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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten"
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provisions: 4
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen,
sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu
gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
b. Veränderungen des Terrains, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig sind;
c. Ackerbau (mit Ausnahme von Parzelle Nr. 2525) sowie Intensiv-Kulturen,
Gartenbau und Beweidung;
d. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;
e. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in
Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
f. Verlassen der Wege, Reiten sowie Betreten mit Hunden;
g. Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
h. Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung;
i. * Ausbringen von Düngemitteln auf den Parzellen Nr. 2507, 2510, 2523,
2526 und 2529;
k. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben naturschützerische Pflegeeingriffe und Gestaltungsmassnahmen gemäss Pflegekonzept. Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. *
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

## § 4 {#par_4}

Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege, Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit den
Grundeigentümern und dem Forstamt beider Basel für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
3 790.405
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Das Schutz- und Nutzungskonzept 2000 - 2010 vom Mai 2000 bildet die
Grundlage für die zu treffenden Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen. Es ist periodisch in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder
gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen
Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6 * Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die Nutzung der Landwirtschaftsflächen innerhalb des Naturschutzgebietes
richtet sich nach den Schutzzielen und hat nach naturschützerischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die spezifischen Nutzungsauflagen sind mittels Bewirtschaftungsvereibarungen zu regeln sowie mittels Anpassung der Pachtverträge auf kantonseigenen Grundstücken.
2 Für sämtliche Massnahmen innerhalb des Waldareales gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 * Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen unter besonderer Berücksichtigung
des Schutzgebietes sowie dessen Schutzziele gewährleistet. Grundsätzlich
gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Kerngebiet (bisheriges Naturschutzgebiet ohne Erweiterung) sind untersagt: Treibjagden, das Mitführen von Hunden, Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen
oder Salzlecken sowie Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 8 * Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
4 790.405

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
5 790.405
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.464
14.12.2004 01.01.2005 § 2 totalrevidiert GS 35.387
14.12.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 3 geändert GS 35.387
14.12.2004 01.01.2005 § 6 totalrevidiert GS 35.387
14.12.2004 01.01.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.387
14.12.2004 01.01.2005 § 8 totalrevidiert GS 35.387
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 35.1119
20.03.2007 01.05.2007 § 2 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 35.58
20.03.2007 01.05.2007 Erlasstitel geändert GS 36.58
20.03.2007 01.05.2007 § 1 totalrevidiert GS 36.58
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. i. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
6 790.405
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.12.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.464
Erlasstitel 20.03.2007 01.05.2007 geändert GS 36.58
§ 1 20.03.2007 01.05.2007 totalrevidiert GS 36.58
§ 2 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 2 Abs. 1, Bst. h. 20.03.2007 01.05.2007 geändert GS 35.58
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3 14.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.387
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 6 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 7 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 8 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 8 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
