung von
preisgünstigen Wohnungen sowie den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums, indem sie die entsprechenden Massnahmen des Bundes gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz ergänzen.
2 Der Kanton unterstützt die Leistungen der Gemeinden gemäss Art. 2
mit einem Beitrag von 50 Prozent; der Aufwand der kantonalen Behörden und Ämter für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung ist vom Kanton vollumfänglich zu tragen.

## Art. 2 {#art_2}

Zusatzverbilligung der Gemeinde
1. Grundsatz
1 Die Zusatzverbilligung des Bundes wird durch eine jährliche, nicht
rückzahlbare Zusatzverbilligung der Gemeinde im Ausmass von 0.6
Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten erhöht.

## Art. 3 {#art_3}

2. Beitragsempfänger
1 Der Landrat kann eine Prioritätenordnung für die Entrichtung der Förderungsmassnahmen festlegen, wenn die verfügbaren Kredite nicht für
alle Gesuchsteller ausreichen, welche die Voraussetzungen für die
Gewährung von Förderungsmassnahmen erfüllen.
1) SR 843
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
751.2
Art. 4 3. verfügbare Mittel
1 Der Landrat bewilligt nach erfolgter Anhörung der Gemeinden die erforderlichen Rahmenkredite (Zusatzverbilligung der Gemeinde und Beiträge des Kantons).

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug
1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel.
3 Er ist ermächtigt, das Ausmass der Zusatzverbilligung der Gemeinde
gemäss Art. 2 zu ändern, um eine Anpassung an die Regelung des
Bundes zu gewährleisten.

## Art. 6 {#art_6}

Rechtskraft
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde auf
den 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
751.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung A 1994, 1755
751.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.1994 01.01.1995 Erstfassung A 1994, 1755
